Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Von der Drucksache Nr. 1750, die Ihnen vorliegt und über die ich zu berichten habe, kann man nicht gerade sagen, daß sie sehr übersichtlich sei. Dies liegt teils an der Materie, teils auch an den verschiedenen Auffassungen, die im Laufe der Beratungen in den verschiedenen Ausschüssen ihren Niederschlag in Abänderungs- bzw. Ergänzungsanträgen gefunden haben. Wie Sie aus der ersten Lesung wissen, ist diese Vorlage von der Regierung gemacht worden — zumindest war es der Anlaß —, um den Haushalt 1950/51 auszugleichen. Zuerst hatte die Regierung ein Treibstoffsteuergesetz vorgelegt, das dann im Bundesrat und auf Veranlassung des Bundesrats in einen Entwurf zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes abgeändert wurde. Das Mineralölsteuergesetz datiert aus dem
Jahre 1930 und galt bis jetzt in der Fassung vom Jahre 1939. Es hatte zum Gegenstand die Versteuerung von im Inlande gewonnenen Mineralölen, um hier einen Ausgleich zu schaffen zu den Zöllen, die auf die vom Auslande eingeführten Mineralöle gelegt waren.
Der vorliegende Gesetzentwurf befaßt sich nun einmal mit der Erhöhung der Steuersätze für die-jenigen Mineralöle, die bisher bereits dieser sogenannten Ausgleichssteuer unterlagen. Er bezieht des weiteren gewisse Mineralölprodukte, die bisher nicht versteuert waren, in die Steuer ein und unterwirft darüber hinaus die vom Ausland eingeführten Mineralöle einer zusätzlichen Steuer, um nach oben -eine gleichmäßige Belastung Steuer plus Zoll für alle Mineralöle zu gewährleisten.
Der Entwurf gliedert sich rein äußerlich in drei Artikel. Der Art. 1, elf Paragraphen umfassend, beschäftigt sich mit der materiellen Änderung des bisherigen Mineralölsteuergesetzes. Der Art. 2 gibt die Möglichkeit, Bestände an Mineralöl, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im freien Handel befinden, der Besteuerung nach diesen Sätzen zu unterwerfen. Der Art. 3 setzt den Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Gesetzes fest.
Zurück zu Art. 1. Da finden wir in § 1 ein Verzeichnis der Steuergegenstände, also, wie vorhin erwähnt, der bereits der Mineralölsteuer unterliegenden Produkte, dann die Erweiterung auf andere Mineralölprodukte und zugleich die Ausdehnung auf die vom Ausland eingeführten. Ich verzichte auf die Wiedergabe der einzelnen Sachgebiete.
§ 2 beschäftigt sich mit den Steuersätzen selbst. Der Gesetzentwurf war bekanntlich nach seiner ersten Lesung nicht nur dem Ausschuß für Finanz-und Steuerfragen, sondern auch dem Ausschuß für Verkehrswesen und dem Ausschuß für Wirtschaftspolitik überwiesen worden. Die einzelnen Ausschüsse haben zu den Steuersätzen Stellung genommen und sind, wie Sie aus dem Anhang der Drucksache ersehen, nicht zu einem einheitlichen Ergebnis gekommen. Insbesondere standen die Steuersätze für Benzin, für Schmieröl und für Wagenschmiere zur Debatte. Hier haben wir zwei Anträge zu behandeln, und zwar zunächst den Antrag des Wirtschaftspolitischen Ausschusses. Dieser Antrag bekennt sich zu den Steuersätzen, wie sie in dem Regierungsentwurf stehen: Benzin erfährt eine Belastung von 19 DM für im Inland hergestelltes bzw. 13 DM für eingeführtes Benzin; Schmieröl und Wagenschmiere sollen mit 23 DM belastet werden. Dagegen sieht der Antrag des Finanz- und Steuerausschusses für Benzin 14 DM bzw. 8 DM für die eingeführten Mineralöle vor und für Schmieröl und Wagenschmiere 18 DM statt der vorgesehenen 23 DM.
Da die Steuer auf das Gewicht erhoben wird, wird es Sie interessieren, was das pro Liter ausmacht. Die von der Regierung vorgeschlagene und in dem Antrage des Wirtschaftspolitischen Ausschusses gebilligte Erhöhung bringt pro Liter Benzin eine Verteuerung um 10 Pfennig, während der Antrag des Finanz- und Steuerausschusses eine Erhöhung von 6 Pfennig pro Liter bringt. Für Dieselkraftstoff ist einheitlich eine Erhöhung von 38 auf 45 Pfennig, also um 7 Pfennig pro Liter vorgesehen. Die Differenz zwischen den Erhöhungen der beiden Anträge macht bei Schmieröl 5 Pfennig pro Kilo aus, nämlich von 18 auf 23 Pfennig.
