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ID0112701700

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 127. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 15. März 1951 4835 127. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 15. März 1951. Geschäftliche Mitteilungen 4836C, 4840D, 4862C, 4863D, 4879A Urlaubsgesuch des Abg. Nuding . . . 4836C, 4840D Änderungen der Tagesordnung 4836D Erste, zweite und dritte Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, BP, des Zentrums, der WAV und der Gruppe BHE-DG betr. Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Wahlperiode der Landtage der Länder Baden und Württemberg-Hohenzollern (Nr. 2057 der Drucksachen) 4837A Euler (FDP) (schriftliche Begründung 4837A, 4880A Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) 4837A Beschlußfassung 4837B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Nr. 2007 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der KPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Abänderung von Bestimmungen in dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) vom 16. Juli 1927 (RGBl. I S. 187) in der zur Zeit geltenden Fassung (Nr. 1958 der Drucksachen) und in Verbindung mit der Ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Bemessung und Höhe der Arbeitslosenfürsorgeunterstützung (Nr. 2008 der Drucksachen) 4837B Storch, Bundesminister für Arbeit 4837C, 4841C, 4843B Kohl (Stuttgart) (KPD), Antragsteller . . . . 4838C, 4847A, 4849A Dr. Ott (BHE-DG) 4841A Keuning (SPD) 4841D Sabel (CDU) 4843C, 4850A Dr. Schäfer (FDP) 4845A Frau Kalinke (DP) 4845D Richter (Frankfurt) (SPD) 4848B Abstimmungen 4849A, 4850A Ausschußüberweisung des Antrags der KPD Nr. 1958 der Drucksachen . . . . 4850B Beratung des Antrags der Fraktion der BP betr. Rückgabe nichtgenutzter, von der Besatzungsmacht beschlagnahmter Wohnungen (Nr. 1995 der Drucksachen) . . . 4850B Dr. Seelos (BP), Antragsteller . 4850B, 4858B Hoecker (SPD) 4851D Fisch (KPD) 4853B Strauß (CSU) 4854B Wirths (FDP) 4855C Dr. Reismann (Z) 4856C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 4857B Beschlußfassung 4858C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegsoder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen (Nr. 1985 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 2055 der Drucksachen) 4858C Majonica (CDU), Berichterstatter . 4858C Beschlußfassung 4859B Zweite und dritte Beratung des vom Deutschen Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Verlängerung des Wirtschaftsstrafgesetzes (Nr. 1998 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (13. Ausschuß) (Nr. 2043 der Drucksachen) 4859B Stegner (FDP), Berichterstatter 4859C, 4861A Dr. Greve (SPD) 4860B Mellies (SPD) 4860D Beschlußfassung 4861B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über das Schiffsregister (Nr. 1370 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 1999 der Drucksachen) 4861C Dr. Greve (SPD), Berichterstatter . 4861D Dr. Reismann (Z) 4862C Beschlußfassung 4862C, D Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP und DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die vorläufige Haushaltsführung der Bundesverwaltung im Rechnungsjahr 1951 (Nr. 2044 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß) (Nr. 2056 der Drucksachen) 4863B Blachstein (SPD), Berichterstatter . 