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    Deutscher Bundestag - 142. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 22. Mai 1951 5609 142. Sitzung Bonn, Dienstag, den 22. Mai 1951. Geschäftliche Mitteilungen 5610B, D, 5637B, 5641C Nachruf des Präsidenten auf den verstorbenen Abgeordneten Roth 5610B Beschlußfassung des Bundesrats zu den Gesetzen zur Abänderung des niedersächsischen Arbeitsschutzgesetzes für Jugendliche vom 9. Dezember 1948 5610D zur Aufhebung und Ergänzung von Vorschriften auf dem Gebiete der Mineralölwirtschaft 5611A über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Sozialversicherung nebst Schlußprotokoll . . 5611A zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes 5611A Bericht des Bundeskanzlers betr. Abschluß der Entnazifizierung (Nr. 2241 der Drucksachen) 5611A Anfrage Nr. 176 der Fraktion des Zentrums betr. Gründung des „Stahlhelms" (Nrn 2140, 2202 der Drucksachen) 5611A Anfrage Nr. 179 der Fraktion der SPD betr Kohlenversorgung der Hausbrand- und Kleinverbraucher (Nrn. 2172, 2256 der Drucksachen) 5611A Anfrage Nr. 180 der Fraktion des Zentrums betr. Befreiung der freien Wohlfahrtsverbände und der ihnen angeschlossenen Einrichtungen von der Umsatzsteuer (Nrn. 2181, 2251 der Drucksachen) . . . 5611A Anfrage Nr. 182 der Fraktion der SPD betr. Verschlechterung der Leistungen für Tuberkulosekranke (Nrn. 2189, 2248 der Drucksachen) 5611B Anfrage Nr. 183 der Fraktion der FDP betr. Inanspruchnahme von Grund und Boden für Besatzungszwecke (Nrn. 2190, 2252 der Drucksachen) 5611B Anfrage Nr. 184 der Fraktion des Zentrums betr. steuerliche Erfassung von Mehrgewinnen (Nrn. 2195, 2249 der Drucksachen) 5611B Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes (ESt- und KSt-Änderungsgesetz 1951) (Nr. 1982 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuer- fragen (11. Ausschuß) (Nrn. 2212, zu 2212 der Drucksachen) . . . . 5611B, 5620A, 5621A Neuburger (CDU): als Berichterstatter . 5611C, 5621D, 5622A als Abgeordneter . . . . 5625A, 5629B, 5631D, 5637C, 5640A Dr. Besold (BP) (zur Geschäftsordnung) 5613D Dr. Wellhausen (FDP): zur Geschäftsordnung 56140, 5616D, 5622B zur Sache 5621B, 5630C Seuffert (SPD): zur Geschäftsordnung 5614D zur Sache . 5624C, 5627D, 5636C, 5638C Dr. Bertram (Z): zur Geschäftsordnung 5615B zur Sache 5623C, 5625B, 5631C, 5632A, C, 5637C Walter (DP) 5622C, 5623A Pelster (CDU) 5622D, 5632A Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen 5623A, 5629A Kurlbaum (SPD) 5626A Freudenberg (FDP) 5626C Dr. Atzenroth (FDP) 5627A Dr. Kather (CDU) 5627C Dr. Koch (SPD) 5629D, 5631B Frau Dr. Weber (Essen) (CDU) . . . 5633D Frau Lockmann (SPD) 5634B Dr. Reismann (Z) 5635C Dr. Wuermeling (CDU) 5635D Dr. Trischler (FDP) 5639A Mellies (SPD) 5640C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 5640D Abstimmungen 5614B, 5615A, 5621B, 5622A, B, 5623B, 5625D, 5626D, 5629D, 5631A, 5636C, 5638A, 5639A, 5641A Weiterberatung vertagt 5641C Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und des Beförderungsteuergesetzes (Nr. 1983 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 2229 der Drucksachen) . . . 5611C, 5613D Beratung abgesetzt 5613D Zweite Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP, BP, Z eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr (Nr. 2061 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 2213 der Drucksachen) 5611C, 5613D, 5615B zur Sache: Dr. Povel (CDU), Berichterstatter . 5615B zur Geschäftsordnung: Pelster (CDU) 5616C Dr. Wellhausen (FDP) .. 5616D Mellies (SPD) 5617A Rückverweisung an den Ausschuß . . . . 5617B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Viehzählungen vom 31. Oktober 1938 (Nr. 2186 der Drucksachen) 5617B Ausschußüberweisung 5617C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die richterliche Vertragshilfe (Vertragshilfegesetz) (Nr. 2192 der Drucksachen) 5617C Ausschußüberweisung 5617C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (19. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der BP betr. Vorlage eines Gesetzes über den Verkehr mit Gemüse und Obst (Nrn. 2203, 2113 der Drucksachen) 5617D Schill (CDU), Berichterstatter . . 5617D Kriedemann (SPD) 5619A Eichner (BP) 5619B Rath (FDP) 5619D Beschlußfassung 5620A Erste Beratung des von den Abg. Strauß u. Gen. eingebrachten Erntwurfs eines Gesetzes zur Aufhebung der Verordnung zur Förderung der Nutzholzgewinnung vom 30. Juli 1937 (Nr. 2207 der Drucksachen) 5620B Strauß (CDU), Antragsteller . . . 5620B Ausschußüberweisung 5621A Nächste Sitzung 5641C Die Sitzung wird um 14 Uhr 24 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schmid eröffnet.
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    Keine Anlage extrahiert.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Walter Zawadil


