Rede:
ID0112707500

insert_comment

Metadaten
  • sort_by_alphaVokabular
    Vokabeln: 7
    1. Das: 1
    2. Wort: 1
    3. hat: 1
    4. der: 1
    5. Abgeordnete: 1
    6. Dr.: 1
    7. Greve.: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 127. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 15. März 1951 4835 127. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 15. März 1951. Geschäftliche Mitteilungen 4836C, 4840D, 4862C, 4863D, 4879A Urlaubsgesuch des Abg. Nuding . . . 4836C, 4840D Änderungen der Tagesordnung 4836D Erste, zweite und dritte Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, BP, des Zentrums, der WAV und der Gruppe BHE-DG betr. Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Wahlperiode der Landtage der Länder Baden und Württemberg-Hohenzollern (Nr. 2057 der Drucksachen) 4837A Euler (FDP) (schriftliche Begründung 4837A, 4880A Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) 4837A Beschlußfassung 4837B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Nr. 2007 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der KPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Abänderung von Bestimmungen in dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) vom 16. Juli 1927 (RGBl. I S. 187) in der zur Zeit geltenden Fassung (Nr. 1958 der Drucksachen) und in Verbindung mit der Ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Bemessung und Höhe der Arbeitslosenfürsorgeunterstützung (Nr. 2008 der Drucksachen) 4837B Storch, Bundesminister für Arbeit 4837C, 4841C, 4843B Kohl (Stuttgart) (KPD), Antragsteller . . . . 4838C, 4847A, 4849A Dr. Ott (BHE-DG) 4841A Keuning (SPD) 4841D Sabel (CDU) 4843C, 4850A Dr. Schäfer (FDP) 4845A Frau Kalinke (DP) 4845D Richter (Frankfurt) (SPD) 4848B Abstimmungen 4849A, 4850A Ausschußüberweisung des Antrags der KPD Nr. 1958 der Drucksachen . . . . 4850B Beratung des Antrags der Fraktion der BP betr. Rückgabe nichtgenutzter, von der Besatzungsmacht beschlagnahmter Wohnungen (Nr. 1995 der Drucksachen) . . . 4850B Dr. Seelos (BP), Antragsteller . 4850B, 4858B Hoecker (SPD) 4851D Fisch (KPD) 4853B Strauß (CSU) 4854B Wirths (FDP) 4855C Dr. Reismann (Z) 4856C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 4857B Beschlußfassung 4858C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegsoder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen (Nr. 1985 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 2055 der Drucksachen) 4858C Majonica (CDU), Berichterstatter . 4858C Beschlußfassung 4859B Zweite und dritte Beratung des vom Deutschen Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Verlängerung des Wirtschaftsstrafgesetzes (Nr. 1998 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (13. Ausschuß) (Nr. 2043 der Drucksachen) 4859B Stegner (FDP), Berichterstatter 4859C, 4861A Dr. Greve (SPD) 4860B Mellies (SPD) 4860D Beschlußfassung 4861B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über das Schiffsregister (Nr. 1370 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 1999 der Drucksachen) 4861C Dr. Greve (SPD), Berichterstatter . 4861D Dr. Reismann (Z) 4862C Beschlußfassung 4862C, D Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP und DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die vorläufige Haushaltsführung der Bundesverwaltung im Rechnungsjahr 1951 (Nr. 2044 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß) (Nr. 2056 der Drucksachen) 4863B Blachstein (SPD), Berichterstatter . 4863B Beschlußfassung 4863D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen (Nr. 1853 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 2032 der Drucksachen) 4864A Dr. Dr. Höpker-Aschoff (FDP): als Berichterstatter 4864A als Abgeordneter 4874B Dr. Greve (SPD): zur Geschäftsordnung 4866C zur Sache 4869C Dr. Laforet (CSU) 4866D Dr. Etzel (Bamberg) (BP) . . . 4867C, 4875D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 4868C Dr. Schmid (Tübingen) (SPD) . . . 4870D Pelster (CDU) 4872A Dr. Oesterle (CSU) 4872D Dr. Gülich (SPD) 4874A Dr. von Merkatz (DP) 4875A Beschlußfassung 4875D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes (Nrn. 1787, 1947 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 2013 der Drucksachen) 4876A Zur Geschäftsordnung: Lausen (SPD) 4876A Dr. Kneipp (FDP) 4876B Zurückverweisung an den Ausschuß . . 4876C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Dr. Schumacher gem. Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 15. Dezember 1950 (Nr. 2004 der Drucksachen) . . . . 4876C Kahn (CSU), Berichterstatter . . . 4876D Beschlußfassung 4877B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Dr. Freiherrn von Fürstenberg gem. Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 8. Januar 1951 und Schreiben des Rechtsanwalts Dr. Berthold (München) vom 6. Dezember 1950 (Nr. 2005 der Drucksachen) 4877B Ritzel (SPD) : als Berichterstatter 4877B als Abgeordneter 4878C Donhauser (Unabhängig) 4877D Strauß (CSU) 4878B Zurückverweisung an den Ausschuß . . 4878D Antrag der SPD betr. Aufsetzung der zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Unternehmen des Bergbaues sowie der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung 4878D Nächste Sitzung 4879C Anlage: Schriftliche Begründung zum interfraktionellen Antrag betr. Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Wahlperiode der Landtage der Länder Baden und Württemberg-Hohenzollern (Nr. 2057 der Drucksachen) 4880 Die Sitzung wird um 13 Uhr 32 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
