In den Übergangs- und Schlußvorschriften regelt § 73 a die Versorgung von Berufssoldaten der früheren Wehrmacht oder ihrer Hinterbliebenen auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes, wenn die Gesundheitsstörung nicht auf einer Dienstbeschädigung beruhte oder der Tod nicht infolge einer Dienstbeschädigung erfolgte, aber während der Zugehörigkeit zur Wehrmacht oder während der Zeit des Bezuges von Übergangsgebührnissen eingetreten ist und Versorgungsbezüge auf Grund des früheren Militärversorgungsgesetzes am 8. Mai 1945 bewilligt waren. Diese Regelung fällt an sich nicht in den Rahmen des Art. 131, ist aber auch im Bundesversorgungsgesetz nicht aufgenommen worden. Infolgedessen ist es notwendig, daß über diese Bestimmung, um ein eigenes Gesetz wegen eines einzelnen Paragraphen zu vermeiden, in diesem Zusammenhang Beschluß gefaßt wird. Die Bestimmung dehnt die Versorgung auch auf die Angehörigen des Vollzugsdienstes der Polizei und des früheren Reichswasserschutzes sowie auf ihre Hinterbliebenen aus. Die Übernahme in dieses Gesetz ist also eine reine gesetzestechnische Zweckmäßigkeit.
Eine besondere Regelung mußte in § 74 b für die unter das Gesetz fallenden Assistenten, Lektoren und Dozenten ohne Planstellen an den Hochschulen erfolgen, wenn sie am 8. Mai 1945 eine Dienstzeit von 25 Jahren abgeleistet haben. Da diese wissenschaftlichen Kräfte Planstellen im eigentlichen Sinne des Wortes nie gehabt haben, aber zu den notwendigen und verdienten Kräften der Hochschulen und der Forschung gehören, wurde diese Regelung hier eingefügt, und ich bitte, daß ihr die Zustimmung erteilt wird.
§ 75 sieht die gesetzliche Nachversicherung für Personen des Art. 131 vor, die nach dem Gesetzentwurf keine Anwartschaft auf Altersversorgung haben und daher nachzuversichern sind. Unter diese Bestimmung fallen auch die Berufsunteroffiziere mit einer Dienstzeit von weniger als 18 Jahren. Die versicherungsrechtlichen Beziehungen, in welche die öffentlich Bediensteten durch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem 8. Mai 1945 getreten sind oder treten können, haben die Regelung einzelner wichtiger Fragen notwendig gemacht, die inzwischen aufgetreten sind. Die Personen des öffentlichen Dienstes, die unter Art. 131 des Grundgesetzes fallen, keine Anwartschaft auf Altersversorgung haben und daher von ihren früheren Dienstherren für die vor dem 8. Mai 1945 liegende Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung nachzuversichern wären, gelten als nachversichert. Für die Erstattung von Leistungen, die auf die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung vor dem 8. Mai 1945 entfallen, ist zwischen dem Bund, den Dienstherren und den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung eine besondere Regelung vorgesehen. Diese Bestimmung ist besonders für die Beamten auf Widerruf wichtig. Die §§ 75 a und 75 b regeln die Erstattung der zur Rentenversicherung geleisteten Arbeitnehmerbeiträge an den Bund, wenn Beamte zur Wiederverwendung außerhalb des öffentlichen Dienstes tätig waren und in den Ruhestand treten, soweit sie nicht die Leistungen der Rentenversicherung zu beziehen wünschen, und ferner die Erstattung von Arbeitnehmerbeiträgen an den im öffentlichen Dienst in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes beschäftigten Beamten.
Für den Schutz der Beamten auf Widerruf, der Angestellten und Arbeiter, die zur Zeit im öffentlichen Dienst stehen, ist der § 76 a bestimmt. Er trifft Vorsorge, daß diejenigen Bediensteten, die persönliche und fachliche Anforderungen ihrer Dienststellung erfüllen, nicht entlassen werden dürfen, um die Unterbringungsmaßnahmen zu ermöglichen. Diese Bestimmung ist im Ausschuß gefaßt worden, um nicht den Eindruck zu erwecken, daß irgendwelche Auswechslungen von Bediensteten zur Durchführung des Gesetzes geplant sind, und um denen, die die persönlichen und fachlichen Anforderungen ihrer Dienststellung erfüllen, ihren Arbeitsplatz zu erhalten.
