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ID0114000700

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 140. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 9. Mai 1951 5559 140. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 9. Mai 1951. Geschäftliche Mitteilungen 5560D, 5580B, 5598C Gedenkworte des Präsidenten Dr. Ehlers für den verstorbenen Staatspräsidenten von Portugal Marschall Antonio Oscar de Fracoso Carmona 5561A Richtigstellung eines Zitats des Abg Dr. Koch aus dem Bundesgesetzblatt in der 137. Sitzung 5561B Zur Tagesordnung 5561C, 5567B Zurückziehung des von der Fraktion der DP eingebrachten .Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Wahlgesetze zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 2178 der Drucksachen) 5561C Beschlußfassung des Deutschen Bundesrats zu den Gesetzen zur Änderung des Gesetzes für Sicherungsmaßnahmen auf einzelnen Gebieten der gewerblichen Wirtschaft — Änderungsgesetz — 5561C zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen 5561C über die Rechtsstellung der in den ersten Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes . . 5561C zur Änderung des Gesetzes über die Behandlung wiederkehrender Leistungen bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen 5561D über den Sitz des Bundesverfassungsgerichts 5561D betr. Zweites Gesetz über die Neugliederung in den Ländern Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern 5561D zur Änderung von Vorschriften über das Schiffsregister 5561D zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes . 5561D Anfrage Nr. 143 der Fraktion der KPD betr. deutsche Auslandsschulden (Nrn. 1644, 2218 der Drucksachen) 5561D Anfrage Nr. 177 der Abg. Frau Dr. Probst u. Gen. betr. Bundesversorgungsgesetz (Nrn. 2142, 2219 der Drucksachen) . . 5561D Anfrage Nr. 178 der Fraktion der BP betr. Milchpreis (Nrn. 2165, 2220 der Drucksachen) 5561D Bericht des Bundesministers für Arbeit über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (Nrn. 2221 der Drucksachen) 5562A Bericht des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen über die Befreiung von Rundfunkgebühren für Erwerbslose (Nr. 2224 der Drucksachen) 5562A Beratung des Antrags der Fraktion der DP betr. Vorlage eines Bundesrundfunkgesetzes (Nr. 2006 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Post- und ',Fernmeldewesen (28. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der BP betr. Neue Wellenlänge für Radio München (Nrn. 2016, 1137 der Drucksachen) 5562A Matthes (DP), Antragsteller . . . 5562B Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 5565A Stücklen (CSU), Berichterstatter . 5566C Marx (SPD) 5567C Dr. Besold (BP) 5568D Dr. Decker (BP) 5570B Brunner (SPD) 5570C Brookmann (CDU) 5572C Dr. Mende (FDP) 5573D Dr. Jaeger (CSU) 5576A Müller (Frankfurt) (KPD) 5577D Dr. Seelos (BP) 5578B Frau Dr. Ilk (FDP) 5578D Dr. von Merkatz (DP) 5579A Ausschußüberweisung 5580A Beschlußfassung 5580B Wiedergenesung der Abg. Graf von Spreti und Etzel (Duisburg) 5580B Beratung der Interpellation der Fraktionen der CDU/CSU, FDP und DP betr. Bezahlung von Handwerkerrechnungen (Nr. 2050 der Drucksachen) 5580B Günther (CDU), Interpellant . . . 5580C Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . . 5582B Beratung der Interpellation der Abgeordneten Dr. Orth u. Gen. betr. Kredit-Restriktionen (Nr. 2146 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der BP betr. Krediteinschränkungen in der Grenzlandwirtschaft (Nr. 2169 der Drucksachen) 5561C, 5583B Dr. Orth (CDU), Interpellant . . . . 5583B Dr. Etzel (Bamberg) (BP), Antragsteller 5584C Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . . 