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ID0113106500

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag - 131. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. April 1951 5019 131. Sitzung Bonn, Freitag, den 6. April 1951. Geschäftliche Mitteilungen 5020B, 5038A Anfrage Nr. 173 der Abg. Hagge, Steinhörster u. Gen. betr. allgemeine Neuwahlen aller Vertretungen von Gemeinden und Kreisen im Lande Schleswig-Holstein vor Ablauf der festgesetzten Wahlperiode (Nrn. 2066 und 2118 der Drucksachen) . . 5020B Fortsetzung der zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Nrn. 1306, zu 1306 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (25. Ausschuß) (Nr. 2075 der Drucksachen, Umdruck Nr. 108) . . . . 5020C Dr. Kleindinst (CSU), Berichterstatter . . 5020C, 5028A, 5034C, 5035B, 5037D, 5044A, 5047A Freiherr von Aretin (BP) 5021D Dr. Nowack (Rheinland-Pfalz) (FDP) 5022B, 5043D Dr. Richter (Niedersachsen) (SRP) . . 5022C Gundelach (KPD) 5022D, 5037B Matzner (SPD) 5023A, 5044C Dr. Etzel (Bamberg) (BP) . 5023C, 5041A Fröhlich (BHE-DG) 5024A Farke (BP) 5024C, 5034D, 5042C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 5025D Mellies (SPD) . . . . 5027B, 5045D, 5046C Dr. Wuermeling (CDU) . . . . 5028C, 5032B, 5042D, 5045A, D, 5046D Loritz (WAV) 5028B Jacobs (SPD) 5031A Dr. Schmid (Tübingen) (SPD) . . . 5031C Dr. Miessner (FDP) . 5036C, 5038A, 5040A Jacobi (SPD) 5039B Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 5042A Gaul (FDP) 5043B Schoettle (SPD) 5045B Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . . 5045C Dr. Seelos (BP) 5046D Euler (FDP) 5047B Abstimmungen. . 5032D, 5034D, 5035B, 5036C, 5037B, 5038A, 5039D, 5044D, 5046A, 5047A Zur Geschäftsordnung - Abwicklung der Tagesordnung bzw. Vertagung 5047A, 5056C, 5057B Mellies (SPD) 5047A, 5056D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Dr. Dorls gemäß Ersuchen des Bundesministers der Justiz vom 5. April 1951 (Nr. 2116 der Drucksachen) 5047D Dr. Horlacher (CSU): als Berichterstatter 5047D als Abgeordneter 5050A Dr. Richter (Niedersachsen) (SRP) . 5048C Dr. von Merkatz (DP) 5049B Ritzel (SPD) 5049C Beschlußfassung 5051B Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1950 (Nr. 1500 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß): Einzelplan VII - Haushalt des Bundesministeriums der Justiz (Nr. 1908 der Drucksachen) 5051B zur Geschäftsordnung: Euler (FDP) 5051B Mellies (SPD) 5051C Dr. Oellers (FDP) 5051D Beratung abgesetzt 5052A Einzelplan XXII - Haushalt der finanziellen Hilfe für Berlin (Nr. 1921 der Drucksachen) 5052A Mellies (SPD), Berichterstatter . . 5052A Frau Kalinke (DP) 5052C, 5054C Frau Schroeder (Berlin) (SPD) 5053B, 5055D Bausch (CDU) 5054A Horn (CDU) 5054A Renner (KPD) 5055B Kaiser, Bundesminister für gesamtdeutsche Fragen 5056B Beschlußfassung 5056C Einzelplan XI - Haushalt des Bundesministeriums für Arbeit (Nr. 1912 der Drucksachen; Änderungsantrag Umdruck Nr. 109) 5056D zur Geschäftsordnung: Arndgen (CDU) 5057A Gengler (CDU) 5057A Bausch (CDU) 5057B Beratung vertagt 5057B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Behandlung wiederkehrender Leistungen bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Nr. 2051 der Drucksachen) - 5057B Ausschußüberweisung 5057C Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Papierversorgung für den Zeitungsdruck (Nr. 2034 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Abg. Dr. Mende, Dr. Nowack (Rheinland-Pfalz), Wirths u. Gen. betr. Papierversorgung der Tageszeitungen (Nr. 2036 der Drucksachen) . . 5057C Dr. Bleiß (SPD), Antragsteller . . . 5057C Wirths (FDP), Antragsteller . 5058A, 5060D Ehren (CDU) 5058D Huth (CDU) 5059D Loritz (WAV) 5060A Beschlußfassung 5060D Beratung der Übersicht Nr. 23 über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages über Petitionen (Umdruck Nr. 104) 5060D Beschlußfassung 5060D Nächste Sitzung 5060D Die Sitzung wird um 9 Uhr 1 Minute durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Werner Jacobi


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich glaube, der Herr Kollege Miessner hat der Sache, um die es ihm geht, mit seinem Antrag keinen besonders guten Dienst geleistet.

