Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Dem Wirtschaftspolitischen Ausschuß wurde die Vorlage der Bundesregierung, Drucksache Nr. 1510, der Entwurf eines Gesetzes für Sicherungs- und Überleitungsmaßnahmen auf einzelnen Gebieten der gewerblichen Wirtschaft, nach der ersten Lesung in der 101. Sitzung des Plenums überwiesen. Im Ausschuß erfolgte eine sehr eingehende Verhandlung dieses Themas. Dabei kamen verständlicherweise entsprechend den unterschiedlichen wirtschaftspolitischen Auffassungen auch unterschiedliche Meinungen der Regierungsparteien und der Opposition zum Ausdruck. Es ist verständlich, daß der vorliegende Entwurf zu einer vielseitigen Betrachtung Anlaß gab.
Diese Möglichkeit ist ja auch in der Presse reichlich ausgeschöpft worden. Die vielen Pressestimmen, die sich in den letzten Wochen mit diesem Thema befaßt haben, lassen erkennen, daß man auch in der breiten Öffentlichkeit der Vorlage eine große Bedeutung beimißt. Die unterschiedlichen Darstellungen von der rein sachlich-realistischen Betrachtung der zeitbedingten Lage an den Rohstoffweltmärkten und der daraus resultierenden notwendigen Maßnahmen im Bereich der deutschen Wirtschaft bis' hin zu der Zeichnung des grauen Gespenstes der Bewirtschaftung haben die Presseorgane erfüllt. Die eine Gruppe ist der Meinung, die Vorlage gehe zu weit, die andere ist dagegen der Meinung, sie sei in den entscheidenden Paragraphen ungenügend.
Auch in den Ausschußberatungen zeigten sich diese Differenzierungen, und die Regierungsparteien versuchten überall, wo es ihnen notwendig erschien, Bremsen gegen einen Mißbrauch der nunmehr der Regierung zu erteilenden Ermächtigung einzubauen. Dagegen waren andere Meinungen laut geworden, die eine viel weitergehende Berechtigung der Regierung erreichen wollten, da mit Rücksicht auf die veränderte Wirtschaftslage der gesamten Welt auch innerhalb Deutschlands sehr schnell Entscheidungen und Maßnahmen getroffen werden müßten.
Wir haben uns bei der eingehenden Behandlung des Themas und der genauen Beratung der Gesetzesmaterie aber doch weitgehend geeinigt, so daß in der letzten Abstimmung des Wirtschaftspolitischen Ausschusses Einstimmigkeit erzielt werden konnte. Die Mehrheit des Wirtschaftspolitischen Ausschusses vertrat dabei die Auffassung, daß das Ordnungsprinzip der sozialen Marktwirtschaft durch dieses Gesetz nicht gefährdet werde und daß es eine Aufgabe der sozialen Marktwirtschaft sei, die Wirtschaft regulativen Prinzipien zu unterziehen, d. h. gegebenenfalls in die Wirtschaft einzugreifen, wenn die Lebensinteressen des Volkes gefährdet sind.
Das vorliegende Gesetz ist kein Nachfolger des Bewirtschaftungsnotgesetzes, das noch aus der Zeit der Zwangswirtschaft stammt und für den gewerblichen Sektor am 30. Juni 1950 außer Kraft getreten ist. Dieses neue Gesetz will nur auf einigen Gebieten genau bestimmte Regelungen ermöglichen, die bei den im Gesetz aufgeführten knappen Rohstoffen und Gütern Störungen im Wirtschaftsablauf beheben oder besatzungsrechtlichen oder internationalen Verpflichtungen Rechnung tragen sollen. Das Gesetz gibt der Bundesregierung eine Ermächtigung, mit Zustimmung des Bundesrats Rechtsverordnungen zu erlassen, damit die Vorschriften den wechselnden Wirtschaftsverhältnissen schnell angepaßt werden können und damit eine unerwünschte Erstarrung der Materie und unerträgliche Verzögerungen der schnell durchzuführenden Maßnahmen verhindert werden, was bei der Aufnahme der Einzelbestimmungen in dieses Gesetz nicht erreichbar gewesen wäre.
