Ich verstehe das dahin, daß der Antrag der Deutschen Partei auf Drucksache Nr. 1948 bis auf die Ziffer 3 als erledigt angesehen wird.
Ich bitte die Damen und Herren, die dem Antrag
der Deutschen Partei — mit Ausnahme der Ziffern
1 und 2, die sich erledigt haben — zuzustimmen
wünschen, eine Hand zu erheben. — Ich bitte um
die Gegenprobe. — Der Antrag ist ebenfalls angenommen. Damit ist dieser Punkt erledigt.
Ich rufe Punkt 3 der Tagesordnung auf: Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Art. 77 des Grundgesetzes über den Entwurf eines Gesetzes über Leistungen aus vor der Währungsreform eingegangenen Renten-und Pensionsrentenversicherungen (Nr. 1973 der Drucksachen).
Berichterstatter ist Herr Senator Dr. Klein. Ich bitte ihn, das Wort zu nehmen.
Dr. Klein, Senator von Berlin, Berichterstatter: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Bundesrat hat verlangt, das am 14. Dezember 1950 vom Bundestag verabschiedete Gesetz über Leistungen aus vor der Währungsreform eingegangenen Renten- und Pensionsversicherungen völlig zu beseitigen, da erhebliche finanzpolitische und verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Gesetz bestünden. Er hat deshalb den Vermittlungsausschuß angerufen. Der Vermittlungsausschuß hat geglaubt, die verfassungsrechtlichen und finanzpolitischen Bedenken des Bundesrates durch die Vorlage des Ihnen vorliegenden Vermittlungsvorschlages zu beseitigen, und hat vorgeschlagen, das Gesetz in einer veränderten Fassung zu erhalten.
Dem Hohen Haus sind die Vorgänge, die zu dem Initiativgesetzentwurf des Bundestags geführt haben, hinreichend bekannt, so daß ich mich auf die Darstellung der wesentlichsten Punkte beschränken kann.
Die Währungsgesetzgebung . hat keine Klarheit über die Ansprüche derjenigen Versicherten geschaffen, die vor der Währungsreform private Renten- und Pensionsversicherungen abgeschlossen haben.
Die Rechtsprechung hat ebenfalls keine einheit- lichen Grundsätze aufstellen können. Urteile, die die Anerkennung von einer Reichsmark gleich einer D-Mark feststellten, wechselten mit Urteilen, die bei Vorliegen gleicher Pensionsverträge die Ansprüche im Verhältnis von zehn Reichsmark gleich einer D-Mark reduzierten, und erst die 47. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz hat diese Ansprüche einheitlich im Verhältnis von zehn Reichsmark zu einer D-Mark umgestellt. Hierzu hat allerdings die Hohe Alliierte Bankenkommission auf Wunsch des Bundestagsausschusses für Geld und Kredit die Erklärung abgegeben, daß diese 47. Durchführungsverordnung lediglich eine Klarstellung verfolge. Sie solle jedoch einer von deutscher Seite etwa für notwendig erachteten Änderung der Umstellung der Ansprüche aus privaten Renten- und Pensionsversicherungen nicht vorgreifen.
Eine solche Änderung stellt der Gesetzentwurf dar, um den es sich hier handelt. Bekanntlich sollen nach dem Gesetzentwurf die ersten 70 Mark der Versichertenrente voll aufgewertet werden, und die darüber hinausschießenden 30 Mark sollen zur Hälfte aufgewertet werden, während darüber hinausgehende Pensions- und Rentenversicherungsbezüge im Verhältnis von 10 : 1 umgewertet werden sollen.
Es handelt sich bei diesen Ansprüchen in erheblichem Maße um betriebliche Pensionskassen. Während alle Pensionsforderungen gegen die Betriebe selbst im Verhältnis von 1 : 1 in der Währungsgesetzgebung umgestellt worden sind, wurden die Betriebspensionskassen einfach übersehen. Bliebe es bei der 47. Durchführungsverordnung, dann hätte ein Anspruchsberechtigter mit einer monatlichen Forderung von 200 Reichsmark gegen eine Betriebspensionskasse monatlich künftig nur noch 20 Mark zu erwarten, während ein anderer Anspruchsberechtigter, der seine Pensionsforderungen gegen den Betrieb selbst stellen kann, in Zukunft den vollen Betrag in Deutscher Mark erhält.
Die sich daraus ergebenden Währungsungerechtigkeiten haben den Vermittlungsausschuß zu der Überzeugung gebracht, daß der materielle Inhalt des Initiativgesetzentwurfes des Bundestages nicht geändert werden solle. Dies war der Ausgangspunkt der Arbeit des Vermittlungsausschusses: Erhaltung des materiellen Gesetzesinhaltes unter genauer Beachtung des Grundgesetzes.
