Meine Damen und
Herren! Meine Fraktion stellt folgende Abänderungsanträge. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Kommt innerhalb eines Monats keine Wahl
zustande, so erfolgt die Wahl des fehlenden
Aufsichtsratsmitgliedes durch das gesetzliche
Wahlorgan.
§ 8 Abs. 3, 4 und 5 werden gestrichen.
Meine Damen und Herren, wir bezwecken damit eindeutig und ohne Umschweife und ohne Umwege, das Wahlorgan der Generalversammlung für den elften Mann festzulegen. Wir halten es nicht für richtig, Sondervorschriften und Abweichungen vom Aktienrecht in dieses Gesetz aufzunehmen, wenn es nicht erforderlich ist, und hier ist es nicht erforderlich.
Wir stellen aber, sofern dieser Antrag abgelehnt wird, folgenden Eventualantrag. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Kommt innerhalb eines Monats keine Wahl zustande, so wird ein Vermittlungsausschuß gebildet, der aus vier Mitgliedern besteht. Je zwei Mitglieder werden von den nach § 5 und den nach § 6 gewählten Aufsichtsratsmitgliedern gewählt.
§ 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Der Vermittlungsausschuß schlägt innerhalb eines Monats dem Wahlorgan
— das ist also die Generalversammlung — drei Personen zur Wahl vor. Kommt eine Wahl innerhalb von zwei weiteren Monaten auf Grund der Vorschläge des Vermittlungsausschusses nicht zustande, so wählt das Wahlorgan das fehlende Aufsichtsratsmitglied endgültig.
§ 8 Absätze 4 und 5 werden gestrichen.
— Das finde ich nicht. Ich glaube, es ist verhältnismäßig einfach zu verstehen, wenn Sie sieh etwas Mühe geben. Ich bin der Meinung, meine Damen und Herren, daß man die Wege, anders zurechtzukommen, nämlich unter Einschaltung des Vermittlungsausschusses, nur im Notfalle beschreiten soll. Wir haben den Grundgedanken, den ja die Regierungsvorlage in dieser Beziehung auch enthält, aufgenommen, aber doch wohl gegenüber der Einrichtung von je einem Senat für Bergbau und Eisen eine erhebliche Verbesserung erzielt. Wenn auch niemand in diesem Saale noch dafür ist, diese Senate einzurichten, so muß ich doch die Gelegenheit benützen, um unserer lebhaften Verwunderung darüber Ausdruck zu geben, daß die Regierungsvorlage es fertiggebracht hat einen solchen Senat oder vielmehr zwei Senate vorzuschlagen. Diese Senate bedeuten nämlich nicht mehr und nicht weniger als eine Oberbehörde, um ein in diesem Hause übliches Wort zu gebrauchen. Sie bedeuteten für jede Gesellschaft ein viertes Verwaltungsorgan neben Vorstand, Aufsichtsrat und Generalversammlung.
Sie bedeuteten einen Teil des überbetrieblichen Mitbestimmungsrechts; ja, meine Damen und Herren, wenn Sie das richtig sehen, so wollte dieser schreckliche Paragraph der Regierungsvorlage sogar einen Wahrer des Grundgesetzes für diese beiden Gruppen der Industrie einsetzen. Demgegenüber dürfte der Vorschlag mit dem Vermittlungsausschuß, den ich mir in dem Eventualantrag jetzt zu eigen gemacht habe — ein Vermittlungsausschuß also, der ad hoc für den Einzelfall bestellt wird —, eine außerordentliche Verbesserung sein.
Aber auf der andern Seite enthält nun doch der Vorschlag des Ausschusses, der den Vermittlungsausschuß bereits vorsieht, einen sehr großen Fehler darin, daß er letzten Endes die Bestimmung darüber, wer der elfte Mann sein soll, dem Staate,
also der Bundesregierung, in jedem Einzelfall überläßt; denn dadurch, daß ein von der Bundesregierung ernannter Mann das fünfte Mitglied des Vermittlungsausschusses wird oder werden sollte, lag die Entscheidung bei diesem fünften Mann und also bei der Bundesregierung. Das halten wir unter keinen Umständen für richtig, sondern wenn Sie schon glauben, diesen Umweg — sehr freundlich ausgedrückt — über den Vermittlungsausschuß gehen. zu sollen und unseren ersten Antrag nicht annehmen zu können, daß nämlich endgültig und schlicht nach fruchtlosem Ablauf won § 8 Abs. 1 die Generalversammlung entscheidet, dann, bitte, nehmen Sie unseren Eventualvorschlag an, den Sie aus dem Umdruck Nr. 111 ersehen können, und seien Sie damit einverstanden, daß der Vermittlungsausschuß einige Versuche macht, die ja vielleicht in diesem oder jenem Falle zum Erfolge führen werden. Wenn das aber nicht der Fall ist, dann, bitte, verordnen Sie eindeutig, daß die Generalversammlung dann die letzte Entscheidung hat. Ich freue mich, feststellen zu können, daß wir dann diesmal — aber nur diesmal! — mit einem Antrag der CDU einig wären.