Rede von
Oskar
Wackerzapp
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Bundestag hat in seiner 85. Sitzung vom 14. September 1950 beschlossen, den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für verdrängte Angehörige des öffentlichen Dienstes, Drucksache Nr. 1287, dem Ausschuß für Beamtenrecht zu überweisen. .Der Beamtenrechtsausschuß hat zur Beratung dieses Gesetzes einen Unterausschuß gebildet. Dieser Unterausschuß hat in mehreren Sitzungen unter Mitwirkung der Vertreter der Ministerien und des Bundesrates Ergebnisse erarbeitet, die Ihnen in der Drucksache Nr. 1882 vorliegen. Die Vertreter der Organisationen sind gehört worden, insbesondere der B.V.N.
Der Ausschuß ist von der Konzeption des Regierungsentwurfs wesentlich abgewichen. Der Regierungsentwurf hatte sich selbst eine bescheidene Aufgabe gestellt. Er wollte nur eine Art Lückenbüßer für die Fälle sein, daß verdrängte und vertriebene Beamte nicht unter die Ländergesetze fallen, die die Wiedergutmachungsansprüche der heimischen Beamten regeln; Demgegenüber hat der Ausschuß den Standpunkt vertreten, es sei auf die Dauer nicht tragbar, daß in Sachen der Wiedergutmachung eine buntscheckige Regelung Platz greife, je nach den parlamentarischen Verhältnissen und nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der einzelnen Länder. Er hat sich deshalb dahin entschieden, den Wiedergutmachungskomplex für den öffentlichen Sektor für das ganze Bundesgebiet einheitlich zu regeln. Die Zuständigkeit des Bundes ergibt sich aus dem Grundgesetz, dessen Artikel 74 in Ziffer 9 die Wiedergutmachung als Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung aufführt.
Um Stellung und Rang dieses Gesetzes in der allgemeinen Gesetzessystematik richtig einzuordnen, ist davon auszugehen, daß es sich nur um die Bearbeitung eines kleinen Teilstücks aus dem 'großen Bereich der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts handelt. Es ist das Endziel, daß der Bund auf diesem Gebiete eine allgemeingültige Regelung für alle Länder herausbringt. Wir glaubten aber, daß es jetzt angezeigt sei, wenigstens auf einem bestimmten Sondergebiet, wo besonders geeignete Voraussetzungen vorliegen, schon von Bundes wegen eine Teillösung vorwegzunehmen. Diese besonders günstigen Vorbedingungen sind dadurch gegeben, daß in der öffentlichen Verwaltung ja ein gewisser Schematismus herrscht, daß hier nach bestimmten Ordnungen festumgrenzte Begriffe und Tatbestände sich gebildet haben, daß insbesondere auch die finanzielle Auswirkung übersehbar ist.
Zu diesen mehr technischen Voraussetzungen trat noch ein weiterer innerlicher Rechtfertigungsgrund: Keine Bevölkerungsgruppe war dem Zugriff des nationalsozialistischen Gewalthabers so hemmungslos und bequem ausgeliefert wie gerade die Beamtenschaft; denn es war ja die erklärte Absicht des nationalsozialistischen Regiments, daß es sich einen in seinem Sinne zuverlässigen Beamtenapparat zu schaffen trachtete. Diesem Zweck diente insbesondere das berüchtigte Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933. Dieses Gesetz und die darauf gegründete Verwaltungspraxis haben unendlich viel Leid und Not in die betroffenen Beamtenkreise hineingebracht, und es ist nun die Aufgabe unseres Wiedergutmachungsgesetzes, mit den spezifischen Mitteln und Möglichkeiten, die im öffentlichen Sektor gegeben sind, heilend die Hand anzulegen.
Es kann hier nur darauf ankommen, Ihnen die tragenden Grundgedanken des Gesetzes zu entwickeln und die Dinge herauszustellen, die im Ausschuß einer besonders eingehenden Beratung unterworfen worden sind oder bei denen sich gegensätzliche Auffassungen entwickelten.
