Rede:
ID0113106700

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag - 131. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. April 1951 5019 131. Sitzung Bonn, Freitag, den 6. April 1951. Geschäftliche Mitteilungen 5020B, 5038A Anfrage Nr. 173 der Abg. Hagge, Steinhörster u. Gen. betr. allgemeine Neuwahlen aller Vertretungen von Gemeinden und Kreisen im Lande Schleswig-Holstein vor Ablauf der festgesetzten Wahlperiode (Nrn. 2066 und 2118 der Drucksachen) . . 5020B Fortsetzung der zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Nrn. 1306, zu 1306 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (25. Ausschuß) (Nr. 2075 der Drucksachen, Umdruck Nr. 108) . . . . 5020C Dr. Kleindinst (CSU), Berichterstatter . . 5020C, 5028A, 5034C, 5035B, 5037D, 5044A, 5047A Freiherr von Aretin (BP) 5021D Dr. Nowack (Rheinland-Pfalz) (FDP) 5022B, 5043D Dr. Richter (Niedersachsen) (SRP) . . 5022C Gundelach (KPD) 5022D, 5037B Matzner (SPD) 5023A, 5044C Dr. Etzel (Bamberg) (BP) . 5023C, 5041A Fröhlich (BHE-DG) 5024A Farke (BP) 5024C, 5034D, 5042C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 5025D Mellies (SPD) . . . . 5027B, 5045D, 5046C Dr. Wuermeling (CDU) . . . . 5028C, 5032B, 5042D, 5045A, D, 5046D Loritz (WAV) 5028B Jacobs (SPD) 5031A Dr. Schmid (Tübingen) (SPD) . . . 5031C Dr. Miessner (FDP) . 5036C, 5038A, 5040A Jacobi (SPD) 5039B Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 5042A Gaul (FDP) 5043B Schoettle (SPD) 5045B Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . . 5045C Dr. Seelos (BP) 5046D Euler (FDP) 5047B Abstimmungen. . 5032D, 5034D, 5035B, 5036C, 5037B, 5038A, 5039D, 5044D, 5046A, 5047A Zur Geschäftsordnung - Abwicklung der Tagesordnung bzw. Vertagung 5047A, 5056C, 5057B Mellies (SPD) 5047A, 5056D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Dr. Dorls gemäß Ersuchen des Bundesministers der Justiz vom 5. April 1951 (Nr. 2116 der Drucksachen) 5047D Dr. Horlacher (CSU): als Berichterstatter 5047D als Abgeordneter 5050A Dr. Richter (Niedersachsen) (SRP) . 5048C Dr. von Merkatz (DP) 5049B Ritzel (SPD) 5049C Beschlußfassung 5051B Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1950 (Nr. 1500 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß): Einzelplan VII - Haushalt des Bundesministeriums der Justiz (Nr. 1908 der Drucksachen) 5051B zur Geschäftsordnung: Euler (FDP) 5051B Mellies (SPD) 5051C Dr. Oellers (FDP) 5051D Beratung abgesetzt 5052A Einzelplan XXII - Haushalt der finanziellen Hilfe für Berlin (Nr. 1921 der Drucksachen) 5052A Mellies (SPD), Berichterstatter . . 5052A Frau Kalinke (DP) 5052C, 5054C Frau Schroeder (Berlin) (SPD) 5053B, 5055D Bausch (CDU) 5054A Horn (CDU) 5054A Renner (KPD) 5055B Kaiser, Bundesminister für gesamtdeutsche Fragen 5056B Beschlußfassung 5056C Einzelplan XI - Haushalt des Bundesministeriums für Arbeit (Nr. 1912 der Drucksachen; Änderungsantrag Umdruck Nr. 109) 5056D zur Geschäftsordnung: Arndgen (CDU) 5057A Gengler (CDU) 5057A Bausch (CDU) 5057B Beratung vertagt 5057B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Behandlung wiederkehrender Leistungen bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Nr. 2051 der Drucksachen) - 5057B Ausschußüberweisung 5057C Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Papierversorgung für den Zeitungsdruck (Nr. 2034 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Abg. Dr. Mende, Dr. Nowack (Rheinland-Pfalz), Wirths u. Gen. betr. Papierversorgung der Tageszeitungen (Nr. 2036 der Drucksachen) . . 5057C Dr. Bleiß (SPD), Antragsteller . . . 5057C Wirths (FDP), Antragsteller . 5058A, 5060D Ehren (CDU) 5058D Huth (CDU) 5059D Loritz (WAV) 5060A Beschlußfassung 5060D Beratung der Übersicht Nr. 23 über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages über Petitionen (Umdruck Nr. 104) 5060D Beschlußfassung 5060D Nächste Sitzung 5060D Die Sitzung wird um 9 Uhr 1 Minute durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Herwart Miessner


