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ID0113104500

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag - 131. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. April 1951 5019 131. Sitzung Bonn, Freitag, den 6. April 1951. Geschäftliche Mitteilungen 5020B, 5038A Anfrage Nr. 173 der Abg. Hagge, Steinhörster u. Gen. betr. allgemeine Neuwahlen aller Vertretungen von Gemeinden und Kreisen im Lande Schleswig-Holstein vor Ablauf der festgesetzten Wahlperiode (Nrn. 2066 und 2118 der Drucksachen) . . 5020B Fortsetzung der zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Nrn. 1306, zu 1306 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (25. Ausschuß) (Nr. 2075 der Drucksachen, Umdruck Nr. 108) . . . . 5020C Dr. Kleindinst (CSU), Berichterstatter . . 5020C, 5028A, 5034C, 5035B, 5037D, 5044A, 5047A Freiherr von Aretin (BP) 5021D Dr. Nowack (Rheinland-Pfalz) (FDP) 5022B, 5043D Dr. Richter (Niedersachsen) (SRP) . . 5022C Gundelach (KPD) 5022D, 5037B Matzner (SPD) 5023A, 5044C Dr. Etzel (Bamberg) (BP) . 5023C, 5041A Fröhlich (BHE-DG) 5024A Farke (BP) 5024C, 5034D, 5042C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 5025D Mellies (SPD) . . . . 5027B, 5045D, 5046C Dr. Wuermeling (CDU) . . . . 5028C, 5032B, 5042D, 5045A, D, 5046D Loritz (WAV) 5028B Jacobs (SPD) 5031A Dr. Schmid (Tübingen) (SPD) . . . 5031C Dr. Miessner (FDP) . 5036C, 5038A, 5040A Jacobi (SPD) 5039B Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 5042A Gaul (FDP) 5043B Schoettle (SPD) 5045B Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . . 5045C Dr. Seelos (BP) 5046D Euler (FDP) 5047B Abstimmungen. . 5032D, 5034D, 5035B, 5036C, 5037B, 5038A, 5039D, 5044D, 5046A, 5047A Zur Geschäftsordnung - Abwicklung der Tagesordnung bzw. Vertagung 5047A, 5056C, 5057B Mellies (SPD) 5047A, 5056D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Dr. Dorls gemäß Ersuchen des Bundesministers der Justiz vom 5. April 1951 (Nr. 2116 der Drucksachen) 5047D Dr. Horlacher (CSU): als Berichterstatter 5047D als Abgeordneter 5050A Dr. Richter (Niedersachsen) (SRP) . 5048C Dr. von Merkatz (DP) 5049B Ritzel (SPD) 5049C Beschlußfassung 5051B Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1950 (Nr. 1500 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß): Einzelplan VII - Haushalt des Bundesministeriums der Justiz (Nr. 1908 der Drucksachen) 5051B zur Geschäftsordnung: Euler (FDP) 5051B Mellies (SPD) 5051C Dr. Oellers (FDP) 5051D Beratung abgesetzt 5052A Einzelplan XXII - Haushalt der finanziellen Hilfe für Berlin (Nr. 1921 der Drucksachen) 5052A Mellies (SPD), Berichterstatter . . 5052A Frau Kalinke (DP) 5052C, 5054C Frau Schroeder (Berlin) (SPD) 5053B, 5055D Bausch (CDU) 5054A Horn (CDU) 5054A Renner (KPD) 5055B Kaiser, Bundesminister für gesamtdeutsche Fragen 5056B Beschlußfassung 5056C Einzelplan XI - Haushalt des Bundesministeriums für Arbeit (Nr. 1912 der Drucksachen; Änderungsantrag Umdruck Nr. 109) 5056D zur Geschäftsordnung: Arndgen (CDU) 5057A Gengler (CDU) 5057A Bausch (CDU) 5057B Beratung vertagt 5057B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Behandlung wiederkehrender Leistungen bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Nr. 2051 der Drucksachen) - 5057B Ausschußüberweisung 5057C Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Papierversorgung für den Zeitungsdruck (Nr. 2034 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Abg. Dr. Mende, Dr. Nowack (Rheinland-Pfalz), Wirths u. Gen. betr. Papierversorgung der Tageszeitungen (Nr. 2036 der Drucksachen) . . 5057C Dr. Bleiß (SPD), Antragsteller . . . 5057C Wirths (FDP), Antragsteller . 5058A, 5060D Ehren (CDU) 5058D Huth (CDU) 5059D Loritz (WAV) 5060A Beschlußfassung 5060D Beratung der Übersicht Nr. 23 über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages über Petitionen (Umdruck Nr. 104) 5060D Beschlußfassung 5060D Nächste Sitzung 5060D Die Sitzung wird um 9 Uhr 1 Minute durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von Dr. Josef Ferdinand Kleindinst


