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ID0112706700

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 127. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 15. März 1951 4835 127. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 15. März 1951. Geschäftliche Mitteilungen 4836C, 4840D, 4862C, 4863D, 4879A Urlaubsgesuch des Abg. Nuding . . . 4836C, 4840D Änderungen der Tagesordnung 4836D Erste, zweite und dritte Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, BP, des Zentrums, der WAV und der Gruppe BHE-DG betr. Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Wahlperiode der Landtage der Länder Baden und Württemberg-Hohenzollern (Nr. 2057 der Drucksachen) 4837A Euler (FDP) (schriftliche Begründung 4837A, 4880A Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) 4837A Beschlußfassung 4837B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Nr. 2007 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der KPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Abänderung von Bestimmungen in dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) vom 16. Juli 1927 (RGBl. I S. 187) in der zur Zeit geltenden Fassung (Nr. 1958 der Drucksachen) und in Verbindung mit der Ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Bemessung und Höhe der Arbeitslosenfürsorgeunterstützung (Nr. 2008 der Drucksachen) 4837B Storch, Bundesminister für Arbeit 4837C, 4841C, 4843B Kohl (Stuttgart) (KPD), Antragsteller . . . . 4838C, 4847A, 4849A Dr. Ott (BHE-DG) 4841A Keuning (SPD) 4841D Sabel (CDU) 4843C, 4850A Dr. Schäfer (FDP) 4845A Frau Kalinke (DP) 4845D Richter (Frankfurt) (SPD) 4848B Abstimmungen 4849A, 4850A Ausschußüberweisung des Antrags der KPD Nr. 1958 der Drucksachen . . . . 4850B Beratung des Antrags der Fraktion der BP betr. Rückgabe nichtgenutzter, von der Besatzungsmacht beschlagnahmter Wohnungen (Nr. 1995 der Drucksachen) . . . 4850B Dr. Seelos (BP), Antragsteller . 4850B, 4858B Hoecker (SPD) 4851D Fisch (KPD) 4853B Strauß (CSU) 4854B Wirths (FDP) 4855C Dr. Reismann (Z) 4856C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 4857B Beschlußfassung 4858C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegsoder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen (Nr. 1985 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 2055 der Drucksachen) 4858C Majonica (CDU), Berichterstatter . 4858C Beschlußfassung 4859B Zweite und dritte Beratung des vom Deutschen Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Verlängerung des Wirtschaftsstrafgesetzes (Nr. 1998 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (13. Ausschuß) (Nr. 2043 der Drucksachen) 4859B Stegner (FDP), Berichterstatter 4859C, 4861A Dr. Greve (SPD) 4860B Mellies (SPD) 4860D Beschlußfassung 4861B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über das Schiffsregister (Nr. 1370 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 1999 der Drucksachen) 4861C Dr. Greve (SPD), Berichterstatter . 4861D Dr. Reismann (Z) 4862C Beschlußfassung 4862C, D Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP und DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die vorläufige Haushaltsführung der Bundesverwaltung im Rechnungsjahr 1951 (Nr. 2044 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß) (Nr. 2056 der Drucksachen) 4863B Blachstein (SPD), Berichterstatter . 4863B Beschlußfassung 4863D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen (Nr. 1853 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 2032 der Drucksachen) 4864A Dr. Dr. Höpker-Aschoff (FDP): als Berichterstatter 4864A als Abgeordneter 4874B Dr. Greve (SPD): zur Geschäftsordnung 4866C zur Sache 4869C Dr. Laforet (CSU) 4866D Dr. Etzel (Bamberg) (BP) . . . 4867C, 4875D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 4868C Dr. Schmid (Tübingen) (SPD) . . . 4870D Pelster (CDU) 4872A Dr. Oesterle (CSU) 4872D Dr. Gülich (SPD) 4874A Dr. von Merkatz (DP) 4875A Beschlußfassung 4875D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes (Nrn. 1787, 1947 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 2013 der Drucksachen) 4876A Zur Geschäftsordnung: Lausen (SPD) 4876A Dr. Kneipp (FDP) 4876B Zurückverweisung an den Ausschuß . . 