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ID0113215400

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag - 132. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 10. April 1951 5061 132. Sitzung Bonn, Dienstag, den 10. April 1951 Geschäftliche Mitteilungen 5062A Beschlußfassung des Deutschen Bundesrats zum Gesetz über die vorläufige Haushaltsführung der Bundesverwaltung im Rechnungsjahr 1951 5062B Gesetz zur Verlängerung der Wahlperiode der Landtage Baden und WürttembergHohenzollern 5062C Gesetz zur Änderung von Vorschriften über das Schiffsregister 5062C Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen . 5062 C Anfrage Nr. 174 der Abg. Dr. Wuermeling u. Gen. betr. Existenzsicherung der Familien der Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes (Nrn. 2072 und 2138 der Drucksachen) 5062C Änderungen der Tagesordnung 5062C Dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Unternehmen des Bergbaus sowie der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (Nrn. 1858, 2042 der Drucksachen); Zusammenstellung der Beschlüsse in zweiter Beratung (Nr. 2117 der Drucksachen) 5062D, 5089B, 5110D, 5111C Henßler (SPD) 5062D Dr. Seelos (BP) 5067B, 5115B Sabel (CDU) 5067D, 5113D Walter (DP) 5069C Harig (KPD) 5070B, 5114D Determann (Z) 5072B Dr. Schröder (Düsseldorf) (CDU) . 5072C 5075C, 5082D Loritz (WAV) 5074C, 5115D Dr. Koch (SPD) 5074D Bergmann (SPD) 5075B Euler (FDP) : zur Sache 5075C, 5086D zur Geschäftsordnung . . . . 5111A, B, 5112B, D, 5114B Müller (Frankfurt) (KPD) . . . . 5076B, 5079C, 5085A, D Ewers (BP) 5077A Imig (SPD) 5078C Dr. Wellhausen (FDP) . . . 5079A, 5086A Ehren (CDU) 5080B Dr. Schöne (SPD) 5081D Dr. Adenauer, Bundeskanzler . . 5083A Dr. Ollenhauer (SPD): zur Sache 5087B zur Geschäftsordnung . . 5088D, 5110D Dr. Ehlers, Präsident . . . 5087D, 5088D, 5089B, 5111B, C, 5112D, 5113B, C, 5114B Dr. von Brentano (CDU): zur Sache 5088C zur Geschäftsordnung 5111A Löbe (SPD) 5089A Unterbrechungen der Sitzung . . 5089B, 5111C Dr. Schmid (Tübingen) (SPD) (zur Geschäftsordnung) 5112B Dr. von Merkatz (DP): zur Geschäftsordnung 5113A zur Sache 5114A, 5115B Ritzel (SPD) (zur Geschäftsordnung) . 5113B Persönliche Bemerkungen: Dr. Freiherr von Rechenberg (FDP) 5116A Wonner (SPD) 5116B Dr. Mühlenfeld 5117A Abstimmungen 5075D, 5076C, 5080C, 5083C, 5085C, 5086B Dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Nrn. 1306, 2075 der Drucksachen); Zusammenstellung der Beschlüsse in zweiter Beratung (Umdruck Nr. 129) 5089C Dr. Wuermeling (CDU) . . 5089D, 5107B Erler (SPD) 5091A Fröhlich (BHE-DG) . . . . 5092D, 5110A Dr. Etzel (Bamberg) (BP) 5093D Farke (DP) 5094B Loritz (WAV) 5094C, 5100B Dr. Nowack (Rheinland-Plaz) (FDP) 5094D, 5109C, D Renner (KPD) 5096B, 5102B Dr. Reismann (Z) 5097C Dr. Miessner (FDP) . 5097D, 5104B, 5108B Dr. Reif (FDP) 5099A, 5108C Farke (DP) 5099D, 5105B, 5106C Mellies (SPD) 5101A, 5105B Freiherr von Aretin (BP) 5101C Jacobi (SPD) 5101D Kuntscher (CDU) 5103A Görlinger (SPD) 5103D Matzner (SPD) 5106A Dr. Kleindinst (CSU) . . . 5108A, 5109B Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 5108D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 5110A Dr. Ehlers, Präsident 5110B Abstimmungen . . 5097D, 5099B, 5104C, 5105D 5107B, 5108B, 5109A, 5110B, D, 5111A Nächste Sitzung 5117C Die Sitzung wird um 13 Uhr 32 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von Heinrich Georg Ritzel


