Rede:
ID0112705300

insert_comment

Metadaten
  • sort_by_alphaVokabular
    Vokabeln: 7
    1. Das: 1
    2. Wort: 1
    3. hat: 1
    4. der: 1
    5. Abgeordnete: 1
    6. Dr.: 1
    7. Greve.\n: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 127. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 15. März 1951 4835 127. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 15. März 1951. Geschäftliche Mitteilungen 4836C, 4840D, 4862C, 4863D, 4879A Urlaubsgesuch des Abg. Nuding . . . 4836C, 4840D Änderungen der Tagesordnung 4836D Erste, zweite und dritte Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, BP, des Zentrums, der WAV und der Gruppe BHE-DG betr. Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Wahlperiode der Landtage der Länder Baden und Württemberg-Hohenzollern (Nr. 2057 der Drucksachen) 4837A Euler (FDP) (schriftliche Begründung 4837A, 4880A Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) 4837A Beschlußfassung 4837B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Nr. 2007 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der KPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Abänderung von Bestimmungen in dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) vom 16. Juli 1927 (RGBl. I S. 187) in der zur Zeit geltenden Fassung (Nr. 1958 der Drucksachen) und in Verbindung mit der Ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Bemessung und Höhe der Arbeitslosenfürsorgeunterstützung (Nr. 2008 der Drucksachen) 4837B Storch, Bundesminister für Arbeit 4837C, 4841C, 4843B Kohl (Stuttgart) (KPD), Antragsteller . . . . 4838C, 4847A, 4849A Dr. Ott (BHE-DG) 4841A Keuning (SPD) 4841D Sabel (CDU) 4843C, 4850A Dr. Schäfer (FDP) 4845A Frau Kalinke (DP) 4845D Richter (Frankfurt) (SPD) 4848B Abstimmungen 4849A, 4850A Ausschußüberweisung des Antrags der KPD Nr. 1958 der Drucksachen . . . . 4850B Beratung des Antrags der Fraktion der BP betr. Rückgabe nichtgenutzter, von der Besatzungsmacht beschlagnahmter Wohnungen (Nr. 1995 der Drucksachen) . . . 4850B Dr. Seelos (BP), Antragsteller . 4850B, 4858B Hoecker (SPD) 4851D Fisch (KPD) 4853B Strauß (CSU) 4854B Wirths (FDP) 4855C Dr. Reismann (Z) 4856C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 4857B Beschlußfassung 4858C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegsoder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen (Nr. 1985 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 2055 der Drucksachen) 4858C Majonica (CDU), Berichterstatter . 4858C Beschlußfassung 4859B Zweite und dritte Beratung des vom Deutschen Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Verlängerung des Wirtschaftsstrafgesetzes (Nr. 1998 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (13. Ausschuß) (Nr. 2043 der Drucksachen) 4859B Stegner (FDP), Berichterstatter 4859C, 4861A Dr. Greve (SPD) 4860B Mellies (SPD) 4860D Beschlußfassung 4861B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über das Schiffsregister (Nr. 1370 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 1999 der Drucksachen) 4861C Dr. Greve (SPD), Berichterstatter . 4861D Dr. Reismann (Z) 4862C Beschlußfassung 4862C, D Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP und DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die vorläufige Haushaltsführung der Bundesverwaltung im Rechnungsjahr 1951 (Nr. 2044 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß) (Nr. 2056 der Drucksachen) 4863B Blachstein (SPD), Berichterstatter . 4863B Beschlußfassung 4863D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen (Nr. 1853 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 2032 der Drucksachen) 4864A Dr. Dr. Höpker-Aschoff (FDP): als Berichterstatter 4864A als Abgeordneter 4874B Dr. Greve (SPD): zur Geschäftsordnung 4866C zur Sache 4869C Dr. Laforet (CSU) 4866D Dr. Etzel (Bamberg) (BP) . . . 