4876C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Dr. Schumacher gem. Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 15. Dezember 1950 (Nr. 2004 der Drucksachen) . . . . 4876C Kahn (CSU), Berichterstatter . . . 4876D Beschlußfassung 4877B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Dr. Freiherrn von Fürstenberg gem. Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 8. Januar 1951 und Schreiben des Rechtsanwalts Dr. Berthold (München) vom 6. Dezember 1950 (Nr. 2005 der Drucksachen) 4877B Ritzel (SPD) : als Berichterstatter 4877B als Abgeordneter 4878C Donhauser (Unabhängig) 4877D Strauß (CSU) 4878B Zurückverweisung an den Ausschuß . . 4878D Antrag der SPD betr. Aufsetzung der zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Unternehmen des Bergbaues sowie der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung 4878D Nächste Sitzung 4879C Anlage: Schriftliche Begründung zum interfraktionellen Antrag betr. Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Wahlperiode der Landtage der Länder Baden und Württemberg-Hohenzollern (Nr. 2057 der Drucksachen) 4880 Die Sitzung wird um 13 Uhr 32 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
  • folderAnlagen
    Anlage zum Stenographischen Bericht der 127. Sitzung Schriftliche Begründung zum Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, BP, Z, WAV und der Gruppe BHE-DG betreffend Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Wahlperiode der Landtage der Länder Baden und .Württemberg-Hohenzollern (Nr. 2057 der Drucksachen) Der Entwurf eines Bundesgesetzes über die Neugliederung in dem die Länder Baden, WürttembergBaden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete gemäß Art. 118 Satz 2 des Grundgesetzes ist am 16. März 1951 im Ausschuß für innergebietliche Neuordnung verabschiedet und dem Rechtsausschuß zugeleitet worden. Der Gesetzentwurf sollte ursprünglich eine Bestimmung über die Verlängerung der Wahlperiode der Landtage der Länder Baden und WürttembergHohenzollern für die Zeit bis zum Außerkrafttreten der beiden Länderverfassungen enthalten, wie in § 25 des vom Ausschuß für innergebietliche Neuordnung seiner Arbeit zugrunde gelegten Antrages der Abgeordneten Gengler, Kiesinger, Bauknecht und Genossen, Drucksache Nr. 1849, vorgesehen. Es hat sich als notwendig erwiesen, diese Bestimmung zum Gegenstand des vorliegenden Gesetzentwurfs zu machen, weil die Legislaturperiode des Landtags des Landes Baden bereits am 28. April 1951 und die des Landtags des Landes Württemberg-Hohenzollern bereits am 17. Mai 1951 abläuft und in beiden Ländern die Volksabstimmungen über die Verlängerung der Legislaturperiode der beiden Landtage bereits für den 8. April 1951 vorgesehen sind. Die Landtage der beiden Länder haben die Verlängerung ihrer Legislaturperioden durch verfassungänderndes Gesetz beschlossen, das nach den Verfassungen von Baden und Württemberg-Hohenzollern der Bestätigung durch Volksabstimmung bedarf, damit die in den Verlängerungen der Legislaturperioden liegende Änderung der Verfassungen der beiden Länder wirksam werden kann. Diese Volksabstimmungen sind, wie erwähnt, für den 8. April 1951 vorgesehen. Es kam dem Ausschuß für innergebietliche Neuordnung darauf an, die für den 8. April vorgesehene Volksabstimmung in den Ländern Baden und Württemberg-Hohenzollern zu vermeiden. Die beiden beteiligten Länder haben ein dringendes Interesse daran, daß diese Volksabstimmungen nicht stattzufinden brauchen. Ihre Durchführung wäre mit erheblichen Kosten verbunden; sie wäre ferner aus staatspolitischen Gründen unerwünscht, weil die Wahlbeteiligung unzweifelhaft nur eine außerordentlich geringe sein würde. In den beiden Ländern hat bereits eine Volksbefragung über das Zustandekommen des Südweststaats stattgefunden. Das Bundesgesetz über die Neugliederung in den Ländern Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern wird in den kommenden Monaten eine weitere Volksabstimmung notwendig machen. Die Bevölkerung der drei beteiligten Länder wird dann