Die Beantwortung der
Interpellation ist erfolgt. Meine Damen und Herren, ich frage, ob eine Besprechung der Interpellation gewünscht wird. Welche Damen und Herren wünschen eine Besprechung? - Ich sehe nur einen Herrn, der sich auch zum Wort gemeldet hat. Damit sind es keine 50 Abgeordnete, die eine Besprechung wünschen. Die Besprechung findet somit nicht statt; die Interpellation ist erledigt.
Ich rufe auf Punkt 3 der Tagesordnung:
a) Erste Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neugliederung der die Länder Baden, Württemberg-Baden und WürttembergHohenzollern umfassenden Gebiete ;
b) Beratung des Antrags der Abgeordneten Hilbert und Genossen betreffend Entwurf eines Gesetzes über die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete .
Meine Damen und Herren, der Ältestenrat schlägt Ihnen für die Begründung der Drucksache Nr. 821 eine Redezeit von 40 Minuten vor. Ich nehme an, daß eine entsprechend angemessene Zeit auch für die Begründung des Gesetzentwurfes der Abgeordneten Hilbert und Genossen vorzusehen ist. Ferner schlägt der Ältestenrat eine Aussprachezeit von insgesamt 150 Minuten vor. Ich darf annehmen, daß das Haus damit einverstanden ist.
Wer begründet den Gesetzentwurf der FDP?
— Ist Herr Abgeordneter Mayer anwesend? — Dann würde ich vorschlagen, daß wir mit der Begründung des Gesetzentwurfes der Abgeordneten Hilbert und Genossen beginnen, und darf Herrn Abgeordneten Hilbert bitten, das Wort zu nehmen.
Hilbert : , Antragsteller: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Herr Abgeordnete Dr. Horlacher hat es vorhin als ein gutes Vorzeichen zu Beginn des neuen Jahres bezeichnet, daß wir hier zunächst eine Agrardebatte abgehalten haben. Ich möchte sagen, es ist angesichts der Situation in unserem gesamtdeutschen Vaterland, ein weniger guter Auftakt, daß wir uns mit einer Frage beschäftigen müssen, die bei einigermaßengutem Willen auf allen Seiten hätte erledigt werden können, ohne den Bundestag damit zu befassen. Aber es waren Kräfte am Werk, die ein historisch gewordenes, seit 150 Jahren bestehendes Gebilde entsprechend der Diktatur der Besatzung nunmehr anders gestalten wollen, als es dem bei der Volksbefragung am 24. September 1950 zutage getretenen Willen der Mehrheit der Bevölkerung entspricht.
Die Frage der Neugliederung der drei südwestdeutschen Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern ist seit etwa 2% Jahren Gegenstand heftigster politischer Auseinandersetzungen nicht nur in den unmittelbar betroffenen Gebieten, sondern auch weit darüber hinaus. Die jetzige Gestalt dieser Länder ist, wie ich eben schon darlegte, das Ergebnis der alliierten Zonenstrategie und reines Zufallsprodukt militärischbesatzungsmäßiger Erwägungen. Die alten Länder Paden und Württemberg, wie sie bis zum 8. Mai 1945 bestanden haben. wurden im Sommer desselben Jahres durch die französisch-amerikanische Zonengrenze willkürlich in zwei Teile aufgeteilt. Die nördlich der Zonengrenze gelegenen badischen und württembergischen Landesteile, die zur US-
Zone gehören, wurden durch die US-Proklamation Nr. 2 vom 19. September 1945 zu einem Land „Württemberg-Baden" vereinigt. Aus den südlich der Zonengrenze gelegenen Landesteilen, die der französischen Besatzungszone zugehören, wurden auf Anordnung der französischen Besatzungsmacht die Länder „Baden" und „Württemberg-Hohenzollern" gebildet. Der ehemals preußische Landesteil Hohenzollern wurde vorläufig durch diktatorische Maßnahme der Besatzungsmacht dem neuen Land Württemberg-Hohenzollern einfach angeschlossen. Meine Damen und Herren! Das Wissen um die Tatsache, daß fast 150 Jahre alte Länder durch ein Besatzungsdekret in zwei Hälften geteilt worden sind, ist leider, wie ich in verschiedenen Besprechungen während der letzten Wochen und Monate habe feststellen können, nicht Allgemeingut aller Deutschen, auch nicht aller Politiker. Es ist die Tatsache zu verzeichnen, daß wichtige staatliche Einrichtungen aus der Zeit vor 1945, obwohl die früheren Länder geteilt wurden, bis zum heutigen Tage entsprechend den früheren Ländergrenzen gemeinsam verwaltet werden; ich nenne hier nur die Landesversicherungsanstalt, die staatliche Gebäudeversicherungsanstalt, die Staatsbanker., die Domänenverwaltung und anderes mehr. Sie werden entsprechend den alten Ländergrenzen nach wie vor als gesamtbadische oder gesamtwürttembergische Institute betrachtet.