4867C, 4875D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 4868C Dr. Schmid (Tübingen) (SPD) . . . 4870D Pelster (CDU) 4872A Dr. Oesterle (CSU) 4872D Dr. Gülich (SPD) 4874A Dr. von Merkatz (DP) 4875A Beschlußfassung 4875D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes (Nrn. 1787, 1947 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 2013 der Drucksachen) 4876A Zur Geschäftsordnung: Lausen (SPD) 4876A Dr. Kneipp (FDP) 4876B Zurückverweisung an den Ausschuß . . 4876C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Dr. Schumacher gem. Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 15. Dezember 1950 (Nr. 2004 der Drucksachen) . . . . 4876C Kahn (CSU), Berichterstatter . . . 4876D Beschlußfassung 4877B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Dr. Freiherrn von Fürstenberg gem. Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 8. Januar 1951 und Schreiben des Rechtsanwalts Dr. Berthold (München) vom 6. Dezember 1950 (Nr. 2005 der Drucksachen) 4877B Ritzel (SPD) : als Berichterstatter 4877B als Abgeordneter 4878C Donhauser (Unabhängig) 4877D Strauß (CSU) 4878B Zurückverweisung an den Ausschuß . . 4878D Antrag der SPD betr. Aufsetzung der zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Unternehmen des Bergbaues sowie der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung 4878D Nächste Sitzung 4879C Anlage: Schriftliche Begründung zum interfraktionellen Antrag betr. Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Wahlperiode der Landtage der Länder Baden und Württemberg-Hohenzollern (Nr. 2057 der Drucksachen) 4880 Die Sitzung wird um 13 Uhr 32 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
  • folderAnlagen
    Anlage zum Stenographischen Bericht der 127. Sitzung Schriftliche Begründung zum Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, BP, Z, WAV und der Gruppe BHE-DG betreffend Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Wahlperiode der Landtage der Länder Baden und .Württemberg-Hohenzollern (Nr. 2057 der Drucksachen) Der Entwurf eines Bundesgesetzes über die Neugliederung in dem die Länder Baden, WürttembergBaden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete gemäß Art. 118 Satz 2 des Grundgesetzes ist am 16. März 1951 im Ausschuß für innergebietliche Neuordnung verabschiedet und dem Rechtsausschuß zugeleitet worden. Der Gesetzentwurf sollte ursprünglich eine Bestimmung über die Verlängerung der Wahlperiode der Landtage der Länder Baden und WürttembergHohenzollern für die Zeit bis zum Außerkrafttreten der beiden Länderverfassungen enthalten, wie in § 25 des vom Ausschuß für innergebietliche Neuordnung seiner Arbeit zugrunde gelegten Antrages der Abgeordneten Gengler, Kiesinger, Bauknecht und Genossen, Drucksache Nr. 1849, vorgesehen. Es hat sich als notwendig erwiesen, diese Bestimmung zum Gegenstand des vorliegenden Gesetzentwurfs zu machen, weil die Legislaturperiode des Landtags des Landes Baden bereits am 28. April 1951 und die des Landtags des Landes Württemberg-Hohenzollern bereits am 17. Mai 1951 abläuft und in beiden Ländern die Volksabstimmungen über die Verlängerung der Legislaturperiode der beiden Landtage bereits für den 8. April 1951 vorgesehen sind. Die Landtage der beiden Länder haben die Verlängerung ihrer Legislaturperioden durch verfassungänderndes Gesetz beschlossen, das nach den Verfassungen von Baden und Württemberg-Hohenzollern der Bestätigung durch Volksabstimmung bedarf, damit die in den Verlängerungen der Legislaturperioden liegende Änderung der Verfassungen der beiden Länder wirksam werden kann. Diese Volksabstimmungen sind, wie erwähnt, für den 8. April 1951 vorgesehen. Es kam dem Ausschuß für innergebietliche Neuordnung darauf an, die für den 8. April vorgesehene Volksabstimmung in den Ländern Baden und Württemberg-Hohenzollern zu vermeiden. Die beiden beteiligten Länder haben ein