Rede von
Dr.
Carlo
Schmid
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(SPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Weitere Wortmeldungen? — Nein. Dann schließe ich die allgemeine Aussprache.
Ich eröffne die Einzelberatung: Art. 1 Ziffer 1, -la, — lb, — 2 entfällt, — 3, — 4 entfällt, — 4a, — Art. la, — Art. 2, — Einleitung und Überschrift. — Wer für die Annahme ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Einige Stimmen dagegen. Enthaltungen? — Eine Reihe von Enthaltungen. Angenommen.
Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes im ganzen ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Einige Stimmen dagegen. Enthaltungen? — Eine größere Zahl von Enthaltungen. Angenommen.
Dann ist dieser Punkt der Tagesordnung erledigt.
Ich rufe Punkt 5 der Tagesordnung auf: Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Sozialversicherung nebst Schlußprotokoll ;
Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Nr. 2176 der Drucksachen).
Ich erteile das Wort der Frau Abgeordneten Schroeder als Berichterstatterin.
Frau Schroeder (SPD), Berichterstatterin: Herr Präsident! Meine Herren und Damen! Der Sozialpolitische Ausschuß hat den ihm überwiesenen Entwurf des Gesetzes über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Sozialversicherung begrüßt. Dieser Vertrag schließt zwar nicht den gesamten Bezirk der Sozialversicherung ein, insbesondere nicht die Krankenversicherung und, soweit die Schweiz in Frage kommt, nicht das Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitsrisiko. Trotzdem ist der Ausschuß der Ansicht gewesen, daß dieses Abkommen unzweifelhaft einen Schritt zu der erstrebten und dringend notwendigen sozialen Sicherung auf internationalem Gebiete darstellt.
Der Ausschuß hat auch mit Freuden im Hinblick auf die Verhandlungen der Beratenden Versammlung des Europarates und besonders der Sozialen Kommission festgestellt, daß die Absicht, für Wanderarbeiter auf europäischem und internationalem Gebiet eine soziale Sicherung zu treffen, wenigstens im Anfang verwirklicht worden ist. Wie notwendig diese Maßnahmen sind, das 'brauche ich Ihnen und das braucht der Ausschuß nicht besonders hervorzuheben. Schon in normalen Zeiten ist es notwendig, daß der Wanderarbeiter. der in verschiedenen Ländern arbeitet, die soziale Sicherung auch in diesen verschiedenen Ländern hat. In Zeiten aber, in denen eine große Zahl von Emigranten aus der nationalsozialistischen Zeit sich im Auslande befinden und in denen Heimatvertriebene und Flüchtlinge hinzukommen, ist diese internationale Sicherung notwendiger, als sie jemals gewesen ist. In den nächsten Tagen wird die Europäische Versammlung sich nach ihrem Zusammentritt mit diesem Problem erneut befassen.
Das gegenwärtige Abkommen erstreckt sich laut Schlußprotokoll auf die deutschen und schweizerischen Staatsangehörigen, die einem deutschen oder schweizerischen Versicherungsträger angehören oder angehört haben, einschließlich ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen. Das Abkommen gibt den Staatsangehörigen dieser beiden Länder, und zwar soweit die Rentenversicherungen in der Bundesrepublik für Arbeiter, Angestellte und Bergleute in Frage kommen und soweit in der Schweiz die Unfallversicherung sowie die Alters- und Hinterlassenenversicherung in Betracht kommt, das gleiche Recht in bezug auf die Leistungen ebenso wie auf die Errechnung der für die Leistungen notwendigen Wartezeit und Anwartschaft. Dadurch aber, daß die Angehörigen der deutschen Bundesrepublik wie der Schweiz diese Sicherung auch in dem Falle erhalten, in dem sie ihren Wohnsitz in einem dritten Lande haben, wird sie von der nationalen Grundlage auf die übernationale Sphäre erstreckt.
Zu meinem Bedauern muß ich dabei allerdings feststellen, daß im Schlußprotokoll bestimmt ist, zur Bundesrepublik Deutschland im Sinne dieses Abkommens gehörten diejenigen deutschen Länder, deren Einwohner berechtigt sind, stimmberechtigte Abgeordnete in den Deutschen Bundestag zu wählen. Ich freue mich aber, auf Grundeiner Unterredung mit dem Herrn Bundesarbeitsminister erklären zu können, daß eine Vereinbarung sowohl mit der Schweiz als auch bei anderen 'derartigen Abkommen mit den entsprechenden Länderndahingehend getroffen worden ist, eine Ausdehnung auf Berlin zu beschließen, sobald das diesbezügliche Einverständnis von Berlin vorliegt. Ich hoffe, daß diese Erstreckung sich auch auf den Personenkreis und auf die Versicherungsträger bezieht, auf die das Abkommen Bezug nimmt.
Wenn, wie ich schon sagte, die Krankenversicherung aus diesem Abkommen vorläufig ausgeschlossen worden ist, so ist doch die Möglichkeit ,gegeben, sie einzubeziehen, sobald eine entsprechende Revision der schweizerischen Krankenversicherung vorliegt. Es ist erfreulich, daß ausdrücklich festgestellt wird, daß in ,den schweizerischen Sozialversicherungsgesetzen keine Bestimmungen über die unterschiedliche Behandlung in der Kranken- und Tuberkuloseversicherung enthalten sind.
Der Sozialpolitische Ausschuß hat dem Vertragsentwurf, wie er in der Drucksache Nr. 1977 enthalten ist, einstimmig zugestimmt. Ich bitte deshalb das Plenum dieses Hohen Hauses, dem Antrag in der Drucksache Nr. 2176 ebenso einstimmig zuzustimmen. Ich darf nur noch hinzufügen, daß nach Mitteilung des Arbeitsministeriums ähnliche Abmachungen im Werden begriffen sind, und zwar zunächst mit Holland und dann auch mit anderen europäischen Ländern.