    (Zuruf von der FDP: Von Ihnen nicht zu erwarten!)

    — Verzeihen Sie, wenn Sie von vornherein ein solches Vorurteil haben, dann warten Sie in Zukunft doch, bis der Redner, der etwas zu sagen hat, gesprochen hat.

    (Abg. Dr. Miessner: Das haben Sie bei mir auch nicht getan!)

    Wenn es Ihnen um die Bereinigung des Berufsbeamtentums geht, dann sollten Sie das einer Aufgabe überlassen, die im Zusammenhang mit diesem Gesetz gar nicht gelöst werden kann. Die Frage, wie die Qualitäten von Beamten sein müssen und wie das Berufsbeamtentum auszusehen hat, ist eine Frage, die der allgemeinen beamtenrechtlichen Regelung überlassen bleiben muß. Sie wissen so gut wie wir, daß man zur Zeit dabei ist, gewisse Prinzipien zu entwickeln und zu einem allgemeinen Berufsbeamtengesetz zu kommen. Hier könnten die Fragen geregelt werden, um die es geht, wenn der Antrag des Herrn Kollegen Miessner wirklich das meint, wovon er hier spricht. In
    Wirklichkeit geht es um etwas ganz anderes. In
    Wirklichkeit steckt hinter diesem Antrag nicht das
    Bestreben, die Parteibuchbeamten — das hat Herr
    Miessner gemeint, wenn er diesen Ausdruck auch
    vermieden hat — zu entfernen, weil man der
    Meinung ist, daß hier und da jemand in eine Position gekommen ist, in die er nicht hineingehört. In
    Wirklichkeit geht es auch gar nicht darum, hier
    einen besonderen Schutz für Ostbeamte, die untergebracht werden sollen, zu schaffen. Hier handelt
    es sich vielmehr um ein Politikum erster Ordnung.

    (Sehr richtig! bei der SPD.)

    Die Einstellung des Herrn Kollegen Miessner geht von einer völligen Verkennung der Situation aus, wie sie sich uns 1945 dargestellt hat. Wenn der Herr Kollege Miessner die Tage um den Zusammenbruch und danach aus eigener praktischer Schau besser kennen würde, wenn er einmal die Aufgabe gehabt hätte, aus den Trümmern der Verwaltung wieder ein erstes Fundament zu erstellen und die ersten organisatorischen Voraussetzungen für das öffenliche Leben zu schaffen, dann müßte er ein wenig schweigsam sein in seiner generellen Beurteilung und Verurteilung von Leuten, die damals unter Mühen und unter Übernahme schwerer Lasten Funktionen auf sich genommen haben, die diejenigen, an die er jetzt denkt, zu übernehmen weder willens noch fähig gewesen sind.

    (Beifall links. — Zurufe rechts.)

    Man vergißt doch völlig, daß wir damals unter Verhältnissen gelebt haben, die es uns unmöglich gemacht haben, selbständig und völlig aus eigener Kraft und aus eigenem Willen wieder Verwaltungen aufzubauen. Ein großer Teil der Beamten konnte nicht übernommen werden. Ich will hier nicht über die Entnazifizierung und darüber reden, inwieweit in Verbindung mit der Entnazifizierung Unrecht geschehen ist. Das ist in diesem Hause von allen Parteien wiederholt und mit Nachdruck klargestellt worden. Aber es ist doch nicht so, daß Beamte, die 1933 entlassen wurden, die 1945 zum Teil wiedergeholt werden konnten und die später eingestellt worden sind, unter allen Umständen Beamte bleiben müssen; denn wo Unfähigkeit vorliegt, geben die geltenden beamtenrechtlichen Gesetze jede Möglichkeit, solche Leute aus dem Amt zu entfernen. Es gibt kein Beamtengesetz, in dem nicht derartige Bestimmungen in der Vergangenheit waren und in der Zukunft sein werden. Es handelt sich also um eine Frage, die außerhalb jeder Leidenschaft erörtert werden sollte und von der man sagen muß: Wie immer man sie regelt, — in Verbindung mit diesem Gesetz kann sie nicht geregelt werden. Sonst bringen Sie in dieses Gesetz in noch verstärktem Maße ein Odium hinein, meine Damen und Herren, vor dem wir Sie warnen möchten.

