Rede:
ID0113005600

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Metadaten
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    Vokabeln: 36
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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 130. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 5. April 1951 4947 130. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 5. April 1951. Geschäftliche Mitteilungen . . . 4948B, 5017D Änderungen der Tagesordnung 4948B Zur Geschäftsordnung: Dr. Dr. Nöll von der Nahmer (FDP) 4948C Dr. Wuermeling (CDU) 4949A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Art. 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Wahlperiode der Landtage der Länder Baden und Württemberg-Hohenzollern (Nm. 2057, 2071, 2088 der Drucksachen) 4949B Dr. Nevermann, Bürgermeister von Hamburg, Berichterstatter . . . . 4949B Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 4950D Renner, Innenminister des Landes Württemberg-Hohenzollern . . . 4952C Dr. Schmid (Tübingen) (SPD) . . . 4953C Euler (FDP) 4955A Fisch (KPD) 4955D Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) . . . 4957B Beschlußfassung 4957D Zur Geschäftsordnung (betreffend Polizeimaßnahmen auf Zugangsstraßen zum Bundeshaus): Loritz (WAV) 4958A, 4959C Präsident Dr. Ehlers 4958C, D, 4959B, 4959C Dr. Arndt (SPD) 4958D Renner (KPD) 4959A Eickhoff (DP) 4959C Erste Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Umstellung der Reichsmarksparguthaben heimatvertriebener Sparer (Nr. 2015 der Drucksachen) 4959D Wackerzapp (CDU), Antragsteller . 4959D Tichi (WAV) 4962A Trischler (FDP) 4962D Kuntscher (CDU) 4964B Dr. Leuchtgens (DP) 4965C Dr. Bertram (Z) 4965D Seuffert (SPD) 4966C Dr. Besold (BP) 4967B Loritz (WAV) 4967B Ausschußüberweisung 4967D Erste Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Aufhebung überholter steuerrechtlicher Vorschriften (Nr. 2054 der Drucksachen) 4967D Dr. Dr. Nöll von der Nahmer, Berichterstatter 4968A Ausschußüberweisung 4968C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über eine Bundesbürgschaft für Kredite zur Finanzierung der Lebensmittelbevor- ratung (Nr. 2059 der Drucksachen) . . 4968C Ausschußüberweisung 4968D Fortsetzung der zweiten und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für verdrängte Angehörige des öffentlichen Dienstes (Nrn. 1287, 1882, zu 1882 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (25. Ausschuß) (Nr. 1996 [neu] der Drucksachen; Änderungsantrag Umdruck Nr. 92) . . . 4968D Kühn (FDP), Berichterstatter . . . . 4968D Arnholz (SPD) 4970B, 4971A Wackerzapp (CDU) 4970C Abstimmungen 4970A, B, 4972C Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1950 (Nr. 1500 der Drucksachen); Mündliche Berichte des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß): Einzelplan XVI — Haushalt des Bundesministeriums für gesamtdeutsche Fragen (Nr. 1917 der Drucksachen) 4972D Heiland (SPD), Berichterstatter . 4973A Kaiser, Bundesminister für gesamtdeutsche Fragen 4973D Wehner (SPD) 4976A Fisch (KPD) 4979A Dr. von Merkatz (DP) . . . . . 4980C Brookmann (CDU) 4981C Dr. Reif (FDP) 4982B Mellies (SPD) 4983A Beschlußfassung 4983C Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Nrn. 1306, zu 1306 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (25. Ausschuß) (Nr. 2075 der Drucksachen, Um- druck Nr. 108) 4983C Dr. Adenauer, Bundeskanzler . . . 4983C Dr. Kleindinst (CSU), Berichterstatter . . . . 4984C, 4990A, 4992A, B Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 4987C, 5001A Dr. Lukaschek, Bundesminister für ' Angelegenheiten der Vertriebenen 4989A Dannemann (FDP) 4989D Dr. Richter (Niedersachsen) (SRP) 4990B, D, 4994C, 4997C, 5012D, 5014C, 501'7A Dr. Wuermeling (CDU) : zur Sache. . . . . 4990B, 4996A, 5003A, 5007C, 5013D, 5014C, 5015B zur Geschäftsordnung . . . 5011B, 5017B von Thadden (DRP) 4990C, 499'7B, 5012A Farke (DP) 4991B, 5005D, 5015C Dr. Trischler (FDP) 4991C Dr. Miessner (FDP) . . . . 4995B, 4996D Freiherr von Aretin (BP) 4996C, 5012B, 5013B Matzner (SPD) 4998D, 5000D, 5009D, 5013A, 5013A, 5015A, 5016D Dr. Nowack (Rheinland-Pfalz) (FDP): zur Sache . . 5001C, 5009C, 5009C, 5012C 5014A, 5015A zur Geschäftsordnung 5017A Lücke (CDU) 5002B Henßler (SPD) 5002C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 5004A, 5008D, 5010A Mellies (SPD) 5004C, 5011A Kuntscher (CDU) 5006C Dr. Horlacher (CSU) 5007B Dr. Dresbach (CDU) 5007D Dr. Kather (CDU) 5009A Fröhlich (BH-DG) . . 5010A, 5011C, 5016D Loritz (WAV) (Zur Geschäftsordnung) 5010D Gundelach (KPD) 5013C, 5016A Abstimmungen . . . 4989C, 4990C, 4991B, 4992B, 4995A, 4997A, 4998B, 5010C, 5011A, B, 5012D, 5013A, B, D, 5014A, D, 5015C, D, 5017A Weiterberatung vertagt 501'7D Nächste Sitzung 5017D Die Sitzung wird um 13 Uhr 34 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Oskar Wackerzapp


