Rede von
Hugo
Scharnberg
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Zu der Frage der Zweckmäßigkeit hat Herr Staatssekretär Hartmann schon Ausführungen gemacht, denen ich mich anschließen möchte. Ich glaube, es ist zweckmäßiger, bei der Gesetzesfassung oder bei den Gesetzesfassungen — es handelt sich ja um eine grundsätzliche Frage — tatsächlich von dem Nettoprinzip und nicht von dem Bruttoprinzip auszugehen.
Ich bitte aber auch aus verfassungsmäßigen Gründen, den Antrag der Abgeordneten Dr. Höpker-Aschoff, Bausch abzulehnen; denn ich sehe die verfassungsmäßige Notwendigkeit, zum Bruttoprinzip überzugehen, nicht ein. Ich darf kurz auf folgendes hinweisen. Art. 115 des Grundgesetzes, der hier angesprochen wird, besteht aus drei Sätzen. In dem ersten Satz ist festgelegt, daß Kredite durch Bundesgesetz beschafft werden. In dem zweiten Satz ist von Kreditgewährungen und Sicherheitsleistungen die Rede — wenn man das wörtlich nimmt, ist es ganz unbestreitbar, daß es sich hier um Kredite handelt, die der Bund gewährt —, und diese sind nach der Bestimmung des Satz 2 ebenfalls durch ein Bundesgesetz zu regeln. Im dritten Satz ist dann gesagt: In dem Gesetz muß
die Höhe des Kredits bestimmt sein, und dieser Satz kann sich überhaupt nur auf den zweiten Satz beziehen,
wenn ich rein wörtlich vorgehe. Ich weiß, daß man das völlig anders beabsichtigt hat. Aber hier ist eine ganz eindeutige Formulierung dieses Artikels, und die muß schließlich zugrunde gelegt werden und nicht etwa das, was diskutiert wird.
Ich stimme mit Ihnen vollkommen darin überein, daß es natürlich falsch ist, Kreditgewährungen überhaupt unter die Notwendigkeit eines Bundesgesetzes zu stellen; denn diese werden ja schon im Haushaltsgesetz behandelt. Ich stimme weiterhin darin vollkommen mit Ihnen überein, daß es nach der Auslegung, die ich dem Art. 115 gebe, tatsächlich so ist, daß der Finanzminister in der Lage ist, ohne Limitierung eines bestimmten Betrages sich durch ein Bundesgesetz Kredite zu beschaffen; das Limit braucht überhaupt nicht drin zu sein, und das ist genau das, was man nicht wollte. Insofern komme ich zu dem Ergebnis: die augenblickliche Fassung des Art. 115 steht der Ausschußvorlage in keiner Weise entgegen. Das, was wir tun müssen, ist aber — das scheint mir wirklich notwendig zu sein —: wir müssen den Art. 115 — das können wir in Ruhe beraten — abändern, um ihn in die Fassung zu bringen, die seinerzeit tatsächlich gemeint war.