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ID0113607400

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Metadaten
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    Deutscher Bundestag - 136. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. April 1951 5818 136. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 19. April 1951. Geschäftliche Mitteilungen 5314D Vorlage der Entwürfe von Verordnungen über Verarbeitung, Lieferung, Bezug, Vorratshaltung und statistische Erfassung von Nichteisen-Metallen (NEM I/51), Verwendungsbeschränkungen von Kupfer und Kupferlegierungen (NEM II/51) und Verwendungsbeschränkungen von Zink und Zinklegierungen (NEM III/51) 5314D Änderungen der Tagesordnung . . 5315A, 5381D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Nr. 2131 der Drucksachen) 5315A Storch, Bundesminister für Arbeit 5315A, 5321B Sabel (CDU) 5315D Richter (Frankfurt) (SPD) 5317A Dr. Seelos (BP) 5318C, 5322D Willenberg (Z) 5319A Walter (DP) 5319B Dr. Schäfer (FDP) 5319C Renner (KPD) 5320D Frau Dr. Rehling (CDU) 5321D Arndgen (CDU) 5322A Schoettle (SPD) 5322B Ausschußüberweisung 5323A Fortsetzung der zweiten Beratung des Entwurfs eines zweiten Gesetzes über die Neugliederung in den Ländern Baden, Württemberg-Baden und WürttembergHohenzollern (Nrn. 821, 1752, 1849 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für innergebietliche Neuordnung (30. Ausschuß) (Nr. 2160 der Drucksachen) . . . . 5323B Dr. Schmid (Tübingen) (SPD): zur Geschäftsordnung 5323C zur Sache 5327A, 5338C von Thadden (DRP) . . . . 5323D, 5342C Dr. Kopf (CDU) 5324A, 5340B, 5344D, 5345C Farke (DP) 5326B Dr. von Merkatz (DP) . . . 5326C, 5343A Freudenberg (FDP) 5330D Dr. Etzel (Bamberg) (BP) 5331B Donhauser (Unabhängig) 5331D Fisch (KPD) 5331D Dr. Ehlers (CDU) 5333C Dr. Müller, Staatspräsident von Württemberg-Hohenzollern . . . 5334D Wohleb, Staatspräsident von Baden 5337C Dr. Hamacher (Z) 5338B Mayer (Stuttgart) (FDP) . . 5338C, 5342B Ewers (DP) 5339D Clausen (SSW) 5341A Erler (SPD) 5341B Dr. Jaeger (CDU) 5343D Euler (FDP) 5345D Abstimmungen . 5323C, 5339A, 5345B, 5346A Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1950 (Nr. 1500 der Drucksachen); Mündliche Berichte des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß) Einzelplan XV — Haushalt des Bundesministeriums für Vertriebene (Nr. 1916 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der BP betr. Errichtung einer UmsiedlungsAusgleichskasse für Heimatvertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte (Nr. 2112 der Drucksachen) 5346A Frau Dr. Probst (CSU), Berichterstatterin 5346B Reitzner (SPD) 5348B Schütz (CSU) 5351A Tichi (BHE-DG) 5353D Trischler (FDP) 5355A Wittmann (WAV) 5357D Willenberg (Z) 5360A Dr. Seelos (BP) 5360B Dr. Etzel (Bamberg) (BP) 5361B Müller (Frankfurt) (KPD) 5361C Farke (DP) 5363C Dr. Goetzendorff (DRP-Hosp.) . . 5364B Dr. Lukaschek, Bundesminister für Angelegenheiten der Vertriebenen 5365A Meyer (Bremen) (SPD) (zur Abstimmung) 5367B Dr. Kather (CDU) (persönliche Bemerkung) 5367C Abstimmungen 5367B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuerrechts (Nr. 2130 der Drucksachen) 5368D Dr. Dresbach (CDU) 5368D Tenhagen (SPD) 5369D Dr. Besold (BP) 5370D Ausschußüberweisung 5371A Beratung des Antrags der Fraktion der WAV betr. Maßnahmen zur Sicherung deutschen Eigentums in Österreich (Nr 2024 der Drucksachen) 5371A Dr. Richter (Niedersachsen) (SRP), Antragsteller 5371A Mellies (SPD) 5373B Ausschußüberweisung 5373C Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Anweisung auf Herausgabe der Brückenbaupläne im Bereich der Bundesstraßen und der Bundesbahn an die US-Armee zum Zwecke des Einbaues von Sprengkammern (Nr. 2085 der Drucksachen) 5373C Fisch (KPD), Antragsteller 5373C Schoettle (SPD) 5375B Ausschußüberweisung 5375C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Arbeit (20. Ausschuß) über den Antrag des Abg. Stücklen u. Gen. betr. Maßnahmen zur Behebung des Landarbeitermangels (Nrn. 2126, 1870 der Drucksachen) 5375D Dr. Kneipp (FDP), Berichterstatter . 5375D Glüsing (CDU) 5377A Frau Strobel (SPD) 5377D Eichner (BP) 5378D Dr. Preiß (FDP) 5379B Ausschußüberweisung 5380B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Arbeit (20. Ausschuß) über den Antrag der Abg. Dr. Ott u. Gen. betr. Arbeitslosenfürsorgeunterstützung (Nrn. 2127, 1768 der Drucksachen) 5380B Pelster (CDU), Berichterstatter . . . 5380B Beschlußfassung 5380C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Arbeit (20. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der KPD betr. Erhöhung von Unterstützungssätzen (Nrn. 2128, 1434 der Drucksachen) . . . 5380D Pelster (CDU), Berichterstatter . . . 5380D Müller (Frankfurt) (KPD) 5381A Keuning (SPD) 5381C Beschlußfassung 5381D Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, BP, Z und Gruppe BHE-DG betr. Bereitstellung von Bundeshaushaltsmitteln für den sozialen Wohnungsbau im Haushaltsjahr 1951/52 (Nr. 2123 der Drucksachen) . . . 5381D, 5382A Beratung abgesetzt 5382B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen (18. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Sicherungsmaßnahmen für den sozialen Wohnungsbau 1951 (Nrn. 2145, 1970 der Drucksachen) . 5381D, 5382B Wirths (FDP), Berichterstatter . . 5382C Beschlußfassung 5382C Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck Nr. 150) 5382C Beschlußfassung 5382C Erklärung nach § 85 der Geschäftsordnung: Dr. Wuermeling (CDU) 5382D Nächste Sitzung 5383C Die Sitzung wird um 13 Uhr 31 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von Dr. Hans-Joachim von Merkatz