    (Beifall bei der SPD.)



Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Keine weiteren Wortmeldungen.
Ich lasse abstimmen, zunächst über den weitestgehenden der beiden eben gestellten Anträge, den Antrag auf Umdruck Nr. 122 Ziffer 1, der besagt, daß Beamte auf Widerruf und Angestellte usw. entlassen werden können, um Dienstposten usw. freizumachen. Wer für die Annahme ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Abgelehnt.

(Zuruf links: Bravo!)

Ich lasse nun abstimmen über den zweiten Antrag, Umdruck Nr. 121 Ziffer 4. Wer für die An-


(Vizepräsident Dr. Schmid)

nahme ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Abgelehnt.

(Abg. Euler: Nein, wird angezweifelt!)

— Ich wiederhole die Abstimmung. Wer für den Abänderungsantrag ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Es sind mindestens doppelt soviel Stimmen dagegen gewesen.

(Zuruf rechts: Ja, jetzt!)

Die Übersicht ist im allgemeinen von hier aus besser als aus dem Saal.
Ich lasse nun abstimmen über den § '76 a in der Fassung der Ausschußvorlage. Wer für die Annahme ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Gegen einige Stimmen angenommen.
Zu § 77 sind wiederum Abänderungsanträge angekündigt. Der eine befindet sich auf Umdruck Nr. 122 Ziffer 2 — Antrag der FDP oder vielmehr des Kollegen Miessner —, der andere der Bayernpartei auf Umdruck Nr. 123 Ziffer 3, ein weiterer des Kollegen von Thadden auf Umdruck Nr. 125 Ziffer 5.
Zunächst Herr Abgeordneter Miessner!

