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ID0112707100

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 127. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 15. März 1951 4835 127. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 15. März 1951. Geschäftliche Mitteilungen 4836C, 4840D, 4862C, 4863D, 4879A Urlaubsgesuch des Abg. Nuding . . . 4836C, 4840D Änderungen der Tagesordnung 4836D Erste, zweite und dritte Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, BP, des Zentrums, der WAV und der Gruppe BHE-DG betr. Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Wahlperiode der Landtage der Länder Baden und Württemberg-Hohenzollern (Nr. 2057 der Drucksachen) 4837A Euler (FDP) (schriftliche Begründung 4837A, 4880A Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) 4837A Beschlußfassung 4837B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Nr. 2007 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der KPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Abänderung von Bestimmungen in dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) vom 16. Juli 1927 (RGBl. I S. 187) in der zur Zeit geltenden Fassung (Nr. 1958 der Drucksachen) und in Verbindung mit der Ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Bemessung und Höhe der Arbeitslosenfürsorgeunterstützung (Nr. 2008 der Drucksachen) 4837B Storch, Bundesminister für Arbeit 4837C, 4841C, 4843B Kohl (Stuttgart) (KPD), Antragsteller . . . . 4838C, 4847A, 4849A Dr. Ott (BHE-DG) 4841A Keuning (SPD) 4841D Sabel (CDU) 4843C, 4850A Dr. Schäfer (FDP) 4845A Frau Kalinke (DP) 4845D Richter (Frankfurt) (SPD) 4848B Abstimmungen 4849A, 4850A Ausschußüberweisung des Antrags der KPD Nr. 1958 der Drucksachen . . . . 4850B Beratung des Antrags der Fraktion der BP betr. Rückgabe nichtgenutzter, von der Besatzungsmacht beschlagnahmter Wohnungen (Nr. 1995 der Drucksachen) . . . 4850B Dr. Seelos (BP), Antragsteller . 4850B, 4858B Hoecker (SPD) 4851D Fisch (KPD) 4853B Strauß (CSU) 4854B Wirths (FDP) 4855C Dr. Reismann (Z) 4856C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 4857B Beschlußfassung 4858C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegsoder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen (Nr. 1985 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 2055 der Drucksachen) 4858C Majonica (CDU), Berichterstatter . 4858C Beschlußfassung 4859B Zweite und dritte Beratung des vom Deutschen Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Verlängerung des Wirtschaftsstrafgesetzes (Nr. 1998 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (13. Ausschuß) (Nr. 2043 der Drucksachen) 4859B Stegner (FDP), Berichterstatter 4859C, 4861A Dr. Greve (SPD) 4860B Mellies (SPD) 4860D Beschlußfassung 4861B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über das Schiffsregister (Nr. 1370 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 1999 der Drucksachen) 4861C Dr. Greve (SPD), Berichterstatter . 4861D Dr. Reismann (Z) 4862C Beschlußfassung 4862C, D Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP und DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die vorläufige Haushaltsführung der Bundesverwaltung im Rechnungsjahr 1951 (Nr. 2044 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß) (Nr. 2056 der Drucksachen) 4863B Blachstein (SPD), Berichterstatter . 4863B Beschlußfassung 4863D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen (Nr. 1853 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 2032 der Drucksachen) 4864A Dr. Dr. Höpker-Aschoff (FDP): als Berichterstatter 4864A als Abgeordneter 4874B Dr. Greve (SPD): zur Geschäftsordnung 4866C zur Sache 4869C Dr. Laforet (CSU) 4866D Dr. Etzel (Bamberg) (BP) . . . 4867C, 4875D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 4868C Dr. Schmid (Tübingen) (SPD) . . . 4870D Pelster (CDU) 4872A Dr. Oesterle (CSU) 4872D Dr. Gülich (SPD) 4874A Dr. von Merkatz (DP) 4875A Beschlußfassung 4875D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes (Nrn. 1787, 1947 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 2013 der Drucksachen) 4876A Zur Geschäftsordnung: Lausen (SPD) 4876A Dr. Kneipp (FDP) 4876B Zurückverweisung an den Ausschuß . . 4876C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Dr. Schumacher gem. Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 15. Dezember 1950 (Nr. 2004 der Drucksachen) . . . . 4876C Kahn (CSU), Berichterstatter . . . 4876D Beschlußfassung 4877B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Dr. Freiherrn von Fürstenberg gem. Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 8. Januar 1951 und Schreiben des Rechtsanwalts Dr. Berthold (München) vom 6. Dezember 1950 (Nr. 2005 der Drucksachen) 4877B Ritzel (SPD) : als Berichterstatter 4877B als Abgeordneter 4878C Donhauser (Unabhängig) 4877D Strauß (CSU) 4878B Zurückverweisung an den Ausschuß . . 4878D Antrag der SPD betr. Aufsetzung der zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Unternehmen des Bergbaues sowie der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung 4878D Nächste Sitzung 4879C Anlage: Schriftliche Begründung zum interfraktionellen Antrag betr. Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Wahlperiode der Landtage der Länder Baden und Württemberg-Hohenzollern (Nr. 2057 der Drucksachen) 4880 Die Sitzung wird um 13 Uhr 32 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Anlage zum Stenographischen Bericht der 127. Sitzung Schriftliche Begründung zum Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, BP, Z, WAV und der Gruppe BHE-DG betreffend Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Wahlperiode der Landtage der Länder Baden und .Württemberg-Hohenzollern (Nr. 2057 der Drucksachen) Der Entwurf eines Bundesgesetzes über die Neugliederung in dem die Länder Baden, WürttembergBaden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete gemäß Art. 118 Satz 2 des Grundgesetzes ist am 16. März 1951 im Ausschuß für innergebietliche Neuordnung verabschiedet und dem Rechtsausschuß zugeleitet worden. Der Gesetzentwurf sollte ursprünglich eine Bestimmung über die Verlängerung der Wahlperiode der Landtage der Länder Baden und WürttembergHohenzollern für die Zeit bis zum Außerkrafttreten der beiden Länderverfassungen enthalten, wie in § 25 des vom Ausschuß für innergebietliche Neuordnung seiner Arbeit zugrunde gelegten Antrages der Abgeordneten Gengler, Kiesinger, Bauknecht und Genossen, Drucksache Nr. 1849, vorgesehen. Es hat sich als notwendig erwiesen, diese Bestimmung zum Gegenstand des vorliegenden Gesetzentwurfs zu machen, weil die Legislaturperiode des Landtags des Landes Baden bereits am 28. April 1951 und die des Landtags des Landes Württemberg-Hohenzollern bereits am 17. Mai 1951 abläuft und in beiden Ländern die Volksabstimmungen über die Verlängerung der Legislaturperiode der beiden Landtage bereits für den 8. April 1951 vorgesehen sind. Die Landtage der beiden Länder haben die Verlängerung ihrer Legislaturperioden durch verfassungänderndes Gesetz beschlossen, das nach den Verfassungen von Baden und Württemberg-Hohenzollern der Bestätigung durch Volksabstimmung bedarf, damit die in den Verlängerungen der Legislaturperioden liegende Änderung der Verfassungen der beiden Länder wirksam werden kann. Diese Volksabstimmungen sind, wie erwähnt, für den 8. April 1951 vorgesehen. Es kam dem Ausschuß für innergebietliche Neuordnung darauf an, die für den 8. April vorgesehene Volksabstimmung in den Ländern Baden und Württemberg-Hohenzollern zu vermeiden. Die beiden beteiligten Länder haben ein dringendes Interesse daran, daß diese Volksabstimmungen nicht stattzufinden brauchen. Ihre Durchführung wäre mit erheblichen Kosten verbunden; sie wäre ferner aus staatspolitischen Gründen unerwünscht, weil die Wahlbeteiligung unzweifelhaft nur eine außerordentlich geringe sein würde. In den beiden Ländern hat bereits eine Volksbefragung über das Zustandekommen des Südweststaats stattgefunden. Das Bundesgesetz über die Neugliederung in den Ländern Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern wird in den kommenden Monaten eine weitere Volksabstimmung notwendig machen. Die Bevölkerung der drei beteiligten Länder wird dann wiederum nach einigen Monaten zum dritten Male zur Wahlurne gerufen, weil nach dem Volksentscheid gemäß Art. 118 Satz 2 des Grundgesetzes die verfassunggebende Landesversammlung des Südweststaats oder aber die verfassunggebenden Landesversammlungen der wiederhergestellten alten Länder Baden und Württemberg zu wählen sind. In Anbetracht dieser Häufung von Wahlen in den Ländern des Südwestraums ist es staatspolitisch dringend erwünscht, die Volksabstimmungen vom 8. April 1951 über die Verlängerung der Legislaturperioden der Landtage von Baden und Württemberg-Hohenzollern zu vermeiden. Dies ist möglich, wenn das mit dem vorliegenden Antrag aller Parteien und .Gruppen des Bundestages angestrebte Bundesgesetz rechtzeitig wirksam wird. Im Ausschuß für innergebietliche Neuordnung, dem Abgeordnete aus dem Lande Baden und aus dem Lande Württemberg-Hohenzollern angehören, bestand volle Einmütigkeit darüber, daß durch das mit dem vorliegenden Antrag angestrebte Bundesgesetz die Volksabstimmungen vom 8. April vermieden werden sollten. Das Gesetz begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es hat den unmißverständlichen Charakter eines Sondergesetzes, das sich auf einen Ausnahmetatbestand gründet. Wenn der Verfassunggeber die Gesetzgebungsorgane des Bundes ermächtigt hat, die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden, und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete durch Bundesgesetz zu regeln, und ihnen damit die Möglichkeit gegeben hat, eine Regelung zum Gesetz werden zu lassen, die über die Volksabstimmung zur Aufhebung der bisherigen Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern führt, dann ist in dieser Befugnis auch die weit mindere Befugnis enthalten, eine Verlängerung der Legislaturperioden der Landtage in den beteiligten Ländern anzuordnen, um vermeidbare Volksabstimmungen auszuschließen. Bonn, den 15. März 1951. Euler
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Wilhelm Laforet


