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ID0111504900

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag - 115. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 31. Januar 1951 4335 115. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 31. Januar 1951. Glückwünsche zum Geburtstag des Herrn Bundespräsidenten Heuss 4335D Begrüßung des Abg. Morgenthaler nach seiner Genesung 4336A Geschäftliche Mitteilungen . . . . 4336A, 4365C Zugehörigkeit des Abg. Paschek zur Fraktion der WAV 4336B Aufnahme des Abg. Dr. Freiherrn von Fürstenberg in die Fraktion der CDU . . . 4336B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über einen Allgemeinen Lastenausgleich (Nr. 1800 der Drucksachen) 4336B Schäffer, Bundesminister der Finanzen 4336C Kunze (CDU) 4343D Kriedemann (SPD) 4347D, 4381C Dr. Kather (CDU) 4353A Dr. Horlacher (CSU) 4357B Dr. Dr. Nöll von der Nahmer (FDP) 4359A Tichi (BHE-DG) 4361A Wartner (BP) 4362D Fürst zu Oettingen-Wallerstein (BP) 4363D Kuhlemann (DP) 4365C Farke (DP) 4366C Dr. Atzenroth (FDP) 4367D Frommhold (DRP) 4369C Kohl (Stuttgart) (KPD) 4370C Wittmann (WAV) 4374A Loritz (WAV) 4375D Dr. von Golitschek -(FDP) 4377A Dr. Reismann (Z) 4377D Ausschußüberweisung 4383B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Aufhebung des § 29 des Gesetzes zur Milderung dringender sozialer Notstände (Soforthilfegesetz) (Nr. 1799 der Drucksachen) 4383C Ausschußüberweisung 4383C Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über das Eigentum an Wohnungen und gewerblichen Räumen (Nr. 252 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen (18. Ausschuß) (Nr. 1802 der Drucksachen) . . . 4383C Dr. Brönner (CDU), Berichterstatter 4383D Lücke (CDU) (zur Geschäftsordnung) 4390D Ewers (DP) 4391B Abstimmungen 4391A, D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen (18. Ausschuß) über den Antrag der Abg. Frau Dr. Probst, Dr. Laforet, Dr. Solleder u. Gen. betr. Koordinierung der Mittel für den sozialen Wohnungsbau (Nrn. 1803, 1096 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen (18. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Zusammenfassung der öffentlichen Finanzierungsmittel für den Wohnungsbau (Nrn. 1804, 1352 der Drucksachen) mit der Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wiederaufbau und Wohnungswesen (18. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion des Zentrums betr. Aufteilung der Mittel für den Wohnungsbau auf die Länder (Nrn. 1805, 1540 der Drucksachen) sowie mit der Beratung des Antrags der Fraktion der BP betr. Wohnungsbauprogramme 1950 und 1951 (Nr. 1795 der Drucksachen) . . . . 4392B Wirths (FDP), Berichterstatter . . . 4392C Huth (CDU), Berichterstatter . . . . 4392D Kalbfell (SPD), Berichterstatter . 4392D Beschlußfassung 4393C Ausschußüberweisung 4393C Nächste Sitzung 4393C Die Sitzung wird um 13 Uhr 32 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von Dr. Josef Brönner