4863B Beschlußfassung 4863D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen (Nr. 1853 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 2032 der Drucksachen) 4864A Dr. Dr. Höpker-Aschoff (FDP): als Berichterstatter 4864A als Abgeordneter 4874B Dr. Greve (SPD): zur Geschäftsordnung 4866C zur Sache 4869C Dr. Laforet (CSU) 4866D Dr. Etzel (Bamberg) (BP) . . . 4867C, 4875D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 4868C Dr. Schmid (Tübingen) (SPD) . . . 4870D Pelster (CDU) 4872A Dr. Oesterle (CSU) 4872D Dr. Gülich (SPD) 4874A Dr. von Merkatz (DP) 4875A Beschlußfassung 4875D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes (Nrn. 1787, 1947 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 2013 der Drucksachen) 4876A Zur Geschäftsordnung: Lausen (SPD) 4876A Dr. Kneipp (FDP) 4876B Zurückverweisung an den Ausschuß . . 4876C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Dr. Schumacher gem. Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 15. Dezember 1950 (Nr. 2004 der Drucksachen) . . . . 4876C Kahn (CSU), Berichterstatter . . . 4876D Beschlußfassung 4877B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Dr. Freiherrn von Fürstenberg gem. Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 8. Januar 1951 und Schreiben des Rechtsanwalts Dr. Berthold (München) vom 6. Dezember 1950 (Nr. 2005 der Drucksachen) 4877B Ritzel (SPD) : als Berichterstatter 4877B als Abgeordneter 4878C Donhauser (Unabhängig) 4877D Strauß (CSU) 4878B Zurückverweisung an den Ausschuß . . 4878D Antrag der SPD betr. Aufsetzung der zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Unternehmen des Bergbaues sowie der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung 4878D Nächste Sitzung 4879C Anlage: Schriftliche Begründung zum interfraktionellen Antrag betr. Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Wahlperiode der Landtage der Länder Baden und Württemberg-Hohenzollern (Nr. 2057 der Drucksachen) 4880 Die Sitzung wird um 13 Uhr 32 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Anlage zum Stenographischen Bericht der 127. Sitzung Schriftliche Begründung zum Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, BP, Z, WAV und der Gruppe BHE-DG betreffend Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Wahlperiode der Landtage der Länder Baden und .Württemberg-Hohenzollern (Nr. 2057 der Drucksachen) Der Entwurf eines Bundesgesetzes über die Neugliederung in dem die Länder Baden, WürttembergBaden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete gemäß Art. 118 Satz 2 des Grundgesetzes ist am 16. März 1951 im Ausschuß für innergebietliche Neuordnung verabschiedet und dem Rechtsausschuß zugeleitet worden. Der Gesetzentwurf sollte ursprünglich eine Bestimmung über die Verlängerung der Wahlperiode der Landtage der Länder Baden und WürttembergHohenzollern für die Zeit bis zum Außerkrafttreten der beiden Länderverfassungen enthalten, wie in § 25 des vom Ausschuß für innergebietliche Neuordnung seiner Arbeit zugrunde gelegten Antrages der Abgeordneten Gengler, Kiesinger, Bauknecht und Genossen, Drucksache Nr. 1849, vorgesehen. Es hat sich als notwendig erwiesen, diese Bestimmung zum Gegenstand des vorliegenden Gesetzentwurfs zu machen, weil die Legislaturperiode des Landtags des Landes Baden bereits am 28. April 1951 und die des Landtags des Landes Württemberg-Hohenzollern bereits am 17. Mai 1951 abläuft und in beiden Ländern die