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ID0112700600

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 127. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 15. März 1951 4835 127. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 15. März 1951. Geschäftliche Mitteilungen 4836C, 4840D, 4862C, 4863D, 4879A Urlaubsgesuch des Abg. Nuding . . . 4836C, 4840D Änderungen der Tagesordnung 4836D Erste, zweite und dritte Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, BP, des Zentrums, der WAV und der Gruppe BHE-DG betr. Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Wahlperiode der Landtage der Länder Baden und Württemberg-Hohenzollern (Nr. 2057 der Drucksachen) 4837A Euler (FDP) (schriftliche Begründung 4837A, 4880A Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) 4837A Beschlußfassung 4837B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Nr. 2007 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der KPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Abänderung von Bestimmungen in dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) vom 16. Juli 1927 (RGBl. I S. 187) in der zur Zeit geltenden Fassung (Nr. 1958 der Drucksachen) und in Verbindung mit der Ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Bemessung und Höhe der Arbeitslosenfürsorgeunterstützung (Nr. 2008 der Drucksachen) 4837B Storch, Bundesminister für Arbeit 4837C, 4841C, 4843B Kohl (Stuttgart) (KPD), Antragsteller . . . . 4838C, 4847A, 4849A Dr. Ott (BHE-DG) 4841A Keuning (SPD) 4841D Sabel (CDU) 4843C, 4850A Dr. Schäfer (FDP) 4845A Frau Kalinke (DP) 4845D Richter (Frankfurt) (SPD) 4848B Abstimmungen 4849A, 4850A Ausschußüberweisung des Antrags der KPD Nr. 1958 der Drucksachen . . . . 4850B Beratung des Antrags der Fraktion der BP betr. Rückgabe nichtgenutzter, von der Besatzungsmacht beschlagnahmter Wohnungen (Nr. 1995 der Drucksachen) . . . 4850B Dr. Seelos (BP), Antragsteller . 4850B, 4858B Hoecker (SPD) 4851D Fisch (KPD) 4853B Strauß (CSU) 4854B Wirths (FDP) 4855C Dr. Reismann (Z) 4856C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 4857B Beschlußfassung 4858C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegsoder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen (Nr. 1985 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 2055 der Drucksachen) 4858C Majonica (CDU), Berichterstatter . 4858C Beschlußfassung 4859B Zweite und dritte Beratung des vom Deutschen Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Verlängerung des Wirtschaftsstrafgesetzes (Nr. 1998 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (13. Ausschuß) (Nr. 2043 der Drucksachen) 4859B Stegner (FDP), Berichterstatter 4859C, 4861A Dr. Greve (SPD) 4860B Mellies (SPD) 4860D Beschlußfassung 4861B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über das Schiffsregister (Nr. 1370 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 1999 der Drucksachen) 4861C Dr. Greve (SPD), Berichterstatter . 4861D Dr. Reismann (Z) 4862C Beschlußfassung 4862C, D Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP und DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die vorläufige Haushaltsführung der Bundesverwaltung im Rechnungsjahr 1951 (Nr. 2044 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß) (Nr. 2056 der Drucksachen) 4863B Blachstein (SPD), Berichterstatter . 4863B Beschlußfassung 4863D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen (Nr. 1853 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 2032 der Drucksachen) 4864A Dr. Dr. Höpker-Aschoff (FDP): als Berichterstatter 4864A als Abgeordneter 4874B Dr. Greve (SPD): zur Geschäftsordnung 4866C zur Sache 4869C Dr. Laforet (CSU) 4866D Dr. Etzel (Bamberg) (BP) . . . 4867C, 4875D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 4868C Dr. Schmid (Tübingen) (SPD) . . . 4870D Pelster (CDU) 4872A Dr. Oesterle (CSU) 4872D Dr. Gülich (SPD) 4874A Dr. von Merkatz (DP) 4875A Beschlußfassung 4875D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes (Nrn. 1787, 1947 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 2013 der Drucksachen) 4876A Zur Geschäftsordnung: Lausen (SPD) 4876A Dr. Kneipp (FDP) 4876B Zurückverweisung an den Ausschuß . . 