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    6. Hartmann.: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 120. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 22. Februar 1951 4577 120. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 22. Februar 1951. Geschäftliche Mitteilungen 4578C Änderungen der Tagesordnung 4578C Fortsetzung der zweiten und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen (Nrn. 801, 1518 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 1895 der Drucksachen) 4578D, 4579A Dr. Greve (SPD), Berichterstatter . . 4579A Kemper (CDU) 4580A Schäffer, Bundesminister der Finanzen 4580D Beschlußfassung 4581B Beratung der Interpellation der Fraktion der FDP betr. Wahrung der Eigentumsrechte der Sudetendeutschen im Wertpapierbereinigungsverfahren (Nr. 1742 der Drucksachen) 4581D Dr. Dr. Nöll von der Nahmer (FDP), Interpellant 4581D Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . . 4582C Fortsetzung der zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1950 (Nr. 1500 der Drucksachen); Mündliche Berichte des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß) . 4578D, 4583A Einzelplan I — Haushalt des Bundespräsidenten und des Bundespräsidialamts (Nr. 1901 der Drucksachen), Abstimmung 4583A Einzelplan II — Haushalt des Deutschen Bundestags (Nr. 1902 der Drucksachen), Abstimmung 4583A Einzelplan III — Haushalt des Deutschen Bundesrats (Nr. 1903 der Drucksachen), Abstimmung 4583B Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Margarinepreis (Nr. 1888 der Drucksachen) 4578D, 4583B Müller (Frankfurt) (KPD), Antragsteller 4583C, 4587D Dr. Niklas, Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 4584A, 4586B Kriedemann (SPD) 4585A, 4586C, 4588B, 4589A Loritz (WAV) . . . . 4585D, 4586D, 4587C Dr. Horlacher (CSU): zur Sache 4587A zur Geschäftsordnung 4589B Renner (KPD), Antragsteller . . . 4588C Dr. Dr. Müller (Bonn) (CDU) . . . 4589A Ausschußüberweisung 4589C Beratung der Interpellation der Fraktion der SPD betr. Vorlage des Entwurfs eines Wiedergutmachungsgesetzes (Nr. 1828 der Drucksachen) 4589D Dr. Schmid (Tübingen) (SPD), Interpellant: zur Sache 4589D, 4596B zur Geschäftsordnung 4598D Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . . 4593B Dr. Oellers (FDP) 4594C Dr. Kleindinst (CSU) 4596A Müller (Frankfurt) (KPD) 4596D Dr. Reismann (Z) 4597B Schmidt (Bayern) (WAV) 4598A Ausschußüberweisung 4599A Beratung der Interpellation der Fraktion der CDU/CSU betr. Verwendung der Bundesausfallbürgschaft für die deutsche Filmindustrie (Nr. 1856 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Interfraktionellen Antrags betr. Finanzierung deutscher Filme (Nr. 1965 der Drucksachen) 4578D, 4599A Muckermann (CDU), Interpellant . . 4599B Dr. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 4601B Ausschußüberweisung 4601C Erste Beratung des von der Fraktion des Zentrums eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Entschädigung von Verlusten der Altsparer (Altsparergesetz) (Nr. 1874 der Drucksachen) 4601D Dr. Bertram (Z), Antragsteller 4601D, 4609B Dr. Besold (BP) 4604B Dr. Gülich (SPD) 4605B Kunze (CDU) 4606C Dr. Dr. Nöll von der Nahmer (FDP) 4607D Loritz (WAV) 4609A Ausschußüberweisung 4609D Erste Beratung des vom deutschen Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung der Lohnzahlungen an Feiertagen (Nr. 1885 der Drucksachen) 4609D Ausschußüberweisung 4609D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Anleihegesetzes von 1950 (Nr. 1576 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (12. Ausschuß) (Nr. 1876 der Drucksachen) . . . 4609D Erler (SPD), Berichterstatter . . . 4610A Seuffert (SPD) 461213 Dr. Dr. Höpker-Aschoff (FDP) 4613C, 4615C Bausch (CDU) 4614A Dr. Dr. Nöll von der Nahmer (FDP) 4614C Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . 4614D Schoettle (SPD) 4615A Scharnberg (CDU) 4615D Dr. Bertram (Z) 4616A Müller (Frankfurt) (KPD) 4617A Loritz (WAV) 4617D Abstimmungen 4616C, 4818A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für den Lastenausgleich (17. Ausschuß) über den Antrag der Abg. Dr. Laforet u. Gen. betr. Stundung der Soforthilfeabgabe (Nrn. 1614, 1889 der Drucksachen) 4618A Dr. Bertram (Z), Berichterstatter . 4618A Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . . 4619A Fürst zu Oettingen-Wallerstein (BP) 4619A Dr. Horlacher (CSU) 4619D Schütz (CSU) 4620A Beschlußfassung 4620C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Donhauser gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 13. November 1950 (Nr. 1936 der Drucksachen) 4620C Ritzel (SPD): als Berichterstatter 4620C als Abgeordneter . . . . 4621B, 4622C Donhauser (Unabhängig) 4621A Strauß (CSU) 4621B Renner (KPD) 4621C Ausschußrückverweisung 4622D Nächste Sitzung 4622D Die Sitzung wird um 13 Uhr 31 durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von Dr. Helmut Bertram