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe namens einer größeren Zahl von Fraktionskollegen der FDP die Streichung des § 77 beantragt. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 77 ist von Anbeginn an umstritten gewesen, und so hat sich auch die Fraktion der FDP in ihrer Meinung geteilt. Bis zur letzten Minute hat der § 77 sowohl im Ausschuß für Beamtenrecht als auch in der Öffentlichkeit stärkstens im Mittelpunkt der Diskussionen gestanden, berührt er doch letztlich eine Grundfrage, nämlich die, ob der Gesetzgeber berechtigt war, ganz neues Recht zu schaffen, oder ob er die hergebrachten Grundsätze des Beamtentums und damit ebenso auch die früheren Rechte der 131er voll zu respektieren hatte.
    Die unter rechtsstaatlicher Sicht höchst bedenkliche Bestimmung des § 77 in der ursprünglichen Fassung des Regierungsentwurfs hat erst gegen Ende der Ausschußberatungen die jetzt vorliegende Fassung erhalten. Für die Beurteilung dieser Bestimmung ist es nicht ohne Bedeutung, auf folgendes hinzuweisen: § 77 ging zunächst dahin, daß weitere Ansprüche außer den Ansprüchen nach diesem Gesetz gegen den Bund oder andere im Bundesgebiet befindliche öffentliche Dienstherren nicht geltend gemacht werden konnten. Das war deutlich erkennbar ein Klageverbot, also der Versuch, die Geltendmachung bestehender oder behaupteter weitergehender Ansprüche prozessual zu verhindern.
    Die Beamtenorganisationen haben übereinstimmend und immer wieder darauf hingewiesen, daß ein solches formelles Klageverbot gegen das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes verstoße, wonach jedem Staatsbürger der Rechtsweg offenstehe, wenn er durch die öffentliche Gewalt — hier verkörpert durch den Gesetzgeber —in seinen Rechten verletzt werde. Die Beamtenverbände betonten stets, keine Vorschrift, durch die die Berechtigten formell oder materiell klaglos gestellt werden sollten, werde die Gerichte daran hindern, eines Tages durch Gerichtsurteil ihre Rechte wiederherzustellen. Schon die vorliegende Judikatur zur Sperrvorschrift des Art. 131 des Grundgesetzes hat übereinstimmend die Auffassung vertreten, Art. 131 könne das Grundrecht aus
    Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes nicht aufheben, sondern allenfalls nur für kurze Zeit, bis zur gesetzlichen Regelung, einen Klagestopp anordnen. Die Auffassungen gingen nur darüber auseinander, wie lang diese „kurze Zeit" zu bemessen sei.
    Ich verweise insbesondere auf den Beschluß des Verwaltungsgerichts Kassel vom 2. Oktober 1950. Das Gericht hat damals unter Hinweis auf die lange Dauer der Gesetzesarbeit zum Art. 131 des Grundgesetzes u. a. ausgeführt:
    Der Art. 131 des Grundgesetzes muß unter diesen Umständen als außer Kraft gesetzt betrachtet werden, weil es nicht Sinn dieser Gesetzesbestimmung war, den Rechtsweg in den gedachten Fällen dauernd oder langjährig auszuschließen.
    Aber gegenüber einem dauernden Klageverbot, wie es § 77 des Regierungsentwurfes vorsah, wäre erst recht und mit Sicherheit die Feststellung der Verfassungswidrigkeit zu erwarten.
    Nun ist aber im Laufe der Ausschußberatungen — und ich darf sagen, damals auf meinen Antrag hin — die Vorschrift des § 77 anders gefaßt worden. Sie lautet jetzt:
    Den unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen stehen außer den Ansprüchen nach diesem Gesetz Ansprüche aus ihrem früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis gegen den Bund oder andere im Bundesgebiet befindliche öffentlich-rechtliche Dienstherren, auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, nicht zu.
    An die Stelle des verfassungsrechtlich zweifelsohne nicht haltbaren Klageverbotes ist nunmehr also die Feststellung getreten, daß weitere Ansprüche nicht bestehen oder, anders ausgedrückt, soweit sie bestehen sollten, damit zum Erlöschen gebracht werden sollen. Die Dinge sind also juristisch von der prozessualen auf die materielle Ebene verschoben. Zweck und Ziel sind aber das gleiche wie vorher, und die verfassungsrechtliche Beurteilung der Gesamtsituation dürfte sich damit kaum ändern. Im Gegenteil, eine solche Verschiebung könnte später einmal noch härter beurteilt werden, nämlich als künstliche Manipulation zur Umgehung des Klageverbotes! Dem sollte sich meines Erachtens der Gesetzgeber nicht aussetzen, ganz abgesehen davon, daß es nicht nach gutem Gewissen aussieht und meinem Empfinden nach sogar äußerst peinlich wirkt, die Rechte der 131er hier noch ausdrücklich zu vernichten. Es könnte der Autorität des Gesetzgebers nur dienlich sein, wenn er dem Recht, d. h. dem Gerichtsurteil, seinen Lauf ließe. Gerade wenn der Gesetzgeber — ich meine jetzt die anderen Teile des Hauses, die nicht meiner Auffassung sind — die Ansicht vertritt, daß über die im Entwarf eingeräumten Ansprüche hinaus Rechte nicht bestehen, ist das Interesse nicht erkennbar, das er daran haben könnte, seiner Meinung nach aussichtslose Klagen durch § '77 künstlich zu verhindern und abzuschneiden. Soviel zum Juristischen.
    Nun noch ein Wort zu der Aufnahme dieses Paragraphen in der Öffentlichkeit. Vor allen Dingen weise ich darauf hin, daß die Verbände, die allesamt wie ein Mann die Beseitigung des § 77 wünschen, die Verbände des zivilen Berufsbeamtentums wie auch die des Berufssoldatentums, gar nicht so radikal sind, wie sie manchmal böswilligerweise hingestellt werden. Mit gerichtlicher Entscheidung — und ich weiß, daß ich da im Namen dieser Verbände spreche — auch eventuell zu