In Übereinstimmung mit Art. 80 Abs. 1 des Grundgesetzes sind die Ermächtigungen nach Inhalt, Zweck und Ausmaß so begrenzt, daß nur in den im Gesetz einzeln aufgeführten Fällen Vorschriften erlassen werden können. Außerdem ist vom Wirtschaftspolitischen Ausschuß der Abs. 2 des § 3 neu eingefügt worden, der in Übereinstimmung mit dem Entwurf des Preisgesetzes die Bekanntgabe der Rechtsverordnungen an den Bundestag vorsieht, damit dieser in die Lage versetzt wird, durch eine Interpellation an die Bundesregierung um Aufklärung oder Abänderung zu bitten.
Der Wirtschaftspolitische Ausschuß hat sich für die Annahme des Gesetzes ausgesprochen, weil die Vorschriften unter den gegenwärtigen wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnissen nicht entbehrt werden können. Es liegen aber textlich und inhaltlich nicht unwesentliche Änderungen der Regierungsvorlage vor und diese Änderungen finden Sie im einzelnen in der Ihnen vorliegenden Drucksache Nr. 1764.
Dazu darf ich im einzelnen folgendes sagen. Zunächst haben wir die Überschrift geändert und das Wort „Überleitungsmaßnahmen" gestrichen. Der
Ausgangspunkt für das Gesetz war seinerzeit in der ersten Vorlage das alliierte Gesetz Nr. 24, das gewisse Sicherungsmaßnahmen auf dem Gebiete der von den Alliierten besonders verbotenen oder kontrollierten Industrien vorsah. Mit dem Gesetz Nr. 24 sollte die Befugnis, auf diesem Gebiete Anordnungen zu treffen, auf deutsche Stellen übergeleitet werden. Somit war der erste Titel nach dem ersten Entwurf berechtigt. Inzwischen ist aber eine wesentliche Erweiterung der in der Vorlage vorgesehenen Vollmachten gegeben, so daß es sich jetzt in erster Linie darum handelt, Sicherheitsmaßnahmen auf dem Gebiete der gewerblichen Wirtschaft zu treffen.
Der § 1 ist textlich neu gefaßt und ergänzt worden. In § 1 Abs. 1 sind vier Punkte getrennt aufgeführt, die den Inhalt des Gesetzes wiedergeben. Es handelt sich dabei zunächst darum, die Erzeugung, die Verarbeitung, die Lagerung und Lieferung sowie den Bezug der gewerblichen Unternehmen und die statistische Erfassung der festen Brennstoffe, Mineralöle und Edelmetalle dem Gesetz zu unterwerfen.
In Ziffer 2 des § 1 Abs. 1 ist die Verwendung und Vorratshaltung für Waren der gewerblichen Wirtschaft schlechthin, soweit es sich um Rohstoffe, Halbwaren und Vorerzeugnisse handelt, den Bestimmungen des Gesetzes unterworfen. Hiermit ist aber ganz klar zum Ausdruck gebracht, daß es sich nur um Maßnahmen auf der Produktionsebene handelt und daß Fertigwaren nicht mit einbezogen sind.
In Ziffer 3 des § 1 Abs. 1 ist dann der früher in § 1 Abs. 1 aufgeführte Komplex behandelt, der sich aus den Auswirkungen der Überleitung des Gesetzes Nr. 24 auf deutsche Befugnisse ergibt. Somit sind hier die Maßnahmen für die von den Besatzungsmächten für die gewerbliche Wirtschaft angeordneten Beschränkungen und die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen vorgesehen.