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (DP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Abgeordneter Erler hat drei Einwände gegen den Abänderungsantrag geltend gemacht. Der eine war ein rein technischer. Er hat ausgeführt: wenn man das Geburtsprinzip anerkennen würde, könnte die Zahl der Anfechtungen und Prozesse sehr groß sein, so daß man mit einer unerfreulichen Verwirrung rechnen müßte, die das Wahlergebnis in Frage stellen könnte. Dieser technische Einwand ist ernst zu nehmen; aber ich glaube, daß sich technische Schwierigkeiten bei der Durchführung durchaus beseitigen lassen. Die Antragsteller waren sich über dieses technische Problem durchaus im klaren.
    Der zweite Einwand des Herrn Abgeordneten Erler ging dahin, daß das Geburtsprinzip deshalb nicht Anwendung finden dürfe und könne, weil es sich um eine innerdeutsche Gebietsfrage handle; und er vertrat die Meinung, daß hier sozusagen ein Wohnsitzprinzip, ein Anwesenheitsprinzip gelten müsse. Diesen Einwand kann ich nicht als stichhaltig anerkennen. Allerdings stehe auch ich mit meinen politischen Freunden auf dem Standpunkt, daß irgendwelche aus dem Nationalitätenprinzip hergeholten Grundsätze noch nicht einmal in der Analogie Anwendung finden dürfen oder können; aber das landsmannschaftliche Prinzip — um das geht es hier —, das auch ein Geburtsprinzip ist, sollte Anwendung finden. Es ist konstitutiv für die Bildung eines organischen Raums nach Art. 29 Abs. 1. Dieses landsmannschaftliche Prinzip, das ich auch als Vertriebener vertrete, hat seinen Anknüpfungspunkt in der Geburt. Infolgedessen ist es nicht abwegig und stellt nicht eine Übertragung des Nationalitätenprinzips dar, wenn man hier nach einer Möglichkeit sucht, den im Lande Geborenen und mit diesem Land vielleicht durch Generationen hindurch und durch Gemütswerte Verbundenen bei dieser Frage, welches Schicksal das Land erleiden soll, ein Abstimmungsrecht zu geben.