  • folderAnlagen
    Anlage zum Stenographischen Bericht der 127. Sitzung Schriftliche Begründung zum Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, BP, Z, WAV und der Gruppe BHE-DG betreffend Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Wahlperiode der Landtage der Länder Baden und .Württemberg-Hohenzollern (Nr. 2057 der Drucksachen) Der Entwurf eines Bundesgesetzes über die Neugliederung in dem die Länder Baden, WürttembergBaden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete gemäß Art. 118 Satz 2 des Grundgesetzes ist am 16. März 1951 im Ausschuß für innergebietliche Neuordnung verabschiedet und dem Rechtsausschuß zugeleitet worden. Der Gesetzentwurf sollte ursprünglich eine Bestimmung über die Verlängerung der Wahlperiode der Landtage der Länder Baden und WürttembergHohenzollern für die Zeit bis zum Außerkrafttreten der beiden Länderverfassungen enthalten, wie in § 25 des vom Ausschuß für innergebietliche Neuordnung seiner Arbeit zugrunde gelegten Antrages der Abgeordneten Gengler, Kiesinger, Bauknecht und Genossen, Drucksache Nr. 1849, vorgesehen. Es hat sich als notwendig erwiesen, diese Bestimmung zum Gegenstand des vorliegenden Gesetzentwurfs zu machen, weil die Legislaturperiode des Landtags des Landes Baden bereits am 28. April 1951 und die des Landtags des Landes Württemberg-Hohenzollern bereits am 17. Mai 1951 abläuft und in beiden Ländern die Volksabstimmungen über die Verlängerung der Legislaturperiode der beiden Landtage bereits für den 8. April 1951 vorgesehen sind. Die Landtage der beiden Länder haben die Verlängerung ihrer Legislaturperioden durch verfassungänderndes Gesetz beschlossen, das nach den Verfassungen von Baden und Württemberg-Hohenzollern der Bestätigung durch Volksabstimmung bedarf, damit die in den Verlängerungen der Legislaturperioden liegende Änderung der Verfassungen der beiden Länder wirksam werden kann. Diese Volksabstimmungen sind, wie erwähnt, für den 8. April 1951 vorgesehen. Es kam dem Ausschuß für innergebietliche Neuordnung darauf an, die für den 8. April vorgesehene Volksabstimmung in den Ländern Baden und Württemberg-Hohenzollern zu vermeiden. Die beiden beteiligten Länder haben ein dringendes Interesse daran, daß diese Volksabstimmungen nicht stattzufinden brauchen. Ihre Durchführung wäre mit erheblichen Kosten verbunden; sie wäre ferner aus staatspolitischen Gründen unerwünscht, weil die Wahlbeteiligung unzweifelhaft nur eine außerordentlich geringe sein würde. In den beiden Ländern hat bereits eine Volksbefragung über das Zustandekommen des Südweststaats stattgefunden. Das Bundesgesetz über die Neugliederung in den Ländern Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern wird in den kommenden Monaten eine weitere Volksabstimmung notwendig machen. Die Bevölkerung der drei beteiligten Länder wird dann wiederum nach einigen Monaten zum dritten Male zur Wahlurne gerufen, weil nach dem Volksentscheid gemäß Art. 118 Satz 2 des Grundgesetzes die verfassunggebende Landesversammlung des Südweststaats oder aber die verfassunggebenden Landesversammlungen der wiederhergestellten alten Länder Baden und Württemberg zu wählen sind. In Anbetracht dieser Häufung von Wahlen in den Ländern des Südwestraums ist es staatspolitisch dringend erwünscht, die Volksabstimmungen vom 8. April 1951 über die Verlängerung der Legislaturperioden der Landtage von Baden und Württemberg-Hohenzollern zu vermeiden. Dies ist möglich, wenn das mit dem vorliegenden Antrag aller Parteien und .Gruppen des Bundestages angestrebte Bundesgesetz rechtzeitig wirksam wird. Im Ausschuß für innergebietliche Neuordnung, dem Abgeordnete aus dem Lande Baden und aus dem Lande Württemberg-Hohenzollern angehören, bestand volle Einmütigkeit darüber, daß durch das mit dem vorliegenden Antrag angestrebte Bundesgesetz die Volksabstimmungen vom 8. April vermieden werden sollten. Das Gesetz begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es hat den unmißverständlichen Charakter eines Sondergesetzes, das sich auf einen Ausnahmetatbestand gründet. Wenn der Verfassunggeber die Gesetzgebungsorgane des Bundes ermächtigt hat, die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden, und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete durch Bundesgesetz zu regeln, und ihnen damit die Möglichkeit gegeben hat, eine Regelung zum Gesetz werden zu lassen, die über die Volksabstimmung zur Aufhebung der bisherigen Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern führt, dann ist in dieser Befugnis auch die weit mindere Befugnis enthalten, eine Verlängerung der Legislaturperioden der Landtage in den beteiligten Ländern anzuordnen, um vermeidbare Volksabstimmungen auszuschließen. Bonn, den 15. März 1951. Euler
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Fritz Schäffer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte zunächst feststellen: Ich habe fast den Eindruck, daß der Sinn und der Zweck des Gesetzentwurfes völlig verkannt wird. Es wird über den Gesetzentwurf gesprochen, als ob er ein Gesetzentwurf über die Auseinandersetzung, über die Eigentumsübertragung oder -feststellung sei.

