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ID0110707900

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 107. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 14. Dezember 1950 3983 107. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 14. Dezember 1950. Geschäftliche Mitteilungen 3985C, 3986A, 4035C, 4056B, C Glückwünsche zum 75. Geburtstag des Alterspräsidenten Löbe 3985C Anfrage Nr. 137 der Fraktion der KPD betr. Fotomaterial aus den Ostgebieten (Nrn. 1582 und 1694 der Drucksachen) . . 3985D Bericht des Bundeskanzlers über die Ergebnisse der Überprüfung der Auswirkungen des § 23 Abs. 1 des Ersten Wohnungsbaugesetzes (Nr. 1692 der Drucksachen) . 3985D Bericht des Bundesministers des Innern über die bundeseinheitliche Prädikatisierung von Filmen durch die Bundesregierung (Nr. 1702 der Drucksachen) . . . . 3985D Änderung der Tagesordnung . . . 3985D, 4053D Erklärung der Fraktion der SPD außerhalb der Tagesordnung betr. Mandat des Abg. Hedler und Teilnahme an Sitzungen des Bundestags 398A, 4055B Mellies (SPD) 3986A von Thadden (DRP) 3986B, 4055C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" (Nr. 1638 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 1678 der Drucksachen) 3986C Neuburger (CDU), Berichterstatter 3986C Seuffert (SPD) 3987A Dr. Bertram (Z) 3987D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 3988A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Sofortmaßnahmen zur Sicherung der Unterbringung der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Nrn. 1201, 1306, zu 1306 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (25. Ausschuß) (Nr. 1672 der Drucksachen) 3985D, 3988D Kühn (FDP) : als Berichterstatter 3988D als Abgeordneter 3999D Matzner (SPD) . . 3991C, 3993D, 3994C, D, 3995A, 3996A, B, 3997D Dr. Kleindinst (CSU) 3992C, 3994B, 3998A, D Freiherr von Aretin (BP) 3993A, Loritz (WAV) 3993B Farke (DP) 3995C, 3996C von Thadden (DRP) 3996B, 3997A Dr. Wuermeling (CDU) . . 3997A, 3998B Gundelach (KPD) . . . . . . . . . 3999A Renner (KPD) . . . . . . . . . . . 4000A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (Milch- und Fettgesetz) (Nr. 1243 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (19. Ausschuß) (Nr 1696 der Drucksachen) 4000C Rüdiger (FDP), Berichterstatter . . 4000D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung (Nr 1625 der Drucksachen) 4004A Dr. Strauß, Staatssekretär im Bundesministerium der Justiz 4004A Erste Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes (Nr. 1636 der Drucksachen) . . 4004B Dr. Schneider (FDP), Antragsteller 4004B Sabel (CDU) 4004D Böhm (SPD) 4005B Erste, zweite und dritte Beratung des von den Abgeordneten Etzel (Duisburg), Dr. Preusker u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer von Anordnungen auf einzelnen Gebieten der gewerblichen Wirtschaft (Verlängerungsgesetz) (Nr. 1690 der Drucksachen) 4006A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Art. 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zum Entwurf eines Gesetzes über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes) (Nrn. 1273, 1459, 1598, 1691 der Drucksachen) 4006B Ewers (DP), Berichterstatter . . . 4006B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung der Besteuerung des Kleinpflanzertabaks im Erntejahr 1950 (Nr. 1508 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 1693 der Drucksachen) 4008B Herbig (SPD), Berichterstatter . . 4008B Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Umstellung der Renten- und Pensionsrentenversicherungen nach der Währungsreform (Nr. 387 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (12. Ausschuß) (Nrn. 1474 [neu]), 1474 der Drucksachen) 4010B Scharnberg (CDU), Berichterstatter 4010B Storch, Bundesminister für Arbeit . 401333 Ruhnke (SPD) 4014A Dr. Oellers (FDP) 4014B Wackerzapp (CDU) 4015C Günther (CDU) 4016B Frau Kalinke (DP) . . . . . . . . 4016D Dr. Bertram (Z) 4017B Renner (KPD) 4017D Dr. Seelos (BP) 4018B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geld und Kredit (12. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der DP betr. Betriebliche Altersversorgung (Nrn. 1566, 433 der Drucksachen) . . . 4019A Richter (Frankfurt) (SPD) Berichterstatter 4019A Frau Kalinke (DP) 4019D Renner (KPD) 4020A Degener (CDU) 4020C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes (Nr. 1680 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Belastung des Straßenverkehrs (Nr. 1588 der Drucksachen) 4020D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 4020D, 4029A Dr. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 4023A Dr. Koch (SPD), Antragsteller . . 402333 Loritz (WAV) 4025C Dr. Wellhausen (FDP) 4026C Rademacher (FDP) 4026D Paul (Düsseldorf) (KPD) 4027C Dr. Bertram (Z) 4028B Volkholz (BP) 4028D Erste, zweite und dritte Beratung des von den Abg. Etzel (Duisburg), Dr. Preusker u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer von Anordnungen auf einzelnen Gebieten der gewerblichen Wirtschaft (Verlängerungsgesetz) (Nr. 1690 der Drucksachen) 4030B Etzel (Duisburg) (CDU), Antragsteller 4030C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Allgemeine Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über die Soziale Sicherheit nebst vier Zusatzvereinbarungen und drei Protokollen (Nr. 1480 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (21. Ausschuß) (Nr. 1649 der Drucksachen) . . . 