Zunächst einmal muß festgestellt werden, wer denn überhaupt wiedergutmachungsberechtigt ist. Da heißt es grundlegend in § 1, daß hierzu nur diejenigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes gehören, die in ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder in ihrer Versorgung durch nationalsozialistische Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen wegen ihrer politischen Überzeugung oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung geschädigt worden sind, sowie ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen. Aber auch wenn diese grundlegenden Voraussetzungen erfüllt sind, muß noch ein weiteres dazu kommen. Es werden nämlich nur die in § 2 enumerativ aufgeführten Gruppen berücksichtigt. Wer nicht in diesem Katalog steht, gehört nicht in den Kreis derer, die Anspruch auf Wiedergutmachung haben. So fällt z. B. der Reichsarbeitsdienst aus dem Kreis der Wiedergutmachungsberechtigten heraus. Die Mehrheit des Ausschusses war der Meinung, daß es etwas absurd wäre, wollte man den Angehörigen einer Institution, deren Aufgabe es ja doch war, das nationalsozialistische Gedankengut zu verbreiten und in die Tat umzusetzen, noch die Möglichkeit geben, in einem Wiedergutmachungsverfahren etwaige Ansprüche geltend zu machen, wenn sie mit den nationalsozialistischen Gewalthabern später einmal in Konflikt gekommen sind. Die hier erfolgte Ausschließung soll aber kein Präjudiz bilden für das Gesetz nach Art. 131, wie der Ausschuß ausdrücklich festgestellt hat.
Zum Kreis der wiedergutmachungsberechtigten Personen gehören auch die Angehörigen der Nichtgebietskörperschaften. Es erschien aber nicht tunlich, diese Körperschaften einzeln im Gesetz aufzuführen; denn auf diesem Gebiete herrscht eine ungemeine Vielfältigkeit der Rechtsformen und der Typen, so daß es kaum möglich gewesen wäre, die entscheidenden Merkmale im Gesetz festzuhalten. Der Katalog der Nichtgebietskörperschaften, die unter das Gesetz fallen, soll daher durch eine Rechtsverordnung der Regierung mit Zustimmung des Bundesrats festgelegt werden.
Die Wiedergutmachung für solche Opfer des Nationalsozialismus, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland. haben, ist im
Gesetz nicht geregelt worden. Im Ausschuß hat man darüber debattiert, ob es nicht notwendig wäre, auch diese Gruppe mit ihren Ansprüchen schon in diesem Gesetz zu behandeln. Es wurde jedoch dagegen angeführt, daß hier besonders unübersichtliche Verhältnisse vorliegen. Zum Teil sind die Fragen der Staatsangehörigkeit unklar; hier und da hat der Betreffende ein Amt im Ausland übernommen; es sind auch Fälle vorgekommen, in denen der im Ausland Befindliche sich geweigert hat, einer Aufforderung der heimischen Landesregierung nachzukommen und ein ihm angebotenes gleichwertiges Amt wieder zu übernehmen. Schließlich kamen auch noch die Schwierigkeiten der Geldüberweisung dazu. Aus diesen Gründen ist die Regelung für diejenigen Geschädigten, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, in diesem Gesetz nicht vorgenommen worden. Um jedoch diese Gruppe, die zum Teil in der Emigration sehr Schweres hat durchmachen und viel Leid hat erdulden müssen, materiell nicht irgendwie in Verlegenheit zu bringen, hat der Ausschuß eine Entschließung gefaßt, die Sie in unserm Antrag unter Ziffer 2 finden. Danach wird die Bundesregierung ersucht, einen Gesetzentwurf für diesen Personenkreis bis zum 30. Juni 1951 vorzulegen, ferner unverzüglich Erhebungen über den Umfang dieses Personenkreises vorzunehmen und schließlich - das ist besonders wichtig - in dringenden Fällen jetzt schon einmalige oder laufende Unterstützungen zu zahlen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Es kann nicht klar und deutlich genug hervorhoben werden, daß dieses Wiedergutmachungsgesetz nur für solche Angehörigen des öffentlichen Dienstes gilt, die aus den spezifisch nazistischen Tendenzen Nachteile erlitten haben, also wegen der politischen Überzeugung, wegen der Rasse, wegen der Religion und Weltanschauung. Es genügt also nicht die Behauptung, man habe in der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft irgendwie und irgendwo einen dienstlichen Nachteil erlitten, sondern es muß bewiesen werden, daß dieser Nachteil auf den eben genannten spezifischen Ursachen beruht. Daraus ergibt sich, daß alle diejenigen dienstlichen Maßnahmen, die nach den allgemeinen Straf- oder Disziplinargesetzen auch nach unserer heutigen Auffassung begründet sind, nicht zum Gegenstand eines Wiedergutmachungsanspruchs gemacht werden können. Immerhin kann es aber vorkommen, daß Urteile, die dem Beamten Nachteile gebracht haben, auf rein nazistischen Gesetzen beruhten, die inzwischen aufgehoben worden sind. Dann muß ihm natürlich auch eine entsprechende Heilung zuteil werden. Dasselbe gilt, wenn das Disziplinarurteil oder das kriminelle Urteil im Wiederaufnahmeverfahren zu seinen Gunsten geändert worden ist.