4876C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Dr. Schumacher gem. Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 15. Dezember 1950 (Nr. 2004 der Drucksachen) . . . . 4876C Kahn (CSU), Berichterstatter . . . 4876D Beschlußfassung 4877B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Dr. Freiherrn von Fürstenberg gem. Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 8. Januar 1951 und Schreiben des Rechtsanwalts Dr. Berthold (München) vom 6. Dezember 1950 (Nr. 2005 der Drucksachen) 4877B Ritzel (SPD) : als Berichterstatter 4877B als Abgeordneter 4878C Donhauser (Unabhängig) 4877D Strauß (CSU) 4878B Zurückverweisung an den Ausschuß . . 4878D Antrag der SPD betr. Aufsetzung der zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Unternehmen des Bergbaues sowie der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung 4878D Nächste Sitzung 4879C Anlage: Schriftliche Begründung zum interfraktionellen Antrag betr. Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Wahlperiode der Landtage der Länder Baden und Württemberg-Hohenzollern (Nr. 2057 der Drucksachen) 4880 Die Sitzung wird um 13 Uhr 32 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
  • folderAnlagen
    Anlage zum Stenographischen Bericht der 127. Sitzung Schriftliche Begründung zum Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, BP, Z, WAV und der Gruppe BHE-DG betreffend Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Wahlperiode der Landtage der Länder Baden und .Württemberg-Hohenzollern (Nr. 2057 der Drucksachen) Der Entwurf eines Bundesgesetzes über die Neugliederung in dem die Länder Baden, WürttembergBaden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete gemäß Art. 118 Satz 2 des Grundgesetzes ist am 16. März 1951 im Ausschuß für innergebietliche Neuordnung verabschiedet und dem Rechtsausschuß zugeleitet worden. Der Gesetzentwurf sollte ursprünglich eine Bestimmung über die Verlängerung der Wahlperiode der Landtage der Länder Baden und WürttembergHohenzollern für die Zeit bis zum Außerkrafttreten der beiden Länderverfassungen enthalten, wie in § 25 des vom Ausschuß für innergebietliche Neuordnung seiner Arbeit zugrunde gelegten Antrages der Abgeordneten Gengler, Kiesinger, Bauknecht und Genossen, Drucksache Nr. 1849, vorgesehen. Es hat sich als notwendig erwiesen, diese Bestimmung zum Gegenstand des vorliegenden Gesetzentwurfs zu machen, weil die Legislaturperiode des Landtags des Landes Baden bereits am 28. April 1951 und die des Landtags des Landes Württemberg-Hohenzollern bereits am 17. Mai 1951 abläuft und in beiden Ländern die Volksabstimmungen über die Verlängerung der Legislaturperiode der beiden Landtage bereits für den 8. April 1951 vorgesehen sind. Die Landtage der beiden Länder haben die Verlängerung ihrer Legislaturperioden durch verfassungänderndes Gesetz beschlossen, das nach den Verfassungen von Baden und Württemberg-Hohenzollern der Bestätigung durch Volksabstimmung bedarf, damit die in den Verlängerungen der Legislaturperioden liegende Änderung der Verfassungen der beiden Länder wirksam werden kann. Diese Volksabstimmungen sind, wie erwähnt, für den 8. April 1951 vorgesehen. Es kam dem Ausschuß für innergebietliche Neuordnung darauf an, die für den 8. April vorgesehene Volksabstimmung in den Ländern Baden und Württemberg-Hohenzollern zu vermeiden. Die beiden beteiligten Länder haben ein dringendes Interesse daran, daß diese Volksabstimmungen nicht stattzufinden brauchen. Ihre Durchführung wäre mit erheblichen Kosten verbunden; sie wäre ferner aus staatspolitischen Gründen unerwünscht, weil die Wahlbeteiligung unzweifelhaft nur eine außerordentlich geringe sein würde. In den beiden Ländern hat bereits eine Volksbefragung über das Zustandekommen des Südweststaats stattgefunden. Das Bundesgesetz über die Neugliederung in den Ländern Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern wird in den kommenden Monaten eine weitere Volksabstimmung notwendig machen. Die Bevölkerung der drei beteiligten Länder wird dann wiederum nach einigen Monaten zum dritten Male zur Wahlurne gerufen, weil