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Der Präsident hat Urlaub erteilt für zwei Tage den Abgeordneten Wittenburg, Kuhlemann, Giencke, Wirths, Dr. Schmidt (Niedersachsen), Eichler, Bauereisen, Mehs, Dr. Becker (Hersfeld), Rische,' Agatz, Dr. Miessner. Es suchen für längere Zeit um Urlaub nach die Abgeordneten Dr. Pferdmenges für vier Wochen wegen Krankheit; Frau Dr. Brökelschen, Jacobs, Baur (Augsburg), Dr. Bleiß, Frau Korspeter, Arndgen, Dr. Edert, Brese, Naegel, Dr. Schneider, Dr. Hammer, Lampl, Frau Kalinke, Löfflad für fünf Wochen wegen einer Studienreise in die USA; Frau Dr. Hubert, Frau Dr. Ilk, Frau Heiler für zwölf Wochen wegen einer Studienreise in die USA.
    Entschuldigt sind die Abgeordneten Gockeln, Dr. Dr. Müller (Bonn), Kuntscher, Leibfried, Dr. Dr. Nöll von der Nahmer, Dr. Baur (Württemberg), Dr. Baade, Rademacher.


Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Meine Damen und Herren! Vor Eintritt in die Tagesordnung habe ich einer traurigen Pflicht zu genügen.

(Die Abgeordneten erheben sich von den Plätzen.)