Von besonderer Bedeutung ist die Auffassung des Ausschusses, daß auch dann, wenn die Entfernung eines Beamten etwa auf Grund des § 6 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums erfolgt ist, nämlich unter der Tarnung der Verwaltungsvereinfachung, das Recht der Nachprüfung zugunsten des betroffenen Beamten besteht; denn die Erfahrung hat gelehrt, daß man oft den sachlichen Grund einer Behördenreform im Sinne der Einsparung einer Stelle benutzt hat, um einen persönlich unbequemen Beamten, an den man wegen seiner Tadellosigkeit sonst nicht herankommen konnte, auf diesem angeblich sachlichen Umwege zu entfernen.
Aus dem Kris der Wiedergutmachungsberechtigten sind nun weiter alle diejenigen geschädigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihre Hinterbliebenen ausgeschlossen, die Mitglied der NSDAP waren oder die NSDAP gefördert haben. Die lückenlose Durchführung dieses Grundsatzes hätte jedoch in besonders gelagerten Fällen zu Härten führen können. Infolgedessen ist eine Bestimmung eingebaut worden, daß dann, wenn die Zugehörigkeit zur NSDAP nur nominell oder aus der ganzen Situation heraus erzwungen war, der Betroffene, wenn er sich später gegen die nationalsozialistischen Gewalthaber gestellt und dadurch dienstliche Nachteile erlitten sowie darüber hinaus auch noch sonstige Schädigungen erfahren hat, auch in den Kreis der Wiedergutmachungsberechtigten fallen soll. Der Ausschuß hat aber ausdrücklich, um hier eine klare Abgrenzung zu finden, betont, daß eine etwa vorenthaltene Beförderung nicht als ein Wiedergutmachungsgrund für diese Kreise in Frage kommen kann. Man hat in der Praxis die Wahrnehmung gemacht, daß es halt doch sehr viele selbstsüchtige und skrupellose Elemente gibt, die es verstehen, aus allen Blüten Honig zu saugen, und die auch ein gutgemeintes Gesetz sehr oft in seiner Auswirkung zu einer Wendung bringen können, die man ursprünglich gar nicht beabsichtigt hat.
Welche Tatbestände sollen nun zur Wiedergutmachung berechtigen? Sie finden in § 5 einen Katalog. Was dort aufgeführt ist, ist im allgemeinen klar und eindeutig. Danach bekommt z. B. ein Beamter, dem man die Pension zu Unrecht genommen hat, seine Pension, oder eine Witwe. der man die Hinterbliebenenbezüge aberkannt hat. ihre Bezüge wieder in der alten Form. Schwierig wird es aber dort, wo es darum geht, ob auch eine unterbliebene Beförderung wiedergutgemacht werden soll. Es handelt sich etwa um die Fälle. daß ein Beamter etwa durch die vorzeitige Entlassung in seiner beruflichen Entwicklung beeinträchtigt worden ist oder daß man ihn zwar im Amt ließ, ihn aber bewußt bei Beförderungen überging. Die fragliche Bestimmung, die hier einen Wiedergutmachungsanspruch gibt ist auf Anregung des Bundesrates eingefügt worden. Nun steht es außer jedem Zweifel, daß eine absichtlich unterlassene Beförderung für den Betroffenen nicht nur einen materiellen, sondern auch einen ideellen Nachteil bedeutet. Schwierig ist nur die Frage, wie ein einwandfreier Nachweis dafür erbracht werden kann, daß eine Beförderung gerade aus den spezifisch nazistischen Motiven versagt worden ist. Sie kann im Einzelfall auch aus guten sachlichen Gründen unterblieben sein. Es soll ja vorkommen, daß die Vorstellung eines Untergebenen über Wert und Bedeutung seiner Persönlichkeit und Leistung sich nicht immer mit der Auffassung seines Vorgesetzten deckt; und es wird sogar von Fällen berichtet, wo der Vorgesetzte mit seiner Meinung im Recht ist.
In der Praxis vermehren sich die Schwierigkeiten weiter dadurch, daß vielfach die Personalakten verlorengegangen sind. Die Beweisführung muß in diesen Fällen also in erster Linie demjenigen auferlegt werden, der den Anspruch erhebt.