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Ich habe die Ehre, einen gemeinsamen Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP und DP kurz zu begründen. Er ist im Umdruck Nr. 92 (neu) niedergelegt. Es handelt sich im wesentlichen um redaktionelle Änderungen, die sich bei der genauen Durchsicht des Gesetzes als notwendig erwiesen haben.
    Es soll im § 3 des Abs. 1 noch folgenden zweiten Satz erhalten:
    Als Heimkehr aus fremden Staaten ist es nur anzusehen, wenn Personen in das Bundesgebiet zurückkehren, die vor dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 hatten und vor diesem Zeitpunkt von dort aus in das Ausland verzogen waren.
    Dieser Zusatz wird deswegen empfohlen, weil er sich mit einer entsprechenden Vorschrift im Gesetz nach Art. 131 deckt. Das hat sich nach den Erfahrungen als notwendig erwiesen, um Schiebungen und mißbräuchliche Anwendung von formalen Gesetzesbestimmungen auszuschließen.
    Eine rein formale Änderung: in § 6 Nr. 3 ist vor der Zahl „72" auch noch die Zahl „71," einzufügen. Das war übersehen worden.
    Der § 7 handelt davon, daß, wenn ein Geschädigter mit seiner Zurücksetzung einverstanden war, dieses Einverständnis ihn aber nun nicht hin-dern solle, seine Ansprüche auf Grund dieses Gesetzes geltend zu machen. Der § 7 enthält aber eine Einschränkung, daß nämlich das Einverständnis einer Wiedergutmachung nur dann nicht entgegenstehen soll, wenn es durch Drohung oder andere Umstände veranlaßt war. Diese Bedingung halten wir für überflüssig und vielleicht auch irreführend, sie soll deswegen gestrichen werden.
    Für § 8 Abs. 1 wird ebenfalls eine Neufassung vorgeschlagen. Hier wird das etwas schwierige Kapitel behandelt, daß auch Beamte, die formell der NSDAP angehört haben, nun unter Umständen wegen ihres späteren Konfliktes mit der Partei in den Kreis der Wiedergutmachungsberechtigten einbezogen werden wollen. Aus erklärlichen Gründen ist das natürlich nur möglich, wenn besondere Bedingungen erfüllt und Voraussetzungen gegeben sind. Diese Voraussetzungen waren zunächst im § 8 Abs. 1 des Gesetzes im letzten Satz angeführt. Nun schlagen wir Ihnen eine klarere Fassung vor, die den Gedanken inhaltlich besser präzisieren soll. Die Fassung lautet:
    Bei lediglich nomineller Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen kann ausnahmsweise Wiedergutmachung gewährt werden, wenn die Mitgliedschaft durch vorausgegangene nationalsozialistische Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen bedingt war, oder wenn der Geschädigte trotz der Mitgliedschaft den Nationalsozialismus aktiv bekämpft hat und deswegen verfolgt worden ist.
    Schließlich wird beantragt, im § 13 noch eine formale Änderung insofern vorzunehmen, daß die