Im Punkt 4 ist die Lieferung, der Bezug und die Ausführung der in Erfüllung von Besatzungsanforderungen erforderlichen Sach- und Werkleistungen behandelt. Zu diesem Punkt haben wir dann besonders in der als Präambel zu dem Gesetz festgelegten Entschließung des Wirtschaftspolitischen Ausschusses noch einmal genau Stellung genommen und dabei gefordert, daß die Vergebung von Aufträgen der Besatzungsmächte nur über deutsche Stellen erfolgt oder daß deutsche Stellen hierbei zumindest mitwirken.
Dann fordern wir zweitens unter b) des Abs. 3 dieser Entschließung, daß die Aufträge der Besatzungsmächte auf Lieferauflagen im Rahmen zwischenstaatlicher Verpflichtungen in vollem Umfange Deutschland angerechnet werden, und unter c), daß möglichst ein Naturalersatz für die Rohstoffe, Halbfabrikate und Fertigwaren erfolgt, die auf Grund der Anordnungen der Besatzungsmächte als Lieferung an die Besatzungsmächte vorgesehen sind. Dieser Forderung ist nach dem gegenwärtigen Stand der Verhandlungen zwischen deutschen und alliierten Stellen besondere Beachtung zu widmen.
Wir haben in der Nr. 2 des § 1 deutlich zum Ausdruck gebracht, daß die Rechtsverordnungen dem Grunde nach beschränkt sein sollen, nämlich in der Deckung des volkswirtschaftlichen oder lebensnotwendigen Bedarfs, und dem Inhalte nach, nämlich durch nur allgemeine Verwendungsvorschriften sowie Bestimmungen und Beschränkungen über die Vorratshaltung, wie diese auch im Auslande vorgeschrieben sind.
Der § 2 enthält die Rechtsgrundlage für die Weiterführung der fachstatistischen Berichterstattung. Diese Notwendigkeit ergab sich daraus, daß für die verantwortliche Leitung der Wirtschaftspolitik die Notwendigkeit besteht, die erforderlichen statistischen Daten von der Wirtschaft zu erhalten. Besonders ist dies nötig für die Handelsvertragsverhandlungen und die Einfuhr-Ausschreibungen. — Der § 2 entspricht mit wenigen Ergänzungen der Regierungsvorlage. Jedoch schlägt der Ausschuß die Einschränkung des Abs. 2 vor, wonach von Kleinbetrieben und von dem Einzelhandel keine statistischen Berichte angefordert werden dürfen, um deutlich zum Ausdruck zu bringen, daß es sich hier nicht um eine Bewirtschaftung der Konsumgüter-Sphäre handelt.
Einen neuen § 2a hat der Wirtschaftspolitische Ausschuß beschlossen. Damit wird der Bundesminister für Wirtschaft ermächtigt, Ausführungsverfügungen zu erlassen, wenn eine zu regelnde Angelegenheit mehr als ein Land betrifft. — Diese gleiche Vorschrift ist noch einmal in dem § 4 enthalten.
Der § 3 enthält die Anordnung, vor dem Erlaß der entsprechenden Vorschriften die Länder- und Wirtschaftsvertreter anzuhören.
Ein neuer § 3a sieht die Befristung der Rechtsverordnungen vor, damit ihre Gültigkeit über die Geltungsdauer des Gesetzes hinaus nicht angeordnet werden kann.
In den §§ 5 und 6 sind die Strafbestimmungen enthalten, die jedoch scharf zwischen einem Mischtatbestand der Wirtschaftsstraftat und der Ordnungswidrigkeit im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes für Zuwiderhandlungen nach § 1 und reinen Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die fachstatistische Berichterstattung unterscheiden. Es war notwendig, hier eine Ergänzung gegenüber der Regierungsvorlage einzubauen, daß nämlich die Geldstrafe entsprechend früheren Gesetzen auf diesem Gebiet auf 100 000 Mark beschränkt wird.