    (Abg. Dr. Laforet: Ist es doch!)

    Dieser Gesetzentwurf regelt zunächst die Verwaltung, und zwar aus einem sehr dringenden Grunde. Meine Damen und Herren, man kann über das staatsrechtliche Verhältnis in Deutschland denken wie man will,

    (Abg. Dr. Schmid [Tübingen]:: Nein, das kann man nicht!)

    man braucht hier nicht darüber zu streiten. (Zuruf des Abg. Dr. Schmid [Tübingen].)

    - Es ist eine rhetorische Voraussetzung; das
    heißt nur: diese staatsrechtliche Frage spielt jetzt gar keine Rolle.

    (Zuruf des Abg. Dr. Schmid [Tübingen].)

    — Diese staatsrechtliche Frage spielt bei dem Gesetzentwurf keine Rolle, Herr Kollege Carlo Schmid! — Es ist ganz gleichgültig, ob der Art. 134 Abs. 1 das Eigentum bereits mit dem Tage des Inkrafttretens der Verfassung auf den Bund überträgt oder ob das Eigentum erst mit dem Tage des Inkrafttretens des Ausführungsgesetzes nach Abs. 4 übergehen soll. Das eine kann niemand bestreiten: daß durch den Art. 134 des Grundgesetzes dem Bund z um i n d e s t die erste Anwartschaft auf das Eigentum an diesem Vermögen gegeben ist, und wer die Verwaltung dieses Vermögens, auf das der Bund die erste Anwartschaft besitzt, aus irgendwelchen Gründen zur Zeit innehat, muß diese erste Anwartschaft des Bundes respektieren. Es ist ein Verstoß gegen die Treuhänderpflicht, wenn der Treuhänder die Zwischenzeit benutzt, um über das Eigentum, auf das dem Bund die erste Anwartschaft zusteht, endgültig zu verfügen.