Von den neuen Ländern hatten nach dem Stand der letzten Volkszählung Württemberg-Baden etwas über 3,8 Millionen, davon etwa 1/3 in Nordbaden wohnhaft, Baden 1,35 Millionen und Württemberg-Hohenzollern 1,18 Millionen Einwohner.
In der aus besatzungspolitischen Gründen verfügten staatlichen Neuordnung der südwestdeutschen Gebiete sah die betroffene Bevölkerung von Anfang an nicht nur ein Unrecht, sondern auch ein staatliches, durch die Besatzungsmächte diktiertes Provisorium. Auch die Besatzungsmächte selbst erkannten die Notwendigkeit einer Korrektur ihrer sogenannten Staatenschöpfung an, als sie in Dokument II der Frankfurter Empfehlungen vom 1. Juli 1948 den Ministerpräsidenten der deutschen Länder den Auftrag gaben oder ihnen wenigstens empfahlen, Vorschläge zur Änderung der Ländergrenzen zu unterbreiten. Die darauf im damaligen Ländergrenzenausschuß vorbereiteten und von den _Ministerpräsidenten am 15. Oktober 1948 vorgelegten Vorschläge einer Neugliederung im südwestdeutschen Raum fanden indes nicht die Billigung der damaligen Generalgouverneure. In der Note vom 12. Mai 1949, mit der sie unter Vorbehalten das Grundgesetz genehmigten, verfügten sie die Zurückstellung dieser Angelegenheit bis zur Bildung der Bundesorgane.
Nun sind in Art. 29 GG die Vorschriften für die Neubildung des gesamten Bundesgebietes vorgesehen. Diese Vorschriften sind indes nach Ziffer 7 der Note der Generalgouverneure vom 12. Mai 1949 in ihrer Geltung vorläufig suspendiert. Nicht von diesem Aussetzungsgebot betroffen ist aber die Übergangsvorschrift des Art. 118 GG, die der Neugliederung der südwestdeutschen Länder Vorrang gibt und die Ihnen allen wohl bekannte Fassung enthält. Dieser Artikel des Grundgesetzes kann also sofort vollzogen werden. Demgemäß haben gleich nach Inkrafttreten des Grundgesetzes zwischen den derzeitigen provisorischen Ländern Baden, Württemberg-Baden und WürttembergHohenzollern Verhandlungen stattgefunden, um zu einer Neugliederung in ihrem Gebiete zu kommen. Ich möchte es Ihnen und mir ersparen, auf den vielfach unerquicklichen Verlauf dieser Verhandlungen näher einzugehen, sondern ich möchte hier nur feststellen, daB das einzige Ergebnis all der vielen Verhandlungen war, daß sie ergebnislos verlaufen sind.
Die Verhandlungen führten lediglich zu einer vorbereitenden Lösung, die, wenn man gewollt hätte, wenn man dem Willen der Mehrheit der badischen Bevölkerung hätte Rechnung tragen wollen, sehr wohl die von dieser Mehrheit gewünschte Lösung hätte bringen können. Es wurde nämlich in Vollzug dieser vorläufigen, vorbereitenden Lösung am 24. 9. 1950 eine in ihrer Wirkung sicherlich als Referendum zu bezeichnende informatorische Volksbefragung durchgeführt. Die dabei gestellte alternative Frage — Vereinigung der beiden Länder zu einem Südweststaat oder Wiederherstellung der alten Länder Baden und Württemberg? - wurde vom Volk im Gebiet des alten Landes Baden zugunsten der Wiederherstellung der alten Länder, im Gebiet des alten Landes Württemberg selbstverständlich zugunsten der Gebietserweiterung im Sinne eines Südweststaates beantwortet. Die Stimmbeteiligung betrug in Baden — das ist sehr bezeichnend — 70,2 %, in Südwürttemberg 48,7 % und in Nordwürttemberg gar nur 41,1 %. Für die Wiederherstellung der Länder stimmte immerhin die Mehrheit im Lande Baden, was eine Absage an die neue Institution des Südweststaats bedeutet.
Meine Damen und Herren! Es konnte nun nach alter, guter demokratischer Sitte erwartet werden, daß auf Grund dieses Volkswillens eine endgültige Vereinbarung zwischen den Regierungen der drei beteiligten Länder über die Neugliederung ihrer Gebiete zustande kommen werde, nämlich in dem Sinne, daß diesem Volkswillen Rechnung getragen werde und die alten Länder wieder hergestellt werden würden. Diese Vereinbarung scheiterte indes hauptsächlich an der mit verfassungsrechtlichen Schwierigkeiten begründeten Weigerung des Landes Württemberg-Baden, die Stimmen nach den alten Ländern, wie sie bis zum 8. Mai 1945 bestanden, durchzuzählen und dementsprechned auszuwerten.