nach dem Volksentscheid gemäß Art. 118 Satz 2 des Grundgesetzes die verfassunggebende Landesversammlung des Südweststaats oder aber die verfassunggebenden Landesversammlungen der wiederhergestellten alten Länder Baden und Württemberg zu wählen sind. In Anbetracht dieser Häufung von Wahlen in den Ländern des Südwestraums ist es staatspolitisch dringend erwünscht, die Volksabstimmungen vom 8. April 1951 über die Verlängerung der Legislaturperioden der Landtage von Baden und Württemberg-Hohenzollern zu vermeiden. Dies ist möglich, wenn das mit dem vorliegenden Antrag aller Parteien und .Gruppen des Bundestages angestrebte Bundesgesetz rechtzeitig wirksam wird. Im Ausschuß für innergebietliche Neuordnung, dem Abgeordnete aus dem Lande Baden und aus dem Lande Württemberg-Hohenzollern angehören, bestand volle Einmütigkeit darüber, daß durch das mit dem vorliegenden Antrag angestrebte Bundesgesetz die Volksabstimmungen vom 8. April vermieden werden sollten. Das Gesetz begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es hat den unmißverständlichen Charakter eines Sondergesetzes, das sich auf einen Ausnahmetatbestand gründet. Wenn der Verfassunggeber die Gesetzgebungsorgane des Bundes ermächtigt hat, die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden, und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete durch Bundesgesetz zu regeln, und ihnen damit die Möglichkeit gegeben hat, eine Regelung zum Gesetz werden zu lassen, die über die Volksabstimmung zur Aufhebung der bisherigen Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern führt, dann ist in dieser Befugnis auch die weit mindere Befugnis enthalten, eine Verlängerung der Legislaturperioden der Landtage in den beteiligten Ländern anzuordnen, um vermeidbare Volksabstimmungen auszuschließen. Bonn, den 15. März 1951. Euler
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Max Becker


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Ich habe staatsrechtliche Bedenken und werde mich deshalb bei der Abstimmung der Stimme enthalten.

    (Zurufe.)



Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Diese Erklärung zu einer Abstimmung steht einem jeden Abgeordneten nach der Geschäftsordnung frei.
Ich schließe die allgemeine Aussprache.
Ich komme zur
zweiten Beratung
und eröffne die Einzelberatung über das Gesetz. — Wortmeldungen liegen nicht vor.
Ich komme zur Abstimmung über § 1, — § 2, — Einleitung und Überschrift des Gesetzes. — Ich bitte die Damen und Herren, die diesen Paragraphen zuzustimmen wünschen, eine Hand zu erheben. —Ich bitte um die Gegenprobe. — Gegen vier Stimmen bei etwa zehn Enthaltungen angenommen. Ich schließe die zweite Beratung.
Ich eröffne die allgemeine Aussprache zur
dritten Beratung.
— Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die allgemeine Aussprache. — Einzelberatung! — Ebenfalls keine Wortmeldungen.
Ich lasse abstimmen über § 1, — § 2, — Einleitung und Überschrift des Gesetzes. Ich bitte die Damen und Herren, die zuzustimmen wünschen, eine Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Bei dem gleichen Stimmenverhältnis angenommen.
Ich komme zur Schlußabstimmung über das Gesetz zur Verlängerung der Wahlperiode der Landtage der Länder Baden und Württemberg-Hohenzollern. Ich bitte die Damen und Herren, die dem Gesetz in seiner Gesamtheit zuzustimmen wünschen, eine Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Gegen vier Stimmen bei etwa zehn Enthaltungen angenommen. Damit, meine Damen und Herren, ist das Gesetz in allen drei Beratungen angenommen.
Ich rufe auf den Punkt 9 der gestrigen Tagesordnung:
a) Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Nr. 2007 der Drucksachen);
*) Schriftliche Begründung siehe Seite 4880 Erste Beratung des von der Fraktion der I KPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Abänderung von Bestimmungen in dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) vom 16. Juli 1927 (RGBl. I S. 187) in der zur Zeit geltenden Fassung (Nr. 1958 der Drucksachen);
f) Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Bemessung und Höhe der Arbeitslosenfürsorgeunterstützung (Nr. 2008 der Drucksachen).