wiederum nach einigen Monaten zum dritten Male zur Wahlurne gerufen, weil nach dem Volksentscheid gemäß Art. 118 Satz 2 des Grundgesetzes die verfassunggebende Landesversammlung des Südweststaats oder aber die verfassunggebenden Landesversammlungen der wiederhergestellten alten Länder Baden und Württemberg zu wählen sind. In Anbetracht dieser Häufung von Wahlen in den Ländern des Südwestraums ist es staatspolitisch dringend erwünscht, die Volksabstimmungen vom 8. April 1951 über die Verlängerung der Legislaturperioden der Landtage von Baden und Württemberg-Hohenzollern zu vermeiden. Dies ist möglich, wenn das mit dem vorliegenden Antrag aller Parteien und .Gruppen des Bundestages angestrebte Bundesgesetz rechtzeitig wirksam wird. Im Ausschuß für innergebietliche Neuordnung, dem Abgeordnete aus dem Lande Baden und aus dem Lande Württemberg-Hohenzollern angehören, bestand volle Einmütigkeit darüber, daß durch das mit dem vorliegenden Antrag angestrebte Bundesgesetz die Volksabstimmungen vom 8. April vermieden werden sollten. Das Gesetz begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es hat den unmißverständlichen Charakter eines Sondergesetzes, das sich auf einen Ausnahmetatbestand gründet. Wenn der Verfassunggeber die Gesetzgebungsorgane des Bundes ermächtigt hat, die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden, und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete durch Bundesgesetz zu regeln, und ihnen damit die Möglichkeit gegeben hat, eine Regelung zum Gesetz werden zu lassen, die über die Volksabstimmung zur Aufhebung der bisherigen Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern führt, dann ist in dieser Befugnis auch die weit mindere Befugnis enthalten, eine Verlängerung der Legislaturperioden der Landtage in den beteiligten Ländern anzuordnen, um vermeidbare Volksabstimmungen auszuschließen. Bonn, den 15. März 1951. Euler
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Höpker-Aschoff


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Meine Damen und Herren! Der Gesetzentwurf Drucksache Nr. 1853 ist in der ersten Lesung dieses Hauses dem Finanzausschuß, und zwar diesem federführend, und außerdem dem Rechtsausschuß überwiesen worden. Die erste Beratung durch den Finanzausschuß erfolgte am 15. Februar, eine gemeinsame Beratung beider Ausschüsse am 22. Februar, die Beratung durch den Rechtsausschuß am 7. März und die abschließende Beratung durch den Finanzausschuß am 9. März 1951.
    Der Bundesrat hatte zu dem Entwurf wie folgt Stellung genommen:
    Es ist zweifelhaft, ob die Zuständigkeit des Bundes zum Erlaß des Gesetzes gegeben ist; selbst wenn diese Frage zu bejahen sein sollte, so würde die Zustimmung des Bundesrates erforderlich sein, jedoch nicht in Aussicht gestellt werden können. Vielmehr darf der Bundesrat erwarten, daß der Herr Bundesminister der Finanzen eine Antwort auf das Schreiben des Herrn Vorsitzenden des Finanzausschusses vom 10. Juni 1950 erteilt und die Erörterungen über den Entwurf der Verwaltungsvereinbarung fortsetzt.
    Der Bundesrat schlägt deshalb der Bundesregierung vor, den Gesetzentwurf zurückzuziehen.
    Die Bundesregierung hat den Entwurf gleichwohl an den Bundestag weitergeleitet.

    (Zuruf von der Mitte: Sehr richtig!)

    Mit Rücksicht auf die Haltung des Bundesrats wurde aber von dem Vorsitzenden des Rechtsausschusses, dem Herrn Abgeordneten Dr. Laforet, in einer Aufzeichnung vom 6. März 1951 und auch mündlich bei den Beratungen der Ausschüsse die Auffassung vertreten, wenn der Bundesrat dem Entwurf eines der Zustimmung bedürftigen Gesetzes im ersten Stadium seine Zustimmung verweigere, müsse der Bundestag die weitere Behandlung des Gesetzentwurfes ablehnen und es der Regierung überlassen, einen neuen Gesetzentwurf vorzulegen. Diese Auffassung wurde durch einen Beschluß des Rechtsausschusses vom 7. März 1951 mit großer Mehrheit abgelehnt. Der Beschluß lautet:
    Die Entscheidung des Bundesrats, ob er einem
    Gesetz, das der Zustimmung bedarf, zustimmt,
    kann erst nach der Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag erfolgen.