Volksabstimmungen über die Verlängerung der Legislaturperiode der beiden Landtage bereits für den 8. April 1951 vorgesehen sind. Die Landtage der beiden Länder haben die Verlängerung ihrer Legislaturperioden durch verfassungänderndes Gesetz beschlossen, das nach den Verfassungen von Baden und Württemberg-Hohenzollern der Bestätigung durch Volksabstimmung bedarf, damit die in den Verlängerungen der Legislaturperioden liegende Änderung der Verfassungen der beiden Länder wirksam werden kann. Diese Volksabstimmungen sind, wie erwähnt, für den 8. April 1951 vorgesehen. Es kam dem Ausschuß für innergebietliche Neuordnung darauf an, die für den 8. April vorgesehene Volksabstimmung in den Ländern Baden und Württemberg-Hohenzollern zu vermeiden. Die beiden beteiligten Länder haben ein dringendes Interesse daran, daß diese Volksabstimmungen nicht stattzufinden brauchen. Ihre Durchführung wäre mit erheblichen Kosten verbunden; sie wäre ferner aus staatspolitischen Gründen unerwünscht, weil die Wahlbeteiligung unzweifelhaft nur eine außerordentlich geringe sein würde. In den beiden Ländern hat bereits eine Volksbefragung über das Zustandekommen des Südweststaats stattgefunden. Das Bundesgesetz über die Neugliederung in den Ländern Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern wird in den kommenden Monaten eine weitere Volksabstimmung notwendig machen. Die Bevölkerung der drei beteiligten Länder wird dann wiederum nach einigen Monaten zum dritten Male zur Wahlurne gerufen, weil nach dem Volksentscheid gemäß Art. 118 Satz 2 des Grundgesetzes die verfassunggebende Landesversammlung des Südweststaats oder aber die verfassunggebenden Landesversammlungen der wiederhergestellten alten Länder Baden und Württemberg zu wählen sind. In Anbetracht dieser Häufung von Wahlen in den Ländern des Südwestraums ist es staatspolitisch dringend erwünscht, die Volksabstimmungen vom 8. April 1951 über die Verlängerung der Legislaturperioden der Landtage von Baden und Württemberg-Hohenzollern zu vermeiden. Dies ist möglich, wenn das mit dem vorliegenden Antrag aller Parteien und .Gruppen des Bundestages angestrebte Bundesgesetz rechtzeitig wirksam wird. Im Ausschuß für innergebietliche Neuordnung, dem Abgeordnete aus dem Lande Baden und aus dem Lande Württemberg-Hohenzollern angehören, bestand volle Einmütigkeit darüber, daß durch das mit dem vorliegenden Antrag angestrebte Bundesgesetz die Volksabstimmungen vom 8. April vermieden werden sollten. Das Gesetz begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es hat den unmißverständlichen Charakter eines Sondergesetzes, das sich auf einen Ausnahmetatbestand gründet. Wenn der Verfassunggeber die Gesetzgebungsorgane des Bundes ermächtigt hat, die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden, und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete durch Bundesgesetz zu regeln, und ihnen damit die Möglichkeit gegeben hat, eine Regelung zum Gesetz werden zu lassen, die über die Volksabstimmung zur Aufhebung der bisherigen Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern führt, dann ist in dieser Befugnis auch die weit mindere Befugnis enthalten, eine Verlängerung der Legislaturperioden der Landtage in den beteiligten Ländern anzuordnen, um vermeidbare Volksabstimmungen auszuschließen. Bonn, den 15. März 1951. Euler
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Anton Storch