Am 14. Mai starb in einem Straßburger Krankenhaus unser Kollege, der Abgeordnete Ernst Roth. Er hat als Delegierter zum Europarat mitten in einer Rede vor der Beratenden Versammlung des Europarats einen Schlaganfall erlitten, dem er einige Tage später erlegen ist.
Ernst Roth ist nur 50 Jahre alt geworden. Schon im Jahre 1920 hat er sich für die politische Arbeit im Rahmen der SPD entschieden, und im Jahre 1932 ist er als jüngster Abgeordneter in den Deutschen Reichstag gewählt worden. Seine aufrechte Gesinnung zwang ihn im Jahre 1933 in die Emigration. Nach 1945 war er Hauptschriftleiter der sozialdemokratischen Zeitung im Saarland, aus dem er, der Kämpfer für Freiheit und Menschenrechte über Jahrzehnte hinweg, im Jahre 1948 ausgewiesen worden ist.
Vom Wahlkreis Neustadt an ,der Weinstraße wurde Ernst Roth als Abgeordneter in den Bundestag entsandt. Er gehörte in unserem Hause an: dem Organisationsausschuß, dem Ausschuß für Grenzlandfragen, dem Ausschuß zum Schutze der Verfassung, dem Ausschuß für Fragen der Presse, des Rundfunks und Films und dem Ausschuß für Kulturpolitik. Mit seiner Frau, seinen beiden Söhnen und seinen betagten Eltern trauert der Deutsche Bundestag um den Verstorbenen.
Ernst Roth ist im wahrsten Sinne des Wortes in der vordersten Front der parlamentarischen Pflichten gefallen. Sein Leben lang hat er gekämpft für die Wahrheit, für die Freiheit und für das Menschenrecht. Was ihn einst aus Deutschland vertrieben hat, hat ihn nach Deutschland zurückgeführt, und in Deutschland, im saarländischen Teil Deutschlands und hier bei uns, hat er für nichts anderes gekämpft als für die Wahrheit, für die Freiheit, für das Menschenrecht, für ein freies Vaterland in einem freien Europa.
Am Morgen seines Todes kam er in höchster Erregung zu mir und sagte: Ich soll heute sprechen und auf die Rede eines saarländischen Delegierten von gestern abend antworten. Ich will sprechen für Europa, ich will sprechen für die Freiheit. Heute morgen sollte eine Pressekonferenz stattfinden, in der einige Saarländer der internationalen Presse mitteilen wollten, wie es an der Saar wirklich aussieht. Da sollte etwas für Europa getan werden — aber nun hat die französische Polizei diese Pressekonferenz verboten! Das regt mich so auf, daß ich nicht weiß, ob ich mit der nötigen Ruhe werde .sprechen können. — Das sagte er zu mir, ehe die Sitzung begann. Eine Viertelstunde später hielt er seine Rede, und mitten in dem Satz, in dem er von dem Verbot dieser Pressekonferenz sprach, brach er, von einem Gehirnschlag getroffen, zusammen, Einige Tage später war er tot. Er ist im Kampf um ein Europa des Rechts und der Freiheit gestorben.
Sie haben sich zu Ehren des Verstorbenen von den Sitzen erhoben. Ich danke Ihnen. —
Entsprechend der Übung des Hauses werden die amtlichen Mitteilungen ohne Verlesung in den Stenographischen Bericht aufgenommen:
Der Deutsche Bundesrat hat in seiner Sitzung am 11. Mai 1951 beschlossen, den folgenden Gesetzen zuzustimmen bzw. einen Antrag gemäß Art. '77 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen:
Gesetz zur Abänderung des niedersächsischen Arbeitsschutzgesetzes für Jugendliche vom 9.. Dezember 1948;


(Vizepräsident Dr. Schmid)

Gesetz zur Aufhebung und Ergänzung von Vorschriften auf dem Gebiete der Mineralölwirtschaft;
Gesetz über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Sozialversicherung nebst Schlußprotokoll;
Gesetz zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes.
Der Herr Bundeskanzler hat unter dem 10. Mai 1951 zu dem Beschluß des Bundestages vom 15. Dezember 1950 betreffend Abschluß der Entnazifizierung berichtet. Sein Schreiben wird als Drucksache Nr. 2241 vervielfältigt.
Der Herr Bundesminister des ,Innern hat unter dem 26. April 1951 die Anfrage Nr. 176 der Fraktion des Zentrums betreffend Gründung des „Stahlhelms" — Drucksache Nr. 2140 — beantwortet. Die Antwort wird als Drucksache Nr. 2202 vervielfältigt.
Der Herr Bundesminister für Wirtschaft hat unter dem 16. Mai 1951 die Anfrage Nr. 179 der Fraktion der SPD betreffend Kohlenversorgung der Hausbrand- und Kleinverbraucher — Drucksache Nr. 2172 — beantwortet. Die Antwort wird als Drucksache Nr. 2256 vervielfältigt.
Der Herr Bundesminister der Finanzen hat unter dem 5. Mai 1951 die Anfrage Nr. 180 der Fraktion des Zentrums betreffend Befreiung der freien Wohlfahrtsverbände und der ihnen angeschlossenen Einrichtungen von der Umsatzsteuer — Drucksache Nr. 2181 — beantwortet. Die Antwort wird als Drucksache Nr. 2251 vervielfältigt.
Der Herr Bundesminister des Innern hat unter dem 12. Mai 1951 die Anfrage Nr. 182 der Fraktion der SPD betreffend Verschlechterung der Leistungen für Tuberkulosekranke — Drucksache Nr. 2189 — beantwortet. Die Antwort wird als Drucksache Nr. 2248 vervielfältigt.
Der Herr Bundesminister der Finanzen hat unter dem 9. Mai 1951 die Anfrage Nr. 183 der Fraktion der FDP betreffend Inanspruchnahme von Grund und Boden für Besatzungszwecke — Drucksache Nr. 2190 — beantwortet. Die Antwort wird als Drucksache Nr. 2252 vervielfältigt.
Der Herr Bundesminister der Finanzen hat unter dem 11. Mai 1951 die Anfrage Nr. 184 der Fraktion des Zentrums betreffend Steuerliche Erfassung von Mehrgewinnen — Drucksache Nr. 2195 — beantwortet. Die Antwort wird als Drucksache Nr. 2249 vervielfältigt.
Ich rufe auf Punkt 1 der Tagesordnung:
Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes (ESt- und KSt-Änderungsgesetz 1951) (Nr.1982 der Drucksachen);
Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nrn. 2212, zu 2212 der Drucksachen).