Zur Begründung der Gesetzentwürfe unter den Punkten 9 a) und 9 c) der Tagesordnung hat der Herr Bundesminister für Arbeit das Wort.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Anton Storch


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Ihnen hier vorliegenden Gesetzentwürfe über die Erhöhung der Bezüge für die Arbeitslosen und Arbeitslosenfürsorgeunterstützungsempfänger sollen keine grundsätzliche Neuordnung dieses Fragenkomplexes herbeiführen. In meinem Ministerium ist eine Novelle über die Neuordnung und Neugestaltung des AVAVG fertiggestellt worden. Es haben bereits Besprechungen mit den Ländervertretern und mit den Sozialpartnern stattgefunden, und alle diese Stellen wollen mir bis zum 4. April ihre endgültige Stellungnahme schriftlich zugehen lassen.
    Wir müssen uns bei dieser Gesetzesmaterie darüber klar sein, daß wir ein völlig auseinandergelaufenes Recht vor uns haben. In der britischen Zone haben wir in der Nachkriegszeit wieder ein einheitliches Recht bekommen, aber in den anderen Zonen ist das Gesetz so weit auseinandergelaufen, daß man heute von zehn verschiedenen Rechtsgrundlagen ausgehen muß. Wir wollen durch diese Ihnen jetzt vorliegenden Gesetzentwürfe erreichen, daß zumindest in der Unterstützungszahlung einheitliches Recht für das ganze Bundesgebiet herbeigeführt wird. Deshalb finden Sie im Anhang an diese Gesetzentwürfe die Unterstützungslisten, die Inhalt und Teil der Gesetze werden.
    Soweit es sich hier um die Fragen handelt, die die Arbeitslosenversicherung selbst angehen, handelt es sich hauptsächlich um eine Neugestaltung des § 105. Hier soll einem Übelstand abgeholfen werden, der dadurch entstanden ist, daß in der Vergangenheit der tatsächliche Arbeitsverdienst des Einzelnen zur Grundlage der Berechnung seiner Unterstützung herangezogen wurde. Die Folge davon war, daß, wenn der Mann in den letzten dreizehn Wochen seines Arbeitsverhältnisses krank war oder er aus irgendwelchen dringenden Gründen einen Urlaub nehmen mußte, er nachher mit einem zu geringen Arbeitsverdienst seine Unterstützung berechnet bekam. Diese Dinge sind abgeändert worden. Vor allen Dingen ist auch die Möglichkeit beseitigt worden, daß jemand eine Schädigung seiner Bezüge erfährt, weil er in den letzten dreizehn Wochen Kurzarbeit machen mußte. In der Zukunft wird für die Berechnung der Unterstützungssätze die tarifvertraglich für den betreffenden Beruf vorgesehene Arbeitszeit zugrunde gelegt sein. Nur wenn jemand aus eigenem Ermessen heraus Freizeiten eingelegt hat, wird er dadurch ein Schädigung erfahren.
    Weiter sind die Unterstützungssätze in der Arbeitslosenversicherung in der neuen Liste um 10 % erhöht worden. Bei der Arbeitslosenversicherung wirkt sich ein höheres Lohnniveau ja bereits dadurch wesentlich aus, daß der betreffende eben


    (Bundesarbeitsminister Storch)

    seine Unterstützungssätze nach den neuesten Tarifen bekommt. Darüber hinaus haben wir noch dafür gesorgt, daß, wenn jemand eine außerberufliche Arbeit vorübergehend angenommen hat — ich will einmal sagen: ein gelernter Facharbeiter der Metallindustrie ist irgendwie in der Landwirtschaft tätig gewesen' —, er seine Unterstützung nicht nach den Verdiensten der letzten dreizehn Wochen bekommt, sondern der Betreffende kann den Antrag stellen, daß ihm der durchschnittliche Verdienst der letzten 52 Wochen zugrunde gelegt wird, wenn das für ihn besser ist. Es wird auch noch die Frage zu prüfen sein, ob man diese Bestimmungen nicht so weit ausdehnt, daß auch eine in der Zwischenzeit eingetretene Erhöhung der Tariflöhne zusätzlich in Anrechnung gebracht werden kann.