In § 7 wird die Geltungsdauer dieser Vorlage als typisches Zeitgesetz bis zum Ablauf des Marshallplans, bis zum 30. Juni 1952, vorgesehen.
Damit wäre im wesentlichen der materielle Inhalt des Gesetzes charakterisiert. Die Behandlung im Ausschuß richtete sich auch weniger in ihrer Kritik gegen diesen materiellen Inhalt, von dessen Notwendigkeit die Ausschußmitglieder überzeugt waren, sondern sie richtete sich hauptsächlich gegen den Begriff der Ermächtigung an die Bundesregierung. Es ist vielfach das Thema erörtert worden, daß es undemokratisch sei, eine Ermächtigung an die Regierung zu geben. Wir glauben aber, daß nicht die undemokratische Handlungsweise in der Ermächtigungserteilung liegt, sondern daß die Gefahr des Undemokratischen eher im Mißbrauch dieser Ermächtigung zu suchen sein wird. Dem wollten wir aber vorbeugen, indem wir in der Gesetzgebung überall dort Änderungsvorschläge eingebaut haben, wo ein Mißbrauch zu befürchten wäre. Das Gesetz vermeidet, was anerkannt wurde, jede allgemeine Ermächtigung und beschränkt sich auf unbedingt erforderliche Regelungen weniger Tatbestände und vermeidet damit eine unerträgliche Erstarrung der Materie.
Mit diesen in der Drucksache Nr. 1764 niedergelegten Ergänzungen, mit der zeitlichen Beschränkung des § 7 hält der Wirtschaftspolitische Ausschuß das Gesetz für zweckmäßig und schlägt dem Hohen Hause seine Annahme vor.
Bei der Behandlung im Wirtschaftspolitischen Ausschuß ist es der Wunsch unserer Freunde gewesen, zu dem Gesetz eine Entschließung zu fassen, die Sie, wie ich vorhin schon andeutete, in der Präambel des Gesetzes finden. Danach ist neben dem Vorschlag, das Gesetz anzunehmen, auch hinsichtlich der weiteren Einbeziehung des Zentralbüros für Mineralöl in die Sicherungsmaßnahmen folgendes vorzuschlagen. Wir waren auf Grund der Erfahrungen, die wir sowohl im Wirtschaftspolitischen Ausschuß als auch win dem von ihm gebildeten Unterausschuß zur Überprüfung der Verhältnisse in der Kraftstoffwirtschaft gemacht haben, der Ansicht, daß die Zeit des Zentralbüros vorüber ist und daß man weder das Zentralbüro noch andere private Organisationen in die Mineralölbewirtschaftung weiter einbeziehen solle.
Die Behandlung der Aufträge der Besatzungsmächte unter Berücksichtigung des Gesetzes 24 habe ich bereits erläutert.
Ich bin beauftragt worden, das Hohe Haus zu bitten, auch dieser Entschließung seine Zustimmung zu geben.
Weiter muß ich Ihnen darüber berichten, daß die von der SPD vorgelegte Entschließung im Umdruck Nr. 38, die sie als Ergänzung zu diesem Gesetz in Vorlage brachte, im Wirtschaftspolitischen Ausschuß behandelt worden ist. Die Vertreter der SPD .legten Wert darauf, diese Entschließung mit dem Gesetz zu verquicken. Es handelt sich dabei um die Forderung an die Bundesregierung, unverzüglich Maßnahmen zu treffen, um die bevorzugte Versorgung der volkswirtschaftlich besonders wichtigen Wirtschaftszweige, insbesondere des sozialen Wohnungsbaues und der Exportwirtschaft, mit Energie und den notwendigen Gütern zu angemessenen Preisen sicherzustellen. Wir waren nach Anhören der Vertreter des Bundeswirtschaftsministeriums mit Mehrheit der Meinung, daß es sich hier in erster Linie um eine Ergänzung des Preisgesetzes, nicht aber des vorliegenden Gesetzentwurfs handelt. Der Ausschuß hat diese Entschließung mit 13 zu 9 Stimmen abgelehnt und empfiehlt Ihnen, sie nicht anzunehmen.