    Der Finanzausschuß hat sich diesem Beschluß angeschlossen. Er beruht auf folgenden Erwägungen:
    Die erste Beschäftigung des Bundesrates ist nur eine Stellungnahme zu dem Entwurf der Regierung und kann den Bundestag nicht hindern, seinerseits über den Entwurf der Regierung Beschluß zu fassen. Es darf auch bei einem zustimmungsbedürftigen Gesetz damit gerechnet werden, daß der Bundesrat auf Grund der Beschlüsse des Bundestages seine ursprüngliche Auffassung ändert. Die Frage, ob ein Gesetz der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ist überhaupt für den Gang der Beratungen des Bundestages ohne Bedeutung. Sie wird erst bedeutungsvoll, wenn der Bundesrat dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz seine Zustimmung versagt. Dann hat die Bundesregierung zu entscheiden, ob sie den Gesetzesbeschluß des Bundestages gleichwohl dem Herrn Bundespräsidenten zur Verkündung vorlegen will.
    Meine Damen und Herren! Welche Bedeutung hat der vorliegende Gesetzentwurf? Das am 20. April 1949, also vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassene Gesetz Nr. 19 der amerikanischen Militärregierung übertrug Reichsvermögen und preußisches Vermögen den Ländern, indessen mit dem Vorbehalt, daß der Bund nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes jede Verfügung, die das Gesetz Nr. 19 zugunsten der Länder getroffen hat, aufheben kann, sofern sie dem Grundgesetz widerspricht. Ähnliche Bestimmungen enthält die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassene Verfügung Nr. 217 der französischen Militärregierung, allerdings ohne den Vorbehalt. Die ebenfalls nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassene Verordnung Nr. 202 der britischen Militärregierung läßt die Eigentumsverhältnisse unberührt und überträgt den Ländern nur die Verwaltung, behält aber dem Bunde vor, diese Übertragung der Verwaltung nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes rückgängig zu machen.
    § 1 des Gesetzentwurfes bezweckt, die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 19 und der Verordnungen Nr. 217 und 202 wieder rückgängig zu machen. § 1 Abs. 1 der Vorlage bestimmt:
    Soweit nach dem 19. April 1949 Eigentum oder sonstige Vermögensrechte, die dem Deutschen Reich zustanden, auf Grund gesetzlicher Bestimmungen auf ein Land übergegangen sind, gilt dieser Übergang als nicht erfolgt. Das gleiche gilt für Beteiligungen des ehemaligen Landes Preußen an Unternehmen des privaten Rechts, die nach dem 19. April 1949 auf ein Land übergegangen sind.
    In den Ausschußberatungen hat § 1 Abs. 1 eine
    Änderung erfahren. Er soll nunmehr lauten: Soweit nach dem 19. April 1949 Eigentum oder sonstige Vermögensrechte, die dem Deutschen Reich zustanden, auf Grund gesetzlicher Bestimmungen einem Lande übertragen oder der Verwaltung eines Landes übergeben worden sind, gilt die Eigentumsübertragung als nicht erfolgt und die Verwaltungsbefugnis als beendet. Das gleiche gilt für Beteiligungen des ehemaligen Landes Preußen an Unternehmen des privaten Rechts, die nach dem 19. April 1949 auf ein Land übergegangen sind.
    Mit dieser Änderung wird deutlich zum Ausdruck gebracht, daß nicht nur die Übertragung des Eigentums, wie sie das amerikanische Gesetz Nr. 19 und die französische Verordnung Nr. 217 verfügen, rückgängig gemacht werden soll, sondern daß auch die den Ländern durch die britische Verordnung Nr. 202 übertragene Verwaltung ein Ende nehmen soll. Beide Ausschüsse haben den § 1 mit dieser Änderung mit großer Mehrheit — der Finanzausschuß gegen eine Stimme, der Rechtsausschuß gegen zwei Stimmen — gebilligt.
    § 2 enthält entsprechende Vorschriften über das Vermögen der mit eigener Rechtspersönlichkeit aus-


    (Dr. Dr. Höpker-Aschoff)

    gestatteten Unternehmen des Reiches und des preußischen Staates.
    § 3 gibt der Bundesregierung die Möglichkeit, bei selbständigen Unternehmen des Reiches und des preußischen Staates, die ihren Sitz außerhalb des Bundesgebietes haben, Verwalter für die im Bundesgebiet gelegenen Vermögenswerte dieser Unternehmen einzusetzen.
