Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Ausschuß 25 für Beamtenrecht legt den Entwurf des Gesetzes zur Ausführung des Art. 131 des Grundgesetzes in der von ihm beschlossenen Fassung vor, dessen Beratung ihm der Bundestag durch Beschluß vom 13. September 1950 übertragen hat. Es handelt sich um die Drucksachen Nr. 1306 und Nr. 2075.
Die Dauer der Beratungen vom 21. September 1950 bis zum 15. März 1951 war durch die Vielgestaltigkeit und Schwierigkeit der Aufgabe bedingt, für die es kein Vorbild und nur eine sehr begrenzte Erfahrung in der deutschen Verwaltungs- und in der deutschen Wehrgeschichte gegeben hat; denn die Wiederverwendung und Versorgung der öffentlichen Bediensteten aus den abgetretenen Gebieten nach dem ersten Weltkrieg läßt sich mit der Aufgabe des Jahres 1951 nicht vergleichen. Nur Österreich hat nach 1919 eine ähnliche Aufgabe, aber unter noch größeren finanziellen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Beendigung der Inflation und mit einer äußeren Anleihe leisten müssen. Der Ausschuß mußte bei seinen Beschlüssen die großen Veränderungen im Aufbau der Verwaltung zwischen 1933 und 1945, in den Ländern zwischen 1945 und 1949 und im Bund nach 1949 würdigen, ferner die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse der ehemaligen Wehrmacht, des früheren Reichsnährstandes und des einstigen Reichsarbeitsdienstes. Er hatte die Beziehungen zu den Reichsbeamtengesetzen von 1907 und 1937, zu dem vorläufigen Bundesbeamtengesetz von 1950 und zu dem zukünftigen endgültigen Bundesbeamtengesetz in Betracht zu ziehen. Wegen der öffentlichen Angestellten und Arbeiter und der Tätigkeit von Beamten und Angehörigen der Wehrmacht in versicherungspflichtiger Beschäftigung nach 1945 standen Fragen der Sozialversicherung zur Beschlußfassung. Die Erfassung von Beamten und Angestellten von Nichtgebietskörperschaften machte die Prüfung der Eingaben
von 118 Körperschaften, Verbänden und Vereinigungen zur Notwendigkeit. Außerdem waren die Einbeziehung der Stadt Berlin-West sowie die Festlegung ihrer Voraussetzungen und die Rückwirkung auf die Ostzone in Betracht zu ziehen. Wiederholt standen verfassungs- und völkerrechtliche Fragen zur Beantwortung. Vor allem mußten auch die finanziellen Wirkungen der Beschlüsse erwogen werden.
Neben dem Gesetzentwurf kamen zur Beratung die Richtlinien für die Überbrückungshilfe und als politische Voraussetzung des Gesetzes zu Art. 131 die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts im öffentlichen Dienst, die der Bundestag ja heute in zweiter und dritter Lesung verabschiedet hat.
Der Ausschuß hat bei seinen Beratungen auch die Rechtsfragen gewürdigt, die in der öffentlichen Erörterung der Aufgabe besonders im Schrifttum, in Denkschriften und in Gutachten Gegenstand der Auseinandersetzung und der Klärung gewesen sind, so die Frage der Identität von Bund und Reich, der Rechtsnachfolge des Bundes gegenüber dem Reich, der Fortgeltung des Versorgungsrechtes aufgelöster Einrichtungen und Körperschaften wie der ehemaligen Wehrmacht, des Reichsarbeitsdienstes und des Reichsnährstands, der Rechtswirkung der beamtenrechtlichen Staatsakte der ehemaligen nationalsozialistischen Reichsregierung und der deklaratorischen oder konstitutiven Aufgabe des Art. 131 des Grundgesetzes.
