Rede von
Dr.
Karl
Atzenroth
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(FDP)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Meine Damen und Herren! Meine Fraktion ist mit der Zielsetzung, die dieser Entwurf erhalten hat, einverstanden, insbesondere mit den Zielen, die Herr Abgeordneter Neuburger vorgetragen hat. Es soll damit erreicht werden, daß die Auswüchse der Einkommensteueränderung aus dem vergangenen Jahre beseitigt werden. Es soll eine größere steuerliche Gerechtigkeit erzielt werden.
Die Streichung des § 10 a wird aber diesen Forderungen nicht gerecht. Diese Streichung des § 10 a schafft sogar eine steuerliche Ungerechtigkeit, denn sie beseitigt das gleiche Recht der Steuerpflichtigen. Unsere ganze Steuergesetzgebung begünstigt den Konsumverzicht, und in diesem Gesetz sind alle Bestimmungen, die diesen Konsumverzicht irgendwie begünstigen, erhalten geblieben. Es ist keine Minderung der Absetzfähigkeit etwa der Ausgaben für Lebensversicherungen, für Bausparkassen usw. vorgenommen worden. Nur für einen gewissen Kreis, der hier von § 10 a betroffen wird, soll dieser Konsumverzicht nicht mehr weiter begünstigt werden. Die Nichtentnahme eines gewissen kleinen Teils des erzielten Gewinns stellt einen bewußten Konsumverzicht dar, und der muß genau so begünstigt werden wie der Konsumverzicht an anderen Stellen.
Es kommt aber ein zweites hinzu. Dieses Gesetz verfolgt auch die Tendenz, die Fremdfinanzierung zu fördern und macht sich den Vorwurf zu eigen, daß die Eigenfinanzierung übertrieben worden sei.
Wir haben infolgedessen eine ganze Reihe von Maßnahmen ergriffen, um die Fremdfinanzierung zu fördern. Die Kreditrestriktionen haben sich dagegen gewendet; die Vorschläge der Wirtschaft, Mittel für die Investierung in den Grundstoffindustrien aufzubringen, gehen alle diesen Weg, und nun wird hiermit die letzte Möglichkeit der Eigenfinanzierung auch noch verbaut. Wir müssen gerade der kleineren und mittleren Wirtschaft eine Möglichkeit lassen, ihre Eigenfinanzierung, wenigstens in einem gewissen Umfang, vorzunehmen, da sie sonst keine Möglichkeit hat, an den Kapitalmarkt heranzukommen.
Wir haben uns nicht der Tatsache verschlossen, daß durch die Einfügung des § 10 a ein gewisses Minderaufkommen entstehen wird, und haben infolgedessen nicht die Wiederherstellung des § 10 a in seinem vollen Umfang gefordert, sondern wir begnügen uns damit, die Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns in einem Rahmen von höchstens 10 % zu beantragen. Wir stellen damit praktisch die Fassung wieder her, die vor der letzten Steuerreform im Steuerrecht gültig war, und glauben, damit eine durchaus gerechte Forderung zu erheben, die auch finanziell erträglich ist. Wir bitten Sie daher, unserem Antrag zuzustimmen.