(Erste Beratung: 123. Sitzung.)

Wir haben zunächst den Mündlichen Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen — Drucksache Nr. 2212 — entgegenzunehmen. Mit diesem Tagesordnungspunkt soll die Beratung der
Punkte 2 und 3 der heutigen Tagesordnung verbunden werden:
2. Zweite Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP, BP, Z eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr (Nr. 2061 der Drucksachen);
Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 2213 der Drucksachen).

(Erste Beratung: 128. Sitzung)

3. Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und des Beförderungsteuergesetzes (Nr. 1983 der Drucksachen);
Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 2229 der Drucksachen).

(Erste Beratung: 123. Sitzung.)

Ich erteile zunächst das Wort diem Abgeordneten Neuburger als Berichterstatter zu Punkt 1.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von August Neuburger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Namens des Finanz- und Steuerausschusses habe ich Bericht zu erstatten über das Ergebnis seiner Beratungen über den von der Regierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und zur Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschattsteuergesetzes. Die vorgeschlagenen Änderungen beziehen sich im wesentlichen auf die Reduzierung von bisher geltenden Steuerbegünstigungen, und die Vereinfachungen sollen, soweit man von diesen sprechen kann, die spätere Handhabung dieser Änderungen erleichtern.
    Zunächst hat sich der Ausschuß mit den Weihnachtszuwendungen befaßt, um den dem Hause nicht gerade günstig erscheinenden Eindrücken bei der Behandlung dieser Frage endgültig den Boden zu entziehen. Der Ausschuß schlägt dem Hohen Hause vor, den Freibetrag für Weihnachtszuwendungen nunmehr in das Gesetz aufzunehmen. Als Höchstbetrag sind 100 DM vorgeschlagen.
    Die zu den §§ 4 und 5 vorgesehenen Änderungen beziehen sich auf die Einschränkung des Begriffs der Betriebsausgaben. Die Einschränkung selbst ist in § 9 a behandelt. Die §§ 7 a, b, c, d und e haben bekanntlich steuerliche Begünstigungen gebracht. Die Begünstigung für Ersatzbeschaffungen in § 7 a soll nunmehr nur noch für die Flüchtlings- und Vertriebenenbetriebe und gemäß einem im Ausschuß angenommenen Zusatzantrag für bombengeschädigte und demontierte Betriebe aufrechterhalten werden, soweit diese Betriebe durch die Kriegsschäden bzw. die Demontage ihre Erwerbs- und Wirtschaftsgrundlage zu mehr als 66 2/3 % verloren haben.
    § 7 c befaßt sich mit den Vergünstigungen für Darlehen und Zuschüsse zum Wohnungsbau. Die Regierung hat hier vorgeschlagen; den Betrag, der als begünstigt angesehen werden kann, auf 7000 DM pro Wohneinheit zu beschränken. Der Ausschuß hat dem Antrag der Regierung insoweit zugestimmt. Die Vergünstigungen für den Wohnungsbau bleiben nur noch für die gemeinnützigen Wohnbauunternehmen, für die Organe der staatlichen Wohnungsbaupolitik, für die gemeinnützigen Siedlungsunternehmen und für die Heimstätten bestehen. Im Ausschuß wurde sodann der Antrag gestellt, auch die freien Wohnungsunternehmungen