5585B Dr. Preusker (FDP) (zur Geschäftsordnung)) 5586C Beschlußfassung 5586C Beratung der Interpellation der Fraktion der SPD betr. Äußerungen des Herrn Bundesministers der Justiz Dr. Dehler zum Mitbestimmungsrecht (Nr. 2168 der Drucksachen) 5586C Wönner (SPD), Interpellant 5586D, 5594B Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 5588B Dr. Arndt (SPD) Zur Sache 5588C Zur Geschäftsordnung 5591C Dr. Greve (SPD) 5588C, 5592D Dr. Schröder (Düsseldorf) (CDU) . . 5589B Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz 5590A Harig (KPD) 5591A Euler (FDP) 5592A Ewers (DP) 5593C Dr. Krone (CDU) 5594A Böhm (SPD) 5594C von Thadden (DRP) 5595B Erste Beratung des von der Fraktion des Zentrums eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Notarordnung für das Land Rheinland-Pfalz (Nr. 2171 der Drucksachen) 5595C Dr. Reismann (Z), Antragsteller . 5595D Ausschußüberweisung 5596B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs O eines Gesetzes zur Vermeidung von Härten in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei langer bergmännischer Tätigkeit (Nr. 2058 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (21. Ausschuß) (Nr. 2175 der Drucksachen) 5596B Dannebom (SPD), Berichterstatter 5596C Beschlußfassung . . . . 5596D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Sozialpolitik (21. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der BP betr. Gleichstellung der Kriegsgeschädigten (Nrn. 2177, 124 der Drucksachen) 5597A Zur Geschäftsordnung: Reitzner (SPD) 5597A Strauß (CSU) 5597B Dr. Reismann (Z) 5597B Dr. Fink (BP) 5597C Ausschußüberweisung 5597C Beratung des Antrags der Fraktion der BP betr. Anrechnung von Besatzungskohle auf die Exportquote (Nr. 2170 der Drucksachen) 5597C Dr. Seelos (BP) 5597D Ausschußüberweisung 5597D Beratung des Antrags der Abg. Dr. Etzel (Bamberg), Dr. Horlacher u. Gen. betr. Übergangsregelung für die Einfuhr von Gemüse und Obst (Nr. 2179 der Drucksachen) . . 5598A Ausschußüberweisung 5598C Beratung der Übersichten Nr. 26 und Nr. 27 über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages über Petitionen (Umdruck Nrn. 156, 163) 5598A, C Ausschußüberweisung 5598C Nächste Sitzung 5598C Die Sitzung wird um 13 Uhr 32 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von Dr. Robert Lehr


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Antrag, daß die Regierung dem Hohen Hause ein Rundfunkgesetz unterbreiten sollte, entspricht durchaus dem Wunsche der Regierung. Die Materie ist sowohl nach der rechtlichen als auch nach der tatsächlichen Seite nicht einfach. Daraus erklärt es sich auch, daß dieses Rundfunkgesetz, das von meinem Hause bereits in Angriff genommen ist, noch im Stadium der Entwicklung ist. Ich habe wenige Monate nach der Übernahme meines Amtes den zuständigen Sachbearbeiter damit beauftragt, eingehende juristische Untersuchungen vorzunehmen, die die Rückübertragung der Rundfunkhoheit an die deutschen Behörden zum Gegenstand haben sollten; und weil die Angelegenheit nicht ganz einfach ist — die Ergebnisse der Arbeit des Herrn Referenten sind in einem dreißigseitigen Memorandum zusammengefaßt, das mir kurz vor Weihnachten vorgelegt wurde —, habe ich mich veranlaßt gesehen, die Angelegenheit bereits in dem Stadium der Vorerwägungen des Entwurfs dem Kabinett vorzulegen. Das Kabinett hat sich der Auffassung meines Hauses angeschlossen, daß man zunächst die Alliierte Hohe Kommission mit der Frage beschäftigen sollte, eine Reihe von Militärverordnungen und ein Kontrollratsgesetz — den Art. 3 der Verordnung Nr. 5 — aufzuheben. Diese Anregung liegt zur Zeit unserem Auswärtigen Amt vor. Ich habe mich noch heute morgen nach dem Stande der Sache erkundigt und gehört, daß die Angelegenheit in wenigen Tagen von dort aus der Hohen Kommission vorgetragen werden kann.