dringendes Interesse daran, daß diese Volksabstimmungen nicht stattzufinden brauchen. Ihre Durchführung wäre mit erheblichen Kosten verbunden; sie wäre ferner aus staatspolitischen Gründen unerwünscht, weil die Wahlbeteiligung unzweifelhaft nur eine außerordentlich geringe sein würde. In den beiden Ländern hat bereits eine Volksbefragung über das Zustandekommen des Südweststaats stattgefunden. Das Bundesgesetz über die Neugliederung in den Ländern Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern wird in den kommenden Monaten eine weitere Volksabstimmung notwendig machen. Die Bevölkerung der drei beteiligten Länder wird dann wiederum nach einigen Monaten zum dritten Male zur Wahlurne gerufen, weil nach dem Volksentscheid gemäß Art. 118 Satz 2 des Grundgesetzes die verfassunggebende Landesversammlung des Südweststaats oder aber die verfassunggebenden Landesversammlungen der wiederhergestellten alten Länder Baden und Württemberg zu wählen sind. In Anbetracht dieser Häufung von Wahlen in den Ländern des Südwestraums ist es staatspolitisch dringend erwünscht, die Volksabstimmungen vom 8. April 1951 über die Verlängerung der Legislaturperioden der Landtage von Baden und Württemberg-Hohenzollern zu vermeiden. Dies ist möglich, wenn das mit dem vorliegenden Antrag aller Parteien und .Gruppen des Bundestages angestrebte Bundesgesetz rechtzeitig wirksam wird. Im Ausschuß für innergebietliche Neuordnung, dem Abgeordnete aus dem Lande Baden und aus dem Lande Württemberg-Hohenzollern angehören, bestand volle Einmütigkeit darüber, daß durch das mit dem vorliegenden Antrag angestrebte Bundesgesetz die Volksabstimmungen vom 8. April vermieden werden sollten. Das Gesetz begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es hat den unmißverständlichen Charakter eines Sondergesetzes, das sich auf einen Ausnahmetatbestand gründet. Wenn der Verfassunggeber die Gesetzgebungsorgane des Bundes ermächtigt hat, die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden, und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete durch Bundesgesetz zu regeln, und ihnen damit die Möglichkeit gegeben hat, eine Regelung zum Gesetz werden zu lassen, die über die Volksabstimmung zur Aufhebung der bisherigen Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern führt, dann ist in dieser Befugnis auch die weit mindere Befugnis enthalten, eine Verlängerung der Legislaturperioden der Landtage in den beteiligten Ländern anzuordnen, um vermeidbare Volksabstimmungen auszuschließen. Bonn, den 15. März 1951. Euler
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Artur Stegner


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Als der Wirtschaftsausschuß den Entwurf des Gesetzes zur Änderung und Verlängerung des Wirtschaftsstrafgesetzes zu be- raten hatte, entstanden insofern gewisse Schwierigkeiten, als sich jedermann im Ausschuß darüber klar war, daß das alte Wirtschaftsstrafgesetz, das ja noch vom Wirtschaftsrat seinerzeit verabschiedet war, dringend einer Anpassung an die gegenwärtigen Preisverhältnisse bedurfte.
    Da das Wirtschaftsstrafgesetz am 31. März dieses Jahres abläuft, war es infolgedessen natürlich, außer der Verlängerung zugleich eine Verbesserung hineinzuarbeiten. Von dieser Idee ging der Bundesrat aus und änderte die §§ 18, 19 und 20 des Wirtschaftsstrafgesetzes. Nun berührt besonders die Änderung im § 19 einige grundsätzliche Dinge, die in der Kürze der Zeit und bei der Tragweite der Änderung nicht fachgerecht hätten verhandelt werden können, um so mehr als wir im Wirtschaftsausschuß darüber einig waren, daß neben der wirtschaftspolitischen Seite auch rechtliche Überlegungen eine sehr erhebliche Rolle hätten spielen müssen. Diese rechtlichen. Überlegungen hätten verlangt, daß das Gesetz auch erst noch dem Ausschuß für Rechtswesen zur Beratung hätte zugeleitet werden müssen.