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich bin meinem Vorredner für seine Ausführungen sehr dankbar. Er hat sich wenigstens ernstlich Mühe gegeben, in die Gesetzentwürfe, die heute vor uns liegen, hineinzudringen. Ich bin auch offen genug, Ihnen zu sagen, daß ich gern bereit bin, bei der Bearbeitung dieser beiden Vorlagen im Ausschuß berechtigte und zur Zeit schnell durchführbare Erweiterungen mitzumachen. Ich möchte Sie nur darauf aufmerksam machen, daß wir in diesem Gesetz nicht festlegen können, daß auf Grund der Tatsache, daß die Löhne gehoben worden sind, nun die laufenden Unterstützungen von heute auf morgen oder in kurzer Zeit überprüft werden müssen. Mit einer derartigen Arbeit würden die Arbeitsämter einfach nicht fertig werden.

    (Abg. Keuning: Stellen Sie einige arbeitslose Angestellte ein, Herr Minister!)

    — Wir haben bereits eine derartig aufgeblähte Arbeitsverwaltung, daß wir uns, wenn die Dinge jetzt
    neu gestaltet werden, allen Ernstes fragen müssen, ob der Verwaltungsapparat in dieser Größe gehalten werden kann. Im Rahmen des Möglichen bin ich jederzeit bereit, den Weg mitzugehen, damit der Arbeitslose, der seinen Beitrag im Verhältnis zu seinem Arbeitslohn gezahlt hat, auch die jeweilige Unterstützung nach dem Prozentverhältnis zu dem dann gültigen Lohn erhält. In dieser Hinsicht dürfen Sie auf meine Mitarbeit und die meiner Beamten im Ministerium unbedingt rechnen.
    Ich bin vorhin auf die von der Kommunistischen Partei gestellten Anträge nicht eingegangen. Aber für den Fall, daß der eine oder andere aus dem Hohen Hause zu den Dingen Stellung nehmen will, möchte ich Ihnen einige Auswirkungen der kommunistischen Anträge zeigen. Nach den kommunistischen Anträgen würde jemand, der einen Beitrag entsprechend einem Wochenverdienst von 12 DM gezahlt hat, einen Unterstützungsanspruch von 20,40 DM haben. Derjenige, der die Beiträge für 30 DM Wochenlohn bezahlt hat, würde 45,30 DM und derjenige, der Beiträge für einen Wochenlohn von 60 DM entrichtet hat, würde 68,10 DM an Unterstützung bekommen. Ich glaube, unter solchen Umständen würde kein Mensch mehr arbeiten.

    (Beifall bei den Regierungsparteien. — Zurufe von der KPD.)



Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Das Wort hat der Abgeordnete Sabel.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Anton Sabel


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte zunächst zu dem Antrag der KPD Drucksache Nr. 1958 und zu den Ausführungen des Herrn Kollegen Kohl kurz Stellung nehmen. Zu seinem Leidwesen muß ich mitteilen, daß die Arbeitslosenzahl in den letzten Wochen nicht gestiegen, sondern immerhin um etwa 250 000 gesunken ist. Das wird ihm sehr leid tun; aber uns freut es, und wir hoffen und wünschen, daß wir auch in den kommenden Wochen ein starkes Absinken der Arbeitslosigkeit verzeichnen können.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Zu dem Antrag Drucksache Nr. 1958 möchte ich sagen, daß darin sehr wenig enthalten ist, was genügend durchdacht ist. Der einzige Punkt, in dem ich mit den Antragstellern einig gehe, betrifft die Abänderung des § 74 AVAVG. Es geht darum, die Lehrlinge für eine bestimmte Zeit vor Abschluß der Lehre der Versicherungspflicht zu unterstellen, damit sie einen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben, wenn sie nach Ablauf der Lehrzeit arbeitslos werden.
    Zu den anderen beantragten Änderungen des Gesetzes möchte ich folgendes sagen, und zwar zunächst zu § 60. Schon bisher war die Vermittlung durch die Arbeitsämter und die Inanspruchnahme der Berufsberatung immer unentgeltlich. In Abs. 2 des Gesetzes ist lediglich gesagt, daß Vermittlungseinrichtungen, die nicht in den Rahmen der Arbeitsämter gehören, berechtigt sind, von den Auftraggebern den Ersatz ihrer Auslagen zu verlangen.
    Der Antrag der KPD verlangt zu § 63, daß eine Vermittlung in den Fällen nicht durchgeführt wird, in denen in einem bestimmten Betrieb oder in einer bestimmten Industrie gestreikt wird. Bisher war es so, daß die Arbeitsämter in solchen Fällen den Bewerbern Mitteilung von der Bestreikung machen mußten und daß dann jeder die Möglichkeit hatte, die Aufnahme der Arbeit zu verweigern.

    (Zuruf von der KPD: Das war einmal!)



    (Sabel)

    — Nein, das ist noch so. Es kann keinem etwas geschehen, wenn er in diesem Falle die Arbeitsaufnahme verweigert. Wenn wir Ihrem Antrag stattgeben würden, würde das praktisch dazu führen, daß die Arbeitsämter in solche Arbeitskämpfe eingreifen; und das wollen wir nicht.

    (Zuruf von der KPD.)

