Rede von
Oskar
Matzner
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(SPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe den Abänderungsantrag meiner Fraktion Umdruck Nr. 116 Ziffer 6 kurz zu begründen.
Wir haben schon im Ausschuß den Antrag gestellt, daß die Unteroffiziere nicht erst mit achtzehn, sondern schon mit zwölf Jahren Dienstzeit in den Genuß der gleichen Behandlung kommen wie die Offiziere nach zehn Jahren. Man hat uns damals entgegengehalten, daß hier die Rechtsverhältnisse anders sind. Ich darf aber darauf aufmerksam machen, daß wir gerade hinsichtlich- dieses Personenkreises von unseren Absichten etwas abweichen mußten, eine vollständige Gleichberechtigung herzustellen. Wir sind bewußt, und zwar aus verschiedenen Gründen, vom ehemaligen Wehrmachtfürsorgegesetz abgewichen. Es ist trotzdem folgendes festzustellen. Es geht absolut nicht an, daß die Unteroffiziere mit zwölf Dienstjahren noch nicht in den vollen Genuß der Altersversorgung kommen. Wir müssen nämlich für die Regelung die Verhältnisse so sehen, wie sie wären, wenn die Zeiten normal verlaufen wären. Dann wären diese Unteroffiziere zum Teil bei der Wehrmacht geblieben, zum Teil aber bestimmt auch in das Beamtenrecht eingerückt. Sie hatten also unstreitig nach zwölf Dienstjahren den Anspruch auf volle Versorgung, so oder so. Wir sehen deshalb nicht ein, weshalb man hier den Unterschied machen soll, zumal es sich hier wieder um Leute mit niedrigen Bezügen handelt. Ich erwähne in diesem Zusammenhang auch den von der Regierungsmehrheit gestellten Antrag, dem natürlich auch von uns zugestimmt wird, den Berufsunteroffizieren eine Übergangshilfe auf die Dauer von drei Monaten zu geben, welche durch den Abänderungsantrag, der inzwischen gestellt worden ist, auf zwölf Monate erweitert werden soll. Die Regelung wird den Verhältnissen nicht gerecht. Wenn wir normale Zeiten hätten, wenn diese Unteroffiziere aus irgendwelchen Gründen heute aus dem Dienst ausscheiden müßten, könnten wir es verstehen, daß man ihnen Übergangshilfen gibt, damit sie in einen neuen Beruf hineinkommen, damit sie sich umschulen können. Aber denken Sie doch daran, daß inzwischen eine ganze Reihe von Jahren vergangen Ist, daß diese Möglichkeiten heute nicht mehr bestehen und daß manche in ein Alter gekommen sind, in dem sie eben dann gar nichts bekommen, wenn diese Fassung des Gesetzes stehen bleibt. Wenn wir nun auch trotz der geschilderten Verhältnisse zugeben wollen, daß Zweifel über die Rechtsstellung der Unteroffiziere übrigbleiben können, möchten wir doch das Hohe Haus bitten, in diesem Falle, weil es sich eben um kleine Gehaltsempfänger handelt, nach dem alten Rechtsgrundsatz zu verfahren: im Zweifel für den Betroffenen.
Ich sagte schon, es handelt sich um Menschen mit geringen Bezügen. Deswegen sind die Auswirkungen gar nicht bedeutend. Ich sagte auch, daß der § 49 Abs. 3 keinen echten Ersatz bietet. Deswegen bitte ich, unserem Antrag stattzugeben, das Wort „achtzehn" in Abs. 1 Ziffern 1 und 2 durch „zwölf" zu ersetzen.
Ich möchte bei dieser Gelegenheit auch den zweiten Abänderungsantrag zu § 48 begründen. Das fällt mir außerordentlich leicht. Sie wissen — das wurde auch vom Berichterstatter hervorgehoben —, daß wir den Stichtag des 8. Mai 1935 einführen mußten. Die Gründe dafür sind dargelegt worden. Wir haben uns aber immer Gedanken darüber gemacht, daß dieser Stichtag größere Härten mit sich bringen könne. Eine der unvertretbaren Härten scheint uns hinsichtlich der Spätheimkehrer vorzuliegen. Hier haben wir nach einem Ausweg gesucht. Wir wollen Ihnen nun vorschlagen, daß jenen Kriegsgefangenen aus den Reihen des angesprochenen Personenkreises der Wehrmacht auch die Zeit der Kriegsgefangenschaft als ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet wird, bei denen sie länger als ein Jahr gedauert hat, also die Heimkehr nach dem 8. Mai 1946 erfolgt ist. Wir wissen, daß hier ein weiterer Personenkreis hinzutritt, glauben aber, wenn wir bei den Beamten diese Zeit anrechnen, es nicht verantworten zu können, dies bei den andern Heimkehrern unterlassen zu sollen. Wir schlagen deshalb vor, ihnen diese Kriegsgefangenschaftszeit anzurechnen mit der Maßgabe, daß in diesen Fällen die Stichtagsregelung des 8. Mai 1935 praktisch nicht zur Geltung kommt.