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Herwart Miessner


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe namens einer größeren Zahl von Fraktionskollegen der FDP die Streichung des § 77 beantragt. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 77 ist von Anbeginn an umstritten gewesen, und so hat sich auch die Fraktion der FDP in ihrer Meinung geteilt. Bis zur letzten Minute hat der § 77 sowohl im Ausschuß für Beamtenrecht als auch in der Öffentlichkeit stärkstens im Mittelpunkt der Diskussionen gestanden, berührt er doch letztlich eine Grundfrage, nämlich die, ob der Gesetzgeber berechtigt war, ganz neues Recht zu schaffen, oder ob er die hergebrachten Grundsätze des Beamtentums und damit ebenso auch die früheren Rechte der 131er voll zu respektieren hatte.
    Die unter rechtsstaatlicher Sicht höchst bedenkliche Bestimmung des § 77 in der ursprünglichen Fassung des Regierungsentwurfs hat erst gegen Ende der Ausschußberatungen die jetzt vorliegende Fassung erhalten. Für die Beurteilung dieser Bestimmung ist es nicht ohne Bedeutung, auf folgendes hinzuweisen: § 77 ging zunächst dahin, daß weitere Ansprüche außer den Ansprüchen nach diesem Gesetz gegen den Bund oder andere im Bundesgebiet befindliche öffentliche Dienstherren nicht geltend gemacht werden konnten. Das war deutlich erkennbar ein Klageverbot, also der Versuch, die Geltendmachung bestehender oder behaupteter weitergehender Ansprüche prozessual zu verhindern.
    Die Beamtenorganisationen haben übereinstimmend und immer wieder darauf hingewiesen, daß ein solches formelles Klageverbot gegen das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes verstoße, wonach jedem Staatsbürger der Rechtsweg offenstehe, wenn er durch die öffentliche Gewalt — hier verkörpert durch den Gesetzgeber —in seinen Rechten verletzt werde. Die Beamtenverbände betonten stets, keine Vorschrift, durch die die Berechtigten formell oder materiell klaglos gestellt werden sollten, werde die Gerichte daran hindern, eines Tages durch Gerichtsurteil ihre Rechte wiederherzustellen. Schon die vorliegende Judikatur zur Sperrvorschrift des Art. 131 des Grundgesetzes hat übereinstimmend die Auffassung vertreten, Art. 131 könne das Grundrecht aus
    Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes nicht aufheben, sondern allenfalls nur für kurze Zeit, bis zur gesetzlichen Regelung, einen Klagestopp anordnen. Die Auffassungen gingen nur darüber auseinander, wie lang diese „kurze Zeit" zu bemessen sei.
    Ich verweise insbesondere auf den Beschluß des Verwaltungsgerichts Kassel vom 2. Oktober 1950. Das Gericht hat damals unter Hinweis auf die lange Dauer der Gesetzesarbeit zum Art. 131 des Grundgesetzes u. a. ausgeführt:
    Der Art. 131 des Grundgesetzes muß unter diesen Umständen als außer Kraft gesetzt betrachtet werden, weil es nicht Sinn dieser Gesetzesbestimmung war, den Rechtsweg in den gedachten Fällen dauernd oder langjährig auszuschließen.
    Aber gegenüber einem dauernden Klageverbot, wie es § 77 des Regierungsentwurfes vorsah, wäre erst recht und mit Sicherheit die Feststellung der Verfassungswidrigkeit zu erwarten.
    Nun ist aber im Laufe der Ausschußberatungen — und ich darf sagen, damals auf meinen Antrag hin — die Vorschrift des § 77 anders gefaßt worden. Sie lautet jetzt:
    Den unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen stehen außer den Ansprüchen nach diesem Gesetz Ansprüche aus ihrem früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis gegen den Bund oder andere im Bundesgebiet befindliche öffentlich-rechtliche Dienstherren, auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, nicht zu.
    An die Stelle des verfassungsrechtlich zweifelsohne nicht haltbaren Klageverbotes ist nunmehr also die Feststellung getreten, daß weitere Ansprüche nicht bestehen oder, anders ausgedrückt, soweit sie bestehen sollten, damit zum Erlöschen gebracht werden sollen. Die Dinge sind also juristisch von der prozessualen auf die materielle Ebene verschoben. Zweck und Ziel sind aber das gleiche wie vorher, und die verfassungsrechtliche Beurteilung der Gesamtsituation dürfte sich damit kaum ändern. Im Gegenteil, eine solche Verschiebung könnte später einmal noch härter beurteilt werden, nämlich als künstliche Manipulation zur Umgehung des Klageverbotes! Dem sollte sich meines Erachtens der Gesetzgeber nicht aussetzen, ganz abgesehen davon, daß es nicht nach gutem Gewissen aussieht und meinem Empfinden nach sogar äußerst peinlich wirkt, die Rechte der 131er hier noch ausdrücklich zu vernichten. Es könnte der Autorität des Gesetzgebers nur dienlich sein, wenn er dem Recht, d. h. dem Gerichtsurteil, seinen Lauf ließe. Gerade wenn der Gesetzgeber — ich meine jetzt die anderen Teile des Hauses, die nicht meiner Auffassung sind — die Ansicht vertritt, daß über die im Entwarf eingeräumten Ansprüche hinaus Rechte nicht bestehen, ist das Interesse nicht erkennbar, das er daran haben könnte, seiner Meinung nach aussichtslose Klagen durch § '77 künstlich zu verhindern und abzuschneiden. Soviel zum Juristischen.
    Nun noch ein Wort zu der Aufnahme dieses Paragraphen in der Öffentlichkeit. Vor allen Dingen weise ich darauf hin, daß die Verbände, die allesamt wie ein Mann die Beseitigung des § 77 wünschen, die Verbände des zivilen Berufsbeamtentums wie auch die des Berufssoldatentums, gar nicht so radikal sind, wie sie manchmal böswilligerweise hingestellt werden. Mit gerichtlicher Entscheidung — und ich weiß, daß ich da im Namen dieser Verbände spreche — auch eventuell zu


    (Dr. Miessner)

    seinen Ungunsten findet sich der Beamte und findet sich auch der Berufssoldat immer ab. Aber Abschneidung der Rechte, ohne jemals überhaupt die Möglichkeit der Entscheidung des Richters zu haben, das ist es, was die 131er nicht verstehen. Darin fühlen sie sich allerdings gegenüber allen anderen Menschen in der Bundesrepublik sehr erheblich benachteiligt. Erst Rechte und keine Klage, jetzt zwar Klage, aber keine Rechte, das ist in der Tat für den Kreis der Betroffenen eine harte Zumutung!
    Ich bitte Sie daher, den § 77 zu streichen.