    (Dr. Miessner)

    seinen Ungunsten findet sich der Beamte und findet sich auch der Berufssoldat immer ab. Aber Abschneidung der Rechte, ohne jemals überhaupt die Möglichkeit der Entscheidung des Richters zu haben, das ist es, was die 131er nicht verstehen. Darin fühlen sie sich allerdings gegenüber allen anderen Menschen in der Bundesrepublik sehr erheblich benachteiligt. Erst Rechte und keine Klage, jetzt zwar Klage, aber keine Rechte, das ist in der Tat für den Kreis der Betroffenen eine harte Zumutung!
    Ich bitte Sie daher, den § 77 zu streichen.


Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Wer begründet den anderen Abänderungsantrag? — Herr Dr. Etzel!

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Etzel


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (BP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In Abs. 1 des § 77 in der Fassung der Ausschußvorlage sind Ansprüche, die das vorliegende Gesetz nicht zubilligt, aberkannt. Es wird nicht verkannt, daß der 25. Ausschuß die Regierungsvorlage in zahlreichen wesentlichen Punkten zugunsten der Betroffenen verbessert hat. In § 77 aber hat er sie zuungunsten dieser Kreise verschlechtert. Auch die Regierungsvorlage will das Klagerecht der Betroffenen einschränken. Aber sie will immerhin nur, wie Art. 131 des Grundgesetzes, ein Klageverbot, also eine Prozeßsperre, verhängen und im übrigen auch die Geltendmachung weitergehender Ansprüche blokkieren.
    Der Gesetzgeber hat offenbar, ich will nicht sagen, ein schlechtes, aber kein gutes Gewissen. Um es zu beschwichtigen, möchte er mit einem Federstrich einen etwas radikalen Schlußstrich ziehen. Ich muß es aussprechen: Die Bestimmung des Abs. 1 des § 77 des Gesetzentwurfes in der Fassung der Ausschußvorlage ist meines Erachtens rechts- und grundgesetzwidrig. Schon die Versagung des Klagerechts verstößt gegen den Gedanken des Berufsbeamtentums, der im Grundgesetz, in den Länderverfassungen und in den Beamtengesetzen, so auch in dem vorläufigen Bundesbedienstetengesetz vom Mai 1950, enhalten ist.
    Ob die Geltendmachung wie unter der Bismarckschen und der Weimarer Verfassung sowie den Verfassungen der Länder vor den ordentlichen oder, wie nach § 142 des Deutschen Beamtengesetzes von 1937, vor den Verwaltungsgerichten zu erfolgen hat, ist meines Erachtens eine justizstaatliche, also rechtspolitische, nicht aber eine rechtsstaatliche, also grundsätzliche, im höheren Sinne moralische Frage. Der Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes bestimmt ausdrücklich, daß das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist. Auch die Verfassungen der Bundesländer .enthalten ähnliche Vorschriften. Die bayerische Verfassung erklärt in Art. 95, daß das Berufsbeamtentum grundsätzlich aufrechtzuerhalten sei. Das Berufsbeamtentum wird aber nicht nur durch die fachliche Vorbildung, die grundsätzlich lebenslängliche Anstellung, den lebensberuflichen öffentlichen Dienst und die wechselseitige Treuepflicht, sondern auch durch den Schutz der wohlerworbenen Rechte gekennzeichnet.