    (Abg. Dr. Laforet: Sehr richtig!)

    Noch ein dritter Fragenkreis ist hier angeschnitten worden. Ich möchte davor warnen, daß hier Gefühle und Vorstellungen wachgerufen oder gar den Antragstellern unterstellt werden, die, sehr gefährlich und sehr abwegig wären. Ich stimme dem Abgeordneten Erler durchaus zu: es ist die große nationale gesamtdeutsche Aufgabe, daß der Prozeß der Eingliederung der Heimatvertriebenen vollzogen wird. Aber selbst das Bundestagswahlgesetz hat eine Dreimonatsfrist festgesetzt, nach deren Ablauf man abstimmungsberechtigt ist. Diese Begrenzung ist auch hier in die Vorlage aufgenommen. Ein gewisses Eingelebtsein, eine gewisse Beziehung, um Stellung nehmen zu können, sollte man doch unter allen Umständen fordern. Wenn die Vorlage bereits die Dreimonatsfrist vorsieht, dann ist nicht einzusehen, warum nicht auch der Vorschlag der Antragsteller vernünftig ist, die Frist so zu wählen, daß auf diesem Wege nicht — noch in letzter Minute — irgend etwas manipuliert werden kann. Darum geht es. Es ist kein Antrag, bei dessen vernünftiger und mit einigem Abstand und kühlem Kopf erfolgenden Durchführung etwa die Gefahr einer verschiedenen Bewertung der Staatsbürger zu befürchten wäre. Eine solche Auffassung würde ich von meinem Standpunkt aus mit großem Nachdruck ablehnen.
    Andererseits muß man auch dem Bedürfnis einer Landschaft und einer Landsmannschaft Rechnung tragen; es muß genügend Zeit verflossen sein, man muß mit dieser Landsmannschaft und den Gesetzen und Notwendigkeiten des Raumes in ein näheres
    Verhältnis gelangt sein, damit man über Dinge entscheiden kann, die für manche mehr bedeuten als nur die Bildung eines Verwaltungsbezirks.
    Überhaupt ist in der heutigen Diskussion — das muß ich doch im Namen meiner politischen Freunde einmal feststellen — zur Frage des Föderalismus in einer Form Stellung genommen worden, als handle es sich lediglich um irgendwelche Verwaltungsbezirke, als seien diese Länder etwas sehr Schattenhaftes. Das sind sie nach unserem Grundgesetz nicht. Die Länder sollen organisch gebildet sein und im Rahmen des Bundes nicht nur eine Selbstverwaltung führen, sondern in vollem Sinne eine politisch-staatliche Entscheidung fällen können.
    Im übrigen möchte ich mich auf diese Diskussion nicht weiter einlassen. Ich habe aber Anlaß, festzustellen, daß auf einigen Werten des Gemüts, der. Verbundenheit in der Landschaft, die nicht nur eine idyllische Romantik der Rückerinnerung an Täler, Wiesen und Wälder ist, sondern die etwas ist, das in Generationen gewachsen ist und einen Menschen in seinem Charakter bestimmt, herumgetrampelt worden ist, wie man es eigentlich nicht verantworten kann und nicht verantworten darf.

    (Beifall in der Mitte und rechts.)

    Unser Leben wird schon genügend nivelliert, vom Verstande, von der Zweckmäßigkeit regiert, so daß wir das bißchen Gewachsenes, die noch vorhandenen Gemütswerte pflegen, erhalten und verteidigen sollten gegen eine Welt, die ein verteufelt kaltes Klima bekommen hat.

    (Beifall bei der DP und in der Mitte.)