    (Wackerzapp)

    Worte „den §§ 10 bis 12" ersetzt werden durch die Worte „§ 10 Absatz 1 sowie den §§ 11 und 12".


Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Weitere Wortmeldungen zur allgemeinen Aussprache liegen nicht vor. Ich schließe die allgemeine Aussprache.

(Abg. Arnholz: Ich bitte ums Wort!)

— Wozu wollen Sie sprechen?

(Abg. Arnholz: Zur dritten Lesung möchte ich sprechen!)

— Zur allgemeinen Aussprache oder zu einem bestimmten Paragraphen?

(Abg. Arnholz: Nein, zur allgemeinen Aussprache!)

— Nun habe ich die allgemeine Aussprache schon geschlossen.

(Abg. Schoettle: Die Wortmeldung war erfolgt, bevor Sie die Aussprache geschlossen hatten!)

Das Wort hat der Herr Abgeordnete Arnholz.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Otto Arnholz


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Meine Damen und Herren! Obwohl mancherlei an sich berechtigte Forderungen der Geschädigten des Nationalsozialismus durch den vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes unerfüllt geblieben sind und obwohl der Entwurf in der jetzt vorliegenden Fassung nur eine beschränkte Wiedergutmachung bringt,

    (Abg. Dr. Horlacher: Sehr richtig!)