    Zu § 87 fordert der Antrag der KPD, daß jede Anwartschaftszeit wegfällt. Hierzu möchte ich einiges Grundsätzliche sagen. Wir legen Wert darauf, daß auch in der Arbeitslosenversicherung der Versicherungscharakter soweit wie möglich erhalten bleibt. Wir wissen, daß hier die Dinge etwas schwieriger liegen als sonst in der Sozialversicherung. Wir wollen aber doch nicht ganz von dem Versicherungscharakter abgehen, wie es in dem Antrag gefordert wird. Es ist ja nicht so, daß diejenigen, die keine Anwartschaftszeit erfüllt haben, ohne jede Hilfe dastehen, sondern sie können im Falle der Bedürftigkeit die Arbeitslosenfürsorge in Anspruch nehmen.
    Den § 90 will der Antrag dahin geändert wissen, daß jeder berechtigt sein soll, die Arbeitsaufnahme zu verweigern, wenn die Arbeit an einem andern Ort angeboten wird. Meine Damen und Herren, wenn Sie das tun, führt das allenfalls dazu, daß die Pendelarbeiter — und das sind ja nicht wenige — unter Umständen berechtigt sind, die Arbeitsaufnahme an einem andern Ort zu verweigern. Ich darf darauf hinweisen, daß wir Städte haben, in denen mehr als 50 % der Arbeitnehmer Pendelarbeiter sind. Das Gesetz bietet heute schon ausreichende Möglichkeiten, die Arbeitsaufnahme an einem fremden Ort zu verweigern, nämlich dann, wenn dem Arbeitslosen Nachteile entstehen würden.
    In Ihrem Antrag fordern Sie weiter, daß § 91,
    d. h. die Möglichkeit beseitigt wird, den Arbeitslosen zur Pflichtarbeit heranzuziehen. Meine Damen und Herren, wer die Praxis kennt, der weiß,
    daß es eine unbedingte Notwendigkeit ist, diese
    Möglichkeit einer Heranziehung zur Pflichtarbeit
    zu geben, und zwar aus erzieherischen Gründen,

    (Unruhe, — Glocke des Präsidenten)

    damit in den Fällen, in denen der Arbeitswille bezweifelt werden kann, die Möglichkeit zur Überprüfung des Arbeitswillens besteht. Meine Freunde sind der Auffassung, daß wir hier eher eine Ausweitung als eine Einengung vornehmen sollten.

    (Sehr richtig! in der Mitte.)

    Das gleiche trifft auf die nächste Ziffer Ihres Antrags zu. Sie wollen die Bestimmung im AVAVG streichen, daß dem Arbeitslosen unter Umständen die Unterstützung entzogen wird, wenn er sich nicht an Einrichtungen zur beruflichen Fortbildung beteiligt.

    (Zuruf: Produktive Arbeitlosenfürsorge!)