    Meine Damen und Herren, wenn man vom Rundfunk spricht, muß man sich stets zwei Seiten dieses wichtigen Zweiges unserer öffentlichen Unterrichtung vergegenwärtigen: eine geistige und eine technische Seite. Die geistige Seite — das ist die Rundfunkanstalt, die ein Programm herstellt, dieses Programm bearbeitet, durcharbeitet, redigiert, um einen Presseausdruck zu verwenden; und dann die technische Seite — das ist das drahtlose Senden. Ich möchte mich zunächst einmal kurz mit der technischen Seite befassen, mit dem drahtlosen Senden. Hier steht nach unserer Verfassung, nach Art. 73 Ziffer 7 unseres Grundgesetzes, zweifellos dem Bund die ausschließliche Gesetzgebung zu. Unter diesen Begriff Post- und Fernmeldewesen in Art. 73 Ziffer 7 fällt die Rundfunkhoheit, die nach der Auffassung der Bundesregierung dem Bunde gebührt. Auch insoweit betrachtet sich der Bund als der Rechtsnachfolger des Deutschen Reichs. Die Tatsache, daß die Rundfunkgesetze z. B. im amerikanischen Gebiet von den Landtagen verabschiedet sind, hat verschiedentlich die Meinung aufkommen lassen, nicht nur der gegenwärtige Betrieb der Sender sei Ländersache, sondern auch die Rundfunkhoheit ruhe bei den Ländern. Diese Auffassung teilt die Bundesregierung nicht. Die Rundfunkhoheit ruht zur Zeit bei den Besatzungsmächten, und deshalb sind wir zur Zeit verhindert, selbständig zu handeln. Gemäß Art. 3 des Gesetzes Nr. 5 der Allierten Hohen
    Kommission darf die bestehende sendetechnische Rundfunkorganisation ohne die Genehmigung der Alliierten nicht verändert werden. An diesem Zustand hat sich auch durch die kleine Änderung des Besatzungsstatuts zur Zeit noch nichts geändert. Auch die Wellenverteilung ist den deutschen Stellen entzogen. Sie obliegt ausschließlich der Hohen Kommission. Bevor also ein sendetechnisches Rundfunkgesetz entstehen und von uns Ihnen hier vorgelegt werden könnte, müßten die Alliierten veranlaßt werden, die genannten Bestimmungen aufzuheben und der Bundesrepublik die völlige Rundfunkhoheit zu übertragen. Wie ich Ihnen bereits sagte, ist ein entsprechender Entwurf von meinem Ministerium vorbereitet, und er wird in wenigen Tagen in den Händen der Alliierten Hohen Kommission zu deren Entscheidung sein.
    Ich möchte in diesem Zusammenhang vor Ihnen betonen, daß durch die Revision des Besatzungsstatuts keine Änderung eingetreten ist und daß trotz Errichtung eines Außenministeriums die Bundesrepublik gemäß Ziffer 2 c des Besatzungsstatuts auch in der neuen Fassung noch nicht befugt ist, internationale Verträge, insbesondere auch nicht über die Wellenverteilung, abzuschließen. Solange diese Rechtslage besteht, müssen wir uns nach den von den Alliierten abgeschlossenen Wellenverträgen richten und können auch nicht von uns aus neue Wellenverteilungen vornehmen, soweit sie etwa in Widerspruch zu den alliierten Verträgen stehen. Wir müssen also die Übertragung der vollen Rundfunkhoheit mit der Forderung koppeln, der Bundesrepublik das Recht zum Abschluß von internationalen Wellenverträgen zu gewähren.
    Im übrigen bedarf es in bezug auf die sendetechnische Seite des Rundfunks nicht unbedingt der Vorlage eines neuen technischen Rundfunkgesetzes. Das alte Fernmeldeanlagengesetz von 1928 enthält auch die sendetechnischen Bestimmungen für den Rundfunk. Dieses Gesetz ist heute auch noch in. Kraft; jedoch ist hier eben das Gesetz Nr. 5 der Alliierten Hohen Kommission vorhanden, das teilweise das sendetechnische Gesetz überdeckt, das in einigen süddeutschen Ländern durch das Landesrecht mit partieller Wirkung abgeändert worden ist. Auf alle Fälle ist dieses alte sendetechnische Reichsgesetz über die Fernmeldeanlagen in einer ganzen Reihe von Punkten revisionsbedürftig.