Rede von Dr. Hermann Schäfer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Jaeger.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Richard Jaeger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Haben Sie keine Angst, daß ich Sie bei dieser langen Debatte sehr lange aufhalten werden. Ich möchte mir nur in Ergänzung dessen, was mein Herr Vorredner gesagt hat, einige juristische und sachliche Bemerkungen erlauben.
    Bei dem Antrag zu Punkt 2 handelt es sich um zwei Dinge: einen Antrag zu Abs. 1 und einen Antrag zu Abs. 2 des § 6. Was den Abs. 1 betrifft, so sehe ich nicht ein, wie man hier die Frage der Heimatvertriebenen überhaupt in die Diskussion werfen kann. Denn sie ist davon überhaupt nicht berührt. Im Ausschuß hat man sich eingehend damit befaßt, ob man in diesem Falle auch den Heimatvertriebenen das Stimmrecht in vollem Umfange und schon nach drei Monaten geben soll, das sie bei Landtagswahlen im allgemeinen erst nach einem Jahre haben. Es läßt sich dafür und dagegen einiges sagen. Es gibt sogar Heimatvertriebene, die selber erklären, sie seien gar nicht imstande, eine solche Frage in einem Land zu beantworten, in das sie gerade erst eingezogen sind. Aber es waren gerade die Vertreter Badens, die badischen Abgeordneten und auch die badische Regierung, die keinen Wert darauf gelegt haben, einen solchen Antrag hier im Plenum zu stellen. Wahrscheinlich sind sie der Meinung, daß die badische Lebensart so liebenswürdig ist, daß ein Fremder schon nach drei Monaten das Gefühl hat, ein vollberechtigter Bürger seines Landes zu sein, und sich deswegen für Baden entscheiden wird. Diese Fragen können Sie alle, da Sie nicht päpstlicher sein wollen als der Papst, ruhig auf sich beruhen lassen.
    Es geht bei dem Antrag zu § 6 Abs. i nur darum, daß die Dreimonatsfrist nach rückwärts nicht vom Tage der Abstimmung berechnet wird,


    (Dr. Jaeger)

