Herr Abgeordneter Dr. Höpker-Aschoff hat den Antrag gestellt, die Vorlage lediglich an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen und an den Rechtsausschuß zu überweisen und nicht darüber hinaus, wie es offenbar vorgesehen worden ist, an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik und an den Haushaltsausschuß. Ist das Haus mit der Überweisung an diese beiden Ausschüsse einverstanden? — Ich höre keinen Widerspruch; dann ist so beschlossen.
Ich rufe auf Punkt 3 der Tagesordnung:
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes
betreffend die Industriekreditbank Aktiengesellschaft .
Es soll eine kurze Begründung durch die Regierung erfolgen. Der Ältestenrat schlägt Ihnen vor, auf eine Aussprache zu verzichten. Ist das Haus damit einverstanden? — Ich höre keinen Widerspruch; es ist so beschlossen.
— Es wird auf die schriftliche Begründung Bezug genommen.
Ist das Haus für die Überweisung des Entwurfs an den Ausschuß für Geld und Kredit und an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik? — Ich höre keinen Widerspruch; es ist so beschlossen.
Ich rufe Punkt 4 der Tagesordnung auf:
Erste Beratung des von der Fraktion der Bayernpartei eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Änderung der §§ 2 und 4 des Handelsgesetzbuchs .
Der Ältestenrat schlägt Ihnen für die Begründung eine Redezeit von 5 Minuten und Verzicht auf eine Aussprache vor. Sind Sie damit einverstanden? — Es ist so beschlossen.
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Etzel.
Dr. Etzel (BP), Antragsteller: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Handelsgesetzbuch geht auf das Jahr 1897 zurück. Die in ihm gesetzgeberisch zum Ausdruck gekommenen Auffassungen über das Handwerk stammen also noch aus einer Zeit, in der dieses, zwischen der elegischen Rückschau auf die entschwundenen Zunftzeiten und der entschlossenen Anpassung an die jäh hereingebrochene technische und wirtschaftliche Umwälzung verzweifelt oder zaghaft schwankend, seine moderne Entwicklung noch nicht oder kaum begonnen hatte. Seine technische Ausrüstung und seine betriebswirtschaftliche Organisation waren vielfach rückständig. In der Vorstellung der Öffentlichkeit galt es weithin noch als der Berufsstand zurückgebliebenen, zünftlerischen Denkens. Die fabrikmäßige Arbeit und Fertigung schien das Handwerk entbehrlich zu machen. Nicht nur in diesem selbst, sondern auch im nationalökonomischen Schrifttum herrschte der Pessimismus hinsichtlich seiner Zukunft vor. Wissenschaftler von Rang sagten sein Ende voraus. Seine Bedeutung als wirtschaftlicher Faktor nicht nur, sondern auch seine gesellschaftliche Stellung war beträchtlich gemindert. Das Wort vom „biederen" Handwerk bekam einen peinlichen, statusmindernden Beigeschmack.
Aus solchen Verhältnissen und aus einer solchen Optik sind die §§ 2 und 4 entstanden und verständlich. Ein Schuß manchesterlichen Hochmuts war auch dabei im Spiele.
Nun, die Entwicklung ist ganz anders verlaufen, als viele, deren Voraussagen sich als falsche Prophetien erwiesen, angenommen haben. Das Handwerk ist in einer großen Wandlung seiner Denkweise wie seiner technischen und betriebsorganisatorischen Grundlagen, die geradezu als Mutation bezeichnet werden könnte, mit der Zeit gegangen. Sein Anteil an Produktion, Bedarfsdeckung, Bevölkerung und Verbrauch ist ständig gewachsen. Nicht wenige große Handwerksbetriebe müssen kaufmännisch geführt werden.
Der Berufsstand, dessen große Bedeutung in der amtlichen Zählung 1949 eindrucksvoll in Erscheinung trat, erblickt seit langem in der Beibehaltung und Aufrechterhaltung der auf völlig anderen Verhältnissen beruhenden Vorschriften der §§ 2 und 4 des Handelsgesetzbuchs eine Diskriminierung, deren Beseitigung es erwartet. Diese Bestimmungen gehen von einem überlebten, nicht mehr gültigen Handwerksbegriff aus. Meine Damen und Herren, kleine Geschenke erhalten die Freundschaft. Hier kann der Bundestag einem großen deutschen Berufstand, ohne sich in beträchtliche Unkosten zu stürzen, ein Entgegenkommen erweisen, das in Wahrheit nicht einmal ein Geschenk darstellen würde, sondern nichts anderes wäre als die Erfüllung eines berechtigten Anspruchs. Verkennen wir nicht die psychologische Wirkung des verständnisvollen Eingehens auf langjährige Wünsche und Bestrebungen weiter Bevölkerungskreise. Ihre leichtherzige Ignorierung, die hartnäckige Vorenthaltung oder Verweigerung ihrer Berücksichtigung haben, wie die vor 1933 gemachten Erfahrungen deutlich genug gezeigt haben, sehr unerwünschte, unter Umständen tiefgreifende politische Folgen. Die Demokratie hat Anlaß, diese Erwägungen und Erfahrungen nicht außer acht zu lassen. Der Bundestag ist — davon bin ich überzeugt - so klug, auf seine Volkstümlichkeit Bedacht zu nehmen. Mag es sich auch nur um eine Spezialfrage handeln, — die Art ihrer Behandlung wird draußen symptomatisch wirken. Das Handwerk will nichts anderes, als daß seine Unternehmungen, sofern sie einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, berechtigt sind, ihre Eintragung in das Handelsregister herbeizuführen.
Auf die mit dem Beratungsgegenstand zusammenhängenden Rechtsfragen einzugehen, darf ich mir versagen. Ich möchte nur noch erwähnen, daß die nach 1945 von den Ländern des Bundes rezipierten Vorschriften des Handelsgesetzbuchs inzwischen Bundesrecht geworden sind. Die Änderung der §§ 2 und 4 des Handelsgesetzbuchs fällt sowohl in die Gesetzgebungsgruppe der Ziffer 11 wie der Ziffer 1 des Art. 74 des Grundgesetzes. Da die mit dem Gesetzesvorschlag verbundenen Rechtsfragen gegenüber den Fragen der berufsständischen Organisation überwiegen, möchte ich die Bitte aussprechen und den Antrag stellen: Der Bundestag wolle den Gesetzesvorschlag dem 23. und dem 13. Ausschuß mit der Maßgabe überweisen, daß ersterer federführend ist.