    Nun kam dem Ausschuß eine weitere neue Tatsache zur Kenntnis, daß nämlich die Bundesregierung ein vollkommen neues Wirtschaftsstrafgesetz vorbereitet hat, das bereits dem Bundesrat vorgelegen hat. Der Bundesrat hat es inzwischen an die Bundesregierung zurückgegeben, und die Bundesregierung wird nach Stellungnahme dieses neue Wirtschaftsstrafgesetz in den nächsten Tagen dem Hohen Hause zur Beratung vorlegen.
    Wir haben uns deswegen entschlossen, dem Plenum vorzuschlagen, den Entwurf des Gesetzes zur Änderung und Verlängerung des Wirtschaftsstrafgesetzes so abzuändern, daß die materielle Seite herausfällt und durch das neue Wirtschaftsstrafgesetz behandelt wird. Infolgedessen haben wir nur vorzuschlagen, daß der Paragraph über die Verlängerung des alten Wirtschaftsstrafgesetzes in Kraft tritt. Wir haben diese Verlängerung bis 31. März 1952 befristet. Nun könnte man sagen, der Termin sei natürlich viel zu lang, gemessen an den Notwendigkeiten der preispolitischen Situation. Wir sind uns aber darüber klar gewesen, daß wir es jederzeit in der Hand haben, durch schnelle und gründliche Beratung des neuen Wirtschaftsstrafgesetzes ja auch das Verlängerungsgesetz entsprechend früher außer Kraft zu setzen. Wir haben aber den Termin auch deswegen so weit gewählt, weil wir am Beispiel des Preisgesetzes gesehen haben, daß es sinnlos ist, alle drei Monate ein Verlängerungsgesetz vorzulegen und das dann in letzter Minute im Ausschuß durchzupeitschen. Eine solche Behandlung führt zu keiner sorgfältigen und gründlichen Arbeit. Infolgedessen haben wir den Termin etwas weiter gelegt, in der Hoffnung, daß das neue Wirtschaftsstrafgesetz von uns sehr schnell verabschiedet werden wird. Um aber bei dieser Arbeit mit gutem Beispiel voranzugehen, hat der Wirtschaftsausschuß bereits in seiner letzten Sitzung einen Unterausschuß eingesetzt, der sich mit dem materiellen Inhalt des § 19 des neuen Gesetzes, der die Preistreiberei behandelt, sofort wird befassen können. Nach Überweisung an den Ausschuß wird daher der Unterausschuß sein Votum sehr schnell vorlegen können, so daß das Wirtschaftsstrafgesetz dann dem Rechtsausschuß zu-


    (Stegner)

    gehen kann. Es wird in der Hand des Rechtsausschusses liegen, das gesamte neue Wirtschaftsstrafgesetz sehr rasch zu verabschieden und damit dieses heute vorgelegte Verlängerungsgesetz abzulösen.
    Der Ausschuß schlägt Ihnen daher vor, den hier vorgelegten Entwurf lediglich als Verlängerungsgesetz anzunehmen. Ich habe aber außerdem dem Herrn Präsidenten noch einen Abänderungsantrag vorzulegen, der sich lediglich auf die formale Seite beschränkt. Da wir lediglich zu einer Verlängerung kommen, müssen in der Überschrift des Gesetzes die Worte „Änderung und" gestrichen werden. Damit behalten wir nur die „Verlängerung" übrig. Ich habe diesen Antrag formuliert und darf ihn dem Herrn Präsidenten überreichen.