Wo liegt aber nun der Maßstab dafür welche Beförderung zu Unrecht vorenthalten worden ist? Hier wird es sehr wesentlich auf die Ausführungsanweisungen ankommen, die die Bundesregierung zu erlassen hat. Diese Richtlinien werden sich den Erfahrungsschatz der Verwaltung zunutze machen. Hier hat sich für jede Gruppe von Beamten eine
bestimmte Methode und ein bestimmter Rhythmus für die Beförderungen herausgebildet. Zweifellos können diese generellen Bestimmungen nur den Erfordernissen der sogenannten Ochsentour Rechnung tragen, wogegen die sogenannten „Springer" nicht ohne weiteres zu ihrem Recht kommen. Aber man kann erwarten, daß diese besonders talentierten Kräfte inzwischen schon längst wieder untergekommen sind und daß sie nach ihrer Wiederverwendung dank ihrer besonderen Fähigkeiten auch einen weiteren beruflichen Aufstieg nehmen werden.
Für einen noch arbeitsfähigen geschädigten Beamten, Angestellten und Arbeiter ist es selbstverständlich das dringendste Anliegen, daß er möglichst bald wieder in einer gleichwertigen Stelle untergebracht wird, wobei die vorenthaltenen Beförderungen nachzuholen sind. Wenn die Beförderung von einer Prüfung abhängig ist, so muß ihm die Gelegenheit zur nachträglichen Ableistung gegeben werden. Der Ausschuß war der Meinung, daß die lückenlose und formalistische Durchführung dieser Bestimmung unter Umständen zu Härten führen kann, insbesondere dann, wenn der Betroffene auch ohne Prüfung bereits seine Leistungsfähigkeit bewiesen, oder wenn er ein gewisses Alter, etwa von 50 Jahren, überschritten hat.
Der § 9 billigt dem entlassenen Beamten einen Rechtsanspruch auf bevorzugte Wiederanstellung zu, und zwar in einem Amt, das seinen anerkannten Wiedergutmachungsansprüchen entspricht. Es ist aber durchaus möglich, daß die Verwaltung, bei der er Wiederanstellung begehrt, nicht in der Lage ist, ihm ein derartiges Amt zur Verfügung zu stellen. In solchem Falle kann er mit seinem Einverständnis auch in einem minderen Amte beschäftigt werden, allerdings mit den Bezügen und mit dem Titel des ihm an sich zukommenden höheren Amtes. Wenn er das aber nicht will, so kann er sich in den Ruhestand begeben und als Ruhegehalt die vollen Bezüge des Amtes beanspruchen, auf das er formal im Sinne der Wiedergutmachung einen Anspruch gehabt hätte.
Es muß darauf hingewiesen werden. daß sich im Ausschuß Stimmen erhoben haben, ob diese Bestimmung nicht zu weit geht, weil man fürchtete, es könnte darin eine Art Ermunterung liegen, bei der Beantwortung der Frage, ob das angebotene Amt auch wirklich gleichwertig den Ansprüchen sei, die man glaubt erheben zu dürfen, sehr kritisch zu sein. Man muß -darauf vertrauen. daß diese Bestimmung nicht mißbraucht wird und daß die Praxis zu einer Lösung kommt, die tragbar ist und keine Überspannung bedeutet.
Von weittragender Bedeutung ist die Frage, ob und gegebenenfalls wieweit die Wiedergutmachungsansprüche rückwirkende Kraft haben sollen. Bei rein juristischer Auslegung wäre der Zeitpunkt der erlittenen Schädigung das maßgebende Datum, und es ist auch in der Tat so, daß Landesregelungen in diesem Sinne vorgegangen sind, wobei die Geldentwertung selbstverständlich berücksichtigt werden mußte. Aber der Ausschuß hatte gegen eine so weitgehende Bemessung der Wiedergutmachungsansprüche doch erhebliche Bedenken. Diese Bedenken stützten sich nicht allein auf finanzielle Überlegungen, sondern man war der Meinung: Auch die übrigen Gruppen der geschädigten Bevölkerung haben doch Wiedergutmachungsansprüche, und es wird kaum möglich sein, deren Ansprüche in solch subtiler Weise und mit solcher Sorgfalt bis ins einzelne hinein zu erfüllen wie es bei den Beamten wegen der besonders günstigen Vorbedingungen möglich ist. Deswegen läßt der Gesetzentwurf die nach ihm zulässigen und vorgesehenen Entschädigungsleistungen frühestens mit dem 1. April 1950 beginnen. Es ist jedoch ausdrücklich festgelegt worden, daß Länderregelungen, die günstiger liegen, erhalten bleiben sollen.