Der Ausschuß hat jedoch die Stellungnahme zu diesen Rechtsfragen nicht als ausschließliche Grundlage für seine Beschlüsse nehmen können. Dieser Verzicht war um so mehr geboten, als die Entscheidung der zum Teil stark umstrittenen Fragen allein die praktische Lösung der gestellten gesetzgeberischen Aufgabe nicht ermöglicht hätte. Denn die Bejahung der Identität von Bund und Reich löst die gestellten Fragen nicht unbedingt hinsichtlich der öffentlichen Bediensteten der Restverwaltungen des Landes Preußen, der Gemeinden, Gemeindeverbände und der Nichtgebietskörperschaften, und sie trägt nichts bei zu den Folgerungen, die sich für die Wiederverwendung und die Übernahme der finanziellen Lasten durch die Veränderungen in der Zuständigkeit durch das Grundgesetz ergaben. Die immer wieder hervorgehobene Rechtsnachfolge des Bundes in bezug auf das ehemalige Reichsvermögen ist auch für die Länder zu bejahen wie die in diesem Zusammenhang noch wichtigere Nachfolge in wesentlichen Verwaltungsbefugnissen. Das Besoldungs- und Versorgungsrecht ist für die personellen Voraussetzungen eines regelmäßigen und geordneten Ablaufs der staatlichen Aufgaben vorgesehen, nicht aber für den Verlust von Verwaltungsgebieten, Dienstherren und Behörden größten Ausmaßes und für die Folgen des Unterganges großer Einrichtungen und Körperschaften. Die Beurteilung der rechtlichen Folgen von Staatsakten einer Diktatur auf dem Gebiete des Personalwesens, besonders in den Jahren des Krieges und der beginnenden Katastrophe, ist mit den Maßstäben des Verfassungs-und Rechtsstaates von heute nur mehr bedingt möglich.
Der Ausschuß ist deshalb von dem Auftrag des Art. 131 des Grundgesetzes ausgegangen, der die Bundesgesetzgebung über die Gesetzgebungsbefugnisse der Art. 73 Ziffer 8 und Art. 75 Ziffer 1 des Grundgesetzeshinaus verpflichtet und damit berechtigt, die Rechtsverhältnisse der Bediensteten einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen sowie der versorgungsberechtigten Personen zu regeln, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen oder versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamten- und tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet werden oder keine entsprechende Versorgung mehr erhalten. Der Art. 131 des Grundgesetzes umfaßt die Beamten, die Angestellten und Arbeiter einschließlich der vertriebenen Personen des öffentlichen Dienstes, die noch außer entsprechender Verwendung stehenden einheimischen erfolgreich politisch beurteilten öffentlichen Bediensteten und die Angehörigen der ehemaligen Wehrmacht mit Einschluß der versorgungsberechtigten Personen. Der Art. 131 des Grundgesetzes erkennt nach seinem Wortlaut und nach den Verhandlungen des Parlamentarischen Rates das Fortbestehen von Rechtsverhältnissen der in Frage kommenden Personen des öffentlichen Dienstes und ihrer versorgungsberechtigten Hinterbliebenen an und hat insofern eine deklaratorische Bedeutung. Soweit er aber verpflichtet, die durch die umgestaltenden Ereignisse der Jahre 1945 und 1946 unklar oder zweifelhaft gewordenen Rechtsverhältnisse und die aus ihnen hervorgehenden Ansprüche und Verpflichtungen zu regeln, stellt er der Gesetzgebung ohne Zweifel eine rechtsgestaltende Aufgabe.
Der Ausschuß hat sich dieser Verpflichtung wie der Gesetzentwurf der Bundesregierung in möglichster Angleichung an die am 8. Mai 1945 bestehenden Rechtsverhältnisse unterzogen. Bei dem starken Gegensatz, der zwischen der großen Zahl wiederzuverwendender oder zu versorgender öffentlicher Bediensteter und den durch die Folgen der Katastrophe von 1945 ohnedies überlasteten finanziellen Kräften der Bundesrepublik besteht, ist eine volle Erfüllung der durch die nationalsozialistische Regierung für ganz andere politische und wirtschaftliche Voraussetzungen und Hoffnungen begründeten Ansprüche oder verheißenen Leistungen nicht möglich. Es bestand aber für den Gesetzentwurf der Bundesregierung wie für den Ausschuß kein Zweifel, daß es sich bei der Regelung der Rechtsverhältnisse zwischen öffentlichen Dienstherren und öffentlichen Bediensteten nicht nur um die Regelung der Versorgung handeln kann, eine Anschauung, die außerhalb des Bundestags bei der Stellungsnahme zu dem Gesetz über Sofortmaßnahmen hervorgetreten ist. Vielmehr steht die Wiederverwendung der öffentlichen Bediensteten an erster Stelle der Aufgabe. Denn die Verwertung der Kenntnisse, Erfahrungen und Arbeitskräfte neben den inzwischen angelernten und ausgebildeten Kräften ist für den Wiederaufbau des Rechtsstaates und für die Erfüllung größter schöpferischer Aufgaben notwendig. Die dadurch erzielte Einsparung an Versorgungsausgaben ist staatswirtschaftlich dringend geboten. Die Ansprüche und Erwartungen der arbeitsfähigen öffentlichen Bediensteten sind nicht auf Versorgung, sondern auf die Wiederverwendung im öffentlichen Dienst gerichtet. Die Versorgung soll nur als Übergangsmaßnahme und für dienstunfähig gewordene und in das Alter des Ruhestands gekommene Bedienstete sowie für die Hinterbliebenen eintreten. Diesen Weg sind auch alle Staaten in der Zeit großer gebietlicher Veränderungen — insbesondere nach 1803 und 1815 — gegangen.
