Rede von
Dr.
Hans
Wellhausen
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(FDP)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Drucksache Nr. 1983, die den Vorschlag der Regierung zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und des Beförderungsteuergesetzes enthält, ist in mehrfachen Beratungen des Ausschusses durchgesprochen worden. Eine Mehrheit des Ausschusses ging von vornherein davon aus, daß nichts anderes übrigbleibe, als dem Hauptvorschlag der Regierung, nämlich die Umsatzsteuer von 3 auf 4 % zu erhöhen, zu entsprechen, und zwar nachdem der Haushalt 1951/52 nach den Erklärungen des Herrn
Bundesfinanzministers und auch nach den beigebrachten Belegen im andern Fall mit einem Defizit abschließen würde und nachdem errechnet war, daß die Bestimmungen, die wir hinsichtlich des Einkommensteuergesetzes in der letzten Woche hier verabschiedet haben, nicht ausreichten, um dieses Defizit zu beseitigen. Ich möchte nicht unterlassen, hinzuzufügen, daß auch diese Mehrheit zahlreiche Bedenken zurückstellen bzw. überwinden mußte, insbesondere solche Bedenken, die hinsichtlich des Preis- und Lohngefüges in diesem Falle geltend gemacht werden könnten.
Eine Minderheit des Ausschusses hat die bekannte und in diesem Hause gelegentlich der Beratungen des Einkommensteuergesetzes in der letzten Woche erneut vorgetragene Ansicht vertreten, daß andere Geldquellen zur Verfügung stünden, um die Beseitigung des Defizits zu erreichen. Die Minderheit dachte hier in erster Linie an eine Veränderung der Tarife der Einkommensteuer.
Dem Beschluß der Mehrheit des Ausschusses entspricht nun der Mündliche Bericht Drucksache Nr. 2229, der Ihnen vorliegt, und zwar in verschiedener Beziehung, nicht nur was die Heraufsetzung des Prozentsatzes von 3 auf 4, sondern auch was die Festlegung hinsichtlich der Ausgleichssteuer betrifft, das sind der § 1 Ziffern 5, 6 und 7, und der § 3 des zweiten Abschnitts des ganzen Gesetzes, der sich mit der Beförderungsteuer befaßt.
Das derzeit gültige Gesetz, meine Damen und Herren, enthält nun verschiedene Sonderbestimmungen unter dem Abschnitt „Steuersätze". Das sind der § 7 Abs. 2 bis 5, und der § 8, der die Überschrift trägt „Zusatzbesteuerung für mehrstufige Unternehmen".