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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag - 131. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. April 1951 5019 131. Sitzung Bonn, Freitag, den 6. April 1951. Geschäftliche Mitteilungen 5020B, 5038A Anfrage Nr. 173 der Abg. Hagge, Steinhörster u. Gen. betr. allgemeine Neuwahlen aller Vertretungen von Gemeinden und Kreisen im Lande Schleswig-Holstein vor Ablauf der festgesetzten Wahlperiode (Nrn. 2066 und 2118 der Drucksachen) . . 5020B Fortsetzung der zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Nrn. 1306, zu 1306 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (25. Ausschuß) (Nr. 2075 der Drucksachen, Umdruck Nr. 108) . . . . 5020C Dr. Kleindinst (CSU), Berichterstatter . . 5020C, 5028A, 5034C, 5035B, 5037D, 5044A, 5047A Freiherr von Aretin (BP) 5021D Dr. Nowack (Rheinland-Pfalz) (FDP) 5022B, 5043D Dr. Richter (Niedersachsen) (SRP) . . 5022C Gundelach (KPD) 5022D, 5037B Matzner (SPD) 5023A, 5044C Dr. Etzel (Bamberg) (BP) . 5023C, 5041A Fröhlich (BHE-DG) 5024A Farke (BP) 5024C, 5034D, 5042C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 5025D Mellies (SPD) . . . . 5027B, 5045D, 5046C Dr. Wuermeling (CDU) . . . . 5028C, 5032B, 5042D, 5045A, D, 5046D Loritz (WAV) 5028B Jacobs (SPD) 5031A Dr. Schmid (Tübingen) (SPD) . . . 5031C Dr. Miessner (FDP) . 5036C, 5038A, 5040A Jacobi (SPD) 5039B Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 5042A Gaul (FDP) 5043B Schoettle (SPD) 5045B Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . . 5045C Dr. Seelos (BP) 5046D Euler (FDP) 5047B Abstimmungen. . 5032D, 5034D, 5035B, 5036C, 5037B, 5038A, 5039D, 5044D, 5046A, 5047A Zur Geschäftsordnung - Abwicklung der Tagesordnung bzw. Vertagung 5047A, 5056C, 5057B Mellies (SPD) 5047A, 5056D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Dr. Dorls gemäß Ersuchen des Bundesministers der Justiz vom 5. April 1951 (Nr. 2116 der Drucksachen) 5047D Dr. Horlacher (CSU): als Berichterstatter 5047D als Abgeordneter 5050A Dr. Richter (Niedersachsen) (SRP) . 5048C Dr. von Merkatz (DP) 5049B Ritzel (SPD) 5049C Beschlußfassung 5051B Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1950 (Nr. 1500 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß): Einzelplan VII - Haushalt des Bundesministeriums der Justiz (Nr. 1908 der Drucksachen) 5051B zur Geschäftsordnung: Euler (FDP) 5051B Mellies (SPD) 5051C Dr. Oellers (FDP) 5051D Beratung abgesetzt 5052A Einzelplan XXII - Haushalt der finanziellen Hilfe für Berlin (Nr. 1921 der Drucksachen) 5052A Mellies (SPD), Berichterstatter . . 5052A Frau Kalinke (DP) 5052C, 5054C Frau Schroeder (Berlin) (SPD) 5053B, 5055D Bausch (CDU) 5054A Horn (CDU) 5054A Renner (KPD) 5055B Kaiser, Bundesminister für gesamtdeutsche Fragen 5056B Beschlußfassung 5056C Einzelplan XI - Haushalt des Bundesministeriums für Arbeit (Nr. 1912 der Drucksachen; Änderungsantrag Umdruck Nr. 109) 5056D zur Geschäftsordnung: Arndgen (CDU) 5057A Gengler (CDU) 5057A Bausch (CDU) 5057B Beratung vertagt 5057B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Behandlung wiederkehrender Leistungen bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Nr. 2051 der Drucksachen) - 5057B Ausschußüberweisung 5057C Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Papierversorgung für den Zeitungsdruck (Nr. 2034 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Abg. Dr. Mende, Dr. Nowack (Rheinland-Pfalz), Wirths u. Gen. betr. Papierversorgung der Tageszeitungen (Nr. 2036 der Drucksachen) . . 5057C Dr. Bleiß (SPD), Antragsteller . . . 5057C Wirths (FDP), Antragsteller . 5058A, 5060D Ehren (CDU) 5058D Huth (CDU) 5059D Loritz (WAV) 5060A Beschlußfassung 5060D Beratung der Übersicht Nr. 23 über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages über Petitionen (Umdruck Nr. 104) 5060D Beschlußfassung 5060D Nächste Sitzung 5060D Die Sitzung wird um 9 Uhr 1 Minute durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von Dr. Josef Ferdinand Kleindinst


