Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich kann mich bei der Berichterstattung sehr kurz fassen, da ich bereits bei der Einbringung der Vorlage über die Grundzüge, die Bedeutung und die Wirkung dieses Gesetzesantrags berichtet hatte. Ich darf allerdings darauf hinweisen, daß ich damals schon andeutete, in der Beratung im Ausschuß müsse versucht werden, eine noch präzisere Fassung und vielleicht auch eine etwas umfassendere Bestimmung über den Geltungsbereich anzustreben. Die Verhandlungen in dem Wirtschaftspolitischen Ausschuß waren sehr eingehend. Aus ihnen ist eine gegenüber der Drucksache Nr. 2082 wesentlich geänderte Gesetzesfassung hervorgegangen. Die neue Fassung liegt Ihnen heute als Drucksache Nr. 2182 vor.
Im Ausschuß wurde ohne weiteres anerkannt, daß, um einen größeren Anreiz für den Export zu bieten, von der Produktionsseite her ebenso wie von der Kredit- und Steuerseite her — zu der bereits die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen beraten werden — Maßnahmen ergriffen werden müßten, um alle Materialien, Rohstoffe, Halbfabrikate, ja sogar Fertigfabrikate bevorzugt bereitzustellen, damit die termin- und materialgerechte Ausführung der Exportaufträge sichergestellt wird. Diese Gedanken haben in dem § 1 Abs. 1 Nr. 2 ihren Niederschlag gefunden. Die Bestimmung ist
konzentriert gefaßt, so daß die Aufzählung der Buchstaben a, b und c, wie es in der ersten Vorlage war, nicht mehr notwendig erschien.
Bei der weiteren Beratung zeigte sich auch, daß die Strafvorschriften, die in § 7 a der Vorlage vorgesehen waren, nicht mehr nötig sind, weil bereits die entsprechenden Vorschriften des § 7 des Wirtschaftssicherungsgesetzes in der alten Form völlig ausreichen, um auch diese Fälle zu erfassen.
Eine Erweiterung der Ermächtigung ist nach zwei Tatbeständen hin angestrebt worden. Angesichts der weltwirtschaftlichen Lage ergab sich die Notwendigkeit, der deutschen Wirtschaft die für sie unbedingt erforderlichen Einfuhren von Mangelrohstoffen zu sichern und Störungen von der Materialseite her in der Erzeugung lebensnotwendiger Güter auf einzelnen besonders wichtigen Gebieten schnell und wirksam entgegenzutreten. Dementsprechend sieht in Art. 1 des Gesetzentwurfs die neue Nr. 2 des § 1 Abs. 1 vor, daß unter Aufrechterhaltung der Bestimmungen über die Verwendung und Vorratshaltung, jedoch unter Einbeziehung der dem besonderen Verwendungszweck dienenden Enderzeugnisse, die Ermächtigung sich auf die Herstellung, die Lieferung, den Bezug und die Kennzeichnung der Lieferverträge — und diese Kennzeichnung ist ,im Hinblick auf die Erfassung der Exportaufträge besonders wichtig — erstreckt. Um eine Rationierung des privaten Endverbrauchs unmöglich zu machen, dürfen diese Vorschriften über Lieferung und Bezug jedoch nur Betriebe erfassen, so daß also alle Verbraucher, die nicht Betriebe sind, von diesen Vorschriften nicht erfaßt werden. Es war uns besonders wichtig, diese Differenzierung herauszustellen, damit klar wird, daß sich diese Gesetzesvorlage lediglich mit der Produktion, nicht aber mit der Verteilung beschäftigt. Die Exportpriorität im Sinne des vorgelegten Initiativantrages ist unter a) behandelt. Gemäß Buchstabe b) sollen Vorschriften erlassen werden können, die erforderlich sind, um die zur Versorgung der deutschen Wirtschaft notwendige Einfuhr von Mangelrohstoffen sicherzustellen. Dieser Teil der Gesetzesvorlage hat einige ernste zusätzliche Überlegungen verursacht, weil wir in der ersten Formulierung des Ausschusses hinsichtlich des Einflusses ausländischer Vorschriften — oder sagen wir: von Vorschriften der Lieferländer der Rohstoffe auf die deutsche Wirtschaftsgestaltung Bedenken fanden. Es muß aber sichergestellt werden, daß uns Rohstoffe, an denen wir Mangel leiden, auch aus den Ländern zur Verfügung gestellt werden, die für die Verwendung dieser Rohstoffe im eigenen Land bestimmte einengende Vorschriften erlassen haben. Der Sicherung des Rohstoffbezugs soll diese Vorschrift dienen, die ihre Beschränkung darin findet, daß die Maßnahmen zu diesem Zweck nur erfolgen dürfen, wenn sie nach der Versorgungslage erforderlich sind.
Nach Buchstabe c sollen Vorschriften erlassen werden, um bei akuten Notständen in volkswirtschaftlich besonders wichtigen Fällen im Inneren des Landes, auf dem Binnenmarkt eingreifen zu können, damit die Erzeugung des lebensnotwendigen Bedarfes auch für die Versorgung des inneren Marktes sichergestellt wird.
