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ID0114801600

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 148. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 7. Juni 1951 5883 148. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 7. Juni 1951. Geschäftliche Mitteilungen . . . . 5884A, 5930B, 5944D, 5945D Änderung der Tagesordnung . . . 5884B, 5945C Zur Geschäftsordnung: betr. Landsberger Hinrichtungen: Dr. Richter (Niedersachsen) (SRP) . . 5884B betr. Genehmigung zur Verhaftung des Abg. Hedler: Hedler (DRP) 5884D Erste Beratung des von der Fraktion der BP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 2271 der Drucksachen) 5885A Dr. Etzel (Bamberg) (BP) 5885A Ausschußüberweisung 5885B Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP und DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen (Nr. 511 der Drucksachen) und des Entwurfs eines Gesetzes über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamts für das Versicherungs- und Bausparwesen (Nr. 1152 'der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (12. Ausschuß) (Nr. 1877 [neu] der Drucksachen; Änderungsanträge Umdruck Nrn. 170, 185, 194) in Verbindung mit der Ersten, zweiten und dritten Beratung des von den Abg. Dr. Krone, Dr. Reif u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Sitz des Bundesaufsichtsamts für das private Versicherungswesen (Nr. 2199 der Drucksachen) 5886B Ruhnke (SPD), Berichterstatter . . 5886C Dr. Tillmanns (CDU), Antragsteller 5887C Dr. Brönner (CDU) 5888C Brandt (SPD) 5889D Dr. Etzel (Bamberg) (BP) 5891C, 5894B, 5896A Dr. Reif (FDP) 5892B Walter (DP) - 5893B Kaiser, Bundesminister für gesamtdeutsche Fragen 5893D Dr. Preusker (FDP) . . . . 5895A, 5896B Dr. Horlacher (CSU) 5895B Beschlußfassung . . ... . . . 5894A, 5896A, D Beratung des Antrags der Abg. Dr. Dr. Müller (Bonn), Kriedemann, Dannemann, Tobaben, Wartner, Dr. Glasmeyer u. Gen. betr. Vorschriften auf dem Gebiete der Mineralölwirtschaft (Nr. 2304 der Drucksachen) 5896D Dr. Dr. Müller (Bonn) (CDU), Antragsteller 5896D Beschlußfassung 5897B Beratung des Berichts des Untersuchungsausschusses (44. Ausschuß) gemäß Antrag der Fraktionen der BP, CDU/CSU, SPD, FDP, DP, WAV und des Zentrums (Nrn. 2274, 1397 [neu] der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion des Zentrums betr. Subventionen an die Industrie (Nr. 1594 der Drucksachen) und der Beratung des Antrags „der Fraktion des Zentrums betr. Zahlungen der Industrie an politische Fonds (Nr. 1595 der Drucksachen) 5897B Zur Sache: Seuffert (SPD), Berichterstatter . . . 5897C Dr. Seelos (BP) 5897D Renner (KPD) 5899C Dr. Reismann_ (Z) 5905B Mayer (Stuttgart) (FDP) . . . 5910D, 5938D Ewers (DP) 5914C Dr. Arndt (SPD) 5917D Dr. Solleder (CSU) 5924C Loritz (WAV) 5929D Donhauser (Unabhängig) 5934B Goetzendorff (DRP-Hosp.) 5934C Fisch (KPD) 5936C Schoettle (SPD) 5939A Strauß (CSU) 5939C Dr. Horlacher (CSU) 5940D Persönliche Bemerkungen: Freiherr v. Fürstenberg (Unabhängig) 5942A Loritz (WAV) 5942A, C Schmitt (Mainz) (CDU) 5942B Rahn (CSU) 5942C Abstimmung vertagt 5930B, 5942D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Dr. Arndt gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 16. April 1951 (Nr. 2261 der Drucksachen) 5942D Hoogen (CDU), Berichterstatter . . 5943A Beschlußfassung 5944A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität von Abgeordneten (Nr. 2076 [neu] der Drucksachen) 5944B Ritzel (SPD), Berichterstatter . . . 5944B Ewers (DP) 5944D Schoettle (SPD) 5945C Abstimmung vertagt 5944B Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck Nr. 217) 5945C Beschlußfassung 5945C Nächste Sitzung 5945D Die Sitzung wird um 14 Uhr durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von Dr. Hermann Ehlers