    § 4 bestimmt, daß rechtsgeschäftliche Verfügungen, die in der Zwischenzeit getroffen wurden, wirksam bleiben mit Ausnahme derjenigen Verfügungen, die zugunsten der Länder selbst oder einer von den Ländern abhängigen juristischen Person getroffen sind.
    § 5 behält die endgültige Auseinandersetzung über das ehemalige Reichsvermögen und das ehemalige preußische Vermögen nach Maßgabe der Bestimmungen der Art. 134 und 135 des Grundgesetzes den dort vorgesehenen Ausführungsgesetzen vor.
    Alle diese Paragraphen sind von beiden Ausschüssen, mit kleinen redaktionellen Änderungen, mit großer Mehrheit angenommen worden.
    § 6 der Vorlage hat in den Ausschüssen eine andere Fassung erhalten. § 6 sieht nunmehr vor, daß das dem Bund nach den Bestimmungen des Grundgesetzes gehörende ehemalige Reichsvermögen und preußische Vermögen durch die Oberfinanzdirektionen verwaltet werden soll. Diese neue Fassung wurde im Finanzausschuß gegen eine Stimme, im Rechtsausschuß gegen einige wenige Stimmen gutgeheißen. Gegenüber den von der Minderheit vorgetragenen Bedenken wurde zum Ausdruck gebracht, daß eine einheitliche Verwaltung notwendig sei, um dem heute herrschenden Chaos ein Ende zu machen, und daß das Finanzverwaltungsgesetz die Verwaltung des dem Bunde gehörenden Vermögens durch die Bundesvermögensabteilungen der Oberfinanzdirektionen zwingend vorschreibe, aber auch vorsehe, daß die Oberfinanzdirektionen sich bei der Verwaltung der örtlichen Landesbehörde bedienen können. Die vorgetragenen Bedenken werden nach der Auffassung der großen Mehrheit beider Ausschüsse schließlich auch dadurch ausgeräumt, daß der zweite Satz des § 6 Abs. 1 der Bundesregierung die Möglichkeit gibt, die Verwaltung anderen Stellen zu übertragen.
    Die Bundesregierung wird hiernach die Verwaltung den Ländern überlassen, soweit es sich um Verwaltungsvermögen oder Heimfallvermögen, also Vermögensmassen handelt, die nach den Abs. 2 und 3 des Art. 134 den Ländern übertragen werden müssen. Das gleiche gilt für Vermögen, das gemäß Art. 134 Abs. 2 letzter Satz übertragen werden kann und zweckmäßigerweise übertragen werden soll. Es würde also durchaus die Möglichkeit bestehen, ehemaliges Reichswehrvermögen, das inzwischen von den Ländern besiedelt worden ist, der Verwaltung der Länder zu überlassen.
    § 6 Abs. 2 ist auf Anregung des Rechnungshofes eingefügt worden und bezweckt, gewisse Erschwerungen der Verwaltung durch die Reichshaushaltsordnung zu beseitigen. Er ist von beiden Ausschüssen einmütig gebilligt.
    Meine Damen und Herren! Beide Ausschüsse haben sich eingehend mit den zwei Fragen befaßt: erstens, welche Bedeutung Art. 134 Abs. 1 des Grundgesetzes habe; zweitens, ob das vorliegende Gesetz der Zustimmung des Bundesrats bedürfe. Beide Ausschüsse haben zu der ersten Frage mit großer Mehrheit —. der Finanzausschuß gegen eine Stimme, der Rechtsausschuß gegen zwei
    Stimmen — die Auffassung vertreten, daß nach den Bestimmungen des Grundgesetzes, also abgesehen von den Bestimmungen des amerikanischen Gesetzes Nr. 19 und der Verordnung Nr. 217 der französischen Militärregierung, der Bund seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes Eigentümer des ehemaligen Reichsvermögens sei, und zwar aus folgenden Gründen.
    Erstens. Das Grundgesetz geht davon aus, daß der heutige deutsche Staat, wie er in der Bundesrepublik verkörpert ist, mit dem ehemaligen Reich identisch ist und daß das Grundgesetz keinen neuen Staat geschaffen, sondern dem fortbestehenden deutschen Staat nur eine neue Organisation gegeben hat. Diese Auffassung wird übrigens auch von dem Abgeordneten Dr. Laforet in seiner Aufzeichnung vom 6. März 1951 vertreten.