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Abschnitt VI betrifft die Rechtsverhältnisse der Berufssoldaten — §§ 48 und 49. Für die Berufssoldaten des Wehrdienstes, auch soweit sie aus dem Dienst der Landespolizei oder aus einem Beamtenverhältnis in die Wehrmacht übergegangen sind, gelten die Bestimmungen für die vertriebenen Beamten, und zwar hinsichtlich der allgemeinen Vorschriften der Versorgung, der Kapitalabfindung und der Bestimmungen für Ruhestandsbeamte und sonstige Versorgungsempfänger. Zur Wehrmacht gehören die Wehrmacht im Sinne des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935, die alte Wehrmacht, die Reichswehr und bei volksdeutschen Umsiedlern die Wehrmacht des Herkunftslandes.
    Der Gesetzentwurf legt zwei Stichtage fest: den 8. Mai 1935 als den Tag, vor dem die Berufssoldaten der früheren Wehrmacht in den Wehrdienst berufen sein müssen, und als zweiten Stichtag den 8. Mai 1945, an dem die Berufssoldaten der früheren Wehrmacht noch im Dienst gewesen oder vor dem sie mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung aus dem Dienst entlassen sein müssen. Der erste Stichtag ist lediglich dadurch bedingt, daß auch für die Berufsoffiziere wie für die Beamten der Grundsatz des zehnjährigen Dienstes im öffentlichen Dienstverhältnis gilt. Dadurch, daß mit dem Tage der Kapitulation ein Endpunkt gesetzt ist, fällt der Stichtag auf den 8. Mai 1935. Eine andere Ursache hat dieser Stichtag nicht.
    Die Berufsoffiziere mit einer Dienstzeit von 10 und mehr Jahren und die Berufsunteroffiziere mit einer Dienstzeit von 18 und mehr Jahren werden wie Beamte auf Lebenszeit behandelt, die Berufsoffiziere mit einer Dienstzeit von weniger als 10 Jahren und die Berufsunteroffiziere mit einer Dienstzeit von weniger als 18 Jahren wie Beamte auf Widerruf. Hier ist die Angleichung an die alten Rechtsverhältnisse noch gegeben. An der Unterbringung nehmen die Berufsunteroffiziere ,mit einer Dienstzeit von mindestens 12 Jahren teil. Die Unterbringungspflicht gegenüber diesen Berufsunteroffizieren erstreckt sich auch auf die Bundesbahn und die Bundespost. Auf den Pflichtanteil der zur Unterbringung verpflichteten Dienstherren sind aber auch Berufsoffiziere mit einer Dienstzeit von 10 und mehr Jahren und Berufunteroffiziere mit einer Dienstzeit von mindestens 10, aber noch nicht 12 Jahren anzurechnen, wenn sie in ein Dienstverhältnis übernommen worden sind oder übernommen werden.
    Bei der Versorgung werden die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge nach den Besoldungsordnungen A und B bemessen. Die Festsetzung des Besoldungsdienstalters in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A bestimmt sich nach den für Beamte geltenden Vorschriften.


    (Dr. Kleindinst)

    Hinsichtlich des Stichtages vom 8. Mai 1945 ist noch das folgende hervorzuheben. Der Tag der Kapitulation war der Beginn der tatsächlichen Auflösung der Wehrmacht. Zwischen dem 8. Mai 1945 und der besatzungs- und völkerrechtlichen Auflösung der Wehrmacht und der Außerkraftsetzung der Wehrgesetze lag eine Zeit, in der deutscherseits Hoheitsakte über die Wehrmacht nicht mehr möglich waren und eine Befehlsgewalt über die Wehrmacht nicht mehr ausgeübt werden konnte. Die endgültige völkerrechtliche und besatzungsrechtliche Auflösung der Wehrmacht war nichts anderes als die rechtliche Bestätigung der Verhältnisse, die am 8. Mai 1945 bereits eingetreten waren. Sie war nicht eine innerdeutsche Angelegenheit, sondern eine Angelegenheit der Kriegspolitik der Alliierten, und deshalb mußte sich der Gesetzentwurf auf den Stichtag des 8. Mai 1945 festlegen.
    Leider konnten nicht alle Bestimmungen des Fürsorge- und Versorgungsgesetzes vom 26. August 1938 verwirklicht werden. Wir verstehen es durchaus, wenn namentlich die Berufsunteroffiziere sich immer wieder auf das Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetz berufen, das ihnen gewissermaßen die Sicherung für ihr ganzes Leben geben sollte und das ihnen als die Grundlage dieser Sicherung hingestellt wurde. Wenn man das Gesetz jedoch vorurteilslos prüft, so muß man sagen, daß es für eine Zeit berechnet war, in der die damalige nationalsozialistische Reichsregierung sich zu ihren großen außenpolitischen Schlägen rüstete. Der Erlaß dieses Gesetzes fällt zwischen den Einmarsch in Österreich und die Besetzung des Sudetenlandes, also in eine Zeit, in der auch bereits die Vorbereitungen für die Besetzung der Tschechoslowakei und für die Lösung der polnischen Frage getroffen waren. Man muß zu der Überzeugung kommen, daß alle Bestimmungen des Wehrmachtfürsorge-
    und -versorgungsgesetzes von 1938 bereits damals über die finanziellen Kräfte des Reiches hinausgingen.