    sondern vom Tage des Inkrafttretens des Gesetzes an. Dahinter steht kein „heimtückischer" föderalistischer Gedanke, wie mancher von Ihnen vielleicht annimmt. Dahinter steht nur eine ganz praktische Überlegung. Die Abstimmung ist nach § 2 des Gesetzes, den Sie bereits angenommen haben, voraussichtlich am 16. September. Wenn Sie die Dreimonatsfrist von diesem Tage an rechnen, dann kann von heute ab, an dem Tage, an dem das hier beschlossen wird, noch der eine oder andere seinen Wohnsitz eigens beispielsweise nach Nordbaden verlegen. Ich will ja nicht annehmen, daß ein so prominenter Anhänger des Südweststaates wie der Herr Kollege Euler seinen Wohnsitz nach Weinheim verlegt. Aber weniger prominente Vertreter des Landes Baden und des Südweststaates — vielleicht ist gerade bei den Badenern die Gelegenheit besonders naheliegend — könnten ähnliches tun. Diesem Mißbrauch soll dadurch ein Riegel vorgeschoben werden, daß die drei Monate vom Tage des Inkrafttretens des Gesetzes an — was etwa in vier Wochen sein wird —gerechnet werden. Dann kann in dieser Hinsicht keinerlei Schiebung vorgenommen werden. Das ist das einzige, was zu diesem Punkt zu sagen ist. Das müßte allen vernünftig Denkenden einleuchten.
    Dann darf ich zum zweiten Absatz, zum Geburtsprinzip etwas sagen. Wir sind uns völlig darüber klar, daß auch das Geburtsprinzip gewisse Ungenauigkeiten, die auf Zufällen beruhen, mit sich bringt. Es wäre richtig, wenn diejenigen abstimmen könnten, die in den Ländern Baden und Württemberg die Landeszugehörigkeit besitzen. Der Herr Kollege Erler hat zwar dem Sinne nach gesagt, daß es eine Staatsangehörigkeit heute nur noch im Bund und nicht in den Ländern gebe. Ich darf dazu auf das Grundgesetz hinweisen, das nach den Worten von Herrn Professor Schmid ja allein maßgebend ist, was den Landescharakter betrifft. Es heißt in Art. 73, Ziffer 2 des Grundgesetzes, daß der Bund die ausschließliche Gesetzgebung über die Staatsangehörigkeit im Bunde hat; und es heißt in Art. 74, Ziffer 8 des Grundgesetzes, daß der Bund die konkurrierende Gesetzgebung über die Staatsangehörigkeit in den Ländern hat. Daraus sehen Sie, daß es sowohl eine Staatsangehörigkeit im Bunde als auch eine solche in den Ländern gibt, genau so wie in den Zeiten der Weimarer Republik. Wenn wir trotzdem diese Staatsangehörigkeit nicht zur Grundlage des Gesetzes gemacht haben, so deswegen, weil uns der Vertreter des Bundesinnenministeriums im Ausschuß erklärt hat, nachdem vom Jahre 1934 bis zum Jahre 1945 diese Staatsangehörigkeit in den Ländern aufgehoben gewesen sei, sei es technisch nicht möglich, sich darauf einzustellen. Deshalb haben wir das Geburtsprinzip genommen, trotz gewisser Mängel, die es mit sich bringt.
    Wir sind uns alle einig, daß diese Frage innerhalb Deutschlands politisch überhaupt nicht zu vergleichen ist oder jedenfalls nicht auf eine Ebene zu stellen ist mit einer Abstimmung, die allenfalls vielleicht in Schleswig stattfinden kann, von der wir alle wünschen, daß sie nicht stattfinden wird. Hierin sind wir uns doch alle, mit Ausnahme eines einzigen Abgeordneten, einig. Aber damit ist noch nicht gesagt, daß nicht auch gewisse allgemeine Rechtsgrundsätze aus dem Völkerrecht in die Beziehungen zwischen deutschen Ländern übernommen werden können. Von einem Professor des öffentlichen Rechts, der als solcher wissenschaftlich genau so ernst zu nehmen ist wie der verehrte Herr Kollege Professor Schmid, ist im Ausschuß
    unwidersprochen festgestellt worden, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich in der Weimarer Republik die Grundsätze des Völkerrechts bei den Beziehungen zwischen den deutschen Ländern nicht nur analog, sondern unmittelbar angewendet worden sind. Dies wird also auch das Bundesverfassungsgericht tun. Es wird dies um so mehr tun, als in Art. 25 des Grundgesetzes steht, daß die Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts sind. Das gebe ich den Herren zu bedenken.
    Ich darf aber unabhängig von der juristischen Frage, ob diese Regeln unmittelbar oder analog anzuwenden sind, doch auf folgendes hinweisen: Über das Verhältnis der Länder untereinander ist im Grundgesetz wenig gesagt. Es ist viel gesagt über das Verhältnis der Länder zum Bund und das Verhältnis des Bundes zu den Ländern. Das ist ein Verhältnis, das sich natürlich nicht völkerrechtlich, sondern eben allein nach dem Grundgesetz regelt. Aber in dem Verhältnis der Länder untereinander sind die Dinge doch so, daß dort, wo das Grundgesetz schweigt — und es schweigt meistens —, eben zumindest analog, wenn Sie es nicht unmittelbar wollen, andere Rechtsgrundsätze herangeholt werden müssen. Und wo. wollen Sie sie denn, wenn Sie das Verhältnis zweier deutscher Länder betrachten, anders hernehmen als aus dem Verhältnis zweier souveräner Staaten? Mutatis mutandis ist das eben zu tun. Wollen Sie es vielleicht aus dem bürgerlichen Recht nehmen, vielleicht aus dem Eherecht? Das läge ja wohl nahe, nachdem man von dem Vater Württemberg und von der Mutter Baden in bezug auf das Land Hohenzollern gesprochen hat. Aber wenn Sie es aus dem Eherecht nehmen wollen, dann muß ich sagen, bei dem vor uns liegenden Gesetzentwurf ist die Gleichberechtigung der Frau noch nicht bekannt gewesen!

    (Beifall in der Mitte.)