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    — einschließlich der Bundesbahn und der Bundespost, der Länder und Gemeinden, der Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, ferner einschließlich der Wartestands- und Ruhestandsbeamten und der sonstigen Versorgungsempfänger im Bundesgebiet, die aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ihr Amt oder ihren Arbeitsplatz verloren haben und noch nicht wieder entsprechend verwendet sind oder eine entsprechende Versorgung nicht mehr erhalten konnten.
    Die Unterbringung und Versorgung dieser öffentlichen Bediensteten obliegt den Dienstherren. Bei ihnen sind die Rechtsverhältnisse schon von Anfang an am klarsten gewesen. Im Ausschuß wurde die Gewährung der im Gesetz vorgeschlagenen Übergangsgehälter als Mindestleistungen der Dienstherren bezeichnet. Ergänzende . landesgesetzliche Bestimmungen, insbesondere über die Verteilung der Lasten zwischen Dienstherren und Versorgungskassen, sind ermöglicht. Vor allem bleibt günstigeres Landesrecht unberührt, das nach dem 8. Mai 1945 erlassen worden ist oder noch erlassen werden wird. Die für einzelne Beamte, Angestellte und Arbeiter getroffenen günstigeren Maßnahmen bleiben in Geltung. Diese Bestimmung ist eingefügt worden, um irgendwelche Zweifel an diesen Festlegungen und an ihrem Bestand im vorhinein auszuräumen,


    (Dr. Kleindinst)

    Im § 55 Abs. 3 ist die bestritten gebliebene Frage gelöst, ob öffentliche Bedienstete, die zur Entlassung gekommen sind, ohne Beziehungen zur NSDAP oder ihren Gliederungen gehabt zu haben, unter den Art. 131 fallen. Derartige Entlassungen sind aus den verschiedensten Gründen vorgekommen, auch aus dem Grund, daß sich irgendein Angestellter einer Militärbehörde einfach den Angestelltenplatz verschaffen wollte. Die jetzt vorliegende Bestimmung verneint die Frage, daß diese entlassenen Beamten überhaupt unter das Gesetz zu Art. 131 fallen, wenn das Fehlen dieser politisch belastenden Bestimmungen durch Spruchkammer- oder Kategorisierungsbescheid festgestellt ist. Sie werden deshalb vom Inkrafttreten des Gesetzes an so behandelt, als ob sie nicht aus ihrem Dienst ausgeschieden wären, können aber eine Nachzahlung von Bezügen nicht mehr verlangen.
    Zu Kapitel III, Abgabe der Angehörigen des öffentlichen Dienstes mit Versorgungsrecht, §§ 57 bis 68: Diese Bestimmungen, die ursprünglich eine monatliche Abgabe von Angehörigen des öffentlichen Dienstes mit Versorgungsrecht in Höhe von 3 % der abgabepflichtigen Einnahmen vorsahen, sind bei der ersten Lesung des Gesetzentwurfs in diesem Hause auf Ablehnung gestoßen und schließlich durch die Ereignisse der letzten Monate völlig überholt worden.
    Zu Kapitel IV, Wegfall der Gehaltskürzung, §§ 69 bis 71: Die ursprünglich im Zusammenhang mit der Regelung dieses Gesetzentwurfs und der erwähnten Erhebung einer Abgabe von den Angehörigen des öffentlichen Dienstes geplante Aufhebung der Gehaltskürzung ist bereits außerhalb dieses Zusammenhanges erfolgt, weshalb auch diese Bestimmungen in Wegfall kommen.
    Zu dem wichtigen Kapitel V mit bedeutungsvollen Schlußbestimmungen werde ich nach Erledigung dieser Abschnitte noch berichten.


Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
Ich rufe § 50 auf. — Keine Wortmeldungen. Wer für die Annahme ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Angenommen.
§§ 51, — 52, — 53, — 54. — Wer für die Annahme ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Damit sind auch die Bestimmungen des Abschnitts VIII angenommen.
Herr Kollege Kleindinst, ich bitte Sie, weiter zu begründen.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Josef Ferdinand Kleindinst


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    In den Übergangs- und Schlußvorschriften regelt § 73 a die Versorgung von Berufssoldaten der früheren Wehrmacht oder ihrer Hinterbliebenen auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes, wenn die Gesundheitsstörung nicht auf einer Dienstbeschädigung beruhte oder der Tod nicht infolge einer Dienstbeschädigung erfolgte, aber während der Zugehörigkeit zur Wehrmacht oder während der Zeit des Bezuges von Übergangsgebührnissen eingetreten ist und Versorgungsbezüge auf Grund des früheren Militärversorgungsgesetzes am 8. Mai 1945 bewilligt waren. Diese Regelung fällt an sich nicht in den Rahmen des Art. 131, ist aber auch im Bundesversorgungsgesetz nicht aufgenommen worden. Infolgedessen ist es notwendig, daß über diese Bestimmung, um ein eigenes Gesetz wegen eines einzelnen Paragraphen zu vermeiden, in diesem Zusammenhang Beschluß gefaßt wird. Die Bestimmung dehnt die Versorgung auch auf die Angehörigen des Vollzugsdienstes der Polizei und des früheren Reichswasserschutzes sowie auf ihre Hinterbliebenen aus. Die Übernahme in dieses Gesetz ist also eine reine gesetzestechnische Zweckmäßigkeit.
    Eine besondere Regelung mußte in § 74 b für die unter das Gesetz fallenden Assistenten, Lektoren und Dozenten ohne Planstellen an den Hochschulen erfolgen, wenn sie am 8. Mai 1945 eine Dienstzeit von 25 Jahren abgeleistet haben. Da diese wissenschaftlichen Kräfte Planstellen im eigentlichen Sinne des Wortes nie gehabt haben, aber zu den notwendigen und verdienten Kräften der Hochschulen und der Forschung gehören, wurde diese Regelung hier eingefügt, und ich bitte, daß ihr die Zustimmung erteilt wird.
    § 75 sieht die gesetzliche Nachversicherung für Personen des Art. 131 vor, die nach dem Gesetzentwurf keine Anwartschaft auf Altersversorgung haben und daher nachzuversichern sind. Unter diese Bestimmung fallen auch die Berufsunteroffiziere mit einer Dienstzeit von weniger als 18 Jahren. Die versicherungsrechtlichen Beziehungen, in welche die öffentlich Bediensteten durch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem 8. Mai 1945 getreten sind oder treten können, haben die Regelung einzelner wichtiger Fragen notwendig gemacht, die inzwischen aufgetreten sind. Die Personen des öffentlichen Dienstes, die unter Art. 131 des Grundgesetzes fallen, keine Anwartschaft auf Altersversorgung haben und daher von ihren früheren Dienstherren für die vor dem 8. Mai 1945 liegende Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung nachzuversichern wären, gelten als nachversichert. Für die Erstattung von Leistungen, die auf die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung vor dem 8. Mai 1945 entfallen, ist zwischen dem Bund, den Dienstherren und den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung eine besondere Regelung vorgesehen. Diese Bestimmung ist besonders für die Beamten auf Widerruf wichtig. Die §§ 75 a und 75 b regeln die Erstattung der zur Rentenversicherung geleisteten Arbeitnehmerbeiträge an den Bund, wenn Beamte zur Wiederverwendung außerhalb des öffentlichen Dienstes tätig waren und in den Ruhestand treten, soweit sie nicht die Leistungen der Rentenversicherung zu beziehen wünschen, und ferner die Erstattung von Arbeitnehmerbeiträgen an den im öffentlichen Dienst in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes beschäftigten Beamten.
    Für den Schutz der Beamten auf Widerruf, der Angestellten und Arbeiter, die zur Zeit im öffentlichen Dienst stehen, ist der § 76 a bestimmt. Er trifft Vorsorge, daß diejenigen Bediensteten, die persönliche und fachliche Anforderungen ihrer Dienststellung erfüllen, nicht entlassen werden dürfen, um die Unterbringungsmaßnahmen zu ermöglichen. Diese Bestimmung ist im Ausschuß gefaßt worden, um nicht den Eindruck zu erwecken, daß irgendwelche Auswechslungen von Bediensteten zur Durchführung des Gesetzes geplant sind, und um denen, die die persönlichen und fachlichen Anforderungen ihrer Dienststellung erfüllen, ihren Arbeitsplatz zu erhalten.
    Besonders wichtig ist die Bestimmung des § 77 Abs. (1), daß den unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Bediensteten einschließlich der in § 3 bezeichneten Personen außer den Ansprüchen aus diesem Gesetz weitergehende Ansprüche gegen den Bund oder andere im Bundesgebiet befindliche


