Rede von
Fritz
Schäffer
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Regierungsvorlage hatte vorgesehen, daß sich der künftige Steuersatz auch beim Großhandel, also bei Warenhäusern und Konsumvereinen, nur auf 4 %
5862 Deutscher Bundestag — 147, Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 6. Juni 1951
und nicht. darüber hinaus erhöhen solle. In der Regierungsbegründung war schon .dargelegt, warum dies erfolgen muß. Es war dargelegt, daß es erfolgen soll, um eine preisregulierende Wirkung gerade dieser Einrichtungen herbeizuführen und damit die Gefahr. einer Übersteigerung in der Preisbildung zu verhindern, die aus dem Steuersatz erwachsen könnte.
Ich habe in den Ausschußberatungen darauf hingewiesen, die Regierungsvorlage erscheine um so mehr begründet, als ja die Regierung beabsichtige, von der ihr gegebenen Ermächtigung im § 8 des Umsatzsteuergesetzes Gebrauch zu machen, also daß sie daran denkt, daß bei den fabrikmäßig hergestellten Waren in dem Augenblick, in dem diese das Fabriktor verlassen, eine Umsatzsteuer anfällt, auch wenn sie dann im Einzelhandel desselben Eigentümers an den Verbraucher abgesetzt werden. Das ist der Grundgedanke.
Der Antrag des Zentrums enthält in Ziffer 1 einen Abänderungsantrag zu § 7 Abs. 4 und in Ziffer 2 einen Abänderungsantrag zu § 8. Ich darf bemerken, daß der Abänderungsantrag zu § 8, der in seiner ganzen Formulierung im inneren Zusammenhang steht, ein Programm darstellt, aber in dieser Formulierung unmöglich in ein Gesetz aufgenommen werden könnte, weil ein Gesetz klare, für die Verwaltung vollziehbare Begriffe voraussetzt. Aber es ist hier in dem Abänderungsantrag der sachliche innere Zusammenhang gesehen.
Nun muß ich sagen: Ich habe mich im Vorjahr seinerzeit gegen die Bestimmung gewandt, daß damals unter den Verhältnissen, wie sie damals lagen, der Satz herabgesetzt werden sollte. Unter den Verhältnissen, wie sie heute bei der Umsatzsteuer liegen, und insbesondere angesichts des Umstandes, daß die Bundesregierung daran denken muß, von dem §3 des Umsatzsteuergesetzes Gebrauch zu machen, und vielleicht daran denken muß, nachdem in der Fachpresse ja schon darüber geschrieben wird, ob sich die steuerliche Begünstigung der Warenrückvergütungen in dem Maße, in dem sie besteht, halten läßt oder revisionsbedürftig ist, muß ich sagen:. Eine Erhöhung des Steuersatzes, die logisch nicht auf 4 3/4, sondern auf 5 % lauten müßte, und die Anwendung der Ermächtigung nach § 8 und eine etwaige Überprüfung der Bestimmungen über die Warenrückvergütungen erscheinen mir zuviel.
Der Bundesfinanzminister ist erfreut, wenn ihm aus der Mitte dieses Hauses eine Anregung gegeben wird, die eine Steuererhöhung bringt,
und insofern verstehen Sie es, wenn ich an sich jedem Antrag, der eine neue Steuerquelle eröffnet, gern zustimmen möchte. Ich kann es aber unter diesen Umständen nicht unterlassen, auf die Bedenken hinzuweisen, die darin bestehen, daß von der Ermächtigung des § 8 Gebrauch gemacht werden soll. Wenn dieser Antrag heute angenommen würde, fürchte ich, daß der Regierung Schwierigkeiten erwachsen, wenn sie von der Ermächtigung des § 8 wirklich Gebrauch machen will. Wenn Sie mich fragen, welche Bestimmung ich für wirkungsvoller halte, dann muß ich erklären: Ich halte die
Anwendung der Ermächtigung des § 8 des Umsatzsteuergesetzes für das wirkungsvollere.