    Zweitens: Die in den verschiedenen Ausschüssen des Parlamentarischen Rates beschlossenen Fassungen: „Das Reichsvermögen ist Bundesvermögen", „Das Reichsvermögen geht auf den Bund über", „Das Reichsvermögen wird grundsätzlich Bundesvermögen", enthalten keinen materiellen Unterschied. Die Fassung „Das Reichsvermögen ist Bundesvermögen" mag dem Gedanken der Identität am besten entsprechen, die Fassung „Das Reichsvermögen geht auf den Bund über" mag den Gedanken der Universalsukzession zum Ausdruck bringen. Aber auch die Fassung „Das Reichsvermögen wird grundsätzlich Bundesvermögen" kann nur den Sinn haben, daß der Bund jedenfalls mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes Eigentümer des ehemaligen Reichsvermögens wird.
    Drittens. Die Auffassung, daß Art. 134 Abs. 1 ein Programm der Zukunft enthalte, das erst durch ein dem Art. 134 Abs. 4 entsprechendes Gesetz verwirklicht werden müsse, würde zu der absurden Folgerung führen, daß bis dahin das ehemalige Reichsvermögen herrenloses Gut wäre. Auch der Herr Abgeordnete Dr. Laforet hat in seiner Aufzeichnung vom 6. März 1951 ausgesprochen, daß in Art. 134 Abs. 1 nicht nur eine Richtlinie, ein Programmsatz, sondern ein Rechtssatz vorliege. In den Beratungen der Ausschüsse und des Plenums des Parlamentarischen Rates ist niemals der Gedanke laut geworden, daß Art. 134 Abs. 1 nur ein Programm enthalte. Nun hat allerdings der Hauptausschuß des Parlamentarischen Rates die von ihm zunächst beschlossene Fassung „Das Reichsvermögen ist Bundesvermögen" im letzten Stadium auf Vorschlag des Redaktionsausschusses in die Fassung abgeändert: „Das Reichsvermögen wird grundsätzlich Bundesvermögen".
    Der Bericht, den der Herr Abgeordnete von Brentano über die Übergangsbestimmungen erstattet hat, spricht aus, daß der Vorschlag des Redaktionsausschusses im Hinblick auf das amerikanische Gesetz gemacht worden sei und die Absicht verfolge, die Entscheidung hinauszuschieben und dem Art. 134 nur die Bedeutung eines Programms zu geben. Hierzu ist folgendes zu bemerken. Der Bericht sollte wie entsprechende Berichte zu allen Abschnitten des Grundgesetzes in der letzten Sitzung des Parlamentarischen Rates erstattet werden. Um die Verabschiedung zu beschleunigen, verzichtete man damals auf die mündlichen Berichte und gab den Berichterstattern auf, ihre Berichte schriftlich zu den Akten zu geben. Alle Berichte sind daher nicht vorgetragen, sondern erst geraume Zeit nach der Verabschiedung des Grundgesetzes zu den Akten gegeben worden, so auch der Bericht des Herrn Abgeordneten


    (Dr. Dr. Höpker-Aschoff)

    von Brentano. Die Abgeordneten Dr. Greve und Dr. Höpker-Aschoff, die an den Beratungen des Redaktionsausschusses teilgenommen haben, haben in den Ausschußberatungen gegenüber der Darstellung des Berichts darauf hingewiesen, daß der Vorschlag des Redaktionsausschusses zwar durch das Gesetz Nr. 19 ausgelöst sei, aber auf folgenden Beweggründen beruht habe. Man war der Meinung, daß der Satz „Das Reichsvermögen ist Bundesvermögen" zu den Vorschriften des amerikanischen Gesetzes in einem gewissen Gegensatz stehe, daher vielleicht Schwierigkeiten bei der Genehmigung des Grundgesetzes auslösen könnte und daß man daher eine Fassung wählen müsse, die nicht nur dem Gedanken der Identität oder der Universalsukzession gerecht werde, sondern auch einen das amerikanische Gesetz aufhebenden, rechtsbegründenden Akt gemäß dem Vorbehalt des amerikanischen Gesetzes darstelle.
    Viertens. Das Wort „grundsätzlich" in Art. 134 Abs. 4 spricht nicht für einen Programmsatz, sondern zielt nur auf die Ausnahme in den Absätzen 2 und 3 ab. Dies wird auch in der Aufzeichnung des Herrn Abgeordneten Dr. Laforet vom 6. März 1951 betont.
