Rede von
Dr.
Adolf
Arndt
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(SPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Zwischen dem Herrn Bundesjustizminister und dem Bundestagsausschuß für Geschäftsordnung und Immunität sind Unstimmigkeiten darüber entstanden, wie zu verfahren ist, wenn auf einen Abgeordneten das Amnestiegesetz Anwendung finden kann, also ob es der Aufhebung der Immunität bedarf, um das Amnestiegesetz anwenden zu können, oder aber ob eine voraussichtliche Anwendung des Amnestiegesetzes eine Aufhebung der Immunität nicht entbehrlich machen soll. Der Ausschuß für Geschäftsordnung und Immunität hat sich der Rechtsauffassung des Herrn Bundesjustizministers einhellig nicht anschließen können, da sie eine gewisse Verquickung von rechtlichen und praktischen Elementen enthält und er eine Unterscheidung zwischen sogenannten klaren Amnestiefällen und solchen Fällen machen wollte, bei denen es erst der Ermittlung und Aufklärung bedarf, ob das Amnestiegesetz zur Anwendung kommen könne oder nicht. Der Ausschuß 'hat sich umgekehrt einhellig auf den Standpunkt gestellt, daß auch schon jede Untersuchung, ob überhaupt die Möglichkeit einer strafbaren Handlung bestehe und daher die Amnestie als Verfahrenshindernis eingetreten sei oder nicht, ein Zur-Verantwortung-Ziehen im Sinne des Grundgesetzes ist und infolgedessen ohne Genehmigung des Parlaments .nicht stattfinden darf.
Wir haben uns aber bemüht, zu einem praktischen Ergebnis zu kommen, und schlagen Ihnen deshalb vor, den Bundestagsausschuß für Geschäftsordnung und Immunität zu ermächtigen, daß er an Stelle des Plenums durch Beschluß dahingehend entscheiden kann, daß seitens des Bundestages keine Einwendungen gegen die Anwendung der Amnestie dann zu erheben sind, wenn ein Gericht ein gegen einen Bundestagsabgeordneten anhängiges Verfahren auf Grund der Amnestie einstellen will.
Wir glauben, daß diese Art der Regelung allen rechtlichen und allen praktischen Gesichtspunkten vollauf Rechnung trägt, und bitten Sie daher, den Ihnen vorgelegten Antrag anzunehmen.