Rede von
Heinrich Georg
Ritzel
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(SPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Herr Bundesfinanzminister Fritz Schäffer hat durch Vermittlung des Rechtsanwalts Dr. Otto Hipp in München beim Amtsgericht München gegen den Bundestagsabgeordneten Freiherrn von Aretin Strafantrag und Privatklage wegen Beleidigung eingereicht.
Es handelt sich um folgenden Sachverhalt: In Nr. 127 der Zeitung „Passauer Neue Presse" vom
28. Oktober 1950 findet sich ein Bericht „Geldzuwendung ohne politische Bindung", in dem es heißt:
An Hand eines Gedächtnisprotokolls der Bayernparteiabgeordneten Decker und Falkner sagte Dr. Etzel, der Abgeordnete von Aretin habe am 28. September 1950 im Anschluß an eine Fraktionssitzung erklärt, daß er von dem Frankfurter Syndikus Heinrichsbaur, bei dem er 5000 DM abholen wollte, an Schäffer verwiesen worden sei. Schäffer habe von Aretin gesagt, das Geld gebe er nicht ohne Bedingungen.
In dem Schreiben des Rechtsanwalts heißt es weiter:
Mit Brief vom 2. November 1950 hat der Privatkläger den Privatbeklagten um eine Erklärung ersucht, ob dieser wirklich behauptet habe, der Privatkläger hätte mit ihm über eine Zuwendung von Geld gesprochen und diese Zuwendung von Bedingungen abhängig machen wollen. In diesem Schreiben wurde ausdrücklich betont, daß Aufhebung der Immunität zum Zwecke der Klagestellung beantragt werden würde, falls tatsächlich eine solche Behauptung aufgestellt worden sei.
Trotz nochmaligem Einschreibebrief vom 17. November 1950 erfolgte keinerlei Rückäußerung des Privatbeklagten. Es muß daher angenommen werden, daß der Privatbeklagte diese Behauptung tatsächlich erhoben hat.
Zur Ermöglichung der Zustellung der Privatklage und Durchführung des Verfahrens ist die Aufhebung der Immunität des Herrn Bundestagsabgeordneten Freiherrn von Aretin erforderlich. Ich stelle hiermit diesen Antrag.
Der Ausschuß für Geschäftsordnung und Immunität hat sich in seiner Sitzung vom 16. Februar 1951 mit diesem Antrag befaßt und festgestellt, daß es sich erneut um einen Ausfluß der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses handelt. Nach dem vom Hohen Hause gebilligten Grundsatz sollen Beleidigungsklagen politischen Charakters an sich ohne weiteres kein Grund sein, die Immunität eines Abgeordneten dieses Hauses aufzuheben. Im vorliegenden Falle aber hat der Ausschuß abweichend von der normalen Behandlung mit Rücksicht auf den inneren Zusammenhang mit den Aufgaben hinsichtlich der' Aufklärung durch den Untersuchungsausschuß die Notwendigkeit bejaht, die Immunität des Abgeordneten Freiherrn von Aretin aufzuheben.
Namens des Ausschusses bitte ich das Hohe Haus, den dahingehenden Antrag des Ausschusses anzunehmen.