Der Gesetzentwurf verwirklicht folgende Grundsätze, die im Entwurf der Bundesregierung bereits enthalten waren oder durch die Beratungen dep
Ausschusses eine Verbessung erfuhren- oder erst Aufnahme gefunden haben.
Der Gesetzentwurf führt die Gleichstellung der vertriebenen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der einheimischen öffentlichen Bediensteten und der Angehörigen der ehemaligen Wehrmacht und des aufgelösten Reichsarbeitsdienstes in bezug auf Unterbringung und Versorgung durch, soweit es die verschiedenen Dienstverhältnisse und Dienstlaufbahnen überhaupt ermöglichen.
Die Bestimungen des endgültigen Deutschen Beamtengesetzes, das bald zur Beratung kommen soll, werden auch für dieses Gesetz zur Anwendung kommen, wie einzelne Bestimmungen dieses Gesetzes bereits in den Entwurf des künftigen endgültigen Beamtengesetzes eingearbeitet sind. Die Gleichstellung der Gruppen der öffentlichen Bediensteten wird daher weiterhin durchgeführt werden.
Der Gesetzentwurf erkennt das Fortbestehen der Rechtsverhältnisse an der Beamten mit einer Dienstzeit von mindestens 10 Jahren, der Angestellten und Arbeiter, die versorgungsberechtigt oder unkündbar sind, der Berufsoffiziere mit einer Dienstzeit von 10 und mehr Jahren mit Beginn vor dem 8. Mai 1935 und der Berufsunteroffiziere mit einer Dienstzeit von mindestens 12 und 18 Jahren. Die Grundlage für die Unterbringung und Versorgung bilden die am 8. Mai 1945 erdienten Ansprüche. Der Gesetzentwurf sieht für die öffentlichen Dienstherren die Pflicht zur Unterbringung vor und stellt fest und gestaltet für die öffentlichen Bediensteten Ansprüche auf Versorgung.
Die Regelung der Rechtsverhältnisse fördert in erster Linie die Unterbringung der noch nicht verwendeten öffentlichen Bediensteten. Die Bezeichnung „außer Dienst gestellt" für Beamte, Angestellte und Arbeiter ist durch die Bezeichnung „zur Wiederverwendung" ersetzt, die Bezeichnung der Bezüge als „Unterhaltsgelder" durch die Bezeichnung „Übergangsgehälter".
Die obersten Dienstherren erhalten die Ermächtigung zur neuen Ordnung von Rechtsverhältnissen, wenn bei Ernennungen, Beförderungen und Verbesserungen des Besoldungsdienstalters und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit beamtenrechtliche Vorschriften verletzt worden sind, oder wenn sie überwiegend auf die Verbindunng zum Nationalsozialismus zurückgehen.
Der Gesetzentwurf erkennt die Rechtswirkung der Bescheide der Entnazifizierungs- und Spruchkammern an, die auf die Beendigung der Dienst-und Arbeitsverhältnisse, auf Einschränkungen oder auf den Verlust von Versorgungsrechten lauten.
Die Verpflichtung zur Unterbringung und Versorgung der Bediensteten von Nichtgebietskörperschaften belastet in erster Linie die entsprechenden Nichtgebietskörperschaften und nicht den Bund.
Die Übergangsgehälter können mit dem Fortschreiten der Unterbringung und der Entlastung des Haushalts des Bundes bis zur Erreichung der vollen Ruhegehälter erhöht werden. Für die er-dienten Ruhegehälter sind Kürzungen nicht mehr vorgesehen.