Der Bundesrat bestreitet die verfassungsmäßige Zulässigkeit des Gesetzes in der früheren Form. Um die eben genannten Leistungen von 70 Mark in voller Höhe, 30 Mark in halber Höhe und darüber hinausgehend 10 % des Versicherungsbetrages sicherzustellen, sind Ausgleichsforderungen in Höhe von 1,2 Milliarden Mark erforderlich. § 5 des Initiativgesetzentwurfes bestimmt, daß in Höhe dieses Betrages, um den sich die Prämienreserve am Tage des Beginnes der Rentenleistung erhöht, den Versicherungsunternehmen Rentenausgleichsforderungen gegen die Länder zugeteilt werden.
Der Herr Justizminister hat bereits bei der Einbringung des Gesetzentwurfes verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht, die dahin gehen, daß der Bund nicht zu Lasten der Länder derartige Gesetze erlassen könne; das verstoße gegen den Grundsatz des Art. 109 des Grundgesetzes, nach dem Bund und Länder in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig zu sein haben. Die Bundesregierung hat sich diesem Gutachten angeschlossen. Der Bundesrat seinerseits
hat ebenfalls diese finanziellen Bestimmungen im Auge gehabt, als er die Verfassungsrechtlichkeit des Gesetzes in Zweifel zog.
Der Vermittlungsausschuß ist im Ergebnis zu der Überzeugung gekommen, daß die verfassungsrechtlichen Bedenken außerordentlich schwerwiegend sind und es nicht statthaft sein könne, Gesetze mit solcher finanzieller Tragweite für die Länder zu beschließen. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung in Währungsangelegenheiten; das besagt Art. 73, Ziffer 4. In diesem Falle hat die 47. Durchführungsverordnung ausdrücklich festgestellt, daß der Bund hier auch tätig werden kann. Es ist nur folgerichtig, daß der Bund für die finanziellen Auswirkungen der Währungsgesetzgebung, die er selbst bestimmt, auch allein verantwortlich ist. Aus diesem Grunde hat der Vermittlungausschuß geglaubt, Ihnen in dem vorliegenden Vermittlungsvorschlag zu diesem Gesetz empfehlen zu sollen, daß dem Versicherungsunternehmen Ausgleichsforderungen gegen den Bund zugeteilt werden.
Was die finanziellen Auswirkungen betrifft, so glaubt der Vermittlungsausschuß, daß die mit der Durchführung des Gesetzes — mit den vorangegangenen Beschlüssen des Bundestages — entstehenden Aufwendungen, besonders eine Zinslast von etwa 35 Millionen Mark, entsprechend den Grundsätzen einer gerechten Währungsgesetzgebung getragen werden müssen.
Der Vermittlungsausschuß hat auch berücksichtigt, daß ein großer Teil dieser Aufwendungen heute bereits in Form von Fürsorgeaufwendungen aufgebracht wird. Die Versicherten, die mit den ihnen jetzt zufließenden 10 % der Pensionen und Renten nicht leben können, bedürfen in vielen Fällen der öffentlichen Fürsorge. Wenn sie jetzt Pensionen in der vorgeschlagenen Höhe erhalten, wird eine Entlastung der öffentlichen Fürsorgehaushalte eintreten.
Der Vermittlungsausschuß hat aber in seinem Vorschlage auch empfohlen, den Beginn der Pensionszahlung, der ursprünglich auf den 1. Juli 1950 festgesetzt war, nunmehr auf den 1. April 1951 festzusetzen. Diese Änderung schützt den Herrn Bundesfinanzminister davor, am Schluß dieses Etatsjahres etwa noch mit einer nachträglichen größeren Ausgabe rechnen zu müssen. Die notwendigen 35 Millionen jährlich werden erst den kommenden Bundeshaushalt belasten. Der Herr Vertreter des Bundesfinanzministers hat angekündigt, daß sich diese Last infolge der Inanspruchnahme von Teilen der Einkommen- und Körperschaftsteuer, die den Ländern zustehen, seitens des Bundes letzten Endes wieder auf die Länder verlagern werde; er werde gemäß Art. 113 des Grundgesetzes die Zustimmung von der Sicherstellung der Dekkung abhängig machen.
Die Verzögerung des Inkrafttretens dieses Gesetzes ist bedauerlich, aber unvermeidlich, wenn man den Boden der unumstrittenen Verfassungsmäßigkeit nicht verlassen will. Es würde dem Haushaltsausschuß des Bundestages und dem Hohen Hause selbst obliegen, Mittel und Wege zu finden, um die privaten Renten- und Pensionsversicherten möglichst bald in den Genuß derjenigen Renten- und Pensionsbeträge zu bringen, die bei Abwägung aller Umstände nach der Währungsumstellung angemessen erscheinen.
Ich darf zum Schluß empfehlen, den Vorschlag des Vermittlungsausschusses, wie er in der Drucksache Nr. 1973 niedergelegt ist, anzunehmen.