    Ich komme nunmehr im Anschluß an die Ausführungen über die technische Seite des Rundfunks zu seiner geistigen Seite. Das sind also, wie ich vorhin sagte, die Rundfunkanstalten, die das Programm vorbereiten und redigieren. Hier kommen wir auf ein äußerst umstrittenes Rechtsgebiet, nämlich auf die Frage, ob und inwieweit der Bund ordnend in diese Organisation eingreifen darf. Es läge meiner Meinung nach im Interesse der Rundfunkanstalten selbst, wenn der Bund alle im Grundgesetz gegebenen Möglichkeiten im vollen Umfang benutzen würde, um wenigstens in den Grundzügen eine gewisse Einheitlichkeit der Organisation in den Rundfunkanstalten herbeizuführen. Dabei wird es selbstverständlich das Bestreben der Bundesregierung sein, das kommende Gesetz in ständiger Fühlungnahme und möglichst im Einvernehmen mit den Ländern und mit den Rundfunkanstalten selbst vorzubereiten. Entsprechende Vorarbeiten sind von meinem Hause aufgenommen.
    Bevor aber diese bundesgesetzliche Regelung über die Grundzüge der Rundfunkorganisation ergehen kann, müssen wir auch hier für den


    (Bundesinnenminister Dr. Dr. h. c. Lehr)

    geistigen Rundfunk die Aufhebung besatzungsrechtlicher Bestimmungen erstreben. In der britischen Zone handelt es sich um die Verordnung Nr. 118, die das rechtliche Fundament des Nordwestdeutschen Rundfunks darstellt. In der französischen Zone sind es die Verordnungen 187 und 198, auf denen der Südwestfunk basiert. Diese rundfunk-organisatorischen Bestimmungen des Besatzungsrechts liegen zweifellos nach dem neuen, aber auch nach dem alten Besatzungsstatut außerhalb der den Besatzungsmächten vorbehaltenen Gebiete. Sie müssen also auf einen entsprechenden Antrag der zuständigen deutschen Dienststellen aufgehoben werden, sofern und sobald die dann gegebene Rechtslücke durch deutscherseits neu zu erlassende gesetzliche Bestimmungen geschlossen werden kann. Das ist auch das Ziel unserer vorbereitenden Arbeiten.
    Angesichts der sowohl für den technischen als auch für den geistigen Rundfunk bestehenden rechtlichen Schwierigkeiten und auch angesichts der politischen Schwierigkeiten, die die Materie mit sich bringt, möchte ich Ihnen noch folgendes ergänzend ausführen. Die Neuordnung des deutschen Rundfunkwesens, wie sie durch das Ihnen vorzulegende Bundesrundfunkgesetz geschaffen werden soll, wird die Grundrechte der freien Meinungsäußerung und -verbreitung sowie die Freiheit der Rundfunkberichterstattung, wie sie ausdrücklich in Art. 5 unserer Verfassung festgelegt sind, auf das Genaueste zu beachten haben. Diese Rechte finden gemäß Abs. 2 des Art. 5 ja nur insoweit eine Einschränkung, als sie nicht den Vorschriften der allgemeinen Gesetze widersprechen dürfen, als sie den Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre Rechnung zu tragen haben.
