Rede von
Heinrich Georg
Ritzel
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(SPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wenn der Herr Präsident des Bundestags mich so freundlich einlädt, meine Meinung zu der Sache zu sagen, dann möchte ich erklären, daß ich im Prinzip die Auffassung ,vertrete, die der Herr Präsident zu Eingang seiner Ausführungen dargelegt hat. Wenn aber der Herr Abgeordnete Euler von der FDP unter Hinweis auf die §§ 118 und 119 der Geschäftsordnung die Auffassung vertritt, daß es sich hier um eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung einer Vorschrift der Geschäftsordnung handelt, die nur durch den Bundestag beschlossen werden kann, und zwar nur auf Antrag und nach Prüfung durch den Geschäftsordnungsausschuß, so liegt es im Belieben des Parlaments, den § 119 anzuwenden. Ich würde persönlich die Auffassung vertreten, daß es im vorliegenden Falle genügen würde, im Sinne der ersten Darlegungen des 'Herrn Dr. von Merkatz den § 118 anzuwenden, nach dem Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung der Herr Präsident entscheidet.
Ich glaube, daß die Frage, um die es sich hier handelt, und der ganze Ernst der Situation, der hinter diesem Problem steht, es dem Bundestag verbieten sollte, in eine überflüssige Geschäftsordnungsdiskussion einzutreten. Er sollte aus Anstand und Konzilianz, wenn Partner der Abstimmung, also eine starke Fraktion im vorliegenden Fall, einem Irrtum unterlegen sind und den Wunsch haben, diesen Irrtum zu berichtigen — ich habe aus anderen Unterhaltungen den Eindruck, daß der Irrtum sich nicht nur auf eine Seite bezog —, als Parlament, das Wert darauf legt, keine Splitterrichterei zu treiben, auf Grund der zitierten Bestimmung der Geschäftsordnung dem Herrn Präsidenten nach § 118 der Geschäftsordnung die Möglichkeit überlassen, die Geschäftsordnung zu interpretieren, wie es das Gesetz befiehlt. Wenn aber trotzdem noch Einspruch erhoben werden sollte, dann bleibt halt in Gottes Namen nichts anderes übrig, als den Geschäftsordnungsausschuß jetzt zusammentreten zu lassen, und wenn es drei Uhr heute nacht wird, um nach § 119 die Entscheidung, die die Geschäftsordnung vorsieht und anordnet, zu treffen.