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    § 28 handelt über den Wirtschaftsplan und die Rechnungslegung.
    § 29 sieht einen Verwaltungsbeirat vor. Darüber war man sich einig, daß nicht in jedem kleinen Haus ein Verwaltungsbeirat aufgestellt wird. Daher wurde hier kein Zwang festgelegt, sondern es wurde dem freien Beschluß der Wohnungseigentümer anheimgestellt.
    § 30 gibt die Möglichkeit, Wohnungseigentum auch in einem Gebäude zu schaffen, das auf Grund eines Erbbaurechtes errichtet ist.
    Der zweite Teil des Gesetzes behandelt das Dauerwohnrecht. Zunächst einige allgemeine Bemerkungen zu diesem zweiten neuen Rechtsinstitut, das durch dieses Gesetz geschaffen wird. Es handelt sich um ein dauerndes Benutzungsrecht. Wenn es sich um eine Wohnung handelt, heißt es ein „Dauerwohnrecht"; wenn es sich um einen nicht zu Wohnzwecken dienenden Raum handelt, dann heißt es ein „Dauernutzungsrecht".
    Das Dauerwohnrecht ist dem dinglichen Wohnungsrecht nach § 1093 BGB in gewissem Umfang nachgebildet. Aber im Gegensatz zu diesem ist es ein vererbliches und veräußerliches Recht. Das Dauerwohnrecht kann zwei verschiedene Aufgaben im Rechtsverkehr erfüllen: erstens: es kann etwas Ähnliches wie ein dinglich verstärktes Mietrecht sein mit zeitlicher Begrenzung, insbesondere zur Sicherung der Ansprüche aus einem Baukostenzuschuß; zweitens: es kann besonders in Verbindung mit dem Genossenschaftsrecht zu einem das Eigentum vertretenden Recht auf eine bestimmte Wohnung oder auf bestimmte Räume ausgebildet werden. Der Berechtigte zahlt dann keine Miete, sondern einen Beitrag zur Verzinsung und Tilgung der Grundstücksbelastung und zu den Bewirtschaftungskosten. Wenn die Schulden getilgt sind, müssen nur noch die Bewirtschaftungskosten aufgebracht werden, und der Berechtigte hat fast die Stellung eines Eigentümers.
    Das höchstpersönliche Wohnungsrecht des § 1093 BGB wird durch die neue Rechtsform des Dauerwohnrechts nicht ausgeschaltet. Aber das Dauerwohnrecht bietet mehr als das Wohnrecht nach § 1093 des BGB, das als beschränkte persönliche Dienstbarkeit an die Existenz der Person gebunden ist.
    Darf ich nun die einzelnen Paragraphen kurz durchsprechen. § 31 gibt die Begriffsbestimmungen des Dauerwohnrechts und des Dauernutzungsrechts. § 32 behandelt die Voraussetzungen der Eintragung dieser Rechte in das Grundbuch. § 33 bestimmt den Inhalt des Dauerwohnrechts. Das Wertvollste an dem Dauerwohnrecht ist. daß es veräußerlich und vererblich ist. § 34 regelt die Behandlung der Ansprüche des Eigentümers und der Dauerwohnberechtigten. § 35 ermöglicht eine vertragliche Veräußerungsbeschränkung.
    § 36 handelt von dem Heimfallanspruch. Der Grundstückseigentümer kann mit dem Berechtigten vereinbaren, daß dieser verpflichtet ist, sein Dauerwohnrecht beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer zu übertragen.
    § 37 betrifft die Vermietung des Dauerwohnrechts. § 38 handelt von der Veräußerung des Dauerwohnrechts und des Grundstücks.
    § 39 betrifft die Behandlung des Dauerwohnrechts in der Zwangsversteigerung. Ein Dauerwohnrecht, das im Rang nach einer Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast im Grundbuch eingetragen ist, würde durch den Zuschlag erlöschen, wenn ein solcher vorhergehender Gläubiger die Zwangsversteigerung betreibt. Um diese Folge zu vermeiden, schafft § 39 eine bisher nicht bekannte Gestaltungsmöglichkeit, damit das Fortbestehen des Dauerwohnrechts im Falle der Zwangsversteigerung gesichert wird.
    § 40 handelt von der Haftung des Entgelts. Die Rechtsstellung des Dauerwohnberechtigten wird gegenüber der eines Mieters verbessert. Die Vorschriften, die die Rechtswirksamkeit von Vorauszahlungen auf den Mietzins in Frage stellen, sind weitgehend ausgeschaltet; dies gibt eine Möglichkeit, die sogenannten Abwohnklauseln bei Baukostenzuschüssen rechtlich zu sichern.
    § 41 enthält einige besondere Vorschriften für langfristige Dauerwohnrechte.
    § 42 besagt, daß auch ein Erbbaurecht mit einem Dauerwohnrecht belastet werden kann.
    Ich komme zum Teil III des Gesetzes mit den Verfahrensvorschriften. Im ersten Abschnitt wird das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Wohnungseigentumssachen festgelegt. § 43 regelt die Entscheidungen durch den Richter. Das Gesetz ist bestrebt, Streitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern möglichst zu verhindern, zumindest möglichst schnell zu schlichten. Der § 43 stellt für fast alle Streitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern ein vereinfachtes Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Verfügung. In den §§ 44 bis 50 werden die besonderen Vorschriften für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgelegt.
    Ich komme zum zweiten Abschnitt des Teils III, in dem die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten geregelt wird. Nach § 51 ist für eine Klage auf Entziehung des Wohnungseigentums auf Grund von § 18 das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk


    (Dr. Brönner)

    Idas Wohnungseigentum liegt. Diese Zuständigkeit wurde gewählt, um solche Streitigkeiten möglichst bald zu Ende zu führen. Die Entziehung führt nicht notwendig zu einem Vermögensverlust, da der Wohnungseigentümer, dessen Recht versteigert wird, den Versteigerungserlös erhält. Streitigkeiten über die Auseinandersetzung im Falle der Aufhebung der Gemeinschaft nach § 17 des Gesetzes werden von dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht entschieden. Nach § 52 ist für Streitigkeiten zwischen dem Eigentümer und dem Dauerwohnberechtigten über den Inhalt des Dauerwohnrechts nach § 33 und den Heimfall des Dauerwohnrechts ebenso das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.
    Der dritte Abschnitt des Teils III des Gesetzes handelt von dem Verfahren bei der Versteigerung des Wohnungseigentums. Diese Versteigerung im Falle der §§ 18 und 19 ist als freiwillige Versteigerung gestaltet.
    Der IV. Teil des Gesetzes enthält einige ergänzende Bestimmungen. Nach § 59 erläßt der Bundesminister für Wohnungsbau im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz Richtlinien für die Baubehörden über die auszufertigende Bescheinigung gemäß § 7 und § 32. Diese Richtlinien sind allgemeine Verwaltungsvorschriften und bedürfen daher nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrats.
    § 60 behandelt die Auseinandersetzung über die Ehewohnung im Falle des Wohnungseigentums und des Dauerwohnrechts.
    § 61 regelt die Einheitsbewertung des Wohnungseigentums. Jeder einzelne Wohnungseigentümer hat z. B. die Grundsteuer nur für sein Wohnungseigentum zu bezahlen.
    § 62 stellt das Wohnungseigentum dem Eigenheim gleich. Das Wohnungseigentum ist ein Ersatz für das eigene Einfamilienhaus. Deshalb soll es auch die gesetzlichen Vorteile der Kleinwohnung genießen, wenn es die Voraussetzungen einer Kleinwohnung im Sinne der Vorschriften über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen erfüllt. Zu diesen Vorteilen gehört z. B. die Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung wie im eigenen Einfamilienhaus nach der Verordnung vom 26. Januar 1937. Wenn auch auf diese Weise das Wohnungseigentum steuerlich und gebührenrechtlich dem Eigenheim gleichgestellt ist, so sollen durch diese Gleichstellung die Förderungsmaßnahmen für die Kleinsiedlung und das Einzel-Eigenheim mit Garten nicht beeinträchtigt werden. Da es sich beim Wohnungseigentum um Geschoßwohnungen handelt, sollen vielmehr die hierfür vorgesehenen Förderungsmaßnahmen beim Wiederaufbau und Neubau auch für die Errichtung von Eigentumswohnungen angewandt werden.
    § 63 sieht für die Überleitung bestehender Rechtsverhältnisse in die neue Rechtsform dieses Gesetzes wesentlich ermäßigte Gebühren vor. Die Überführung eines bestehenden Wohnhauses in das neue Wohnungseigentum ist freigestellt. Es wird auch noch ein Anreiz für solche Überführungen gegeben, indem die Gebühren auf die Hälfte ermäßigt werden, wenn die Überführung binnen zweier Jahre seit dem Inkrafttreten des Gesetzes geschieht.