Nach erfolglosen Verhandlungen im Anschluß an die Volksbefragung hat der Staatspräsident des Landes Württemberg-Hohenzollern im Einverständnis mit den Regierungen der Länder Baden und Württemberg-Baden dem Herrn Bundeskanzler und den Herren Präsidenten des Bundestags und des Bundesrats mit Schreiben vom 28. 11. 1950 mitgeteilt, daß eine Vereinbarung über die Neugliederung der beteiligten Länder nicht zustande gekommen sei. Die Neugliederung kann nunmehr nach Art. 118 Satz 2 GG erfolgen. Daher ist dem Hohen Hause zu diesem Zweck der Entwurf eines Bundesgesetzes vorgelegt worden, den ich nun ganz kurz noch im einzelnen begründen möchte.
Der Gesetzesvorschlag zieht das Fazit aus den Verhandlungen zwischen den beteiligten Regierungen und aus dem Ergebnis der Volksbefragung. Er schlägt eine Lösung vor, die allein geeignet sein kann, diese den inneren Frieden nachhaltig störende politische Streitfrage in den beteiligten Ländern endgültig zu bereinigen. Er kommt der Forderung der Anhänger der alten Länder nach Wiedergutmachung des ihnen 1945 durch die Besatzungsmächte widerfahrenen Unrechts entgegen, und er gibt auch den Anhängern des Südweststaats alle Chancen, für diese ihre Lösung einzutreten. Er sichert der Bevölkerung, die 1945 nicht gehört worden ist, zunächst einmal das Recht, klar zu bekennen, was sie über jene willkürliche Grenzverän-
derungen denkt, und eröffnet ihr gleichzeitig den Weg, sich von der alten Ordnung loszusagen und sich dem größeren, bisher zwar noch namenlosen Staatsgebilde eines Südweststaates zuzuwenden. Der Gesetzesvorschlag geht daher nicht aus von der Willkür als einer Gegebenheit, die Bestand haben müsse, weil die Besatzung es aus rein strategisch-militärischen Gründen einmal so angeordnet hat, sondern ist der Auffassung, daß man auf einer Rechtsverletzung ein neues Staatswesen nicht solid aufbauen kann.
Der Gesetzentwurf setzt zunächst voraus, daß mit der in Art. 118 Satz 2 GG vorgeschriebenen „Volksbefragung" nur ein Volksentscheid gemeint sein kann. Da Art. 118 jede vernünftige Neugliederung zuläßt, ist auch die Wiederherstellung der alten Länder Baden und Württemberg möglich. Die Wiederherstellung der alten Länder Baden und Württemberg ist eine Lösung, die den Grundsätzen des Art. 29 Abs. 1 GG ebenfalls entspricht. Ein Volksentscheid über zwei zur Wahl gestellte Lösungsmöglichkeiten ist staatsrechtlich zulässig, obwohl es da und dort bestritten wird. Auch die Reichsstimmordnung des Weimarer Staates ließ Volksabstimmungen über Alternativfragen zu, lehnte aber solche über Eventualfragen ab.
Nach dem zitierten Art. 118 Satz 2 des Grundgesetzes bedarf ein Bundesgesetz über die Neugliederung des südwestdeutschen Raumes zu seiner Gültigkeit eines Volksentscheids. Der von uns vorgelegte Gesetzentwurf vermeidet die Festlegung einer einseitig dekretierten Lösung, sei es die Wiederherstellung der alten Länder oder sei es die Bildung des Südweststaates. Er überläßt dem Volk als dem eigentlichen Gesetzgeber die Entscheidung über die Norm, indem er die Anordnung des Volksentscheids an die Spitze stellt und nicht erst ein Faktum schafft, das nachher unter gänzlich falschen Voraussetzungen etwa dem Volk allein zur Abstimmung vorgelegt werden soll. Dies ist in Gestalt der alternativ gefaßten Fragestellung in den §§ 1, 2 des Entwurfs geschehen. Das Volk möge entscheiden, ob es zum alten Status zurückkehren oder zum Südweststaat übergehen will. Da der Frageinhalt im ersten Glied der Frage naturgemäß für Baden und Württemberg verschieden ist, war insoweit auch dieser erste Teil der Frage zu differenzieren.