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FU)

    Meine Damen und Herren! Der Antrag der Drucksache Nr. 1614 ist weitgehend berechtigt, wenn man die tatsächliche Handhabung der Erhebung der Soforthilfeabgabe durch die Finanzämter berücksichtigt, nicht jedoch, wenn nur die rechtliche Lage ins Auge gefaßt würde. Der Bundesfinanzminister hat nämlich durch einen Erlaß vom 2. Dezember 1949 Bestimmungen getroffen, die dem Begehren des Antrages im wesentlichen entsprechen. Doch hat sich
    in der Praxis ergeben, daß die tatsächliche Handhabung in verschiedener Hinsicht nicht den Bestimmungen des vorstehenden Erlasses entspricht.
    Zunächst war sich der Ausschuß darüber einig — das muß ich am Rande berichten, obwohl es nicht Gegenstand des Antrages ist —, daß die Ablehnung von Stundungsgesuchen, die mit einer günstigeren Regelung im Rahmen des allgemeinen und endgültigen Lastenausgleiches begründet werden, notwendig ist. Der Bundesfinanzminister hat in einem Schreiben vom 8. Dezember 1950 die Länderfinanzminister entsprechend unterrichtet. Daß der Entwurf des Lastenausgleichgesetzes kein Präjudiz für Stundungsansuchen sein kann, ergibt sich bereits daraus, daß die endgültige Gestaltung dieses Entwurfs noch vollkommen ungeklärt ist. Es würde eine Gefährdung des Aufkommens der Soforthilfeabgabe bedeuten, wenn man tatsächlich derartigen Stundungsgesuchen, die mit einer angeblichen Besserstellung im endgültigen Lastenausgleich begründet sind, stattgeben würde.
    Andererseits sind im Ausschuß Fälle zur Sprache gekommen, bei denen die Stundungsersuchen auf zutreffende Gründe gestützt sind, denen aber doch nicht stattgegeben worden ist. Da sind vor allem drei Kategorien bekanntgeworden. Zunächst verlangen manche Finanzämter wiederholte Anträge trotz gleichbleibender ungünstiger Verhältnisse. Nach Ziffer IV c des zitierten Erlasses vorn 2. Dezember 1949 kann die Stundung aber auch bis auf weiteres, d. h. ohne zeitliche Begrenzung ausgesprochen werden. Das Verlangen der Finanzämter, bei gleichbleibenden ungünstigen Verhältnissen, insbesondere bei landwirtschaftlichen Kleinbetrieben, die Anträge zu wiederholen, entspricht daher nicht den geltenden Bestimmungen.
    Als zweite Gruppe sind Fälle behandelt worden,
    in denen Unterhaltsberechtigte oder Unterhaltsverpflichtete in Durchführung des § 23 des Soforthilfegesetzes in Schwierigkeiten geraten sind. § 23 des
    Soforthilfegesetzes bestimmt, daß der Abgabepflichtige im Innenverhältnis die Soforthilfeabgabe
    auf Altenteilsberechtigte abwälzen kann. Hierzu
    hat der Bundesfinanzminister in einem Schreiben
    Stellung genommen, das ich mit Erlaubnis des Präsidenten hier einmal verlesen möchte, damit es den
    zuständigen Landesfinanzministern bekannt wird: Es ist zutreffend, daß die Durchführung des § 23 des Soforthilfegesetzes zu erheblichen Härten für den Gläubiger (Abwälzungsverpflichteten) führen kann. Sie ergeben sich insbesondere aus der zu der Vorschrift erlassenen Durchführungsbestimmung, nach der his zur Höhe des abwälzbaren Teiles der Soforthilfeabgabe dann Stundung zu gewähren ist, wenn im Falle der Abwälzung der Gläubiger (Abwälzungsverpflichtete) und im Falle der Nichtabwälzung der Abgabepflichtige selbst (Schuldner der Forderung) in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Um Härten, die sich aus dieser Vorschrift für die Abwälzungsverpflichteten ergeben, zu vermeiden, ist in einer Besprechung mit den Referenten der Länder vereinbart worden, daß die Soforthilfeabgabe in Höhe des an sich abwälzbaren Teils schon dann gestundet werden soll, wenn der Abwälzungsverpflichtete durch die Abwälzung in eine seine Existenz bedrohende Notlage geraten würde; dabei muß sichergestellt sein, daß die Schuldner gewährte Stundung dem Gläubiger in vollem Umfange zugute kommt, er also von der Abwälzung in Höhe des gestundeten Betrages absieht.
    Das bedeutet also, daß auch in denjenigen Fällen
    die Soforthilfeabgabe zu stunden ist, in denen der
    Übertragsgeber durch die Abwälzung in eine
    Notlage geraten würde, die ihm den notwendigen
    Lebensbedarf nicht mehr belassen würde.
    Als dritte Gruppe von Fällen wurde diejenige Gruppe behandelt, in der ein Verpächter ein Landgut zu niedrigem Pachtzins verpachtet hat, der Pachtzins durch die Preisstopverordnung festgelegt ist und infolgedessen die laufenden Lasten aus derartigen Pachtgütern höher sind als die Einnahmen. In derartigen Fällen würde die Belastung mit der Soforthilfeabgabe zu einer Existenzgefährdung führen. Die Finanzämter verlangen in derartigen Fällen häufig die Veräußerung von Teilen des Grundbesitzes. Eine Veräußerung von Teilen des landwirtschaftlichen Grundbesitzes ist nach dem zitierten Erlaß vom 2. Dezember aber nicht zumutbar, wenn eine Verpfändung zu angemessenen Bedingungen nicht möglich ist. Das ist zur Zeit durchweg ausgeschlossen. Die Belastung mit der Soforthilfeabgabe erreicht unter Zugrundelegung der Tatsache, daß sie der Höhe nach für längere Zeit zu leisten ist, auch unter Zugrundelegung eines geringen Kapitalisierungsfaktors eine solche Höhe, daß bei Veräußerungen von Grundbesitz die Existenzgrundlage des Verpächters in Gefahr geraten könnte. Der Bundesfinanzminister hat deshalb in einem nichtveröffentlichten Schreiben an die Länderfinanzminister bestimmt, daß in derartigen Fällen eine Behandlung wie beim städtischen Grundbesitz vorzusehen ist.
    Der Ausschuß glaubte, durch eine erneute authentische Interpretation des Bundesfinanzministers an die Landesfinanzminister die beobachteten Schwierigkeiten beseitigen zu können und


    (Dr. Bertram)

    hat Ihnen eine dementsprechende Empfehlung unterbreitet.


Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Das Wort hat der Staatssekretär Hartmann.

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    Rede von: Unbekanntinfo_outline


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    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich kann mich auf eine ganz kurze Erklärung beschränken. Das Bundesfinanzministerium ist mit der Fassung, die die Resolution im Ausschuß erhalten hat, und mit den Ausführungen des Herrn Berichterstatters völlig einverstanden. Die Finanzämter werden angewiesen werden, entsprechend zu verfahren. Soweit nicht schon alte Anweisungen bestehen, werden neue Anweisungen ergehen. Im übrigen werden die alten Anweisungen in diesem Sinne wiederholt in Erinnerung gebracht werden.

    (Bravo! in der Mitte.)