    In diesem Gesetzentwurf finden Sie dann Bestimmungen über die Höchstarbeitsentgelte, die in der Arbeitslosenversicherung zugrunde gelegt werden können. Sie finden hier den täglichen Arbeitsverdienstsatz von 12,50 DM; er war seither 10 DM. Für den wöchentlichen Verdienst finden Sie 87,50 DM und für den Monatsverdienst 375 DM. Durch diese Bestimmungen werden die Höchstsätze, die zur Anrechnung gebracht werden können, um rund 25 °/o erhöht. Wenn Sie sich die hier vorgesehenen Bestimmungen in ihrer Gesamtheit ansehen, werden Sie davon sprechen können, daß die tatsächlichen Bezüge derjenigen, die arbeitslos werden 'oder arbeitslos sind, in einem höheren Rahmen als nur um 10 % erhöht werden.
    Wesentlich anders liegen die Dinge bei dem zweiten Gesetzentwurf, dem Entwurf über die Arbeitslosenfürsorgeunterstützungen. Hier handelt es sich an erster Stelle darum, daß wir jemanden, der vorübergehend Arbeit angenommen und noch keine neue Anwartschaft erworben hat, in der Zukunft nicht mehr nach seinem früheren Arbeitsverdienst einstufen, sondern nach dem Arbeitsverdienst, den er nun in den letzten dreizehn Wochen gehabt hat. Die Notlage ist ja bei den Arbeitslosenfürsorgeempfängern draußen am allergrößten, vor allen Dingen dann, wenn es sich um Menschen handelt, die jahrelang arbeitslos sind, wie wir sie leider Gottes in den Flüchtlingsländern finden. Um dieser besonderen Notlage zu steuern, sind wir in der Vorlage dazu übergegangen, diesen Leuten die Möglichkeit zu geben, ihre Unterstützungssätze umwandeln zu lassen, und zwar nach dem erhöhten Lohnniveau ihres Berufes. Wenn beispielsweise ein Bauarbeiter vor zwei Jahren arbeitslos geworden ist, damals einen Stundenlohn von einer Mark gehabt hat und sein Arbeitslosenfürsorgesatz nun auf dieser Grundlage errechnet ist, dann kann er beim Arbeitsamt den Antrag stellen, daß für seine Unterstützungsberechnung für die Zukunft der jetzige Tariflohn seines Gewerbes angerechnet wird. Wir haben darüber hinaus natürlich auch hier die Unterstützungssätze um 10 Prozent erhöht. Wir werden hierdurch vielleicht schon an der einen oder anderen Stelle in größere Schwierigkeiten wegen der Aufnahme von zumutbaren Arbeiten kommen.
    Zusammenfassend möchte ich Ihnen sagen, daß die Gesetzentwürfe nicht dazu angetan sind, das wirklich ernste Problem der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenfürsorge endgültig zu regeln. Hier handelt es sich darum, die schnellstmögliche Verabschiedung eines Gesetzes herbeizuführen, das den Arbeitslosen, vor allen Dingen den Arbeitslosenfürsorgeunterstützungsempfängern größere Beträge geben will, als es seither möglich war.
    Über den Kostenaufwand möchte ich Ihnen sagen, daß die zur Durchführung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes aufzubringenden Mittel natürlich den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung entnommen werden müssen. Wir rechnen damit, daß die Mehrkosten im Jahr 55 Millionen DM betragen. Die erhöhten Löhne und die damit erhöhten Eingänge an Arbeitslosenversicherungsbeiträgen setzen die Arbeitslosenversicherung instand, diese Mittel aufzubringen, ohne eine Gefährdung der Arbeitslosenversicherung herbeizuführen. Für den zweiten Gesetzentwurf müssen die finanziellen Grundlagen vom Bund erbracht werden. Es handelt sich dabei um Mehrausgaben für den Bund in Höhe von 80 Millionen DM im Jahr.