Rede von
Dr.
Josef Ferdinand
Kleindinst
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Im Gegensatz zu dem Gesetzentwurf, über den ich Ihnen vor einigen Tagen zu berichten hatte, handelt es sich heute um eine sehr kleine Vorlage, wenn auch nicht ohne grundsätzliche Bedeutung. Sie wissen, daß die Beamten und die öffentlichen Angestellten infolge des Militärregierungsgesetzes Nr. 20 vom Jahre 1949 mit der Annahme der Wahl zum Bundestage aus ihrem Dienstverhältnis ausgeschieden sind. Es sollte damit die scharfe Trennung der Gewalten, die Trennung zwischen Legislative und Exekutive gesichert werden. Das ist geschehen, aber die Rechtsverhältnisse dieser Mitglieder des Hauses sind seitdem völlig ungeregelt geblieben.
Es wurden nun verschiedene Versuche unternommen, zum Teil vom Ruhen der Rechtsverhält-
)pisse, der Ansprüche und Verpflichtungen zu sprechen oder mit dem Begriff des Wartestandes zu arbeiten. Wir haben uns dann entschlossen, den des Ruhestandes in die Konstruktion dieses Gesetzes aufzunehmen. Die Mitglieder sind also mit dem Tage der Annahme der Wahl in den Ruhestand getreten und treten nach der Beendigung ihrer Tätigkeit im Bundestag wieder in ihr aktives Dienstverhältnis zurück. Angestellte werden entsprechend behandelt. Die Ausnahmen sind dieselben, die in dem Gesetz der Militärregierung vorgesehen sind.
Dabei haben wir besonderes Gewicht darauf gelegt, daß die Hochschullehrer nicht in das Gesetz einbezogen werden. Denn auch das Militärregierungsgesetz Nr. 20 sieht vor, daß Hochschullehrer nicht aus dem Dienst ausscheiden müssen. Wir haben keinen Anlaß, weiter zu gehen, als das Militärregierungsgesetz gegangen ist. Wir legen auch besonderes Gewicht auf die Mitwirkung der Hochschullehrer. Sie ist uns eine Sicherung unserer Arbeit, und umgekehrt werden das Lehramt und die Forschungstätigkeit durch die Erfahrungen im Parlament wiederum gefördert.
Das Gesetz soll mit Wirkung vom 24. Mai 1949 in Kraft treten, in bezug auf die Wirkungen des Ruhestandes aber erst am 1. April dieses Jahres.
Das ganze Gesetz dient der Sicherung der Rechtsverhältnisse, vor allem aber der Sicherung der Unabhängigkeit der Mitglieder des Bundestages. Namens des Ausschusses bitte ich um Zustimmung zu diesem Gesetz.