    (Neuburger)

    in den Kreis dieser Begünstigten ausdrücklich einzubeziehen. Um Mißbräuche zu vermeiden, mußten verschiedene Einschränkungen vorgenommen werden. Das Unternehmen muß von dem steuerpflichtigen Geldgeber und seinen Angehörigen unabhängig sein; der steuerpflichtige Geldgeber und seine Angehörigen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar an einem solchen Wohnungsunternehmen beteiligt sein; und ferner muß sich dieses Unternehmen in bezug auf die Verwendung der empfangenen Mittel gewissen Nachprüfungsvorschriften unterwerfen. Im übrigen wurde in bezug auf die übrigen Wohnungsunternehmen und private Bauherren der Kreis dadurch eingeschränkt, daß Zuschüsse und Darlehen nur noch dann als abzugsfähig anerkannt werden, wenn dadurch Wohnungen zur Benutzung durch den Steuerpflichtigen selbst, seine Arbeitnehmer oder seine Familienangehörigen geschaffen werden. Man glaubt, daß durch diese Einschränkungen die bisherige, zum Teil angefochtene Ausnützung dieser steuerlichen Bestimmungen vermieden werden kann, ohne daß dadurch der Zweck der gesamten gesetzlichen Bestimmungen, nämlich den sozialen Wohnungsbau zu fördern, irgendeine Beeinträchtigung erfährt.
    § 7 d befaßt sich mit der Förderung der Schifffahrt. Auch hier mußten gewisse Sicherungen eingebaut werden. Es muß sieh zunächst um Schiffe handeln, die als schiffahrts- und fischereipolitisch förderungswürdig. anerkannt werden. Diese Anerkennung muß bei den Fischereifahrzeugen durch den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und bei den übrigen Schiffen durch den Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzminister und der Obersten Verkehrsbehörde des Landes, in dem der betreffende Bauherr seinen Wohnsitz bzw. eine Firma ihren Sitz hat, ausgesprochen werden.
    § 7 e der bisherigen Fassung, der den steuerbegünstigten Bau von Fabrikanlagen vorsah, wurde endgültig gestrichen.
    Ich habe schon vorhin ausgeführt, daß der Begriff „Betriebsausgaben" eine gewisse Einschränkung erfährt, und zwar durch Einfügung des § 9 a. Dieser Paragraph enthält die Regelung hinsichtlich der Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden. Gemäß der Vorlage der Regierung — und der Ausschuß hat dem zugestimmt — sollen Ausgaben für Geschäftsfreunde in Zukunft nur noch zu 60 % als Betriebsausgaben steuerlich anerkannt werden, während der Rest von 40 % ordnungsgemäß zu versteuern ist. Um die Durchführung der Bestimmung sicherzustellen, sind verschiedene Kontrollmaßnahmen erforderlich, nämlich einmal eine verschärfte Aufzeichnungspflicht des Steuerpflichtigen und dann die Gegenkontrolle bei dem Gastwirt selbst. Die sehr umfangreichen Bestimmungen des § 9 a tragen diesen beiden Gesichtspunkten Rechnung. Der Gaststättenunternehmer hat das Doppel der Quittung zu numerieren und für mehrere Jahre aufzubewahren.
    Der § 10 beschäftigt sich mit der Anrechnung von Sonderausgaben. Auch hier war eine gewisse Korrektur erforderlich. Die Bestimmungen über diese Sonderausgaben bezwecken im wesentlichen die Förderung der Kapitalbildung, also der Möglichkeiten der Fremdfinanzierung. Wesentliche Änderungen sind daher nicht erfolgt. Gewisse einschränkende Bestimmungen des Regierungsentwurfs fanden im Ausschuß keine Annahme. Die Pauschsätze für die Sonderausgaben sind geblieben.