    (Andauernde Unruhe.)

    Schließlich können durch Landesgesetz Vorschriften zur Überleitung bestehender landesrechtlicher Rechtsverhältnisse in diese neuen Rechtsformen getroffen werden.
    Damit bin ich am Ende der Besprechung der einzelnen Paragraphen des Gesetzes.

    (Lebhafter Beifall.)

    — Ich habe schon lange den Eindruck bekommen, daß Ihnen diese Darlegungen ziemlich langweilig erscheinen.

    (Heiterkeit.)

    Aber ich habe vom Ausschuß die Aufgabe bekommen, diese Rechtsbegriffe und die rechtliche Konstruktion in meinen Darlegungen so klarzulegen, daß nachher jeder Kollege an Handdes stenographischen Berichtes dieser Sache nachgehen und sie um so leichter verfolgen kann. Ich mache es nicht zu meinem Vergnügen, ich mache es wirklich, um der Sache zu dienen.

    (Beifall in der Mitte.)

    Meine verehrten Damen und Herren! Ich habe noch einen kleinen Abschnitt über die Stellung der Realkreditinstitute zu diesem Gesetz.

    (Unruhe. — Glocke des Präsidenten.)



Rede von Dr. Hermann Schäfer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Meine Damen und Herren, ich bitte doch, die Unterbrechungen zu unterlassen; sie fördern nicht den Fortgang der Verhandlung.

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    Rede von Dr. Josef Brönner


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Die ganze Zukunft dieses Gesetzes hängt davon ab ob die Realkreditinstitute bereit und imstande sind, auch das Wohnungseigentum zu beleihen, wie sie ein anderes Eigentum beleihen. Das ist die Kernfrage in diesem Gesetz. Wenn das nicht geschieht, dann können wir das Gesetz sofort zu den Akten legen. Unsere ganzen Bemühungen müssen deshalb dahin gehen. Wenn von den Realkreditinstituten Bedenken erhoben, wenn Schwierigkeiten gemacht werden, dann wollen wir Mittel und Wege suchen und finden. Denn dieses Wohnungseigentum wollen wir unter allen Umständen zum Leben erwecken.
    An sich können die Realkreditinstitute dieses Wohnungseigentum beleihen, weil sie nach ihren Satzungen und Vorschriften ja auch das Hauseigentum beleihen. Es ist ein Eigentum, ein dingliches Eigentum. Also können alle Realkreditinstitute es beleihen. Aber die Frage ist die: werden sie es auch beleihen wollen? Da können wir bei den Sparkassen anfangen. Die Sparkassen können von ihrer Aufsichtsbehörde eine Empfehlung bekommen, dieses Wohnungseigentum besonders zu berücksichtigen.
    Oder ich darf eine Erklärung vom Verband der Lebensversicherungsunternehmen anführen. Ich habe ein Schreiben gesehen, das dieser Verband an Herrn Kollegen Dr. Oellers unter dem 3. April 1950 geschrieben hat, wonach der Verband keine Bedenken hat, dieses Wohnungseigentum zu beleihen.
    Eine andere Gruppe, die in dieser Angelegenheit bedeutsam ist, sind die Bausparkassen. Die Bausparkassen haben schon bisher gerade in kleinen Beträgen Eigentum beliehen. Ich bin fest überzeugt, daß sie an erster Stelle bereit sind, dieses Wohnungseigentum zu beleihen.
    Wir sind uns ferner darüber einig, daß die öffentlichen Mittel, die heute für den Wohnungsbau jeder Art gegeben werden, genau so für dieses Wohnungseigentum gegeben werden sollten. Ich nehme an, daß die zuständigen Stellen dafür sorgen, daß das Wohnungseigentum nicht weniger gefördert wird als der übrige Mietwohnungsbau.