Die Berufssoldaten waren ursprünglich nach dem Regierungsentwurf nicht in das Gesetz einbezogen worden. Auch ihre Verhältnisse sollten durch ein besonderes Gesetz geregelt werden. Der Ausschuß glaubte aber, auch sie in das allgemeine Gesetz einbeziehen zu sollen. Dies ist mit der Maßgabe geschehen, daß zu den Berufssoldaten in diesem Sinne nicht die Waffen-SS gehört. Die Rechtsansprüche der Berufssoldaten sind im wesentlichen denen der Beamten angeglichen worden; für ihre Besoldungsverhältnisse ist eine besondere Skala aufgestellt worden, die dem Gesetz als Anlage beigefügt worden ist.
Diejenigen Angestellten und Arbeiter, die einen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn haben oder ohne die Schädigung erlangt haben würden, werden wie Beamte behandelt. Im Ausschuß ist besonders darauf hingewiesen worden, daß die Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen auch dann gegeben ist, wenn etwa Gemeinden oder sonstige Behörden ihren Arbeitern neben den Ansprüchen aus der Sozialversicherung auch einen Ruhelohn gewährten oder wenn die Versorgung aus besonderen Versorgungskassen erfolgte, zu denen der Dienstherr allein die Beiträge gezahlt hatte.
Die Wiedergutmachungspflicht obliegt demjenigen Dienstherrn, in dessen unmittelbarem Dienstbereich die Schädigung stattgefunden hat. Bei weggefallenen Dienststellen ist derjenige Dienstherr verpflichtet, der die Aufgabe übernommen hat. Wenn das nicht zutrifft, so tritt subsidiär der Bund in die Bresche.
In gewissen Grenzen ist der Entschädigungsanspruch vererblich. Er kann von dem unmittelbar Berechtigten sowie von seinen Rechtsnachfolgern geltend gemacht werden. Der Antrag muß innerhalb einer bestimmten Frist gestellt werden, und die für die Bearbeitung zuständige Behörde hat im Offizialverfahren die Voraussetzungen des Anspruches zu klären, während die oberste Dienstbehörde die Entscheidung trifft. Gegen eine Ablehnung ist Beschreiten des Verwaltungsrechtswegs binnen drei Monaten zulässig, wenn nicht die Ländergesetze eine andere Regelung vorschreiben.
Der Abschnitt über die Zahlungsvorschriften hat im wesentlichen eine verwaltungstechnische Bedeutung. Dagegen ist der Abschnitt „Verwirkung" materiell wichtig. Er versagt die Wiedergutmachung jedem, der sie auf unredlichem Wege oder mit verwerflichen Mitteln erschleichen will. Aber auch derjenige, der sich schuldhaft weigert, ein ihm angebotenes, seinen Wiedergutmachungsansprüchen entsprechendes Amt anzunehmen, setzt seine Ansprüche aufs Spiel.
Die Übergangs- und Schlußbestimmungen stellen klar, daß das Gesetz, das Ihnen hier vorliegt, in Ausübung der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes erfolgt und daß es infolgedessen die Ländergesetze insofern außer Kraft setzt, als sie mit unserer bundesgesetzlichen Regelung im Widerspruch stehen. Dagegen bleiben ausdrücklich diejenigen Bestimmungen der Länder, die für die Be-
troffenen günstiger liegen, in Kraft. insbesondere was die Rückpatentierung der Ansprüche betrifft. Andererseits bleibt aber auch eine etwa nach Landesgesetzen eingetretene Verwirkung des Wiedergutmachungsanspruches in Geltung.
Schließlich ist im § 34 vorgesehen, daß das Gesetz auch auf Berlin Anwendung zu finden hat. Hierzu hat der Ausschuß noch eine Änderung vorgenommen, die Ihnen als Umdruck Nr. 80 unterbreitet worden ist. Wir bitten, den § 34 unserer Vorlage durch die neue Fassung zu ersetzen, die folgendermaßen lautet:
Dieses Gesetz gilt entsprechend für Personen, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Berlin haben oder hatten, wenn das Land Berlin die zur Anwendung des Gesetzes erforderliche gesetzliche Regelung trifft und die Verpflichtungen übernimmt, die den Ländern im Bundesgebiet nach diesem Gesetz obliegen, auch soweit Personen ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Die Ausführung regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.