Die öffentlichen Bediensteten in Berlin-West und des Landes Berlin im Bundesgebiet selbst sind in das Gesetz unter der Voraussetzung einbezogen, daß das Land Berlin die vorgesehenen und vereinbarten Vorbedingungen erfüllt.
Die Freizügigkeit der öffentlichen Bediensteten im Bundesgebiet ist durch die Regelung der Bezüge und ihre Auszahlung nicht mehr erschwert.
Der Schutz der öffentlichen Bediensteten ist dadurch gesichert, daß der Erlaß von Rechtsverordnungen, die Aufsichtsbeschwerde, die Klage im Verwaltungsrechtswege gegen einzelne Entscheidungen, die Befassung der Dienststrafgerichte und die Möglichkeit der Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges vorgesehen sind.
Die vorgelegte Fassung des Gesetzes geht nicht nur auf Beschlüsse sogar sehr wechselnder Mehrheiten zurück. Die meisten Beschlüsse von grundsätzlicher Bedeutung hat der Ausschuß einstimmig gefaßt.
Auch die Vorlage des Gesetzentwurfs im ganzen kann sich auf einen einstimmigen Beschluß des Ausschusses stützen.
Wichtig ist nun, daß die Belastung des Bundes, die zuletzt auf 600 Millionen berechnet war und sich dann noch um weitere 150 Millionen erhöhte, nicht etwa neue Ansprüche umfaßt, sondern vielfach Ruhegehälter und Gehälter, die bereits vor dem Jahre 1945 die Etats belastet haben — zum Teil sogar Gehälter der alten Wehrmacht vor 1918 oder der Reichswehr —, deren Fortgang nur durch die Intervention, durch den Eingriff der Besatzungsmacht, unterbrochen worden ist. Das darf bei der Würdigung der Ausgaben nicht übersehen werden.
Hinsichtlich der ziffernmäßigen Stärke des Kreises der einbezogenen öffentlichen Bediensteten haben natürlich Vorerhebungen stattgefunden, und zwar im Januar 1950 für alle Kreise einschließlich der Wehrmacht. Diese Ziffern wurden der Sicherheit halber mit einem Zuschlag von 25 °/o versehen. Im August fand dann eine neue Meldung statt, aber nur für die Kreise der Beamten, Angestellten und Arbeiter, die noch nicht irgendwie im öffentlichen Dienst wiederverwendet waren. Diese Erhebung hat ergeben, daß die Ziffern vom Januar ohne den Zuschlag von 25 % ziemlich exakt gewesen sind. Seit dem August 1950 hat jedoch die Zahl derer, die unter den Art. 131 fallen und weder wiederverwendet noch versorgt sind, weiter abgenommen. Deshalb sind die Zahlen, die sowohl hinsichtlich der Veranschlagung der Mittel wie hinsichtlich der Unterbringung vorliegen, wahrscheinlich niedriger als die vom August des vorigen Jahres. Das hat uns auch eine gewisse Bewegungsfreiheit in bezug auf unsere finanzielle Verantwortung gestattet. Ich möchte es deshalb vermeiden, diese Ziffern hier mitzuteilen, weil sie zweifellos bereits überholt sind und einen falschen Eindruck vermitteln würden.
Der Vollzug des Gesetzes wird dann die endgültigen und genauen Ziffern bringen und uns wohl auch die Möglichkeit eröffnen, unter der veranschlagten Summe der Ausgaben zu bleiben.
Zu den Kapiteln und Abschnitten des Gesetzentwurfes ist im einzelnen folgendes zu berichten — und nun darf ich gleich die Abänderungen bei dem ersten Paragraphen vortragen und begründen —:
Zu § 1 Abs. 1 a): Als Stichtag, bis zu dem Aufgaben weggefallener Dienststellen des Reiches nicht ganz oder überwiegend von einer anderen deutschen Dienststelle übernommen worden sind, ist der 23. Mai 1949 als Tag des Inkrafttretens des Grundgesetzes eingefügt worden. Der Gesetzentwurf geht davon aus, daß bis zu diesem Tage die Verwaltung in den Ländern wieder aufgebaut war und ihre Befugnisse durch das Grundgesetz festgelegt worden sind. Es handelt sich bei dieser Be-
stimmung lediglich darum, daß die Obliegenheiten überhaupt von einer Dienststelle übernommen oder nicht übernommen sind. Nur wenn diese Übernahme der Aufgaben bis zum 23. Mai 1949 nicht erfolgt ist, fallen die Beamten, Angestellten und Arbeiter der weggefallenen Dienststelle unter den Art. 131 des Grundgesetzes und damit unter den Gesetzentwurf. Um Zweifel an der Übernahme von Aufgaben durch Dienststellen im vorhinein auszuschließen, sieht Abs. 2 des § 1 die Entscheidung durch die Bundesminister des Innern und der Finanzen vor.