    (Dr. Brönner)

    Schließlich kommt an vierter Stelle das Eigenkapital. Ohne Eigenkapital geht es nicht, weder bei der Erstellung eines eigenen Hauses, noch bei der Schaffung eines Wohnungseigentums, noch bei der Schaffung eines Dauerwohnrechts. Aber wir haben hier eine zuverlässige gesetzliche Unterlage geschaffen. Wir wollen haben, daß sich das Wohnungseigentum einführt. Wir wollen mehr Menschen an das Eigentum heranführen. Wir würden am liebsten die großen Mietskasernen in Wohnungseigentum aufteilen, so daß die Mieter nicht mehr bloß Mieter sind, sondern ein Eigentum an ihrer Wohnung und dadurch ein ganz anderes Lebensgefühl haben, als wenn sie immer nur Mieter bleiben.
    Wir können auch Erwägungen darüber anstellen, wie sich dieses Gesetz praktisch auswirkt. Es kommt uns sehr darauf an, daß das Gesetz eine Bedeutung erhält. Einmal ist es möglich, daß Neubauten mit solchem Wohnungseigentum erstellt werden. Aber es ist sehr schwierig, alle diese Interessenten auf eine Ebene zu bringen. Praktisch wird es so werden, daß Bauunternehmer, Wohnungsbaugesellschaften, Bauvereine oder auch Einzelpersonen solche Wohnhäuser mit zahlreichen Wohnungen hinstellen. Wenn diese Wohnungen im Rohbau fertig sind, werden sie die Wohnungen öffentlich anbieten. Sie werden also sagen: Wenn Sie 3000, 4000 oder 5000 DM zur Verfügung stellen, bekommen Sie die bestimmte Wohnung, die Sie sich im Rohbau ansehen können. Dann wird das Haus fertiggestellt, und er hat sein Wohnungseigentum. Genau so kann ein bestehendes Wohnhaus aufgeteilt werden. Wir wünschen, es möge einmal Wohnungseigentum so käuflich sein, wie man ein Auto kauft. Alles kann man sich kaufen, aber eine Wohnung konnte man sich bisher nicht kaufen. Wir haben hier eine rechtliche Grundlage geschaffen. Wir bieten Eigentum an einer Wohnung, was bisher nicht möglich war. Wir hätten gern, daß wir in den großen Straßen der Städte Schaufenster mit Modellen der Eigenwohnungen sehen, die man kaufen kann. Sie finden in den Schaufenstern die tollsten Dinge ausgestellt. Es wird ein Konsum getrieben, der vielfach über alles Vernünftige hinausgeht.

    (Sehr gut!)

    Aber für die produktive Arbeit, für das Wohnen der Menschen, für den sozialen Fortschritt — wo sehen Sie in den Schaufenstern der Städte eine Werbung?
    Meine Frauen und Männer! Ich will mich möglichst kurz fassen. Ich komme zum Schluß.

    (Heiterkeit und Beifall.)

    Es ist ja kein Kompliment, wenn Sie klatschen, wenn ich sage: Ich komme zum Schluß. Aber ich nehme es nicht tragisch. Wir wollen dieses Wohnungseigentum vor allem errichtet und lebendig gemacht halben zum Wiederaufbau unserer zerstörten Städte. Das Wohnungseigentum wird auf dem Lande keine Bedeutung bekommen: aber die Städte brauchen es dringend notwendig. Hier fällt auch das eigene Interesse mit dem Staatsinteresse zusammen. Das Staatsinteresse geht dahin, den Menschen mehr und mehr Eigentum zu verschaffen. Wir wollen die Menschen mit dem Grund und Boden verbinden, wir wollen sie zufriedener machen. Wer Eigentum schafft, meine Damen und Herren, der schafft die beste Sozialpolitik!

    (Beifall.)

    Mit diesem Wohnungseigentum wollen wir Sozialpolitik machen.
    Meine verehrten Damen und Herren, der ganze Deutsche Bundestag will mit dem Gesetz der Öffentlichkeit zeigen, daß wir an der Wohnwirtschaft in stärkstem Maße interessiert sind, daß wir bereit sind, jede geeignete Rechtsform zur Verfügung zu stellen, und daß wir hoffen, mit dem Wohnungseigentumgesetz der gesamten deutschen Bevölkerung einen wertvollen Dienst zu leisten.