    wird die Fraktion der Sozialdemokratischen Partei diesem Entwurf zustimmen.
    Selbstverständliche Ehrenpflicht der Bundesrepublik Deutschland, meine Damen und Herren, hätte es insbesondere sein müssen, den Angehörigen des öffentlichen Dienstes volle Wiedergutmachung zu gewähren, die vom Nationalsozialismus verfolgt und geschädigt worden sind, weil sie als aufrechte und standhafte Anhänger der freien Demokratie nicht bereit waren, ihren der Weimarer Republik geleisteten Eid zu brechen. Dasselbe gilt aber auch für alle übrigen politisch Verfolgten und diejenigen, die wegen ihrer Weltanschauung, wegen ihrer religiösen Überzeugung oder wegen ihrer Rasse verfolgt wurden. Wenn sich die ziemlich deutlich abzeichnenden Entwicklungen mit dem Ziel einer gewissen Restauration weiter fortsetzen sollten, könnte das allerdings ein Grund mehr werden, zu gegebener Zeit weitere Anträge zu stellen. Zur Zeit sieht die sozialdemokratische Fraktion davon ab, damit dieser Entwurf endlich Gesetz wird, da er immerhin einige bisher bestehende Lücken schließt und einige Fortschritte bringt. Viel kommt jedoch auf die Auslegung und Handhabung des Gesetzes an. Ich glaube, in der Annahme nicht fehlzugehen, daß die Vertreter aller Parteien im Ausschuß für Beamtenrecht in der Erwartung übereinstimmten, daß bei der Anwendung des Gesetzes nicht engherzig und kleinlich verfahren werden darf.
    Wie sehr nicht nur wir, sondern gerade auch den Regierungsparteien nahestehende Organisationen gewissen Organen der Verwaltung in manchen Dingen mißtrauen, zeigen die in einer mir vorliegenden Eingabe enthaltenen Forderungen: erstens, bei der Vorbereitung und Verkündung jeder Entscheidung in Wiedergutmachungsangelegenheiten nur im amtlichen Verfahren anerkannte Verfolgte mitwirken zu lassen; ferner zweitens, daß der Antragsteller vor der Entscheidung zu hören ist. Meine politischen Freunde und ich nehmen an, daß — vielleicht mit wenigen Ausnahmen — alle Mitglieder dieses Hohen Hauses darin übereinstimmen, daß die Erfüllung der letzterwähnten Forderung als selbstverständliche Pflicht in den Fällen angesehen wird, in denen die Verwaltung die Absicht hat, von den gestellten Anträgen auf Wiedergutmachung abzuweichen. Der ersten Anregung liegen bestimmte Erfahrungen zugrunde, die in der ersten Lesung zu diesem Gesetzentwurf auch der Herr Kollege Dr. Weber anklingen ließ. Nachdem ich seinerzeit mit den Kollegen des Beamtenrechtsausschusses, die den drei Regierungsparteien angehören, Rücksprache genommen habe und ihre Übereinstimmung feststellen konnte, spreche ich die bestimmte Erwartung aus, daß die Verwaltungen aus Gründen des Takts entsprechend der eben erwähnten ersten Forderung verfahren.
    Das Mißtrauen geht soweit, daß auf Grund von Erfahrungen die Organisation eine mißbräuchliche Auslegung des § 8 Abs. 2 fürchtet. Im Ausschuß herrschte mit den Regierungsvertretern Einmütigkeit darüber, daß Wiedergutmachung nur ausgeschlossen ist, wenn eine Maßnahme der in Rede stehenden Art auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus aus beamten- oder tarifrechtlichen Gründen hätte getroffen werden müssen, und daß ein Verhalten eines öffentlichen Bediensteten, das die Folge seiner Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus und seines aktiven Widerstandes gegen das Nazisystem und seine typischen Äußerungen und Maßnahmen war, die Wiedergutmachung nicht ausschließt, auch wenn es formell mit beamten- oder tarifrechtlichen Vorschriften, insbesondere im Sinne der nationalsozialistischen Auffassung, nicht im Einklang stand.
    Ebenso hat es keinem Zweifel unterlegen, daß der Anspruch gemäß § 9 Abs. 1 auf bevorzugte Wiedereinstellung besteht, wenn" der Geschädigte im Zeitpunkt der Wiedereinstellung die sonstigen allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt: es dürfen also NS-Vorwürfe, die gegen einen Wiedergutmachungsberechtigten erhoben wurden, und gleichfalls NS-Maßnahmen nicht fortgesetzt, d. h. äußerlich sozusagen entnazifiziert werden, und es darf ihnen keine Dauergültigkeit verliehen werden.
    Als besonders bedrückend und verletzend wird, wie aus einer Reihe von mehr oder weniger temperamentvollen Zuschriften hervorgeht, von den Geschädigten empfunden, daß sie, die als wahre Demokraten aufrecht und standhaft waren und wegen ihrer Treue zu dem der Weimarer Republik geleisteten Eid nicht befördert oder wegen ihres offenen Widerstandes gegen das national sozialistische System aus ihrem Amt verjagt wurden, jetzt auch noch dafür geradezu bestraft und diffamiert würden dadurch, daß im Gegensatz dazu diejenigen, die rechtzeitig, wie Ratten das sinkende Schiff verlassen, bei den Nazis „mitgelaufen" sind, nicht nur die ganze Zeit im Amt geblieben sind, sondern mehrmals befördert wurden. Hier hat erfreulicherweise § 9 Abs. 2 Abhilfe geschaffen, auch, wie ich mit Rücksicht auf die verschiedenen mir zugegangenen Proteste hinzufügen möchte, für diejenigen, die bereits vor der sogenannten Machtübernahme die Spitzenstellung ihrer Dienstlaufbahn erreicht hatten. Das ist in der letzten Sitzung des Beamtenrechtsausschusses auf meinen Hinweis durch den Regierungsvertreter mit der Erklärung festgelegt worden, daß in Fällen, in denen Beförderungen in die nächsthöhere Laufbahn erfolgt
    4972 Deutscher Bundestag — 13b. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 5. April 1951