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Für den Kreis meiner näheren politischen Freunde habe ich kurz folgendes auszuführen, was vom Standpunkt der Mehrheit in den Ausschüssen abweicht.
    Man hat das hier in Frage stehende Gesetz als Vorschaltegesetz bezeichnet. Es bestimmt, daß, soweit Eigentum und sonstige Vermögensrechte, die dem Deutschen Reich zustanden, auf Grund gesetzlicher Bestimmung einem Land übertragen oder der Verwaltung eines Landes übergeben worden sind, die Eigentumsübertragung als nicht erfolgt und die Verwaltungsbefugnis als beendet gilt, wie dies der verehrte Herr Referent näher ausgeführt hat. In § 6 des Entwurfs in der Fassung des Ausschusses wird die Verwaltung des Vermögens den dort bezeichne ten Bundesbehörden übertragen.


    (Dr. Laforet)

    Das Grundgesetz hat über die Rechtsverhältnisse des Vermögens des Reiches in Art. 134 Vorschriften erlassen. Ihre rechtliche Natur ist umstritten. Die Eile des Abschlusses in den Arbeiten des Parlamentarischen Rates hat, wie der Herr Referent dargelegt hat, manche Unklarheit gebracht. Aber für ,die Auslegung eines Gesetzes sind doch zunächst die Gesetzgebungsmaterialien heranzuziehen, die jetzt erst nach und nach allgemein zugänglich werden. Sie geben keine völlige Klarheit. Wenn Sie den Bericht des Referenten des Parlamentarischen Rates über den Abschnitt der Schluß- und Übergangsbestimmungen zugrunde legen, so trat nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 19 Anfang Mai 1949 bei der endgültigen Fassung des Art. 134 klar die Anschauung zutage, daß in den Bestimmungen der drei Absätze des Art. 134, also auch in Abs. 1, wonach das Vermögen des Reiches grundsätzlich Bundesvermögen wird, nur programmatische Rechtsgrundsätze, Direktiven, Richtlinien für den Gesetzgeber gegeben werden sollen, der zum Vollzug des Art. 134 mit Zustimmung des Bundesrates ein Bundesgesetz erläßt. Aber auch wenn man die Sätze in Abs. 1 bis Abs. 3 des Art. 134 nicht nur als Programmsätze und Richtlinien, sondern als Rechtssätze ansieht, sind die drei Absätze ein zusammenhängendes Ganzes. Sie werden durch den zusammenfassenden Abs. 4 verbunden, wonach die Auseinandersetzung durch ein Bundesgesetz erfolgen muß, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Art. 134 Abs. 1 gibt den Obersatz, daß das ehemalige Reichsvermögen grundsätzlich Bundesvermögen, also Vermögen der gleichen Rechtspersönlichkeit, wie sie das Reich darstellt, bleibt, soweit nicht die Ausnahmen nach Abs. 2 und 3 eingreifen. Und es handelt sich um eine Auseinandersetzung, die nicht nur die Aktiva, sondern auch die Passiva, die Schulden und Aufwendungen, in Betracht ziehen muß, die von den Ländern in der Zeit ihres Eigentums oder ihrer Verwaltung für dieses Vermögen gemacht worden sind. Die Länder haben ja den Wiederaufbau zum Teil unter Überwindung größter Schwierigkeiten vorgenommen. Diese Auseinandersetzung ist dem Bundesgesetz zugewiesen. Auch dieses Vorschaltegesetz ist eine vorausgeschickte Teilregelung dieser Auseinandersetzung; sie will die Auseinandersetzung einseitig zugunsten des Bundes und zu Lasten der Länder vollziehen, die man bei allen ihren berechtigten Ansprüchen auf die Bittstellung gegenüber dem Bund zurückdrängen will.