    Der Vollständigkeit halber darf ich noch erwähnen, daß die Kollegen der sozialdemokratischen Fraktion Bedenken gegen die erhebliche Verlängerung hatten. Ich glaube aber, daß es angesichts der vorliegenden Situation lediglich beim Hohen Hause liegen wird, ein neues, besseres Wirtschaftsstrafgesetz zu beschließen. Wir waren uns alle im Ausschuß darüber einig, daß mit dem vorliegenden Wirtschaftsstrafgesetz die derzeitige Preissituation nicht voll wird gemeistert werden können, obwohl seitens der Regierungsvertreter auf eine Konferenz der Landespreisbehörden hingewiesen wurde, die vor kurzer Zeit in Düsseldorf, von Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen beschickt, stattgefunden hat. Auf dieser Konferenz wurde festgestellt, daß man auch mit dem alten Wirtschaftsstrafgesetz die Situation noch meistern könnte, und zwar in Verbindung mit den bekannten neuen Rechtsverordnungen. Wir glauben aber, daß es absolut nötig sein wird, eine größere Klarheit und auch eine wirtschaftspolitisch umfassendere Note gerade in den § 19 im Sinne der Änderungen des Bundesrats und der Bundesregierung hineinzubringen. Wir hoffen, das sehr schnell durch die Behandlung des neuen Wirtschaftsstrafgesetzes erledigen zu können.
    In diesem Sinne bitte ich Sie im Namen des Ausschusses, der Verlängerung des alten Wirtschaftsstrafgesetzes des Wirtschaftsrates bis zum 31. März 1952 zuzustimmen.


Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Greve.

(Zuruf von der CDU: Es war doch „ohne Debatte" vorgesehen!)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Otto Heinrich Greve


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Meine Damen und Herren! Auf Grund eines einstimmigen Beschlusses des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht habe ich folgendes zu erklären:
    Durch Beschluß des Bundestags ist der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Verlängerung des Wirtschaftsstrafgesetzes—Drucksache Nr. 1998dem Wirtschaftspolitischen Ausschuß federführend und dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht zur Beratung überwiesen worden. Auf Grund eines Schreibens des Ausschusses für Wirtschaftspolitik an den Herrn Vorsitzenden des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht vom 8. März 1951, eingegangen beim Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht am 9. März 1951, ist der Herr Vorsitzende des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht gebeten worden, zu einer auf den 12. März, also vom Freitag auf Montag einberufenen Sitzung des Ausschusses für Wirtschaftspolitik einige Abgeordnete des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht zu entsenden, damit diese an den Beratungen des vorliegenden Gesetzentwurfes im Ausschuß für Wirtschaftspolitik teilnehmen könnten.
    Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht hält dieses Verfahren nicht für möglich. Wenn ein Gesetzentwurf einem Ausschuß federführend und einem anderen zu gleicher Zeit zur Beratung überwiesen ist, dann ist es üblich, daß jedem Ausschuß die Möglichkeit gegeben werden muß, den betreffenden Gesetzentwurf im eigenen Rahmen zu behandeln, das um so mehr, als es sich nach der einhelligen Auffassung der Mitglieder des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht um einen Gesetzentwurf handelt, der federführend dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht hätte überwiesen werden müssen.
    Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht hat es aus diesem Grunde abgelehnt, sich mit dem Gesetzentwurf zu befassen, und ist nicht in der Lage, die Verantwortung für den Inhalt des Gesetzentwurfes, wie er Ihnen durch den Wirtschaftspolitischen Ausschuß auf Grund des eben erstatteten Berichts zur Annahme empfohlen wird, beizutreten.
    Der ganze Vorgang, um es noch einmal in aller Deutlichkeit zu sagen, ist deswegen nach der einhelligen Auffassung der Mitglieder des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht um so befremdlicher, als eben die federführende Beratung dem Inhalt des Gesetzes und außerdem dem Wesen nach als Strafrecht in erster Linie dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht zugestanden hätte. Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht ist nicht in der Lage, dem Plenum des Bundestags irgendeine Stellungnahme bekanntzugeben.