Dann wurde bei einzelnen Mineralölprodukten noch darüber debattiert, inwieweit sie überhaupt aus der Steuer herausgenommen werden sollen. Man hat sich dann dahin geeinigt, daß der Steuersatz der Regierung bei Bitumen von 5 DM auf 2 DM, bei Heizöl von 5 DM auf 1 DM und bei Schieferteer, Braunkohlenteer, Steinkohlenteer einschließlich Torfteer von 6 DM auf 2 DM herabgesetzt wird. Der Ausschuß hat sich hierzu entschlossen, weil diese Artikel zum Teil dazu dienen, bei der Verarbeitung als Rohstoffe mit eingesetzt zu werden.
Entsprechend dieser Erhöhung der Steuersätze ist es mit Rücksicht auf die gebundenen Preise für Benzin und Dieselkraftstoff erforderlich, einen neuen Paragraphen einzuführen, nach dem diese Preiserhöhungen sofort wirksam werden. Sie finden diesen Antrag als Antrag des Wirtschaftspolitischen Ausschusses im Anhang. Dieser Paragraph bestimmt also, daß die Verbraucherhöchstpreise um die von mir vorhin genannten Beträge erhöht werden, also bei Annahme des Regierungsentwurfs bzw. bei Annahme des Antrags des Wirtschaftspolitischen Ausschusses um 10 Pfennig pro Liter Benzin und um 7 Pfennig bei Dieselkraftstoff.
Der § 5 a, der vom Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen zusätzlich beschlossen wurde — auch dieser Antrag liest als Anlage vor —, gibt die Möglichkeit der Errichtung von Steuerlagern -
ähnlich der Einrichtung, wie wir sie vorn Zoll her als Zollager kennen —, das heißt also, daß Großhändler und am Mineralvertrieb beteiligte Hersteller Mineralöl unversteuert lagern können, sofern ein wirtschaftliches Bedürfnis vorliegt. Ent-sprechendes muß natürlich auch für Mineralöle gelten, soweit sie vom Ausland eingeführt worden sind und nun dieser zusätzlichen Steuer unterliegen.
§ 6 des alten Mineralölsteuergesetzes sieht vor, daß der Finanzminister die Steuersätze senken oder ganz erlassen kann, wenn diese Produkte nicht endgültig als Verbrauchsprodukte anzusehen sind, sondern wenn sie einem Verarbeitungsbetrieb bzw. einem Herstellungsbetrieb zugeführt werden.
Weil der Ausschuß zu der Überzeugung gekommen ist, daß es sich bei vielen Artikeln um eine sehr wesentliche Belastung handelt und daß unter diesen Umständen insbesondere bei Herstellungsbetrieben ein zusätzlicher Importbedarf entstehen könnte, vor allem aber auch unser Export gefährdet werden könnte, soll der Bundestag, wie Sie auf Seite 1 des Mündlichen Berichts sehen, noch die folgende Entschließung annehmen:
Bei der Anwendung des Gesetzes zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes wird von der
Möglichkeit des § 6 des Mineralölsteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. März 1933 und der dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen ein entsprechender Gebrauch gemacht, und zwar insbesondere
in den Fällen, in denen die Gefahr besteht, daß
die Erhebung der Steuer in voller Höhe den
deutschen Import steigert oder den deutschen
Export vermindert.
Der Ausschuß empfiehlt, auch diese Entschließung anzunehmen.
§ 8 erhält dann eine notwendige technische Ergänzungsvorschrift, weil rohes Erdöl von der Besteuerung ausgenommen ist, da es erst einem Herstellungsbetrieb zur Verarbeitung zugeführt werden muß und demgemäß die Herstellungs- und Verarbeitungsbetriebe von rohem Erdöl einer Steueraufsicht zu unterstellen sind.
§ 11 ändert und erweitert die Durchführungsbestimmungen in der Weise, daß die Bundesregierung ermächtigt wird, Rechtsverordnungen zu erlassen.
Art. 2 gibt, wie bereits ausgeführt, die Möglichkeit, bei Inkrafttreten des Gesetzes die im freien Verkehr befindlichen Bestände sofort einer Besteuerung zu unterziehen.
Nach der Regierungsvorlage und entsprechend der Vorlage des Ausschusses für Wirtschaftpolitik mit den Steuersätzen 19, 13, 23, 23 kann man schätzen, daß die Mineralölsteuer im Jahre rund 440 Millionen DM bringt. Davon sollen etwa bringen: 45 % die Benzinsteuer, weitere rund 45 % die Steuer auf Dieselkraftstoffe und die restlichen 10 % die Besteuerung der übrigen Mineralölprodukte.
Da die Drucksache, wie bereits erwähnt, sowohl Anträge des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen wie auch Anträge des Ausschusses für Wirtschaftspolitik enthält, gibt der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen dem Präsidenten des Hauses anheim, über die Anträge gesondert abstimmen zu lassen.