    (Sehr gut! bei der CSU.)

    Der Art. 134 Abs. 1, der mit Recht den Vorrang des Bundes aufstellt, ist kein selbständiger Programmsatz oder Rechtssatz; er ist an die Ausnahmen in Abs. 2 und 3 gebunden, und die gesamte Durchführung — der Regel und ihrer Ausnahmen — stellt die Auseinandersetzung dar, die von der Zustimmung des Bundesrats abhängig ist.
    Der Rechtsausschuß des Bundesrats hatte also völlig recht, wenn er nach den Darlegungen seines Herrn Vorsitzenden, Minister Dr. Katz, am 12. August 1950 betont hat, daß auch derartige Zwischen- und Vorgesetze zur Regelung des Reichseigentums an die Zustimmung des Bundesrats gebunden sind. Die Länder haben den Gesetzentwurf am 12. August 1950 einmütig abgelehnt und erklärt, daß die Zustimmung des Bundesrats nicht in Aussicht gestellt werden könne, und der Bundesrat hat der Bundesregierung vorgeschlagen, den Gesetzentwurf zurückzuziehen. Das ist nicht geschehen.
    Es entspricht nach meiner Überzeugung und der meiner näheren Freunde dem Willen und dem Wortlaut des Gesetzes, daß eine Auseinandersetzung zwischen Bund und Ländern zu erfolgen hat. Es wäre möglich, daß auch Teilregelungen in diesem schwierigen Gegenstand erfolgen; aber eine solche ganz einseitig nur zugunsten des Bundes wirkende Teilregelung ist mit dem Grundgedanken der gütlichen Auseinandersetzung, wie sie das Grundgesetz in Art. 134 vorsieht, unvereinbar. Meine näheren politischen Freunde können deshalb diesem Gesetzentwurf ihre Zustimmung nicht geben.

    (Beifall bei der CSU.)



Rede von Dr. Hermann Schäfer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Das Wort hat Herr Abgeordneter Dr. Etzel.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Etzel


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (BP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es handelt sich um die beiden Grundfragen: Soll angenommen werden, daß nach Abs. 1 des Art. 134 das Vermögen des ehemaligen Reiches von Gesetzes wegen, und zwar auf Grund unmittelbarer Wirkung des Grundgesetzes, auf den Bund übergegangen ist und daß der in Abs. 4 vorgesehenen Bundesgesetzgebung, die eine Zustimmungsgesetzgebung darstellt, nur noch die Regelung der Einzelfragen gemäß Abs. 2 und 3 vorbehalten bleiben soll? Um diese Fragen geht es.
    Es mag nicht leicht sein, vor dem großen Kreise des Plenums eine eindringende und subtile verfassungsrechtliche Darlegung über die Art. 134 und 135 zu machen. Ich will mich also in meinen Ausführungen über diese Rechtsfragen sehr kurz fassen.
    Der Herr Kollege Dr. Höpker-Aschoff hat schon am 24. Januar bei der Begründung einer Interpellation seiner Fraktion den Versuch einer juristischen Interpretation des Art. 134 gemacht. Inzwischen haben sich auch der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen und der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht mit dieser Rechtsmaterie eingehendst befaßt und den Rechtsstoff durchleuchtet. Der Herr Kollege Dr. Laforet hat soeben in einer nach meiner Auffassung überzeugenden Weise die Beweisgründe für die auch von meiner Fraktion nachdrücklichst vertretene Ansicht angeführt, daß der Abs. 1 des Art. 134 nicht den mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erfolgten gesetzlichen Übergang des ehemaligen Reichsvermögens auf den Bund verfügt, sondern nur den Charakter einer Richtlinie, einer Direktive oder Anweisung an den Bundesgesetzgeber für die nach Abs. 4 zu treffende Regelung und Auseinandersetzung bedeutet. Dies ergibt sich in Abs. 1 schon aus dem Zusatz „grundsätzlich", der völlig unverständlich und sinnlos wäre, wenn der Übergang auf den Bund von Grundgesetzes wegen erfolgt wäre. Zwingend folgt das aber aus dem Abs. 3, in dem der Begriff „wird" an Stelle von „ist" in dem gleichen Sinne wie in Abs. 1 gebraucht ist; er kann, wie aus der Einschränkung „soweit es nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt" unzweifelhaft hervorgeht, nur die Bedeutung haben, daß der künftige Übergang oder die künftige Übertragung durch ein Bundesgesetz, und zwar ein Zustimmungsgesetz, geregelt werden muß. Die vergleichende Heranziehung des Art. 135 führt zu dem gleichen Ergebnis. Auch die Beratungsgeschichte des Parlamentarischen Rats bestätigt nach unserer Ansicht diese Auffassung im vollen Umfang. Wäre die Ansicht richtig, welche davon ausgeht, daß der Übergang durch Gesetz,