    (Lebhafte Zustimmung bei der SPD, in der Mitte und rechts.)

    Die ganzen Verhältnisse und die ganzen Meinungsverschiedenheiten sind dadurch entstanden, daß die Länder das endgültige Verfügungs- und Veräußerungsrecht für dieses Vermögen in Anspruch genommen haben.

    (Erneute Zustimmung.)

    Dem Bundesministerium der Finanzen wurde im Sommer 1950 von einem Lande, als das Bundesministerium der Finanzen durch die Presse erfahren hatte, daß dieses Land über einen großen Vermögenskomplex verfügt hat,

    (Hört! Hört! in der Mitte)

    auf Anfrage hin, unter welchen Umständen und aus welchen Gründen und ob die Veräußerung für dauernd erfolgt sei, zur Antwort gegeben, daß der Bund überhaupt kein Recht habe, nach der Veräußerung und nach der Verwaltung dieses Vermögens zu fragen.

    (Lebhafte Rufe bei der SPD, in der Mitte und rechts: Hört! Hört!)

    Erst vor wenigen Tagen hat ein Land dem Bund
    mitgeteilt, daß es in bezug auf Betriebe, die hundertprozentig früheres Reichseigentum gewesen


    (Bundesfinanzminister Schiffer)

    sind, für völlig verfügungsberechtigt halte und Vermögen dieser Betriebe veräußern wolle.

    (Zuruf von der Mitte: Namen nennen! — Abg. Dr. Greve: Das ist Bayern! — Unruhe.)


    (Abg. Dr. Greve: Montanindustrie!)

    Das Bundesministerium der Finanzen hat mit großer Geduld mehr als 12 Monate lang mit den Ländern über den Abschluß einer Verwaltungsvereinbarung verhandelt. Diese Verhandlungen haben sich — nicht mit großen Gesichtspunkten, sondern mehr mit kleinen, ich möchte fast sagen: manchmal kleinlichen Gesichtspunkten — so hingeschleppt, daß es nicht mehr möglich gewesen ist, das Ende der Verhandlungen über die Verwaltungsvereinbarung abzuwarten. Es mußte infolgedessen ein neuer Weg gesucht werden, und nachdem die Verwaltungsvereinbarung nicht möglich war, während es für den Bund unmöglich ist, zuzusehen, wenn über Vermögen, für das dem Bund zumindest die erste Anwartschaft als Eigentümer zusteht, von dem Treuhänder bzw. dem Verwalter ohne Wissen des Bundes verfügt wird und verfügt werden soll, mußte eine Lösung gefunden werden. Diese Lösung ist der Gesetzentwurf, der sich ja nur auf die Frage der Verwaltung bezieht

    (Abg. Dr. Laforet: Nein!)

    und dem Bund nur das Recht gibt, Weisungen bezüglich der Verwaltung auszusprechen. Das ist der entscheidende Gesichtspunkt, und ich möchte bitten, dem Rechnung zu tragen.
    Ich möchte noch um etwas anderes bitten. Wenn man über das Eigentum spricht und wenn man sagt, der Bund sei nicht Eigentümer, dann muß ich fragen: Wer ist denn sonst Eigentümer?

    (Abg. Dr. Greve: Sehr richtig!)

    Wollen wir denn in Deutschland nach den Zonen gehen? Wollen wir denn in Deutschland unsere Meinungsverschiedenheiten entscheiden, indem sich Deutsche gegen Deutsche auf Militärregierungsgesetze berufen?

