Rede von
Erwin
Schoettle
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(SPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte zunächst im Namen meiner Fraktion erklären, daß wir dem Abänderungsantrag des Herrn Kollegen Nöll von der Nahmer zustimmen. Durch diesen Abänderungsantrag wird im Grunde genommen nur das hergestellt, was im Haushaltsausschuß als Formulierung für den § 2 beschlossen worden ist. Aus irgendeinem Grunde, den ich hier im Augenblick nicht feststellen kann, ist die vom Haushaltsausschuß beschlossene und dem mitberatenden Ausschuß dann zugeleitete Fassung nicht in die Vorlage hineingekommen. Wir werden also diesem Antrag zustimmen.
Dagegen können wir, wie schon mein Fraktionskollege Seuffert erklärt hat, dem Antrag der Kollegen Höpker-Aschoff, Bausch und Dr. Becker nicht zustimmen. Ich glaube, ich muß das sagen, weil der Kollege Höpker-Aschoff mich als Mitglied des Bundesschuldenausschusses zitiert hat. Ich glaube, daß wir bei der Überlegung des Problems, das hier zur Debatte gestellt worden ist, ob Brutto- oder Nettoprinzip, u. a. auch die Fragen der Praxis mit berücksichtigen sollten. Es scheint mir, als ob der Herr Berichterstatter die Probleme, die in der Praxis auftreten, hier sehr deutlich herausgestellt hat. Wir sind deshalb der Meinung, daß die Fassung, die die beiden Ausschüsse dem § 2 gegeben haben, den Bedürfnissen der Praxis und ebenso auch den Vorschriften des Grundgesetzes entspricht.
Im übrigen, meine Damen und Herren, scheint die Bundesschuldenverwaltung, von der ich meine, daß sie ein sehr scharfes Instrument auch der parlamentarischen Kontrolle der Kreditgebarung des Finanzministers sein soll, durchaus bereit zu sein, ein Kompromiß zwischen der Praxis und ihren verfassungsrechtlichen Bedenken einzugehen; denn sie hat schriftlich erklärt, daß sie bereit sei, die jetzt vorgeschlagene Regelung als verfassungsmäßig anzuerkennen, wenn der Bundesschuldenausschuß der Meinung sei, daß sie eine genügende
Sicherheit für die Tätigkeit der Bundesschuldenverwaltung biete, und wenn ihr die Unterlagen für die Anleihe in vollem Umfange zur Verfügung gestellt würden. Das scheint mir doch eine Grundlage für eine Verständigung zu sein.
Ich glaube nicht, daß wir heute die Frage endgültig entscheiden können, ob das Grundgesetz hier bis zum letzten I-Tüpfelchen gewahrt ist, und wir sollten tatsächlich die Chance benützen, die Frage, ob Art. 11 des Grundgesetzes hier in vollem Umfang berücksichtigt ist und was er überhaupt bedeutet, durch das Bundesverfassungsgericht entscheiden zu lassen.
Ich würde also vorschlagen, daß der § 2 in der von den beiden Ausschüssen vorgeschlagenen Fassung angenommen wird.