    (Dr. Etzel [Bamberg])

    I nämlich durch den Abs. 1 des Art. 134 schon geschehen sei, so wäre nicht einzusehen, warum es erst noch des vorliegenden sogenannten Vorschaltegesetzes, vor allem. seines § 1 bedürfte. Die Frage der Identität des Bundes und des vormaligen Reiches, also die Streitfrage über den Fortbestand des früheren Reiches, ob es auch vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes noch existierte oder nicht, ob es durch sogenannte Debellation untergegangen sei — letztere Auffassung vertreten wir —, diese Frage ist hier nicht entscheidend heranzuziehen.
    Abgesehen von diesen rein verfassungsrechtlichen Erwägungen sprechen auch politische und wirtschaftliche Gründe dafür, daß der Bund hier nicht eine kategorische, brüske, einseitige Regelung trifft und über die Rechte, die sich die Länder durch ihre bisherige Verwaltung erworben haben, einfach hinweggeht. Die Länder haben in einer Zeit, die man als chaotisch bezeichnen muß, in der niemand wußte, was Rechtens war, diesen Besitz weitgehend übertragen erhalten.

    (Sehr richtig! in der Mitte. — Zuruf von der FDP: Von wem denn?)

    Sie haben diesen Besitz verwaltet, entwickelt und große Investitionen gemacht. Eine ganze Reihe von Ländern war beispielsweise nur mit Hilfe der ehemaligen Wehrmachtländereien in der Lage, einen nicht geringen Teil der ihnen zufallenden Aufgaben bei der Bewältigung des Flüchtlingsproblems durchzuführen.

    (Sehr richtig! bei der CSU.)

    Das ist wesentlich; und diese Länder haben hier in einer sehr schweren Zeit für den Bund eine Vorleistung vollbracht, auf der er aufbauen konnte. Es ist unmöglich, nun sozusagen mit einem Federstrich durch die verwickelten Rechtsverhältnisse, die inzwischen geschaffen worden sind — denn es haben doch in großem Maßstabe Ansiedlungen, Rechtsverfügungen, Eigentumsübertragungen stattgefunden —, ich sage: durch diese komplizierten Rechtsverhältnisse hindurchzufahren. Ich glaube, daß in einer Zeit, in der die Dekonzentration des Besitzes, der Macht, die Entflechtung im politischen und wirtschaftlichen Bereich das Gebot ist, nicht eine neue Machtkonzentration, eine neue Besitz- und Verwaltungsanhäufung erfolgen darf, wie sie hier durch das vorliegende Gesetz geschaffen würde. Ich glaube, daß mit behutsamer Hand vorgegangen werden muß und daß der Bund gut daran tut, mit weiser Mäßigung zu verfahren.

    (Abg. Dr. Oellers: Behutsam mit fremdem Eigentum!)

    Der Bund sollte auch aus politisch-psychologischen Gründen nicht einen Verfassungskonflikt hervorrufen und die Länder in einer allzu direkten Weise vor den Kopf stoßen. Er müßte ein Interesse daran haben, daß das Verhältnis zwischen Bund und Ländern nicht in unheilvoller Weise beeinflußt und verschlechtert wird.
    Ich möchte wünschen, daß das Plenum des Bundestages, im Gegensatz zu Mehrheitsauffassungen, die in den beteiligten Ausschüssen zutage getreten sind soviel staatsmännische Weisheit und politische Einsicht besitzt,

    (Lachen bei der FDP)

    daß es diesem Gesetz seine Zustimmung niemals erteilt.

    (Beifall bei der BP.)