    Fünftens. Nach Art. 134 Abs. 2 soll der Bund das Verwaltungsvermögen den Ländern übertragen. Übertragen kann nur, wer Eigentümer ist.
    Sechstens. Es herrscht Übereinstimmung auch bei den Ländern, daß die Bestimmungen des Art. 135 unmittelbar rechtsbegründende Wirkung haben, daß also insbesondere das Vermögen des ehemaligen preußischen Staates mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes Vermögen der neuen Länder geworden ist. Dies ergibt sich mit besonderer Deutlichkeit aus Art. 135 Abs. 7. Dieser Grundsatz muß dann auch für Art. 135 Abs. 6 gelten. Wäre also Art. 134 Abs. 1 nur ein Programmsatz, der erst durch ein Bundesgesetz verwirklicht werden müßte, so würde man zu dem widersinnigen Ergebnis kommen, daß die preußischen Unternehmen nach Art. 135 Abs. 6 mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes Vermögen des Bundes geworden sind, daß aber die Unternehmen des ehemaligen Reiches dem Bund erst durch ein besonderes Gesetz zugesprochen werden müßten.
    Die zweite Frage, ob das vorliegende Gesetz der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ist vom Rechtsausschuß durch ausdrücklichen Beschluß gegen zwei Stimmen verneint worden. Der Beschluß lautet:
    Das Gesetz nach Drucksache Nr. 1853 ist kein
    Gesetz im Sinne des Art. 134 Abs. 4 des
    Grundgesetzes und deshalb kein Bundesgesetz,
    das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Finanzausschuß hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Als Begründung hierfür wurde in beiden Ausschüssen folgendes vorgebracht.
    Erstens. Wenn der Bund kraft Identität Eigentümer des ehemaligen Reichsvermögens geworden ist, so bedarf es überhaupt keines besonderen Gesetzes mehr, um ihm das Eigentum zu übertragen.
    Zweitens. Art. 134 Abs. 4 ist vom Hauptausschuß des Parlamentarischen Rates bereits beschlossen, als die Fassung des Abs. 1 lautete: „Das Reichsvermögen ist Bundesvermögen". Er kann sich daher nur auf die Ausführung der Absätze 2 und 3 beziehen.
    Drittens. Das vorliegende Gesetz hat lediglich die Bedeutung, die dem Grundgesetz widersprechenden Gesetze und Verordnungen der
    Militärregierung rückgängig zu machen und dem Bund die Verwaltung seines Eigentums zu übertragen. Hierauf kann sich Abs. 4 nach seiner Entstehungszeit und seiner Entstehungsgeschichte nicht beziehen.
    Ich darf noch einmal darauf hinweisen, daß die heute zu treffende Entscheidung durch die Frage, ob dieses Gesetz der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gar nicht berührt wird. Die Frage wird für uns erst bedeutungsvoll, wenn der Bundesrat gemäß Art. 77 Abs. 2 den Vermittlungsausschuß anruft.
    Ich habe Ihnen daher im Namen des Finanzausschusses und mit Bezugnahme auf die Beschlüsse des Rechtsausschusses vorzuschlagen, den Antrag auf Drucksache Nr. 2032 anzunehmen.


Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
Meine Damen und Herren, der Ältestenrat schlägt Ihnen vor, die Redezeit insgesamt auf 90 Minuten zu begrenzen. Ich schlage Ihnen vor, daß die Generalaussprache gegen die sonstige Übung schon jetzt bei der zweiten Beratung erfolgt, damit die allgemeinen Gesichtspunkte erledigt sind, ehe man in die Beratung der einzelnen Artikel eintritt.
Der Abgeordnete Dr. Greve hat sich zur Geschäftsordnung gemeldet. Ich erteile ihm das Wort.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Otto Heinrich Greve


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Meine Damen und Herren! Ich möchte Sie bitten, entgegen der sonstigen Übung heute zu beschließen, von der Beschränkung der Redezeit abzusehen, da es sich um eine sehr wichtige Materie handelt und von den Fraktionen verschiedene Redner im einzelnen zu den Generalien dieses Gesetzentwurfs Stellung nehmen möchten. Ich glaube, es dient der Sache, wenn in diesem Falle eine Beschränkung der Redezeit nicht erfolgt.