    (Arnholz)

    sind, der § 9 Abs. 2 Satz 1 auch auf solche Geschädigte anzuwenden ist, die bereits vor dem 30. Januar 1933 die sogenannte Spitzenstellung ihrer Dienstlaufbahn erreicht hatten, natürlich nur, soweit die sachlichen Voraussetzungen für ihre Beförderung vorlagen.
    Nicht unerwähnt bleibe im Zusammenhang mit unserem Antrag zu § 19 Abs. 2, den wir zur zweiten Lesung gestellt hatten, daß im Beamtenrechtsausschuß mit den Regierungsvertretern Übereinstimmung ebenfalls darüber bestanden hat, daß die Absicht unseres Antrags, den Ländern die Möglichkeit zu geben, durch Landesrecht günstigere Vorschriften hinsichtlich der Abgeltung der durch die Maßnahmen der Nationalsozialisten entstandenen Schädigungen von Personen des öffentlichen Dienstes zu erlassen, voll durch die vom Ausschuß vorgeschlagene Ergänzung in § 32 Abs. 1 letzter Halbsatz, wie sie soeben in zweiter Lesung gemäß der Drucksache Nr. 1996 (neu) Ziffer 6 beschlossen worden ist, erreicht wird.
    Wenn der vorliegende Gesetzentwurf einige Fortschritte auf dem Wege zur Wiedergutmachung bringt, so ist dabei nicht zu verkennen, daß er nur in beschränktem Maße und nur für Angehörige des öffentlichen Dienstes, also auf einem Teilgebiet, die Wiedergutmachung regelt. Noch immer aber fehlt z. B. auch die Wiedergutmachung für die von den Nationalsozialisten verfolgten Angestellten von Vereinigungen, die den Nationalsozialisten mißliebig waren, von sozialen Organisationen, von Gewerkschaften und von politischen Parteien. In drückender Notlage befinden sich beispielsweise die früheren Mitglieder des Vereins Arbeiterpresse, die dort durch hohe Beiträge Vorsorge für ihr Alter getroffen hatten, desgleichen ihre Hinterbliebenen. Der Herr Bundesarbeitsminister hat kürzlich von dieser Stelle aus dem Sinne nach gefordert, daß der Wille der Versorgungsberechtigten, der in rechtzeitiger Vorsorge durch Versicherungen dargetan ist, durch Rentenleistungen anzuerkennen ist, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Höhe der geleisteten Beiträge. Die Mitglieder des Vereins 'Arbeiterpresse haben freiwillig sehr hohe Beiträge gezahlt. Es ist also endlich an der Zeit, daß auch Ihnen gegenüber im Wege der Wiedergutmachung der Grundsatz des Herrn Bundesarbeitsministers zur Anwendung gebracht wird. Wir fordern daher erneut im Zusammenhang mit dem vorgelegten Gesetzentwurf, daß die Bundesregierung unverzüglich den Entwurf eines umfassenden Wiedergutmachungsgesetzes vorlegt und sich nicht der Gefahr des Vorwurfs aussetzt, sie zögere mit einer solchen Vorlage so lange, bis die meisten Wiedergutmachungsberechtigten verstorben seien.
    In Ergänzung der zur Zeit allmählich zur Durchführung . kommenden Rückgabe von Vermögenswerten, die in der Nazizeit den schon erwähnten Organisationen weggenommen wurden, muß endlich und beschleunigt Ersatz für die nicht mehr vorhandenen entzogenen Vermögenswerte geleistet werden. Wir fordern, daß auch hierzu unverzüglich von der Bundesregierung ein Entwurf vorgelegt wird. Die Zeit der Verzögerung und des Hinhaltens mit unverbindlichen schönen Worten muß auch auf diesem weiteren Gebiet in Kürze abgeschlossen sein.

    (Beifall bei der SPD.)