Der Gesetzentwurf gewährt mit dieser Fragestellung und den übrigen Abstimmungsmodalitäten jeder Entscheidung die gleiche Erfolgsaussicht. Daß er die Grundentscheidung auf die beteiligten Stimmbürger überträgt, dient örtlich im besonderen Maße der politischen Befriedung, die eine von den gesetzgebenden Körperschaften verordnete einseitige Lösung wohl sehr schwer zum Gefolge haben würde. Mit dieser Konzeption wird aber auch gewährleistet, daß die gesetzgeberische Aktion in jedem Fall zu einem positiven Ergebnis führt, sei es die Wiederherstellung der alten Länder, sei es der Südweststaat.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die alten Lander Baden und Württemberg infolge besatzungsrechtlichen Zwangs und nicht durch demokratischen Spruch des Volkes ihrer früheren Staatlichkeit beraubt wurden und das stimmberechtigte Volk Badens und Württembergs daher ein Anrecht hat, als solches der alten Länder entscheidend zu Wort zu kommen, sieht der Gesetzentwurf in § 4 in Anwendung demokratischer Grundsätze beim Volksentscheid die Durchzählung und Auswertung der Stimmen getrennt nach dem Länderbestand am 8. Mai 1945 vor. Eine Durchzählung und Auswertung der Stimmen im gesamten Gebiet etwa des hier dekretierten Südweststaates oder auch schon in jedem der drei beteiligten Länder hieße die gesamtbadische Minderheit der Mehrheit Württembergs unterordnen.
Der vorgeschlagene Vorbehalt für den Landesteil Hohenzollern in § 7 des Entwurfs hat seine verfassungsrechtliche Grundlage auch in Art. 29 Abs. 2 GG. Er wird nicht entbehrt werden können, wenn die gebietliche Neuordnung im südwestdeutschen Raum abgeschlossen werden soll.
Es liegt an sich außerhalb meiner Aufgabe, mich in der Begründung dieses Gesetzentwurfs für die eine oder andere Lösung des südwestdeutschen Ländergrenzenproblems auszusprechen. Dieses Recht soll dem stimmberechtigten Volk vorbehalten bleiben. Ich möchte mich lediglich noch mit einigen Worten mit dem da und dort gehörten Einwand beschäftigen, die Wiederherstellung der alten Länder Baden und Württemberg sei keine Lösung, die mit den Grundsätzen des Art. 29 Abs. 1 GG zu vereinbaren sei. Nach dieser Vorschrift ist das Bundesgebiet
unter Berücksichtigung der landsmannschaftlichen Verbundenheit, der geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit und des sozialen Gefüges durch Bundesgesetz neu zu gliedern. Die Neugliederung soll Länder schaffen, die nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden sozialen, wirtschaftlichen und politischen Aufgaben wirksam erfüllen können.
Nun, die alten Länder Baden und Württemberg sind traditionell gewachsene, volkstumsmäßig gesondert entwickelte Gebiete, die sich in fast 150jähriger Geschichte als treue Glieder des früheren Deutschen Reiches und auch — seit Gründung der Bundesrepublik — als treue Glieder dieser Institution bewährt haben. Die Länder und die Völker, die dort wohnen, haben ein ausgeprägtes Eigenstaatsbewußtsein und sind leidenschaftliche Vertreter einer auf föderalistischer Grundlage wiedervereinten deutschen Staatlichkeit. Keines der in Art. 29 Abs. 1 GG aufgeführten Merkmale gesunder deutscher Länder ist ihnen abzusprechen, und keine innen- und außenpolitischen Gründe sprechen dafür, daß man nicht ihre früheren Grenzen wiederherstellen sollte.
Man kommt nun mit dem Einwand, um nicht zu sagen, mit einem billigen Schlagwort, Baden müsse sich doch aus Gründen seiner Finanzwirtschaft, einer gesunden Finanzwirtschaft, dem Südweststaat verschreiben; weder ein wiederhergestelltes Baden — sagt man — noch viel weniger Baden in seiner heutigen Grenzziehung sei auf die Dauer in der Lage, den bestehenden und neu an die einzelnen Länder — speziell an sie — herantretenden Aufgaben gerecht zu werden.
Es läßt sich nun einmal nicht leugnen, meine Damen und Herren, daß dieses alte Baden fast eineinhalb Jahrhunderte existiert und in all den Jahrzehnten seines Bestandes keine größeren finanziellen Sorgen und Schwierigkeiten gekannt hat als die anderen deutschen Länder. Auch Württemberg soll, wie ich in der Geschichte einmal gehört habe, von Napoleons Gnaden geschaffen worden sein. Wenn wir davon ausgehen wollten, daß früher irgendwie dynastische Interessen zur Neubildung des gesamten Deutschen Reiches bzw. seiner Gliedstaaten beigetragen haben, würden nach diesem Einwurf wohl wenige frühere oder jetzige deutsche Länder bestehen können. Es ist eben Tatsache, daß das Land Baden 150 Jahre existiert und in all diesen Jahren seines Bestehens keine größe-
ren und keine kleineren finanziellen Sorgen und Schwierigkeiten gehabt hat, als sie die meisten anderen deutschen Länder auch gekannt haben.