    Ich habe nun vor einiger Zeit aus Anlaß von Einzelfällen einmal den Verwaltungsrat des Nordwestdeutschen Rundfunks gebeten, zu einer Aussprache nach Düsseldorf zu kommen. An der Aussprache beteiligten sich der Generaldirektor des Nordwestdeutschen Rundfunks, Herr Professor Dr. Grimme, der Vorsitzende deis Verwaltungsrats, Herr Professor Dovifat, auch der Vorsitzende des Hauptausschusses selbst. Wir haben in einer eingehenden Besprechung alle die Zweifelsfragen, die bei uns entstanden waren, einer gründlichen Diskussion unterzogen. Ich darf feststellen, daß erfreulicherweise bei allen Beteiligten eine Übereinstimmung in der Hinsicht erzielt werden konnte, daß eine starke Selbstkontrolle bei dem Rundfunk notwendig ist. Es ist anerkannt worden, daß das Recht der freien Meinungsäußerung und das Recht der freien, ungehinderten Übertragung im Rundfunk seine Grenzen hat und daß auch die organisatorischen Fragen unter besonderer Betonung der Unparteilichkeit und Überparteilichkeit des Rundfunks zu berücksichtigen sind. Es ist unser Bestreben gewesen, in dieser Besprechung auch schon vor Erlaß des von Ihnen heute begehrten Gesetzes zu einer gewissen Kontrolle 'im Wege der Selbstverwaltung zu kommen, sowohl hinsichtlich des politischen Programms, hinsichtlich der Ausführungen der politischen Kommentatoren und der Fühlungnahme des Generaldirektors des Rundfunks mit seinen Kommentatoren in dieser Hinsicht als auch hinsichtlich der Prüfung von Beschwerden aus dem Hörerkreis und von anderer Seite. Ich hoffe, daß die dort besprochenen Möglichkeiten inzwischen verwirklicht werden, auch ehe das Hohe Haus hier über ein Gesetz beschließt. Wir haben auch ebenso freimütig alle personellen
    Beanstandungen und Wünsche 'durchgesprochen, und seit der Zeit besteht eine lebendige, ständige Fühlungnahme zwischen dem Referat meines Hauses und mir selbst einerseits und dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats des Nordwestdeutschen Rundfunks wie auch mit Herrn Generaldirektor Professor Dr. Grimme selbst andererseits. Wir hoffen, daß es unter geeignetem, gedeihlichem, freimütigem Zusammenwirken aller beteiligten Kräfte gelingen wird, dem Hohen Hause einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die verfassungsmäßige Freiheit des Rundfunks ebenso beachtet, wie der Entwurf auch die Verantwortung betonen wird, die mit einer wahren Freiheit untrennbar verbunden ist.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)



Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Meine Damen und Herren, ich schlage Ihnen vor, daß wir zunächst den Bericht des Herrn Abgeordneten Stücklen zu Punkt 1 b der Tagesordnung hören. — Das Wort hat der Abgeordnete Stücklen.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Richard Stücklen


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Zuständigkeit der Bundesregierung bzw. der Deutschen Bundespost als Verwaltung im Sinne des Internationalen Fernmeldevertrages ist zur Zeit noch beschränkt.
    Die Rechtslage ist folgende
    Die Alliierte Hohe Kommission hat in der Anweisung vom 21. 12. 1949 über die Abgrenzung der Zuständigkeit der deutschen Bundesregierung auf dem Gebiete des Post- und Fernmeldewesens unter anderem festgelegt, daß
    a) die Bundesregierung die Verfahren, Vorschriften und Empfehlungen des Internationalen Fernmeldevertrages zu beachten hat,
    b) die Befugnis zur Zuweisung und Prüfung der Rundfunkfrequenzen der Alliierten Hohen Kommission vorbehalten bleibt.
