Rede von
Oskar
Müller
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(KPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (KPD)
Meine Damen und Herren! Die Frage der Entsendung des elften Aufsichtsratsmitglieds nahm in den Beratungen der Ausschüsse einen sehr breiten Raum ein. Das ist verständlich; denn gerade um diesen elften Mann im Aufsichtsrat handelt es sich bei der Entscheidung, zu wessen Gunsten, ob zugunsten der Aktionäre oder zugunsten der Betriebsbelegschaft nicht allein die Entscheidungen des Aufsichtsrats, sondern damit letzten Endes auch die Fragen der Zusammensetzung des Vorstandes wie überhaupt der gesamten Politik des betreffenden Unternehmens geregelt werden, und es ist nicht uninteressant — Herr Kollege Dr. Schröder hat es vorhin ja bestätigt —, daß die CDU in ihrem eigenen Antrag dem fortgesetzten Drängen seitens der FDP Rechnung getragen hat,
daß im Grunde, Herr Dr. Schröder, nach dem Antrag der FDP und dem der CDU in der entscheidenden Frage, wenn es zu keiner Einigung kommt, das Organ der Aktionäre, d. h. die Generalversammlung, über das elfte Aufsichtsratsmitglied entscheidet und damit automatisch eine Mehrheit zugunsten der Vertreter der Aktionäre im Aufsichtsrat gesichert ist. Das ist die entscheidende Frage. Auch in den Fällen, in denen nach der hier vorgesehenen Regelung — Herr Kollege Dr. Schöne hat das schon angesprochen — der Vermittlungsausschuß wirksam werden soll, wenn nämlich zwischen den Aufsichtsratsmitgliedern bezüglich des elften Mannes keine Einigung erzielt wird und wenn die Vertreter, die von der Belegschaft in den Aufsichtsrat entsandt werden, konsequent die Interessen der Belegschaft vertreten, kann und wird es niemals zu einer Einigung kommen —, lautet die entscheidende Frage: Wer hat die Mehrheit in dem Vermittlungsausschuß? Da nach den Bestimmungen der Vorsitzende des Vermittlungsausschusses von der Regierung, also von den Herren Adenauer, Erhard, Schäffer usw. bestimmt wird, ist auch hier die Konsequenz, daß in der letzten Entscheidung wiederum die Vertreter der Aktionäre bei der Bestimung des elften Aufsichtsratsmitgliedes die Mehrheit haben werden.
Daraus ergibt sich ganz logisch, daß der ganze § 8 keinen anderen Sinn hat, als auf Umwegen und etwas verbrämt die Entscheidung zugunsten der Aktionäre herbeizuführen. Deswegen haben wir den Antrag gestellt, diesen Paragraphen zu streichen.