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Meine Damen und Herren, nach dem Vorschlag des Ältestenrats sollte eine Besprechung nicht stattfinden. Der Abgeordnete Dr. Etzel hat Überweisung an den 5. Ausschuß beantragt; das ist der Ausschuß zum Schutze der Verfassung. Darf ich die Frage stellen, ob das Haus mit dieser Überweisung einverstanden ist? Es wird sich ja wohl kaum vermeiden lassen, auch an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht zu überweisen. Darf ich zunächst fragen, wer für die Überweisung an den 5. Ausschuß, den Ausschuß zum Schutze der Verfassung, ist?_ — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das erste war die Mehrheit. Darf ich nun fragen, wer auch für die Überweisung an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht ist? — Das ist offenbar auch die Mehrheit. Federführend ist der Ausschuß zum Schutze der Verfassung.
    Dann rufe ich auf den Punkt 2 der heutigen Tagesordnung:
    Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP und DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (Nr. 511 der. Drucksachen) und des Entwurfs eines Gesetzes über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen (Nr. 1152 der Drucksachen);
    Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (12. Ausschuß) (Nr. 1877 [neu] der Drucksachen; Änderungsanträge Umdruck Nrn. 170, 185, 194)

    (Erste Beratung: 38. und 79. Sitzung);

    Erste, zweite und dritte Beratung des von den
    Abgeordneten Dr. Krone, Dr. Reif und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über 1 den Sitz des Bundesaufsichtsamtes für das private Versicherungswesen (Nr. 2199 der Drucksachen).
    Der Ältestenrat schlägt Ihnen vor, daß die Gesamtaussprachezeit zu diesem Punkt 60 Minuten betragen soll. — Das Haus ist damit einverstanden.
    Berichterstatter zu Punkt 2 a ist der Abgeordnete Ruhnke. Darf ich ihn bitten, das Wort zu nehmen.


Rede von Heinrich-Wilhelm Ruhnke
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es handelt sich bei dieser Materie bekanntlich nicht um die Sozialversicherung, sondern um das vielfältige Versicherungswesen außerhalb der Sozialversicherung. Hierzu gehören einerseits die privaten Versicherungsgesellschaften, die hauptsächlich in der Unternehmungsform der Aktiengesellschaft oder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit auftreten. Andererseits sind aber hier die öffentlichrechtlichen Versicherungsanstalten zu nennen, beispielsweise die Landesbrandkassen oder die Provinziallebensversicherungsanstalten.
Versicherung ist Hilfe, ja sie ist sogar soziale Gemeinschaftshilfe zur Abwehr einer drohenden Gefahr. Bei der gewaltigen Entwicklung dieses Versicherungswesens und der Bedeutung der bestehenden 'Gesellschaften als Kapitalsammelstellen ist es selbstverständliche Pflicht des Bundes, eine gesetzliche Grundlage zur Beaufsichtigung der Versicherungsgesellschaften zu schaffen. Nach der Weimarer, aber auch schon nach der vorhergehenden Bismarckschen Verfassung stand dem Reich die Gesetzgebung nicht nur für die Sozialversicherung, sondern auch für das gesamte übrige Versicherungswesen zu. Hinsichtlich der Sozialversicherung hat sich beim Bund nichts geändert. Dagegen verleiht das Grundgesetz nach Art. 74 Ziffer 11 dem Bund nur die Gesetzgebungskompetenz für privatrechtliche Versicherungen.
Obwohl das ehemalige Reich schon seit der Errichtung des Reichsaufsichtsamtes im Jahre 1901 die praktische wie auch die verfassungsrechtliche Möglichkeit hatte, die öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten außerhalb der Sozialversicherung dem Reichsaufsichtsamt zu unterstellen, hat es dies zunächst nicht getan. Erst der nationalsozialistische Staat hat im Jahre 1,943 diese öffentlichrechtlichen Versicherungsanstalten unter die Reichsaufsicht gestellt, und zwar mit der Begründung einer vereinfachenden Kriegsmaßnahme.
Die Frage ist nun, ob eine Regelung entsprechend derjenigen aus dem Jahre 1943 heute im Bundesgebiet zulässig ist. Nach Auffassung der Bundesregierung läßt es die Kompetenz für privatrechtliches Versicherungswesen nicht zu, die öffentlich-rechtlichen Versicherungsinstitute in ein Bundesaufsichtsamt einzubeziehen. Demgegenüber weisen aber vor allem die Privatversicherer darauf hin, daß ein Teil der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten, nämlich die sogenannten Wettbewerbsanstalten, privatrechtliche Versicherungsverträge abschließen und daß daher diese öffentlichen Wettbewerbsanstalten dem Bundesaufsichtsamt unterstellt werden müßten.
Der Ausschuß für Geld und Kredit hat sich mit dieser Frage eingehend befaßt und ist dann mit Mehrheit zu dem Entschluß gekommen, eine zentralistische Versicherungsaufsicht abzulehnen. Er hat dann beschlossen, der Bundesaufsicht für das