    (Dr. Kleindinst)

    offentliche Dienstherren auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht zustehen. Diese Bestimmung hat eine zweifache Bedeutung. Sie legt fest, daß die Regelung des Ausführungsgesetzes zu Art. 131 ihre Aufgabe erschöpfend löst, daß sich also alle Ansprüche aus den im Art. 131 des Grundgesetzes anerkannten Rechtsverhältnissen auf die Ansprüche aus diesem Gesetz beschränken und daß Ansprüche aus dem früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis auch aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gsetzes nicht mehr bestehen. Diese Festlegung ist ausdrücklich auf Ansprüche gegen den Bund und andere im Bundesgebiet befindliche öffentlich-rechtliche Dienstherren beschränkt. Sie berührt Ansprüche gegen das Reich als früheren Dienstherrn nicht und auch nicht Ansprüche gegen Dienstherren außerhalb des Bundesgebiets. Diese Ansprüche bleiben bestehen. Es besteht zur Zeit nur nicht die Möglichkeit, sie geltend zu machen. Der § 77 besagt aber keineswegs, daß Ansprüche aus diesem Gesetz oder sogar vermeintliche weitergehende Ansprüche nicht verfolgt werden können, denn die Sperre des Art. 131 für die Geltendmachung von Ansprüchen im Klagewege fällt mit dem Inkrafttreten des Gesetzes. Der § '77 bestimmt nichts anderes, als sich aus der gesetzlichen Ausführung des Art. 131 ergeben würde. Er zieht die rechtlichen Folgerungen aber mit voller Klarheit. Aus diesen Gründen hat der § 77 zur vollen Klarstellung der Rechtsfolgen des Ausführungsgesetzes die Zustimmung der weitaus überwiegenden Mehrheit des Ausschusses gefunden.
    Wegen der Neuordnung der staatsrechtlichen Verhältnisse bestimmt der § 80 a die Dienstherrenverhältnisse nach Maßgabe der Übernahme der Aufgaben und entsprechend die Übernahme von Versorgungsbezügen. Dabei sind landesgesetzliche Vorschriften für die Verteilung der Versorgungslast zwischen Land und Gebietskörperschaften und Verwaltungsvereinbarungen vorbehalten. Die Bestimmungen über die bereits berichtete Einbeziehung der öffentlichen Bediensteten, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Berlin-West haben oder hatten, sind zwischen den Vertretern der Bundesregierung und dem Lande Berlin vereinbart und vom Ausschuß beschlossen worden. Diese Einbeziehung setzt voraus, daß das Land Berlin wieder berufsbeamtenrechtliche Verhältnisse festlegt

    (Abg. Dr. Wuermeling: Sehr richtig!)

    und daß es die Verpflichtungen übernimmt, die die andern Länder nunmehr gegenüber dem Bund und gegenseitig übernehmen.
    Ich muß nun auf eine Ergänzung in dem Bericht des Ausschusses hinweisen, die auf einen dankenswerten Vorschlag des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe zurückgeht. Sie wissen, daß in einer Reihe von Klagen versucht worden ist, festzustellen, ob bereits die Verfolgung von Rechtsansprüchen nach dem Art. 131 möglich ist oder nicht, um Ansprüche durchzusetzen. Diesen Klagen ist mit Rücksicht auf die laufenden Gesetzgebungsverhandlungen nicht stattgegeben worden. Der Vorschlag des Bundesgerichtshofs, der uns über das Bundesministerium der Justiz übermittelt worden ist, besagt, daß Gerichtskosten einschließlich der Auslagen aus Anlaß von Rechtsstreitigkeiten nicht erhoben werden, die sich durch dieses Gesetz erledigen, und außergerichtliche Kosten gegeneinander aufgehoben werden. Ich bitte, daß diese Frage, an die wir im Ausschuß nicht gedacht hätten, im Sinne dieses Vorschlages zur Erledigung kommt.
    Der Gesetzentwurf enthält Kann-, Soll- und Muß-Bestimmungen. Die rechtliche Tragweite dieser Bestimmungen ist zwar nicht bestritten. Der Ausschuß hat aber auf die Festhaltung der Erklärung Gewicht gelegt, die von der Bundesregierung gegeben worden ist, daß die Soll-Bestimmungen in der Regel durchzuführen sind, daß sie aber keine Ansprüche begründen.
    Mit Rücksicht auf die erst im Haushaltsjahre 1951 vorgesehenen oder vorzusehenden Deckungsmittel kann das Gesetz erst zum 1. April 1951 in Kraft gesetzt werden. — Damit sind die wesentlichen Vorschriften und Änderungen in den Übergangs- und Schlußbestimmungen erläutert und begründet.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)