Zu § 1 Abs. 1 c): Die deutschen Bediensteten bei einer staatlichen oder kommunalen Dienststelle der autonomen Verwaltung des ehemaligen Protektorates Böhmen und Mähren sind auf dringenden Antrag der Flüchtlingsvertreter im Ausschuß mit einbezogen worden. Ebenso sind unter d) die volksdeutschen Beamten fremder Staaten, insbesondere der südöstlichen Staaten, auf Antrag der Flüchtlingsvertreter im Bundestag in den § 1 aufgenommen worden, während § 51 des Regierungsentwurfs sie nur für den Bezug von laufenden Unterstützungen vorgesehen hatte. Durch die Einbeziehung in den § 1 werden ihnen nunmehr Ansprüche verliehen.
Zu § 1 Abs. 1 Ziffer 4 ist hervorzuheben: Die berufsmäßigen Angehörigen des früheren Reichsarbeitsdienstes hat der Bundestag durch seinen Beschluß vom 14. Dezember 1950 in den Gesetzentwurf über Sofortmaßnahmen einbezogen, so daß der Ausschuß nur die Folgerung aus dem damaligen Beschluß zu ziehen hatte.
Zu § 2: Die Bestimmungen über die Bediensteten der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes, also der Nichtgebietskörperschaften, und der öffentlich-rechtlichen Verbände von Gebietskörperschaften hat der Ausschuß ergänzt. Für die Berücksichtigung der Bediensteten der Nichtgebietskörperschaften war der Grundsatz maßgebend, daß diese am 30. Januar 1933 bereits Körperschaftsrechte und damit Dienstherrnfähigkeit haben müssen oder mußten. Eine Einbeziehung aller jener Einrichtungen, welchen die nationalsozialistische Regierung Körperschaftsrechte verliehen hat, mußte unterbleiben. Gegenüber dem Regierungsentwurf führt § 2 in der Anlage A die Körperschaften auf, deren Bedienstete dem Personenkreis gleichgestellt werden, dessen Rechte das Gesetz anerkennt. Die Bundesregierung wird jedoch ermächtigt, dieses Verzeichnis durch Rechtsverordnung zu ergänzen. Unter den in der Anlage A aufgeführten Körperschaften sind auch diejenigen sudetendeutschen Körperschaften, namentlich der Sozialversicherung, aufgeführt, die unseren deutschen Anstalten der Sozialversicherung entsprechen.
In § 3 ist die Aufzählung der öffentlichen Bediensteten, die aus diesem Gesetz keine Rechte herleiten können, durch den Ausschuß in der Weise ergänzt worden, daß Personen, die am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei oder bei dem früheren Forschungsamt des Reichsluftfahrtministeriums in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis standen oder auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses versorgungsberechtigt waren, ausgeschlossen sind. Jedoch gibt § 73 b in besonderen Ausnahmefällen die Möglichkeit der Berücksichtigung von Beamten und Berufssoldaten, die von Amts wegen an diese Dienststelle versetzt worden sind und sich irgendwelche Verbrechen nicht haben zuschulden kommen lassen.
Zu § 4 ist noch hervorzuheben: Die Bestimmung, daß von dem Gesetz Personen berücksichtigt werden können, die zur Abwendung einer ihnen unverschuldet drohenden unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben oder für die pdrsönliche Freiheit in das Bundesgebiet geflüchtet sind und nach dem 23. Mai 1949 hier ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt befugt genommen haben, ist dem Notaufnahmegesetz vom 22. August 1950 entnommen. Der Ausschuß war der Anschauung, daß es sich bei der Unmittelbarkeit der Gefahr für Leib und Leben oder für die persönliche Freiheit eines öffentlichen Bediensteten im Sinne dieses Gesetzes um eine konkrete und individuelle Gefahr handeln müsse.
Damit sind die für den Abschnitt I in Frage kommenden Änderungen begründet. Ich darf nunmehr meine weiteren Ausführungen zurückstellen, bis der Abschnitt II zur Beratung aufgerufen wird.