Rede von
Ernst August
Farke
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(DP)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (DP)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In der zweiten Lesung ist mit einer geringen Mehrheit beschlossen worden, den § 15 Abs. 2 zu streichen. Damit ist der wichtigste Bestandteil des Gesetzes bezüglich der Unterbringung weggefallen, nämlich der Ausgleichsbetrag. Ohne ihn besteht hinsichtlich der Erfüllung des Pflicht-
anteils des Besoldungsaufwandes — das ist die Auffassung der drei Koalitionsparteien, für die ich spreche — überhaupt kein Zwang mehr. Die über die Besetzung der Beamtenplanstellen in den §§ 16 und 16 a enthaltenen Vorschriften sichern lediglich die Erfüllung des Planstellenpflichtanteils. Wenn das letzte Mal von den Vertretern einer geringen Mehrheit gesagt worden ist, daß der Dienstherr zur Unterbringung nicht mehr tun könne, als die dem Stellenvorbehalt unterliegenden Planstellen gemäß den Vorschriften der §§ 16 und 16 a zu besetzen, so ist festzustellen, daß diese Auffassung unrichtig ist. Der Dienstherr hat durchaus die Möglichkeit, nein, er hat sogar die Pflicht, unterzubringende Personen einer Beschäftigung zuzuführen, indem er sie zunächst als Angestellte verwendet. Man hat auch an die Unterbringung der zahlreichen, noch nicht beschäftigten Dauerangestellten und unkündbaren Angestellten gedacht. Nach den Verhandlungen im Beamtenrechtsausschuß darf ich doch den SPD-Vertretern unterstellen, daß sie für die Angestellten ein ganz besonders warmes Herz haben. Ich möchte Sie, meine Herren, darauf aufmerksam machen, daß es nicht nur um die Beamtenplanstellen geht, sondern daß hier die Möglichkeit besteht, Personen gerade als Angestellte unterzubringen. Der Ausgleichsbetrag — ich habe es schon gesagt — ist lediglich ein finanzielles Druckmittel. Wir können nach den bisherigen Erfahrungen bei der Unterbringung darauf nicht verzichten; es geht mit dem besten Willen nicht mehr anders.
Wenn gesagt wurde, der Ausgleichsbetrag sei untragbar, so möchte ich doch einmal darauf hinweisen, daß er im Höchstfalle 5 °/o des Besoldungsaufwandes für Beamte und Angestellte ohne den Versorgungsaufwand und den Lohnaufwand für Arbeiter betragen kann. Die Erhebung des Ausgleichsbetrages liegt auch im Interesse der Dienstherren, die bisher ihre Pflicht getan haben und die nun erleben müssen, daß sie dafür noch nicht einmal einen Ausgleich bekommen. Wir haben allerdings Verständnis dafür gehabt, daß kleine und kleinste Gemeinden ausgelassen werden müssen. Wir haben demgemäß die Ihnen vorliegende Formulierung gefunden. Soeben haben wir die Neufassung des § 12 angenommen, wonach Gemeinden nur mit mehr als' 3 000 Einwohnern berücksichtigt werden. Ich glaube, daß eine ganze Reihe von Kollegen, die bei der letzten Fassung Bedenken hatten, dieser Regelung ihre Zustimmung geben können.
Wenn wir den Abs. 2 wiederherstellen, ist es notwendig, daß wir in § 16 den Abs. 2, den wir dort eingefügt haben, streichen und als § 17 die auf dem Umdruck dafür vorgeschlagene Bestimmung einführen.
Ich möchte im Zusammenhang mit dem Vorschlag noch einmal den Appell an alle Kollegen hier im Hause richten, an dieser Stelle ihr Ja zu geben. Wir sehen in dem Ausgleichsbetrag in dieser Form, wenn er auch eingeschränkt ist, die einzige Garantie dafür, daß die Unterbringung wirklich durchgeführt wird.