    (Sehr richtig! bei der SPD und in der Mitte.) Ich möchte hier die Frage des Eigentums und die Frage der Verwaltung nicht nach Militärregierungsgesetzen beurteilen und betrachtet wissen,


    (lebhafter Beifall bei der SPD, in der Mitte und rechts)

    zumal ich feststellen muß, daß Militärregierungsgesetze etwas Vorübergehendes sind, und ich hoffe, daß der Tage nur mehr wenige sind, an denen die Militärregierungsverordnungen Nr. 19 für die amerikanische Zone, Nr. 217 für die französische Zone und Nr. 202 für die britische Zone noch bestehen werden. Wir müssen doch alle wünschen, daß diese Militärregierungsregelung möglichst bald verschwindet, und müssen einen Gesetzentwurf unter dem Gesichtspunkt aufbauen, daß diese Militärregierungsgesetze nicht bestehen. Wenn und solange noch Streit über das Eigentum besteht, dann ist das erste und dringendste, wenigstens einmal die Verwaltung zu regeln, bis im Wege des Gesetzes das Eigentum reguliert werden kann.

    (Abg. Dr. Schmid [Tübingen]:: Es braucht gar nicht!)

    — Oder die Ausscheidung des Eigentums; denn das Grundgesetz sieht vor, daß das, was in der Verwaltung der Länder steht, den Ländern übertragen werden soll und das, was in der Verwaltung des
    Bundes steht, sowie die Beteiligungen grundsätzlich dem Bund übertragen werden sollen. Das muß durch Bundesgesetz geregelt werden, und bis dieses Gesetz in Kraft ist, muß die Frage der Verwaltung ihre Regelung finden. Diese Verwaltung zu regeln, ist der Zweck dieses Gesetzes.

    (Sehr richtig! in der Mitte.)

    Ich muß wirklich gestehen: die Vorschläge, die
    die Bundesregierung den Ländern auch bezüglich
    der endgültigen Eigentumsregelung gemacht hat,
    sind meiner Überzeugung nach sehr entgegenkommend gewesen, und ich weiß, daß viele Länder
    über das Entgegenkommen, zu dem die Bundesregierung bereit war, sehr erfreut und vielleicht
    sogar überrascht gewesen sind. Gerade deshalb
    hätte ich gewünscht, daß wir uns über eine Frage
    wie diese, wie die Verwaltung in der Zwischenzeit — bis zur Ausscheidung des Eigentums —
    unter Deutschen und nach deutschen Gesetzen zu
    regeln ist, ohne Streit und in Frieden einigen
    können. Ich bitte den Bundestag, den Gesetzentwurf in dem Sinn der Einigung anzunehmen.

    (Lebhafter Beifall bei der SPD, in der Mitte und rechts.)



Rede von Dr. Hermann Schäfer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Greve.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Otto Heinrich Greve


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Meine Damen und Herren! Ich kann auf einen Teil meiner Ausführungen verzichten, weil der Herr Bundesfinanzminister den Herren Kollegen Dr. Laforet und Dr. Etzel eine bessere Antwort auf ihre Ausführungen erteilt hat, als ich es überhaupt je hätte tun können.
    Es handelt sich hier meines Erachtens richtigerweise überhaupt nicht darum, ob Art. 134 Abs. 1 unmittelbar geltendes Recht oder nur Programmsatz ist. Ich bin aber trotzdem gehalten, zu einigen Ausführungen, insbesondere des Herrn Kollegen Dr. Laforet, Stellung zu nehmen, weil sie auf die Entwicklungsgeschichte des Art. 134 des Grundgesetzes zurückgehen.
    Es ist meines Erachtens im Grunde genommen müßig, zu versuchen, aus diesem oder jenem Wort des Art. 134 Abs. 1 zu beweisen, daß diese Bestimmung unmittelbar geltendes Recht oder nur ein Programmsatz sei. Entscheidend ist vielmehr, daß den gesamten Arbeiten des Parlamentarischen Rates die sogenannte Identitätstheorie zugrunde lag. Es sollte, wie die damaligen Abgeordneten des Parlamentarischen Rates Schmid, Süsterhenn und Seebohm eindeutig erklärt haben, kein neuer Staat geschaffen, sondern das Reich lediglich neu organisiert werden. Diese Identitätstheorie lag auch den Spezialberatungen zu Art. 134 zugrunde, Herr Kollege Dr. Laforet. Der Abgeordnete Dr. Schmid hat in der Sitzung des Hauptausschusses vom 10. Februar 1949 erklärt:
    Die Sache ist klar: es gilt das Recht der Universalsukzession. Die Juristen wissen, was das heißt; es ist gar nichts Geheimnisvolles, es bedeutet, daß alle Forderungen und alle Schulden übergehen, gerade wie alle vertraglichen Verpflichtungen und alle vertraglichen Rechte.
    Das ist ganz eindeutig und ganz klar.
    Wenn aber die Rechtspersönlichkeit Deutsches Reich sich in der Bundesrepublik fortsetzt, wenn also beides nur Bezeichnungen für ein und dieselbe Rechtspersönlichkeit sind, dann muß zwangsläufig — und das hat der Herr Bundesfinanzminister eben ja auch zum Ausdruck gebracht — das ehemalige Reichsvermögen Bundesvermögen geworden sein,