    Nur die Ziffern 2 c und 2 d des Abs. 1 mußten eine gewisse Einschränkung erfahren. Gemäß diesen Bestimmungen könnten z. B. die Beträge für gewisse Kapitalansammlungsverträge als Sonderausgaben abgesetzt werden. In der Praxis hat diese Bestimmung zu gewissen Mißbräuchen geführt, indem manche Steuerpflichtigen das Geld hierfür aufgenommen haben. Auf Veranlassung des Bundesrates sind nunmehr Bestimmungen eingefügt worden, wonach diese Beträge nur noch dann als steuerfrei anerkannt werden, wenn für solche Kapitalansammlungsverträge und für die Beschaffung von Genossenschaftsanteilen keine fremden Mittel verwendet werden.
    Buchstabe e in Ziffer 2 des Abs. 1, der bisher für Beiträge zu mildtätigen, kirchlichen und religiösen Zwecken gewisse Steuerbefreiungen vorgesehen hat, wurde in dieser Fassung gestrichen. Es wurde ein neuer § 10 b geschaffen, in welchem die gesamten dieses Gebiet betreffenden Bestimmungen zusammengefaßt worden sind. Die Ausgaben und Zuwendungen für wissenschaftliche und als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke wurden mit hineingenommen. Der Gesamtbetrag, der als Sonderausgabe anerkannt werden kann, wurde auf 5 % des Gesamtbetrages der Einkünfte bzw. auf 2 %o des Jahresumsatzes zuzüglich der im Jahre aufgewandten Lohnsumme beschränkt. Bisher war der über den Pauschbetrag hinausgehende Teil, der für Kapitalansammlungsverträge verwendete Betrag, zur Hälfte abzugsfähig, und zwar nach oben mit 15 % des Gesamtgewinnes begrenzt, jedoch im Höchstbetrag von 15 000 DM. Im Interesse der Kapitalbildung hat man diese Grenze von 15 000 DM gestrichen und es bei der Grenze von 15 % des Gesamtgewinnes belassen.
    Die übrigen Bestimmungen sind rein technischer Natur und betreffen die Angleichung dieser Veränderungen an den Gesamttext.
    Dann hat der § 26 im Ausschuß eine Erweiterung erfahren. Der § 26 des Gesetzes bestimmt, daß Ehegatten gemeinsam veranlagt werden. Dieser Paragraph statuiert also den Grundsatz der Haushaltsbesteuerung. Nach einer Verordnung vorn Jahre 1941 oder 1942 werden — dieser Rechtszustand besteht auch heute noch — in unselbständiger Arbeit stehende Ehegatten getrennt veranlagt. Im Ausschuß wurde nunmehr der Antrag gestellt, diese Bestimmung, die bisher in einer Durchführungsverordnung verankert war, in das Gesetz selbst aufzunehmen und dem § 26 einen Abs. 3 anzufügen, der also bestimmt, daß Ehegatten, soweit sie in unselbständiger Arbeit stehen, im Gegensatz zu dem Grundsatz der Haushaltsbesteuerung getrennt veranlagt werden.
    Der § 32 bringt in bezug auf den Tarif eine Beschränkung, und zwar in der Weise, daß der Steuersatz für Höchsteinkommen nach oben auf 80 % des Gesamteinkommens beschränkt wird.
    Steuerliche Begünstigungen im Sinne der Selbstfinanzierung brachten vor einem Jahre die §§ 10 a und 32 a. Auf Vorschlag der Regierung wurde der § 10 a gestrichen. Der Ausschuß hat sich diesem Vorschlag angeschlossen. Der § 32 a erfuhr dagegen eine gewisse Modifizierung. Dieser Paragraph hatte ja auch bereits früher im wesentlichen den Zweck, daß Personengesellschaften nicht höher besteuert werden sollten als Kapitalgesellschaften. Man hat nun den § 32 b neu gefaßt. Die Neufassung liegt Ihnen in dem Nachtrag zu Drucksache