    (Abg. Dr. Nowack [Rheinland-Pfalz] : Sehr richtig!)

    Wenn diese Bestimmungen auch auf frühere wehrrechtliche Regelungen zurückgehen, so darf man nicht übersehen, daß die damaligen Regelungen für das 100 000-Mann-Heer galten und berechnet waren, während sie nunmehr für die MillionenArmee des Krieges von fünfeinhalb Jahren in Anspruch genommen werden. Bestimmungen wie der weitgehende Vorbehalt der planmäßigen Beamtenstellen oder über die Abfindung zur Übernahme eines landwirtschaftlichen Betriebes für die Wehrmachtsiedler, namentlich in den Grenzgebieten, sind durch die Katastrophe von 1945 vollständig überholt. Auch haben Hunderttausende als Angehörige der Wehrmacht bis zu 10 Jahren Dienste geleistet und ihre Ausbildung oder ihren Beruf geopfert, ohne dafür Ansprüche auf Entschädigung stellen zu können oder auch nur stellen zu wollen. Deshalb konnte es sich nur darum handeln, in Anlehnung an die Grundsätze über die Unterbringung und Versorgung neue, zur Zeit durchführbare und finanziell vertretbare Bestimmungen zu erlassen. Daher sind auch für die Berufsunteroffiziere mit einer Dienstzeit von mindestens 12 Jahren, die noch nicht in regelmäßigem Verdienst stehen, einmalige oder laufende Beihilfen bis zur Dauer von drei Monaten zur beruflichen Unterbringung oder Selbständigmachung oder Anlernung und zu den Kosten der Übersiedlung vorgeschlagen. Der Ausschuß hat dabei insbesondere an die Verhältnisse gedacht, die sich durch die Auflösung der
    Wehrmacht in Schleswig-Holstein und in Niedersachsen ergeben haben, wo zwar die handwerksmäßig gelernten Männer wieder untergekommen sind, aber insbesondere solche, die Kaufleute waren oder die unmittelbar von einer Oberschule aus zur Wehrmacht gegangen sind, nicht unterkommen konnten. Die Entlastung in diesen Verhältnissen ist ein vorwiegendes Ziel dieser Gesetzesbestimmungen, und dafür sind auch die Beihilfen gedacht.
    Zu Abschnitt VI a, der noch hierher gehört, ist hervorzuheben, daß die berufsmäßigen Angehörigen des früheren Reichsarbeitsdienstes, die ebenfalls vor dem 8. Mai 1935 erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten, in ein Beamtenverhältnis oder in den Dienst der früheren Landespolizei berufen worden sind, die als Angehörige des Wehrdienstes, der Landespolizei oder einer Verwaltung in den Reichsarbeitsdienst übergegangen oder übergeführt worden sind, die also eine 10jährige Dienstzeit abgeleistet haben, wie die Angehörigen der Wehrmacht behandelt werden. Dabei werden die mittleren und höheren Reichsarbeitsdienstführer wie die Berufsoffiziere und die unteren Reichsarbeitsdienstführer wie die Berufsunteroffiziere behandelt. Für die Einreihung in die Besoldungsordnung A und B ist eine besondere Anlage C dem Gesetz beigegeben.
    Um dieses Thema abzuschließen, darf ich zu den Abschnitten VII und VIII noch folgendes sagen. Die nach Kapitel I zu leistenden Versorgungszahlungen übernimmt der Bund, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Der Bund ist insofern der Dienstherr für diese Gruppen der öffentlichen Bediensteten und Angehörigen der früheren Wehrmacht und des früheren Reichsarbeitsdienstes. In § 53 ist vorgesehen, daß durch den Wechsel des Wohnsitzes eines Anspruchsberechtigten keine Schwierigkeiten in der Weiterzahlung der Bezüge mehr eintreten, so daß also zwischen einheimischen und zugewanderten Beamten oder Wehrmachtangehörigen kein Unterschied mehr gemacht wird. Damit ist die Freizügigkeit der unter den Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen auch nach dieser Richtung hin wiederhergestellt.


Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
Meine Damen und Herren, ich rufe § 48 auf. Wünscht jemand dazu das Wort zu nehmen? — Herr Abgeordneter von Aretin!

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Freiherr Anton von Aretin


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (BP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Bevor ich meine kurzen Ausführungen beginne, erlaube ich mir, übliche Verhältnisse einmal umzukehren. Im allgemeinen ist es üblich, daß die Presse die Abgeordneten ausgiebig und hinlänglich kritisiert. Gestatten Sie einmal die Umkehrung. Wir erlauben uns auch einmal zu kritisieren, daß eine so angesehene Zeitung wie die „Frankfurter Allgemeine" in ihrer Betrachtungsweise über Art. 131 gestern Dinge zu Papier gebracht hat, die nicht mehr als Reproduktion des tatsächlich Gewesenen bezeichnet werden können.
    Ich habe unseren Abänderungsantrag auf Umdruck Nr. 123 zu begründen. Meine Damen und Herren, es geht uns hier in erster Linie um die Beseitigung des Stichtages. Warum? Das Gesetz nach Art. 131 soll die Rechtsverhältnisse all derjenigen gleichmäßig regeln, die durch die Verhältnisse des Jahres 1945 aus ihrem Amt verdrängt worden sind, also die der vertriebenen Beamten, der 'verdrängten Beamten und auch der ehemaligen


    (Freiherr von Aretin)

    Berufssoldaten. Lediglich bei der Regelung für die Berufssoldaten besteht noch ein Stichtag. Es wird in diesen Kreisen — wahrscheinlich zu Unrecht — als eine Diffamierung ausgelegt, daß gerade für sie der Stichtag des 8. Mai 1935 geblieben ist.

    (Abg. Dr. Wuermeling: Herr Kollege, ein Stichtag ist doch keine Diffamierung! Wie kann man das so ausdrücken?!)

    — Herr Kollege Wuermeling, ich bedauere, Ihnen doch nicht recht geben zu können; denn nachdem bei den Beamten keine Stichtage mehr gelten, erscheint es mir richtig, auch hier den Stichtag zu beseitigen, um eine völlige Gleichstellung aller derjenigen zu erreichen, denen wir die schwachen Vergünstigungen des Art. 131 zu geben in der Lage sind.
    Darüber hinaus, meine Damen und Herren, habe ich hier den Antrag gestellt, dem Leistungsprinzip, das ich bereits gestern hier zu vertreten hatte, auch im § 48 zum Durchbruch zu verhelfen. Wir haben gestern beim § 18 das Leistungsprinzip nicht in dem Maße beachtet, wie es meiner Meinung nach zweckmäßig gewesen wäre. Deshalb bedauere ich, noch einmal darauf hinweisen zu müssen, daß es nach meiner und meiner Freunde Meinung ein Fehler ist, die Nivellierung in diesem Gesetz gar zu weit zu treiben. Ich bitte also, dem Antrag der Bayernpartei auf Umdruck Nr. 123 zuzustimmen mit der Maßgabe, daß eine kleine redaktionelle Änderung, die durch die Abstimmung gestern notwendig geworden ist, von mir anschließend dem Herrn Präsidenten übergeben wird. Ich darf dabei auf Verständnis bei der CDU bzw. der Regierungskoalition rechnen, da diese gestern einen im Kern ähnlichen Antrag gestellt hat.
    In meinen heutigen Ausführungen muß ich noch auf folgendes zu sprechen kommen, was nun anfängt, mir schmerzlich zu werden. Es erscheint mir notwendig, daß gerade die große Kategorie der Berufssoldaten stärker an die sich heute in Westdeutschland bildende Demokratie herangeführt und an sie gebunden wird. Wir wissen, in wie starkem Maße man gerade im Osten versucht, ehemalige maßgebende Funktionäre der früheren deutschen Armee an das kommunistische System zu binden. Wir hier in Westdeutschland hätten allen Grund, ebenfalls die Funktionäre der ehemaligen deutschen Armee an uns zu binden, soweit es in unseren Kräften steht.

    (Abg. Arnholz: Nur durch Geld?)