    Ich lasse dahingestellt, ob die Bestimmung des § 77 auch den in den Verfassungen und im Grundgesetz gewährleisteten Grundsatz de's Eigentums verletzt. Sicher ist, daß es sich hier um ein verfassungsmäßig fundiertes, legitimes Rechtsschutzinteresse der Berufsbeamten handelt und daß hier der Beamte, der betroffen ist, von den Möglichkeiten des Art. 19 Abs. 2 und 4 des Grundgesetzes
    ebenso Gebrauch machen kann wie von der Vefassungsbeschwerde des § 90 des Gesetzes über das
    Bundesverfassungsgericht, der bestimmt: Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.
    Es wird auch Aufgabe der Gerichte sein, nach Art. 100 des Grundgesetzes zu prüfen, ob das heute in § 77 zu verabschiedende Gesetz grundgesetzmäßig ist. Art. 19 Abs. 2 bestimmt ausdrücklich, daß ein Grundrecht nicht in seiner Substanz verletzt werden darf, indem er sagt:
    In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
    Gerade dadurch, daß hier die Geltendmachung anderer Ansprüche, als sie im Entwurf des Gesetzes vorgesehen sind, ausgeschlossen wird, wird eine Fülle von Rechtsstreitigkeiten hervorgerufen, also gerade das bewirkt, was § 77 in seinem Abs. 1 verhindern will.
    Und nun erlauben Sie mir, meine sehr verehrten Damen und Herren, noch ein kurzes Wort. Der Herr Präsident des Bundes der Steuerzahler — verzeihen Sie, der Herr Bundesfinanzminister

    (Heiterkeit)

    hat vorhin auf die Grenzen hingewiesen, die unter dem Blickpunkt des Steuerzahlers einer Regelung im vorliegenden Falle gezogen sind und sein müssen. Niemand unter besonnenen Menschen wird sich dem Gewicht der von ihm geltend gemachten Hinweise und Argumente entziehen. Aber ich frage mich, ob, wenn solche Grenzen gezogen sind, die das Vermögen der Bevölkerung und ihre Leistungskraft angehen, das dann zu einer Diskriminierung einer bestimmten Bevölkerungsgruppe führen muß und soll. Die Frage des Rechts muß an erster Stelle stehen,

    (Sehr richtig! bei der BP)

    und ich bin der Meinung, daß auch in der Frage der Staatsausgaben und damit der Beanspruchung der Leistungskraft der Bevölkerung eines Bundes oder Staates gewisse Rangordnungen oder Prioritäten zu beachten sind. Die Verwirklichung des Rechts hat in der Rangordnung der Dinge an erster Stelle zu stehen. Wenn uns in den letzten Wochen aufgegeben worden ist, eine immer höhere Besatzungskostenlast zu tragen, dann ist uns sechs Jahre nach Kriegsschluß erlaubt, die Frage zu stellen, ob hier die richtige Prioritätenfolge eingehalten ist. Ich bin der Auffassung, daß es nicht angeht, durch eine immer höhere Hinaufsetzung des sogenannten Sozialprodukts von 80 auf 90, auf 100, auf 110 Milliarden — —

    (Glocke des Präsidenten)