Besonders wichtig ist die Bestimmung des § 77 Abs. , daß den unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Bediensteten einschließlich der in § 3 bezeichneten Personen außer den Ansprüchen aus diesem Gesetz weitergehende Ansprüche gegen den Bund oder andere im Bundesgebiet befindliche
offentliche Dienstherren auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht zustehen. Diese Bestimmung hat eine zweifache Bedeutung. Sie legt fest, daß die Regelung des Ausführungsgesetzes zu Art. 131 ihre Aufgabe erschöpfend löst, daß sich also alle Ansprüche aus den im Art. 131 des Grundgesetzes anerkannten Rechtsverhältnissen auf die Ansprüche aus diesem Gesetz beschränken und daß Ansprüche aus dem früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis auch aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gsetzes nicht mehr bestehen. Diese Festlegung ist ausdrücklich auf Ansprüche gegen den Bund und andere im Bundesgebiet befindliche öffentlich-rechtliche Dienstherren beschränkt. Sie berührt Ansprüche gegen das Reich als früheren Dienstherrn nicht und auch nicht Ansprüche gegen Dienstherren außerhalb des Bundesgebiets. Diese Ansprüche bleiben bestehen. Es besteht zur Zeit nur nicht die Möglichkeit, sie geltend zu machen. Der § 77 besagt aber keineswegs, daß Ansprüche aus diesem Gesetz oder sogar vermeintliche weitergehende Ansprüche nicht verfolgt werden können, denn die Sperre des Art. 131 für die Geltendmachung von Ansprüchen im Klagewege fällt mit dem Inkrafttreten des Gesetzes. Der § '77 bestimmt nichts anderes, als sich aus der gesetzlichen Ausführung des Art. 131 ergeben würde. Er zieht die rechtlichen Folgerungen aber mit voller Klarheit. Aus diesen Gründen hat der § 77 zur vollen Klarstellung der Rechtsfolgen des Ausführungsgesetzes die Zustimmung der weitaus überwiegenden Mehrheit des Ausschusses gefunden.
Wegen der Neuordnung der staatsrechtlichen Verhältnisse bestimmt der § 80 a die Dienstherrenverhältnisse nach Maßgabe der Übernahme der Aufgaben und entsprechend die Übernahme von Versorgungsbezügen. Dabei sind landesgesetzliche Vorschriften für die Verteilung der Versorgungslast zwischen Land und Gebietskörperschaften und Verwaltungsvereinbarungen vorbehalten. Die Bestimmungen über die bereits berichtete Einbeziehung der öffentlichen Bediensteten, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Berlin-West haben oder hatten, sind zwischen den Vertretern der Bundesregierung und dem Lande Berlin vereinbart und vom Ausschuß beschlossen worden. Diese Einbeziehung setzt voraus, daß das Land Berlin wieder berufsbeamtenrechtliche Verhältnisse festlegt
und daß es die Verpflichtungen übernimmt, die die andern Länder nunmehr gegenüber dem Bund und gegenseitig übernehmen.
Ich muß nun auf eine Ergänzung in dem Bericht des Ausschusses hinweisen, die auf einen dankenswerten Vorschlag des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe zurückgeht. Sie wissen, daß in einer Reihe von Klagen versucht worden ist, festzustellen, ob bereits die Verfolgung von Rechtsansprüchen nach dem Art. 131 möglich ist oder nicht, um Ansprüche durchzusetzen. Diesen Klagen ist mit Rücksicht auf die laufenden Gesetzgebungsverhandlungen nicht stattgegeben worden. Der Vorschlag des Bundesgerichtshofs, der uns über das Bundesministerium der Justiz übermittelt worden ist, besagt, daß Gerichtskosten einschließlich der Auslagen aus Anlaß von Rechtsstreitigkeiten nicht erhoben werden, die sich durch dieses Gesetz erledigen, und außergerichtliche Kosten gegeneinander aufgehoben werden. Ich bitte, daß diese Frage, an die wir im Ausschuß nicht gedacht hätten, im Sinne dieses Vorschlages zur Erledigung kommt.
Der Gesetzentwurf enthält Kann-, Soll- und Muß-Bestimmungen. Die rechtliche Tragweite dieser Bestimmungen ist zwar nicht bestritten. Der Ausschuß hat aber auf die Festhaltung der Erklärung Gewicht gelegt, die von der Bundesregierung gegeben worden ist, daß die Soll-Bestimmungen in der Regel durchzuführen sind, daß sie aber keine Ansprüche begründen.
Mit Rücksicht auf die erst im Haushaltsjahre 1951 vorgesehenen oder vorzusehenden Deckungsmittel kann das Gesetz erst zum 1. April 1951 in Kraft gesetzt werden. — Damit sind die wesentlichen Vorschriften und Änderungen in den Übergangs- und Schlußbestimmungen erläutert und begründet.