Rede von
Alfred
Loritz
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(WAV)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (WAV)
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir stimmen mit dem Herrn Vorredner durchaus überein, daß es sich hier bei § 15 um eine der Schlüsselpositionen des ganzen Gesetzes handelt, um eine Bestimmung, von deren Erfüllung oder Nichterfüllung es abhängt, ob man dieses Gesetz als gerecht bezeichnen kann oder nicht. Wir von der WAV-Fraktion haben Ihnen einen Antrag auf Umdruck Nr. 143 vorgelegt, er liegt Ihnen vor. Wir beantragen, daß § 15 Abs. 1 und vor allem Abs. 2 in der Form der Beschlüsse des 25. Ausschusses auf Nr. 2075 der Drucksachen wiederhergestellt wird.
Wir verstehen es zu würdigen, wenn hier von mancher Seite vorgetragen wurde, daß eine Anzahl von Gemeinden bei Ausführung der Absätze 1 und 2 des § 15 in eine gewisse Notlage kommen würde. Ich bezweifle, ob die Zahl der Gemeinden, die dadurch notleidend würden, wirklich eine so arg große ist. Ich selber kenne die Verhältnisse auf diesem Gebiet wenigstens in Bayern ziemlich gut. Eine große Anzahl von Gemeinden, auch von kleineren Gemeinden, hat das Soll von 20 % schon erfüllt und teilweise sogar weit überschritten. Soweit mir bekannt ist, ist die Zahl der Gemeinden, die dieses Soll nicht erfüllt haben, nicht allzu hoch. Leider befinden sich unter diesen oft gerade sehr große Gemeinden mit einem großen Einnahmeetat. Wenn auf diese ein — nicht sehr sanfter — Druck ausgeübt wird, kann jeder, der die Verhältnisse überblickt, dazu wohl nur ja sagen.
Wir beantragen, die Bestimmung aufzunehmen, daß leistungsschwache Gemeinden, wenn die Nichterfüllung des Solls nicht etwa auf bösem Willen oder auf Vorurteilen — gegen die wir kämpfen müssen — beruht, einen Anspruch auf Zuschüsse durch den Bund haben. Wir haben deshalb beantragt, nach dem Abs. 2 des § 15 einen neuen Abs. 3 folgenden Inhalts einzufügen:
Leistungsschwache Gemeinden, die in Ausführung des Absatzes 2 notleidend würden,
haben Anspruch auf Zuschüsse durch den
Bund. Das Nähere hierüber regelt ein Bundesgesetz.
Hier kann auf Grund eines noch zu erlassenden Gesetzes ein Ausgleich geschaffen werden, damit Gemeinden, bei denen wirklich kein böser Wille, sondern nur Notlage vorherrscht, entsprechend ausgeklammert werden können. Wir hoffen, dieser Abs. 3 wird es auch denen ermöglichen, für die Wiederherstellung der alten Fassung des § 15 — der das letzte Mal nur mit einer ganz knappen Zufallsmehrheit abgelehnt worden ist — zu stimmen, die Bedenken haben, daß eine nicht allzu hohe Anzahl von Gemeinden den § 15 Abs. 1 und 2 ohne Bundesunterstützung nicht durchführen kann. Die dadurch entstehende Mehrbelastung ist keineswegs allzu hoch. Aber wir haben endlich einmal ein Druckmittel, um die Gemeinden, die sich auf Grund von Vorurteilen, die bei uns niemals Platz haben dürften, weigern, das Soll von 20 % zu erfüllen, in die Zange zu nehmen.
Lassen Sie mich zum Schluß kommen. Wir bitten Sie dringend, den § 15 in der Fassung der Beschlüsse des 25. Ausschusses, die das letzte Mal mit einer ganz kleinen Mehrheit abgelehnt wurde, wiederherzustellen, damit die Heimatvertriebenen genau so wie die Einheimischen das Gefühl haben können, daß ihrer Lage durch die Beschlüsse dieses Hohen Hauses Rechnung getragen wird. Die Forderung auf Wiederherstellung des § 15 in der alten Form ist eine Forderung der Gerechtigkeit!