Der Ausschuß hielt es für erforderlich, diese Ermächtigung im Gesetz in dreifacher Hinsicht einzuschränken oder zu begrenzen. Erstens dürfen sich die Lenkungsmaßnahmen nur auf die Sicherung der Erzeugung beziehen, so daß der Handel mit fertiggestellten Verbrauchsgütern hiervon nicht betroffen wird. Ein weitergehender Antrag, der im
Ausschuß vorgelegt wurde, ist abgelehnt worden. Zweitens sollen die allgemeinen Vorschriften des Abs. 1 nur primär andere Maßnahmen im Rahmen der Wettbewerbswirtschaft anregen und nur dann zur Anwendung kommen, wenn diese Maßnahmen der Wettbewerbswirtschaft nicht ausreichen. Drittens soll durch Ziffer 1 a der Drucksache in Abs. 2 eine weitere Beschränkung Platz greifen, wonach diese Vorschriften über Lieferung und Bezug nur für Zulieferungen, d. h. also für Waren in Frage -kommen dürfen, die weiter verarbeitet werden oder unmittelbar in das neue Produkt eingehen.
Damit sind auf diesem Gebiet alle Lenkungsmaßnahmen für Waren, die nicht unmittelbar für die Produktion erforderlich sind, ausdrücklich ausgenommen worden. Diese Einschränkung schien uns besonders wichtig zu sein, um nicht durch die Schaffung von Prioritäten für die Lieferung an Betriebe etwa eine neue unerwünschte Grundlage für den Werkshandel zu schaffen. Der Ausschuß ist mit diesen gesetzlich festgelegten Beschränkungen einverstanden und hat sie in Anbetracht der gegenwärtigen Wirtschaftslage für notwendig gehalten.
Nach Abs. 4 des § 1 dieses Gesetzes sollen — einer Anregung des Wirtschaftsausschusses des Bundesrats folgend — Durchführungsverordnungen, zu deren Erlaß eine Hauptverordnung oder Grundverordnung mit Zustimmung des Bundesrats ermächtigt, ohne eine weitere Zustimmung des Bundesrats erlassen werden können. Dadurch wird das Verfahren wesentlich vereinfacht und beschleunigt. Dagegen konnten wir einer weiteren Anregung des Bundesrats, die Länder zu ermächtigen, daß sie auch von sich aus Durchführungsverordnungen erlassen können, nicht folgen, da der Ausschuß der Meinung war, hier ist eine möglichst einheitliche Handhabung der Vorschriften notwendig.
Eine weitere Anregung, die uns sowohl von Vertretern Berlins als auch von Vertretern des Bundesrats vorgetragen wurde, fand ihren Niederschlag in dem neuen § 8 a. Dort ist festgelegt, daß dieses Gesetz, genau wie andere Gesetze — z. B. das Gesetz über das Bundeskriminalamt —, auch in Berlin Geltung erlangen soll, wenn vom Magistrat auf Grund des Art. 87 der Berliner Verfassung die Anwendung dort beschlossen wird. Der Magistrat von Berlin hat im Ausschuß erklären lassen, er sei mit dieser Vorschrift einverstanden und begrüße sie.
Schließlich war noch die Frage aufgetaucht, ob für die Versorgung der Berliner Wirtschaft die hier verankerten Prioritäten auch wirksam werden könnten. Wir haben, entgegen den 'Überlegungen, hierfür einen besonderen Paragraphen zu schaffen oder durch eine Entschließung des Hohen Hauses diesen Gedanken zu verankern, dieser Absicht durch eine Ergänzung der Ziffer 2 c des § 1 Abs. 1, Rechnung getragen. Danach sollen die Maßnahmen zur Behebung und Verhinderung von Störungen lebensnotwendiger Produktionen insbesondere auch auf das Land Berlin ausgedehnt werden. Wir glauben, daß damit ein weiterer Beitrag zur Gesundung der Berliner Wirtschaft gegeben ist.
Ich muß noch eine Korrektur bekanntgeben: In Drucksache Nr. 2182 ist unter Art. 1 in Abs. 1 des § 1 ein Druckfehler enthalten. Es heißt hier: „§ 1 Abs. 1 Nr. 2 enthält folgende Fassung:" Ich bitte, korrigieren zu wollen: „erhält folgende Fassung".
Die Gesetzesvorlage ist als Ergänzung zum Wirtschaftssicherungsgesetz gedacht und dementsprechend natürlich wie dieses ein Zustimmungsgesetz,
so daß der gleiche Text in der Einleitung gilt wie bei dem Originalgesetz. Der Inkraftsetzungstermin für dieses Gesetz ist besonders vermerkt. Dagegen ist die Ablauffrist natürlich nicht vermerkt, weil es ja automatisch mit dem anderen Gesetz zum Ablauf kommt. Mit Rücksicht auf die Dringlichkeit der Vorlage und der Exportförderungsmaßnahmen darf ich im Auftrag des Ausschusses das Hohe Haus bitten, dieser Vorlage zuzustimmen. Ich darf ergänzend hinzufügen, daß sich der Bundesrat wegen der Unterbrechung der Sitzungen bis zur übernächsten Woche bereit erklärt hat, das Gesetz morgen anschließend zu behandeln, so daß eine unerwünschte Verzögerung vermieden werden kann.