    Der Sinn der Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung, die durch die Arbeitsverwaltung durchgeführt werden, ist doch der, den Arbeitslosen vermittlungsfähiger zu machen, ihm zusätzliche Kenntnisse zu verschaffen, damit er in der Konkurrenz um den Arbeitsplatz besser dasteht, und hier ist es unter Umständen notwendig, durch die Möglichkeit, die Unterstützung zu entziehen, einen Zwang auszuüben, damit der einzelne sich an diesen Fortbildungseinrichtungen beteiligt.
    Durch die Streichung von § 95 soll die Anwartschaftszeit beseitigt werden. Nach § 99 wird die Arbeitslosenunterstützung praktisch für die ganze Dauer der Arbeitslosigkeit beantragt. Ich halte — auch wiederum im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Versicherungscharakters — die bisherige Regelung für zweckmäßiger, daß für eine bestimmte Zeit ein versicherungsrechtlicher Anspruch besteht und daß, soweit das möglich ist, diese Aufwendungen. für einen bestimmten Zeitraum aus den Beitragsmitteln bestritten werden. Darüber hinaus ist es unerläßlich, bei der bisherigen Regelung zu verbleiben, also bei der Arbeitslosenfürsorge mit der damit verbundenen Bedürftigkeitsprüfung. Das ist unerläßlich, weil es nur so möglich ist, die Aufwendungen für diese Unterstützungen im Rahmen des Tragbaren zu halten.
    In § 105 schlagen Sie eine beachtliche Erhöhung der Hauptunterstützung vor. In Verbindung damit will ich auch auf den § 107 eingehen, in dem Sie die gesamte Unterstützung auf 90% des Arbeitsentgelts begrenzen wollen. Meine Damen und Herren, Ihnen allen ist bekannt, daß heute der Arbeitnehmeranteil an den Sozialbeiträgen 10% und darüber beträgt. Wenn Sie diesen Grundsatz akzeptieren, dann stellen Sie den Arbeitslosen praktisch demjenigen gleich, der in Arbeit steht. Ich frage mich, ob das zweckmäßig ist, ob dadurch der Wille zur Arbeit erhalten bleiben kann oder ob hierdurch nicht die Möglichkeit des stärkeren Mißbrauchs gegeben ist.
    Das sind so einige Hinweise, die Ihnen zeigen, daß dieser Antrag zumindest nicht recht durchdacht ist. Ich habe doch immerhin die Sorge, daß er mehr um seiner agitatorischen Wirkung willen gestellt worden ist.

    (Zuruf von der KPD: Der alte Dreh!)

    Ich bin der Meinung, wir sollten diesen Antrag dem Ausschuß für Arbeit überweisen. Dieser kann ihn zugleich mit den bereits vorliegenden Anträgen behandeln.
    Ich möchte bei dieser Gelegenheit darum bitten, daß die Regierung die angekündigte Novelle zum AVAVG doch baldigst vorlegt, damit wir dann in einem Zug die Korrektur des Gesetzes, soweit diese erforderlich ist, vornehmen können.
    Zu den beiden Vorlagen der Bundesregierung brauche ich nicht viel zu sagen. Der Herr Bundesarbeitsminister hat die Vorlagen erläutert. Ich kann namens meiner Freunde diese Vorlagen begrüßen, da sie gegenüber dem bisherigen Zustand eine beachtliche Verbesserung bedeuten. Ich will auf die Einzelheiten nicht eingehen. Ich bitte nur zu erwägen, ob es nicht möglich ist — starke Bedenken sind bisher nicht vorgetragen worden —, diese beiden Vorlagen heute auch noch in zweiter und dritter Lesung zu verabschieden, damit die Arbeitslosen drei Wochen früher in den Genuß dieser Verbesserungen kommen können. Meine Damen und Herren, wir stehen vor der Osterpause. Verabschieden wir die beiden Vorlagen heute nicht — ich weiß, es ist ein ungewöhnliches Verfahren —, dann bedeutet das praktisch, daß die Arbeitslosen einige Wochen später in den Genuß dieser Verbesserung kommen. Ich würde dabei wünschen, daß die vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen berücksichtigt werden, soweit sie von der Bundesregierung akzeptiert sind. Ich bin nicht der Meinung, daß die Gegensätze hier so groß sind, daß die Ausschußberatung unbedingt erforderlich ist. Ich bin der Meinung, die weitergehenden Wünsche könnten im Ausschuß zusammen mit den übrigen die gleiche Materie betreffenden Fragen behandelt werden. Wir sollten uns aber bemühen, den Versuch zu machen, die Sache heute in zweiter und dritter Lesung durchzuziehen, damit, wie ich schon sagte, die


    (Sabel)

    Arbeitslosen drei Wochen früher in den Genuß der Verbesserungen kommen, die diese Gesetzentwürfe bringen.

    (Beifall bei den Regierungsparteien. — Zuruf links: Das ist keine Agitation?)