Rede von
Wilhelm
Naegel
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Bereits bei der Debatte über den Haushalt des Wirtschaftsministeriums haben wir nachdrücklich darauf hingewiesen, daß wir alles tun würden, um die Exportindustrien und den Export aus Deutschland zu fördern. Wir haben damals gefordert, für die steuerliche Begünstigung des Exportgeschäfts möglichst schnell eine gesetzliche Grundlage zu schaffen. Wir sind der Meinung, daß darüber hinaus auch seitens der Produktion noch sehr viel getan werden muß, um den unbedingt notwendigen Export in die entsprechende Größenordnung zu bringen. Die Koalitionsparteien haben Ihnen deshalb den Initiativantrag Drucksache Nr. 2082 vorgelegt und damit eine Ergänzung des Gesetzes für Sicherungsmaßnahmen auf einzelnen Gebieten der gewerblichen Wirtschaft vorgesehen. Es wird dabei notwendig sein, die für die Herstellung und Lieferung der Exportwaren benötigten Materialien durch Bewilligung von Prioritäten bevorzugt bereitzustellen. Wir glauben, daß diese
Ergänzung des Wirtschaftssicherungsgesetzes einem dringenden Bedürfnis entspricht und daß diese bevorzugte Rohstoffversorgung eben nur auf dem Wege der Prioritäten ermöglicht werden kann. Dazu bedarf es der Vollmacht für die Bundesregierung und den Bundeswirtschaftsminister, der dann mit Zustimmung des Bundesrates auf dem Wege der Rechtsverordnung die notwendigen Anweisungen treffen kann.
Die wertvollen Materialien werden zum Teil aus den importierten Rohstoffen und Werkstoffen genommen werden müssen. Dazu genügt höchstwahrscheinlich eine besondere Zuteilung von Importauschreibungen an die Exportindustrie. Darüber hinaus wird es aber notwendig sein, auch Werkstoffe und Halbfabrikate aus der Inlandsproduktion für die Ausführung von Exportaufträgen zur Verfügung zu stellen. Auch hierüber müßten im Wege der besonderen Zuweisungen, die gegebenenfalls den Weg von den Produzenten für Exportwaren bis zurück zum Rohstoff durchlaufen müssen, Anordnungen getroffen werden können.
Wir glauben, daß es nicht möglich ist, hier im Bundestag für jeden einzelnen Fall eine gesetzliche Regelung zu beschließen. Wir sind der Meinung, daß diese Dinge auf dem Wege der in Art. 80 des Grundgesetzes vorgesehenen Rechtsverordnungen geregelt werden müssen. Dabei wird es auch sehr wichtig sein, darauf zu achten, daß wir für die aus Deutschland zu exportierenden Waren die der Weltmarktlage entsprechenden Preise in voller Höhe bekommen, damit es nicht zu einem Export um jeden Preis kommt. Ebenso ist auf einen möglichst hohen Veredelungsfaktor bei der Herstellung der Exportware zu achten.
Die einzelnen Vorschriften, die wir hier vorschlagen, beziehen sich auf die verschiedenen Fälle. Der Fall 1, der unter dem Buchstaben a unseres Antrags behandelt wird, ist die vorrangige Lieferung von Waren der gewerblichen Wirtschaft. Das sind Rohstoffe, Halbfabrikate, aber auch Fertig- waren, die nachweisbar zur Herstellung von Exportwaren im Rahmen bestehender Ausfuhrverträge benötigt werden. Diese Exportpriorität für die Zulieferungen kann von dem die Exportware herstellenden Betrieb — wie ich schon sagte — über die Halbfertigwarenfabrikation bis zum Rohstoff durchlaufen. Im zweiten Fall, Buchstabe b unseres Vorschlages, trifft die Verpflichtung zur vorrangigen Herstellung der Exportware den Exporteur selbst. Ihm kann, damit er seine Ausfuhraufträge erledigen kann, auferlegt werden, die Exportware mit Vorrang vor anderen Waren herzustellen und abzuliefern. Im dritten Fall, Buchstabe c unseres Vorschlages, soll die Möglichkeit gegeben werden, Vorschriften zu erlassen, wonach ein Teil der Produktion von typischen Ausfuhrunternehmen für Exportzwecke reserviert werden kann, also nur zur Durchführung abgeschlossener oder noch abzuschließender Exportaufträge verwandt werden darf.
Die Konsequenz einer solchen Prioritätsvorschrift ist ein ausreichender Strafschutz gegen mißbräuchliche Verwendung der erteilten Liefervorränge.
7 des Wirtschaftsstrafgesetzes stellt bereits jede Erschleichung von Bezugsberechtigungen unter Strafe. Auch der Betrugsparagraph des Strafgesetzbuches reicht nicht aus, um eine mißbräuchliche Benutzung der einmal erteilten Prioritäten zu verhindern. Mit der Bestimmung in Ziffer 4 der Gesetzesvorlage — es wird der § 7 a neu eingefügt — soll diese Lücke geschlossen werden. Die unter Ziffer 2 und 3 vorgesehenen Einfügungen bzw. Abänderungen sind nur redaktioneller, gesetzestechnischer Art und bedürfen keiner Begründung.
Namens meiner Freunde beantrage ich, den Entwurf des Ergänzungsgesetzes zum Wirtschaftssicherungsgesetz dem Ausschuß für Wirtschaftspolitik zu überweisen, der bereits das Wirtschaftssicherungsgesetz eingehend beraten hat. In der Ausschußberatung wird zu prüfen sein, ob der mit dem Gesetzentwurf verfolgte Zweck durch eine präzisere Fassung der Bestimmungen noch klarer herausgestellt werden kann und ob eventuell eine Ausweitung auf noch andere Gebiete, die mit dem Gesetzeszweck in engstem Zusammenhang stehen, notwendig ist. Wir hoffen, daß nach schnellster Beratung im Ausschuß die endgültige Vorlage hier sehr bald zur zweiten und dritten Lesung kommen kann.