Rede von
Dr.
Josef Ferdinand
Kleindinst
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
— einschließlich der Bundesbahn und der Bundespost, der Länder und Gemeinden, der Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, ferner einschließlich der Wartestands- und Ruhestandsbeamten und der sonstigen Versorgungsempfänger im Bundesgebiet, die aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ihr Amt oder ihren Arbeitsplatz verloren haben und noch nicht wieder entsprechend verwendet sind oder eine entsprechende Versorgung nicht mehr erhalten konnten.
Die Unterbringung und Versorgung dieser öffentlichen Bediensteten obliegt den Dienstherren. Bei ihnen sind die Rechtsverhältnisse schon von Anfang an am klarsten gewesen. Im Ausschuß wurde die Gewährung der im Gesetz vorgeschlagenen Übergangsgehälter als Mindestleistungen der Dienstherren bezeichnet. Ergänzende . landesgesetzliche Bestimmungen, insbesondere über die Verteilung der Lasten zwischen Dienstherren und Versorgungskassen, sind ermöglicht. Vor allem bleibt günstigeres Landesrecht unberührt, das nach dem 8. Mai 1945 erlassen worden ist oder noch erlassen werden wird. Die für einzelne Beamte, Angestellte und Arbeiter getroffenen günstigeren Maßnahmen bleiben in Geltung. Diese Bestimmung ist eingefügt worden, um irgendwelche Zweifel an diesen Festlegungen und an ihrem Bestand im vorhinein auszuräumen,
Im § 55 Abs. 3 ist die bestritten gebliebene Frage gelöst, ob öffentliche Bedienstete, die zur Entlassung gekommen sind, ohne Beziehungen zur NSDAP oder ihren Gliederungen gehabt zu haben, unter den Art. 131 fallen. Derartige Entlassungen sind aus den verschiedensten Gründen vorgekommen, auch aus dem Grund, daß sich irgendein Angestellter einer Militärbehörde einfach den Angestelltenplatz verschaffen wollte. Die jetzt vorliegende Bestimmung verneint die Frage, daß diese entlassenen Beamten überhaupt unter das Gesetz zu Art. 131 fallen, wenn das Fehlen dieser politisch belastenden Bestimmungen durch Spruchkammer- oder Kategorisierungsbescheid festgestellt ist. Sie werden deshalb vom Inkrafttreten des Gesetzes an so behandelt, als ob sie nicht aus ihrem Dienst ausgeschieden wären, können aber eine Nachzahlung von Bezügen nicht mehr verlangen.
Zu Kapitel III, Abgabe der Angehörigen des öffentlichen Dienstes mit Versorgungsrecht, §§ 57 bis 68: Diese Bestimmungen, die ursprünglich eine monatliche Abgabe von Angehörigen des öffentlichen Dienstes mit Versorgungsrecht in Höhe von 3 % der abgabepflichtigen Einnahmen vorsahen, sind bei der ersten Lesung des Gesetzentwurfs in diesem Hause auf Ablehnung gestoßen und schließlich durch die Ereignisse der letzten Monate völlig überholt worden.
Zu Kapitel IV, Wegfall der Gehaltskürzung, §§ 69 bis 71: Die ursprünglich im Zusammenhang mit der Regelung dieses Gesetzentwurfs und der erwähnten Erhebung einer Abgabe von den Angehörigen des öffentlichen Dienstes geplante Aufhebung der Gehaltskürzung ist bereits außerhalb dieses Zusammenhanges erfolgt, weshalb auch diese Bestimmungen in Wegfall kommen.
Zu dem wichtigen Kapitel V mit bedeutungsvollen Schlußbestimmungen werde ich nach Erledigung dieser Abschnitte noch berichten.