    (Dr. Greve)

    gleichgültig, wie man immer die Bestimmungen über das Reichsvermögen im Grundgesetz gefaßt haben mag. Dem Grundgesetzgeber zu unterstellen, daß er für die Überleitung des Reichsvermögens auf den Bund einen besonderen Gesetzgebungsakt für erforderlich gehalten habe, würde juristisch bedeuten, daß der Grundgesetzgeber das Reichsvermögen mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes herrenlos machen wollte — denn der bisherige Rechtsträger setzte sich ja im Bund als ein und dieselbe Rechtspersönlichkeit fort —, und das kann auch nach Ihrer Auffassung, Herr Kollege Laforet, nicht der Wille desjenigen gewesen sein, der das Grundgesetz geschaffen hat, nämlich des Parlamentarischen Rates.

    (Abg. Dr. Laforet: Das ist schief!)

    Ich darf nur kurz noch zu dem Versuch einer Wortinterpretation des Art. 134 Abs. 1 des Grundgesetzes Stellung nehmen. Die Vertreter der Programmsatztheorie berufen sich meist entscheidend auf den Art. 134 Abs. 4, und das haben Sie auch getan, Herr Kollege Laforet. Dieser Absatz bezieht sich nicht nur auf Abs. 2 und 3, sondern auch auf Abs. 1 des Art. 134 des Grundgesetzes. Demgegenüber muß dann aber darauf hingewiesen werden, daß der Art. 134 Abs. 4, so wie er jetzt Gesetz ist, auch in den Fassungen enthalten war, in denen Abs. 1 lautete: „Das Reichsvermögen ist Bundesvermögen". Ich kann mich in diesem Zusammenhang auf das beziehen, was der Herr Kollege Dr. Höpker-Aschoff als Berichterstatter heute dem Plenum vorgetragen hat. Art. 134 Abs. 1 lautete während der Beratungen — wie schon angedeutet —mehrfach: Das Reichsvermögen ist Bundesvermögen. Die Vertreter der Programmsatztheorie, zu der Sie ja auch gehören, Herr Kollege Dr. Laforet, erkennen zwar an, daß bei einer solchen Formulierung über die unmittelbare Wirkung des Art. 134 Abs. 1 kein Zweifel bestehen könnte; sie glauben aber, daß die Formulierung „Das Reichsvermögen wird grundsätzlich Bundesvermögen" eindeutig für die Programmsatztheorie spricht. Hierbei stützen sie sich neuerdings vor allen Dingen auf den Bericht des Herrn Kollegen Dr. von Brentano zu Art. 134. Insoweit möchte ich mich auch auf die zutreffenden Ausführungen des Herrn Berichterstatters beziehen.
    Herr Dr. Höpker-Aschoff hatte bereits im Januar 1949 beantragt, den ersten Satz des Art. 134 wie folgt zu formulieren:
    Das Reichsvermögen wird grundsätzlich Bundesvermögen.
    Er hat damals ausdrücklich erklärt, daß eine materielle Änderung gegenüber der bisherigen Fassung „ist Bundesvermögen" nicht beabsichtigt sei.