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wenn der Herr Präsident des Bundestags mich so freundlich einlädt, meine Meinung zu der Sache zu sagen, dann möchte ich erklären, daß ich im Prinzip die Auffassung ,vertrete, die der Herr Präsident zu Eingang seiner Ausführungen dargelegt hat. Wenn aber der Herr Abgeordnete Euler von der FDP unter Hinweis auf die §§ 118 und 119 der Geschäftsordnung die Auffassung vertritt, daß es sich hier um eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung einer Vorschrift der Geschäftsordnung handelt, die nur durch den Bundestag beschlossen werden kann, und zwar nur auf Antrag und nach Prüfung durch den Geschäftsordnungsausschuß, so liegt es im Belieben des Parlaments, den § 119 anzuwenden. Ich würde persönlich die Auffassung vertreten, daß es im vorliegenden Falle genügen würde, im Sinne der ersten Darlegungen des 'Herrn Dr. von Merkatz den § 118 anzuwenden, nach dem Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung der Herr Präsident entscheidet.
    Ich glaube, daß die Frage, um die es sich hier handelt, und der ganze Ernst der Situation, der hinter diesem Problem steht, es dem Bundestag verbieten sollte, in eine überflüssige Geschäftsordnungsdiskussion einzutreten. Er sollte aus Anstand und Konzilianz, wenn Partner der Abstimmung, also eine starke Fraktion im vorliegenden Fall, einem Irrtum unterlegen sind und den Wunsch haben, diesen Irrtum zu berichtigen — ich habe aus anderen Unterhaltungen den Eindruck, daß der Irrtum sich nicht nur auf eine Seite bezog —, als Parlament, das Wert darauf legt, keine Splitterrichterei zu treiben, auf Grund der zitierten Bestimmung der Geschäftsordnung dem Herrn Präsidenten nach § 118 der Geschäftsordnung die Möglichkeit überlassen, die Geschäftsordnung zu interpretieren, wie es das Gesetz befiehlt. Wenn aber trotzdem noch Einspruch erhoben werden sollte, dann bleibt halt in Gottes Namen nichts anderes übrig, als den Geschäftsordnungsausschuß jetzt zusammentreten zu lassen, und wenn es drei Uhr heute nacht wird, um nach § 119 die Entscheidung, die die Geschäftsordnung vorsieht und anordnet, zu treffen.


Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Meine Damen und Herren, wir sind in der glücklichen Lage, daß wir diese auftauchende Einzelfrage 'bei der bevorstehenden Neufassung der Geschäftsordnung berücksichtigen und uns davor schützen können, daß ähnliche Probleme geschäftsordnungsmäßiger Art noch einmal auftreten. Ich entscheide dahin, daß es sich um eine Einzelfrage 'handelt und behalte mir vor, diese Entscheidung gemäß § 118 der Geschäftsordnung zu treffen. Ich bin der Auffassung: die Meinung des Herrn Abgeordneten Euler, daß der Widerspruch eines Abgeordneten gemäß § 114 der Geschäftsordnung das hier eingeschlagene Verfahren unmöglich macht, trifft nicht zu, da eine Bestimmung der Geschäftsordnung, von der abgewichen wird, in diesem Fall überhaupt nicht vorhanden ist und darum eine Abweichung von einer festgelegten Bestimmung der Geschäftsordnung nicht vorliegt. Ich halte es für möglich, die Abstimmung zu wiederholen. Damit sind die Einzelabstimmungen der dritten Beratung nicht beendet, und gemäß § 38 der Geschäftsordnung ist die Stellung von weiteren Anträgen zulässig.
Ich bitte Herrn Abgeordneten Sabel, das Wort zu ergreifen.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Namens meiner Fraktion schlage ich dem Hohen Hause vor, dem § 8 Abs. 3 folgende Fassung zu geben:

    (Zuruf: Vierte Lesung!)

    Der Vermittlungsausschuß schlägt innerhalb eines Monats dem Wahlorgan drei Personen zur Wahl vor, aus denen das Wahlorgan das Aufsichtsratsmitglied wählen soll. Kommt die Wahl auf Grund des Vorschlages des Vermittlungsausschusses aus wichtigen Gründen nicht zustande, insbesondere dann, wenn keiner der Vorgeschlagenen die Gewähr für ein gedeihliches Wirken für das Unternehmen bietet, so muß die Ablehnung durch Beschluß festgestellt werden. Dieser Beschluß muß mit Gründen


    (Sabel)

    versehen sein. Über die Berechtigung der Ablehnung der Wahl entscheidet auf Antrag des Vermittlungsausschusses das für das Unternehmen zuständige Oberlandesgericht. Im Falle der Bestätigung der Ablehnung hat der Vermittlungsausschuß dem Wahlorgan drei weitere Personen vorzuschlagen; für diesen zweiten Vorschlag gilt die vorstehende Regelung (Sätze 2 bis 5) entsprechend. Wird die Ablehnung der Wahl von dem Gericht für unberechtigt erklärt, so hat das Wahlorgan einen der Vorgeschlagenen zu wählen. Wird die Ablehnung der Wahl aus dem zweiten Wahlvorschlag von dem Gericht für berechtigt erklärt oder erfolgt kein Wahlvorschlag, so wählt das Wahlorgan von sich aus das weitere Mitglied.
    Ich bitte Sie, diesem Antrag zuzustimmen.

    (Abg. Renner: Das ist ja Gummi!)