Rede von
Johannes
Degener
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Ausschuß für Sozialpolitik hat den Gesetzentwurf der sozialdemokratischen Fraktion — Nr. 1323 der Drucksachen — betreffend die Höherversicherung in den Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten nach Sachverständigen-Vernehmungen gründlich überarbeitet. Das Ergebnis ist der Gesetzentwurf, der Ihnen in der Drucksache Nr. 1745 vorliegt.
Nach § 1389 der Reichsversicherungsordnung kann die Höherversicherung abweichend von den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung geregelt werden. Bisher unterschied man bei den Rentenversicherungen vier Arten von Versicherungen: die Pflichtversicherung, die Selbstversicherung, die Weiterversicherung und schließlich als vierte Gruppe die Höherversicherung. Die drei erstgenannten Versicherungsarten bezeichnete man in der Regel als Stamm-, Haupt- oder Grundversicherung. Nun gab es eine Höherversicherung auch schon in der Vergangenheit. Diese Höherversicherung stellt nur eine zusätzliche Versicherung zu einer der drei von mir genannten Versicherungsarten dar. Für die Höherversicherung wurden nur Steigerungsbeträge gewährt. Man hat aber bei der Schaffung des SozialversicherungsAnpassungsgesetzes zwar eine allgemeine Leistungsaufbesserung vorgenommen, hat aber von dieser Leistungsaufbesserung die Steigerungsbeträge ausgenommen. Sie wurden nicht erhöht. Das hat zur Folge gehabt, daß die Höherversicherung vollkommen uninteressant wurde, weil sie eben durch die fehlende anteilige Steigerung der Steigerungsbeträge unlohnend wurde. Der Versicherte, der die zusätzliche Höherversicherung eingeht, hat aber mit dem Beitrag zu einer der erstgenannten drei Versicherungsarten, also mit seiner Haupt- oder Stammversicherung, die Voraussetzungen für die Rentenleistung, auch soweit die Verwaltungskosten in Betracht kommen, schon erfüllt. Es ist nicht recht und billig, daß man ihn bei der Berechnung einer Höherversicherung nochmals mit einem Kostenanteil belastet.
Nachdem im Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz darauf verzichtet wurde, eine dem Höherversicherungsbeitrag angemessene Leistungssteigerung bei den Steigerungsbeträgen vorzunehmen, mußten jetzt die Bestimmungen für die Höherversicherung neu gefaßt werden. § 1 der Ausschußvorlage — Drucksache Nr. 1745 — bestimmt nun, daß die Vorschrift des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes, durch die die Herabsetzung des Verhältnisses des Steigerungsbetrages zum Beitrag bewirkt wurde, außer Kraft gesetzt wird.
Die wesentliche Änderung, die im AusschußEntwurf gegenüber dem Gesetzentwurf der SPD — Drucksache Nr. 1323 — enthalten ist, finden Sie in § 4 des Ausschuß-Entwurfs. Ursprünglich, in dem Gesetzentwurf der SPD, war vorgesehen, daß für den zum Zwecke der Höherversicherung geleisteten Beitrag als Durchschnittsleistung allgemein 16 2/3 % Steigerungsbetrag gewährt werden sollten. Das wäre ein kostenmäßig und verwaltungsmäßig sehr erwünschtes Verfahren gewesen, hätte aber eine Ungerechtigkeit gegenüber dem Versicherten bedeutet. Nach eingehender Beratung ist der Ausschuß deshalb dazu gekommen, in § 4 eine Staffelung der Steigerungssätze
von jeweils 5 zu 5 Jahren vorzunehmen, beginnend mit dem Schlußalter von 30 Jahren, abfallend bis zu 65 Jahre, beginnend mit 20 %, abfallend auf 10 % Steigerungssatz. Es wäre auch möglich gewesen, von 10 zu 10 Jahren zu staffeln, um Verwaltungsarbeit zu sparen. Es hat sich aber bei der Prüfung des uns von den Sachverständigen und vom Bundesministerium für Arbeit gegebenen versicherungsmathematischen Zahlenmaterials gezeigt, daß jede andere Staffelung als diese von fünf zu fünf Jahren keine gerechte Leistung für den Versicherten bringen würde.
Weiter sehen Sie in § 4, in den Absätzen 2 und 3, daß die Gewährung der Steigerungsbeträge nicht an eine Erfüllung der Wartezeit geknüpft wird oder daß die Aufrechterhaltung der Wartezeit eine Voraussetzung dafür ist. Sie finden weiter, daß die Vorschriften über die Kürzung oder das Ruhen von Renten auf diese Steigerungsbeträge ebenfalls nicht angewandt werden dürfen. Schließlich ist in Abs. 5 des § 4 noch gesagt, daß, wenn der Höher-versicherte nur eine Leistung von maximal etwa 75 DM im Jahre aus seiner Höherversicherung zu beanspruchen hat, der Leistungsbetrag aus Gründen der Verwaltungsarbeitsersparnis jährlich einmal fällig sein soll und daß mit Zustimmung des Versicherten auch eine Abfindung in Kapital erfolgen kann.
Meine Damen und Herren! Das Gesetz soll am 1. Januar 1951 in Kraft gesetzt werden. Es sieht aber vor, daß jemand, der sich für die Zeit ab 1. Juni 1949 höher versichern will, zu diesem Zweck Beiträge bis zum 31. Dezember 1951 nachentrichten kann. — Das wären die wesentlichsten Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf nach Drucksache Nr. 1323.
Ich möchte jetzt noch einige Bemerkungen zu a redaktionellen Änderungen machen. Sie sehen, daß im Ausschußentwurf — gegenüber dem SPD-Entwurf — die Bezeichnung „freiwillig" vor dem Wort „Höherversicherung" überall gefallen ist. Das ist aus besonderen Gründen geschehen. Höherversicherungen gab es schon in der Vergangenheit, insbesondere gibt es sie auch heute noch in einer besonderen Kasse neben den Möglichkeiten für eine Höherversicherung in der Angestellten- und Invalidenversicherung für bestimmte Angestellten-und Arbeitergruppen. Es gibt Kollektivvereinbarungen über Höherversicherung, Tarifvertragvereinbarungen, die nach unserer Ansicht sehr erwünscht sind. Es besteht aber kein Zweifel daran, daß jede Höherversicherung tatsächlich eine freiwillige ist. Der Begriff „freiwillig" fehlt in der Reichsversicherungsordnung, kann daher auch hier fehlen.
Bei dieser Gelegenheit muß ich — ich darf den Herr Präsidenten darauf aufmerksam machen — namens des Ausschusses den Antrag stellen, in § 2 des Ausschußentwurfs in der Zeile 2 das Wort „freiwillige" vor dem Worte „Weiterversicherung" zu streichen. Auch für die Weiterversicherung gilt das, was ich von der Höherversicherung sagte.
Vizepäsident Dr. Schmid: Verzeihung, Herr Berichterstatter, das soll wohl bedeuten, daß der Text einen Druckfehler enthält?