(Ruhnke)

Versicherungswesen erstens die privaten Versicherungsunternehmen zu unterstellen, die im Bundesgebiet ihren Sitz, eine Niederlassung oder eine Geschäftsstelle haben oder auf andere Weise das Versicherungsgeschäft betreiben.
Im Gesetz ist die Möglichkeit vorgesehen worden, daß der Bundesminister für Wirtschaft auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes die Aufsicht über private Versicherungsunternehmen geringerer wirtschaftlicher Bedeutung auf die zuständige Landesbehörde überträgt. In diesem Falle ist die Zustimmung der betreffenden Landesregierung erforderlich. Eine Rückübertragung ist auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes vorgesehen, wenn die betreffenden Unternehmen eine größere wirtschaftliche Bedeutung erlangen.
Zweitens hat der Ausschuß beschlossen, das private Bausparwesen — nicht das öffentliche — unter die Versicherungsaufsicht zu stellen. Dasselbe gilt drittens für die öffentlich-rechtlichen Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen, die über den Bereich eines Landes hinaus tätig sind. Da sich aber durch die Grenzziehung im Jahre 1945 der Geschäftsbereich öffentlich-rechtlicher Versicherungsanstalten in einigen Fällen nicht mehr mit den Ländergrenzen deckt, ist im Gesetz eine Übergangsregelung für die Dauer von zwei Jahren vorgesehen worden. Gedacht ist insbesondere an die Verhältnisse in Bayern, aber auch in anderen Ländern der Bundesrepublik.
Das Gesetz bietet auch die Möglichkeit, daß auf Antrag der zuständigen Landesregierung die Fachaufsicht über diejenigen öffentlich-rechtlichen Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen, deren Tätigkeit sich auf ein Land beschränkt, vom Bundesaufsichtsamt übernommen werden kann. Eine entsprechende Rückübertragung ist ebenfalls auf Antrag vorgesehen.
Ausgeschlossen von der Bundesaufsicht bleiben hiernach die sogenannten Monopolanstalten und die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen, soweit sie nicht privatrechtliche Verträge abschließen. Das Gesetz ermöglicht jedoch auch die Einbeziehung dieser Versicherungsunternehmen, wenn die beteiligten Landesregierungen einen entsprechenden Antrag stellen. Auch hier kann eine Rückübertragung auf Antrag erfolgen.
Die ministerielle Zuständigkeit für das Versicherungsaufsichtsrecht lag bisher beim Bundesminister der Finanzen. Der Ausschuß für Geld und Kredit hat infolge seiner grundsätzlichen Einstellung, wonach für das Geld-, Kredit- und Versicherungswesen das Wirtschaftsressort federführend sein soll, in den Gesetzentwurf den Kompetenzübergang auf den Wirtschaftsminister eingearbeitet.
Das frühere Reichsaufsichtsamt stellte hinsichtlich seines Verfahrens eine Mischung zwischen Verwaltungsbehörde und Verwaltungsgericht dar. Diese Regelung läßt sich mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung gemäß Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes nicht vereinbaren. Der für diese Sonderfrage eingesetzte Arbeitsstab des Ausschusses hat daher die Aufhebung der betreffenden Vorschriften des im übrigen als Bundesrecht fortgeltenden Aufsichtsgesetzes vorgeschlagen. Aufgabe der Bundesregierung wird es sein, durch Rechtsverordnung ein geeignetes neues Verfahren zu bestimmen. Demgemäß hat der Ausschuß den § 10 Abs. 2 dahingehend geändert, daß diese im Rahmen des früheren Reichsaufsichtsamtes durchgeführte besondere Verwaltungsgerichtsbarkeit beseitigt wird. Der
Ausschuß war der Ansicht, daß diese Frage schon in dem jetzt vorliegenden Gesetz geregelt werden soll und nicht bis zur Neuordnung der VAG, des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen, zurückgestellt werden kann.
Ich bitte namens des Ausschusses das Hohe Haus, dieses wichtige Gesetz in der vorgetragenen Form anzunehmen.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Ehlers


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
    Zur Begründung des von den Abgeordneten Dr. Krone, Dr. Reif und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Sitz des Bundesaufsichtsamts für das private Versicherungswesen hat Herr Abgeordneter Dr. Tillmans das Wort.