    (Neuburger)

    Nr. 2212 vor. Dieser § 32 b gibt nun den Unternehmern, und zwar gleichgültig, ob sie ihren Betrieb als Einzelunternehmer führen oder ob der Betrieb juristisch als Personalgesellschaft, also als offene Handelsgesellschaft oder als Kommanditgesellschaft, geführt wird, die Möglichkeit, den Gewinn nach den Sätzen für die Körperschaftsteuer zu versteuern. Wenn der Antrag gestellt wird, ist er für drei Jahre unwiderruflich. Er gilt also für drei Veranlagungszeiträume. Der Antrag umfaßt alle Einkünfte und m u ß alle Einkünfte umfassen. Der Besteuerung nach dem Tarif unterliegen die Vergütung für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Unternehmen und, wenn mehr entnommen ist als die Vergütung, die gesamten Entnahmen. Weiter ist eine Nachversteuerung vorgesehen für den Fall, daß nach drei Jahren der Antrag nicht mehr wiederholt wird.
    Die Regierung hat sodann zu § 33 a ebenfalls eine Abänderung vorgeschlagen, und zwar im Sinne einer Vereinfachung. Der bisherige § 33 a sah für Flüchtlinge, Vertriebene und politisch Verfolgte die Anerkennung gewisser Sonderausgaben vor, und zwar a) in Form von Pauschalbeträgen, gestaffelt nach Steuerklasse I, Steuerklasse II, Steuerklasse III, und b) in Form der Verdoppelung dieser Pauschalbeträge bei Einzelnachweis. Zum Personenkreis gehörten nach dem Gesetz von vor einem Jahr noch Heimkehrer, soweit sie nach dem 1. Januar 1949 heimgekehrt sind. Es ergab sich die Notwendigkeit, den Stichtag für den Heimkehrerbegriff zurückzudatieren, da gerade im letzten Quartal 1948 sehr viele aus der Gefangenschaft entlassen wurden. Darum wurde .dieser Stichtag auf den 30. September 1948 zurückverlegt. Zugleich hat die Regierung als Ausgleich für den Wegfall der Verdoppelung der Pauschsumme im Interesse der Vereinfachung die Pauschbeträge selbst erhöht, und zwar in Steuerklasse I von 480 auf 540 DM, in Steuerklasse II von 600 auf 720 DM und in Steuerklasse III von 720 auf 840 DM.
    In § 34 a waren die Steuerbegünstigungen für Mehrarbeit, also für Überstundenarbeit sowie für die tariflichen Zuschläge für Mehrarbeit, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit geregelt. Die Re- gierung hat die Steuervergünstigung für die Mehrarbeit als solche, also für die Mehrarbeitslöhne, gestrichen. Der Ausschuß hat diesen Vorschlag gebilligt. Geblieben ist noch die Steuervergünstigung für die tariflichen Zuschläge, und zwar sowohl für die Mehrarbeit selbst wie für die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.
    In § 41, der die Abzugsfähigkeit gewisser Sonderausgaben für Lohnempfänger regelt, war in Ziffer 3 bestimmt, daß neben den Pauschbeträgen von 39 DM pro Woche Zahlungen zu Kapitalansammlungsbeträgen steuerbegünstigt und als Sonderausgaben abziehbar sind. Die Regierung hat vorgeschlagen, diesen Passus zu streichen, und zwar einmal aus Gründen der Vereinfachung und zum andern zur Vermeidung des Steuerausfalls. Der Ausschuß konnte sich diesem Vorschlag nicht anschließen. Er hat es bei der bisherigen Fassung der Bestimmung belassen.
    Die Änderungen zu § 50 sind unwesentlich.
    Ich komme jetzt zu den Ermächtigungsbestimmungen. Der Ausschuß hat, soweit es sich um die Ermächtigung allgemeiner Art handelt, diese auf den Veranlagungszeitraum 1951 beschränkt und dafür Sorge getragen, daß die Einzelbestimmungen
    zum Erlaß von Rechtsverordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes nochmals besonders angeführt werden.
    Damit möchte ich meine Ausführungen über die Änderungen des Einkommensteuergesetzes schließen.

    (Bravo! links.)

    Ich komme jetzt zu den Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes. Der Entwurf bringt die Erhöhung der Sätze, und zwar von bisher 50 % auf nunmehr 60 %. Die vergünstigten Sätze für Hypothekenbanken werden von 25 % auf 30 % erhöht. Der Ausschuß hat ferner geglaubt, den privaten Bausparkassen dieselbe Steuerbegünstigung gewähren zu müssen wie den öffentlichen Bausparkassen. Das ist jetzt ein Satz von 30 %, also die Hälfte des generellen Satzes.
    Entsprechend der Regelung in der Einkommensteuer mußte auch bei der Körperschaftsteuer eine Bestimmung getroffen werden über die Zuwendungen für die Förderung kirchlicher, religiöser und wissenschaftlicher Zwecke und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke. Solche Ausgaben sind bis zu 5 % der Gesamteinkünfte bzw. 2 %o der Jahreslohnsumme zuzüglich der Summe der Jahresumsätze als Betriebsausgaben abzugsfähig.
    Die Ermächtigungsbestimmungen sind ähnlich gehalten wie bei der Einkommensteuer.
    Abschließend möchte ich hinzufügen, daß die Bestimmung des § 33 a betreffend besonderen Pauschbetrag für die Flüchtlinge und Heimkehrer erst mit Beginn des Jahres 1952 in Kraft treten soll. Die übrigen Bestimmungen treten im wesentlichen mit der Verkündung dieser Gesetze in Kraft.

    (Beifall in der Mitte.)