    (Hört! Hört! bei der SPD.)

    Die Herren Abgeordneten Dr. Lehr und Dr. Katz haben die Vorschläge des Abgeordneten Dr. HöpkerAschoff ausdrücklich als Verbesserungen bzw. redaktionelle Änderungen bezeichnet.

    (Erneute Zurufe: Hört! Hört! bei der SPD.)

    Der Sachverständige Ministerialdirektor Dr. Ringelmann aus dem bayerischen Finanzministerium hat zu dem Vorschlag des Herrn Kollegen Dr. Höpker-Aschoff u. a. folgendes erklärt:
    Herr Minister Dr. Höpker-Aschoff hat beantragt, daß der Zusatz: „Gesetzliche oder vertragliche Heimfallrechte bleiben unberührt" als entbehrlich gestrichen wird. Ich habe Zweifel, ob auf Grund der absoluten Bestimmung, daß das Vermögen des Reiches Bundesvermögen
    wird und daß die mit diesem Vermögen in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten und Lasten auf den Bund übergehen, diese Heimfallrechte als Lasten angesehen werden können. Das erscheint mir nach verschiedenen Richtungen zweifelhaft.
    Und dann weiter in den Ausführungen des Ministerialdirektors Dr. Ringelmann:
    Jetzt könnte die Meinung entstehen, daß mit der Fassung, daß dieses Vermögen auf den Bund übergeht, über diese Heimfallrechte, diese Rückgabeansprüche ohne weiteres der Stab gebrochen ist. Die Länder könnten unter diesen Umständen gezwungen werden, vor dem Bundesverfassungsgericht Recht zu nehmen, und es könnte sich hieraus eine große Anzahl von Streitigkeiten ergeben. Aus diesem Grunde würde ich bitten, selbst wenn die Bestimmung, wie Herr Minister Dr. HöpkerAschoff meint, überflüssig ist, sie doch aufzunehmen. In diesem Falle würde das Superfluum jedenfalls nichts schaden.
    So Herr Ministerialdirektor Dr. Ringelmann aus dem Bayerischen Finanzministerium.
    Herr Kollege Dr. Laforet, gerade diese Erklärungen von Herrn Ministerialdirektor Dr. Ringelmann zeigen, daß auch er die Fassung von Herrn Kollegen Dr. Höpker-Aschoff: „Das Reichsvermögen wird grundsätzlich Bundesvermögen" dahin verstand, daß damit ein unmittelbar geltender Rechtssatz geschaffen würde. Es ist meines Erachtens völlig unerheblich, was aus diesem Vorschlag von Herrn Kollegen Dr. Höpker-Aschoff im Laufe der Beratungen geworden ist, entscheidend ist meines Erachtens nur, daß er im Mai 1949 eine Fassung wiederum wörtlich aufgriff, die er bereits vorher einmal gebracht hatte und von der sowohl er als auch alle andereh Beteiligten bei der ersten Erörterung der Fassung davon ausgegangen sind, daß sie einen unmittelbar geltenden Rechtssatz wiedergibt.
    Es ist auch durchaus verständlich, weshalb nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 19 Herr Dr. Höpker-Aschoff wieder auf seine alte Fassung zurückkam, und er selbst hat es ja andeutungsweise in seinem Bericht auch schon gesagt. Es galt damals nämlich, eine Fassung zu finden, die zum Ausdruck brachte, daß auch das durch das Gesetz Nr. 19 inzwischen auf die Länder übergegangene Reichseigentum mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes Bundesvermögen wird. Es bestand offenbar die Ansicht, daß dieser Wille mit der Fassung: .,Das Reichsvermögen ist Bundesvermögen" nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen ist.
    Das ist das, was ich Ihnen als Antwort auf Ihre Ausführungen zu sagen habe, Herr Kollege Dr. Laforet. Im übrigen halte ich die Ausführungen des Herrn Bundesfinanzministers für so durchschlagend, daß ich bitten möchte, dem Gesetzentwurf, wie der Ausschuß es Ihnen vorschlägt, die Zustimmung zu geben.

    (Beifall bei der SPD und einem Teil der Regierungsparteien.)