    Ferner hat die Alliierte Hohe Kommission in einer Anweisung an das Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen vom 27. 2. 1950 festgelegt, welche Rundfunkfrequenzen von der Deutschen Bundespost in eigener Zuständigkeit zugeteilt werden können, und das Verfahren für die Zuweisung der übrigen Rundfunkfrequenzen bestimmt. Die Zuteilung von Frequenzen ist in dieser Anweisung nicht geregelt, so daß dafür die Anweisung vom 21. 12. 1949 Buchstabe b gilt. Danach ist für die Zuteilung von Rundfunkfrequenzen und für die Durchführung des Kopenhagener Rundfunkplans, an dessen Aufstellung die Deutsche Bundespost nicht beteiligt war, weiterhin die Alliierte Hohe Kommission zuständig. Nach dem Kopenhagener Rundfunkplan sind für die US-Zone nur die Frequenzen 989 und 1602 kHz zugeteilt worden. Auf der Frequenz 1602 kHz arbeitet seit dem 15. März 1950 — das ist der Tag des Inkrafttretens des neuen Wellenplans — der Rundfunksender Nürnberg. Die Frequenz 989 kHz ist dem Rundfunksender Berlin (RIAS) zugewiesen worden. Die Rundfunksender München und Hof benutzten gemeinsam vom 15. März bis 6. Juli 1950 die Frequenz 728 kHz, und vom 7. Juli 1950 an arbeiten sie mit der Frequenz 982 kHz. Die Frequenz 728 kHz, die dem Rundfunksender Athen als Einzelfrequenz zugeteilt worden ist, mußte von der Besatzungsmacht auf Grund eines Einspruchs der griechischen Verwaltung zurückgezogen werden. Nach dem Plan ist die Frequenz 962 kHz Finnland für den Rundsunksender Turku — 100-kW-Leistung — und Tunesien für


    (Stileklen)

    den Rundfunksender Tunis I — 120-kW-Leistung — zugeteilt.
    Das Generalsekretariat des Internationalen Fernmeldevereins hat der Bundesregierung mitgeteilt, daß die tunesische Postverwaltung gegen die Benutzung der Frequenz 962 kHz durch den Rundfunksender München bereits Einspruch erhoben hat, da starke Störungen durch diesen Sender auftreten und die Verwendung der Frequenz in Widerspruch zu dem Kopenhagener Wellenplan erfolgt.
    Die Zuteilung einer neuen Frequenz für den Rundfunksender München in Abweichung von dem Kopenhagener Plan dürfte im praktischen Betrieb immer zu internationalen Schwierigkeiten führen, obwohl die Besatzungsmächte entsprechende Vorbehalte bereits in Kopenhagen gemacht haben. Das Rundfunkabkommen von Kopenhagen sieht nach Art. 8 § 1 vor, daß Verwaltungen, die eine Frequenzänderung wünschen, Verhandlungen mit den beteiligten Verwaltungen aufzunehmen haben. Das Verfahren ist in den §§ 2 und 3 des Art. 8 festgelegt; es müßte aber auf Grund der Weisungen der Alliierten Hohen. Kommission von dieser in Gang gebracht werden.
    Bevor ein solcher Schritt unternommen werden kann, wäre zu prüfen, welche Frequenz für die Versorgungsgebiete des Rundfunksenders München die günstigste ist, um für die Zukunft die jetzt das Gebiet beherrschenden Rundfunksender der Sowjetzone auszuschalten. Nach Ermittlung der günstigsten Frequenz, also der neuen Frequenz für Radio München, wäre dann nach Art. 8 des Kopenhagener Wellenplans mit den Verwaltungen zu verhandeln, denen nach diesem Plan die gleiche oder eine benachbarte Frequenz zugeteilt ist, mit dem Ziel, das Einverständnis dieser Verwaltungen zur Mitbenutzung der Frequenz zu erreichen. Ferner könnte die Frage geprüft werden, ob durch die Aufstellung einer größeren Anzahl von Sendern geringerer Leistung, die auf internationalen Gemeinschaftsfrequenzen betrieben werden, eine gute Rundfunkversorgung Bayerns erreicht werden könnte. Auf diese Art z. B. hat die Schweiz die Versorgung von Tälern gelöst, die die starken Sender nicht in genügender Lautstärke auszufüllen vermochten. Die Ausweichmöglichkeit über Ultrakurzwellensender ist für die einzelnen Rundfunkhörer im Hinblick auf die vielen alten Apparate im Augenblick noch zu kostspielig.
    Als Voraussetzung für ein wirkungsvolles Einschreiten der Bundesregierung wäre es notwendig, daß die Bundesregierung Mitglied des Internationalen Fernmeldevereins und des Weltpostvereins wird. Gleichzeitig müßte der Bundesregierung die Funkhoheit über das Bundesgebiet zurückgegeben werden.
    Der Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen schlägt Ihnen vor, den Antrag Drucksache Nr. 1137 ler Bundesregierung als Material zu überweisen.