Ein weiterer Antrag eines Vertreters der SPD, die Regierung möge in Zukunft die Empfänger von importierten Mangelrohstoffen mit Angaben über Menge, Preis und den Zeitpunkt der Einführung bekanntgeben, wurde auf Beschluß des Ausschusses der Regierung mit der Bitte zur Kenntnis gebracht, diese Anregung auf ihre Durchführungsmöglichkeit hin zu prüfen.
Damit wäre die Berichterstattung über das Gesetz an sich im wesentlichen erschöpft. Ich bin dann weiter beauftragt worden, hier gleichzeitig zwei Änderungsanträge mit zu vertreten. Ich darf das mit Genehmigung des Herrn Präsidenten tun. In Umdruck Nr. 51 liegt Ihnen ein Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP vor, in § 1 Abs. 1 Nr. 2 eine Ergänzung hinsichtlich der Erfassung des Schrotts, des für die Eisen- und Stahlerzeugung als Rohstoff bezeichneten Materials anzuordnen. Es wird vorgeschlagen, den Text dieser Ziffer 2 zu ergänzen, indem man zwischen die Worte „handelt" und „zur Verhinderung oder Behebung von Störungen" einfügt:
. . . . sowie über die Anbietungspflicht für Schrott durch Schrottentfallstellen und Schrotthändler.
Die Notwendigkeit dieser Änderung ergibt sich
aus der gegenwärtigen Marktlage, nach der gerade
bei Schrott eine sehr starke Verknappung auf dem
Markte eingetreten ist. Die Behebung dieser Mangellage soll mit der Änderung, die ich Ihnen vorzutragen die Ehre hatte, erreicht werden. Ich darf das Hohe Haus bitten, dieser Änderung zuzustimmen.
Ein weiterer Abänderungsantrag liegt in Umdruck Nr. 55 vor. Es handelt sich dabei darum, in § 1 Abs. 1 Zeile 1 und in § 2 Abs. 1 Zeile 6 das Wort „Bundesregierung" — als Bezeichnung derjenigen Stelle, die ermächtigt wird, die Rechtsverordnungen zu erlassen — durch Beifügung der Worte „oder der Bundesminister für Wirtschaft" zu ergänzen. Wir glauben, diese Anordnung vertreten zu können oder gar vertreten zu müssen, weil es bei besonders eiligen Entscheidungen nicht immer möglich sein wird, das gesamte Kabinett vorher zu den Rechtsverordnungen zu hören. Wir sind deshalb der Meinung, daß auch der Bundesminister für Wirtschaft die Möglichkeit haben sollte, hier allein mit Zustimmung des Bundesrats zu handeln. Ich darf das Hohe Haus bitten, auch diesem Änderungsvorschlag seine Zustimmung zu geben.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Gestatten Sie mir aber zum Schluß noch eine kurze Klarstellung. In der letzten Zeit sind in Deutschland vielfach Gerüchte verbreitet worden, daß eine erneute Bewirtschaftung der Konsumgüter bevorstände. Auch in Zusammenhang mit diesem Gesetz ist davon in der Presse die Rede gewesen. Ich darf klarstellen, daß dieses Gesetz für eine solche Maßnahme keine Rechtsgrundlage bietet und auch nicht die Vorbereitung einer solchen Maßnahme darstellt. Im Gegenteil, ich bin berechtigt, zu sagen, daß nach den Aufklärungen, die uns vom Bundeswirtschaftsministerium gegeben wurden, diese Gerüchte über eine bevorstehende Bewirtschaftung oder über die Herausgabe von Kleiderkarten und Bezugsscheinen jeder Grundlage entbehren.
Ich bitte das Hohe Haus, dem Gesetze und den von mir vertretenen Änderungen zuzustimmen.