4030D Arndgen (CDU), Berichterstatter . . 4031A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes betr. die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über die Anwerbung von deutschen Arbeitskräften für Frankreich vom 10. Juli 1950 (Nr. 1481 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (20. Ausschuß) (Nr. 1650 der Drucksachen) 4031D Ludwig (SPD), Berichterstatter . . 4031D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes betr. die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über Gastarbeitnehmer vom 10. Juli 1950 (Nr. 1482 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (20. Ausschuß) (Nr. 1651 der Drucksachen, Umdruck Nr. 27) 4032B Ludwig (SPD), Berichterstatter . . 4032B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Allgemeinen Eisenbahngesetzes (Nr. 1342 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (27. Ausschuß) (Nr. 1640 der Drucksachen) 4032C Rademacher (FDP), Berichterstatter 4032C Harig (KPD) 4033D Ewers (DP) 4034A Fortsetzung der zweiten und dritten Beratung des Entwurfs eines Preisgesetzes (Nr. 972 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (13. Ausschuß) (Nr. 1422 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung der Interpellation der Fraktion des Zentrums, der BP und der WAV betr. Preissteigerung (Nr. 1384 der Drucksachen) 4035C Dr. Bertram (Z), Interpellant . . . . 4035D Dr. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 4037A Dr. Preusker {FDP), Berichterstatter 4038C, 4043B, 4045A, 4046A, 4047B, 4048B Kurlbaum (SPD) 4039C, 4042B, 4043A, B 4044B, 4046A, B, C, 4048A Etzel (Duisburg) (CDU) 4040A, 4041D, 4043D Rademacher (FDP) 4041B Dr. Dr. Müller (Bonn) (CDU) . . . 4044A Dr. Horlacher (CSU) . . . . . . . 4044C Rische (KPD) 4048C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes für Sicherungs- und Überleitungsmaßnahmen auf einzelnen Gebieten der gewerblichen Wirtschaft (Nr. 1510 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (13. Ausschuß) (Nr. 1679 der Drucksachen) 4049C Zur Geschäftsordnung: Dr. Preusker (FDP) 4049C, 4050A Kurlbaum (SPD) 4049D, 4050A Zweite Beratung des von der Fraktion der DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 18. Februar 1927 (Nr. 936 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Fragen des Gesundheitswesens (32. Ausschuß) (Nr. 1487 der Drucksachen) 4049D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Verkehrsfragen (27. Ausschuß) über den Antrag der Abg. Strauß, Dr. Horlacher, Graf von Spreti u. Gen. betr. Auslandwerbung für den Fremdenverkehr in Deutschland (Nrn. 1633, 490 der Drucksachen) 4050B Cramer (SPD), Berichterstatter . . 4050B Jacobs (SPD) 4051C Ewers (DP) 4052C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (13. Ausschuß) über den Antrag der Abg. Schuler u. Gen. betr. Verwendung von Naturwerksteinen für Bauvorhaben und über den Antrag der Abg. Dr. Solleder, Dr. Oesterle, Kemmer, Dr. von Brentano u. Gen. betr. Förderung der einheimischen Steinindustrie (Nrn. 1628, 894, 160 der Drucksachen) 4053A Stegner (FDP), Berichterstatter . . 4053A Mündlicher Bericht des Ausschusses zum Schutze der Verfassung (5. Ausschuß) betr. Entnazifizierung (Nm. 13, 27, 97, 99, 482, 609, 1057, 1658 der Drucksachen) 4054A, 4056C Dr. Brill (SPD), Berichterstatter . 4054A Nächste Sitzung 4056D Die Sitzung wird um 9 Uhr 33 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von Hans Ewers


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (DP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (DP)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Bundestag hat in seiner 95. Sitzung das Gesetz betreffend die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes auf Grund des Berichts des Ausschusses für Inneres unter Ablehnung gewisser vom Bundesrat erbetener Änderungen im wesentlichen nach der Regierungsvorlage angenommen. Hiergegen hat der Bundesrat fristgemäß den Vermittlungsausschuß angerufen. In seinem Schreiben hat er drei Punkte angeführt, in denen er eine Änderung wünscht.
    Der erste Punkt betrifft den § 4 des Gesetzentwurfs, in dem geregelt ist, unter welchen Umständen der Bund selbst die Verfolgung eines einzelnen Verbrechens in die Hand nehmen kann. Der zweite Punkt bezieht sich darauf, daß es für erwünscht gehalten wurde, das Gesetz auf das Land Berlin auszudehnen. In dem dritten Punkt wurde geltend gemacht, daß es sich um ein Zustimmungsgesetz nach dem Grundgesetz handle und daß dies in der Verkündigungsklausel zum Ausdruck gebracht werden müsse.
    Die Erledigung dieses Einspruchs des Bundesrats ist in einer Sitzung des Vermittlungsausschusses erfolgt, in dem man zunächst die materiellen Fragen des Gesetzesinhaltes selbst zur Aussprache gestellt hat. In § 4 Abs. 2 wird geregelt, daß unter den folgenden drei Voraussetzungen das Bundeskriminalamt, das durch das Gesetz gebildet werden soll, die Verbrechensverfolgung selbst in die Hand nehmen kann, nämlich a), wenn eine zuständige Landesbehörde darum ersucht — das ist ein Fall, der außer Streit ist —, dann b) und c) — diese beiden Fälle werden streitig gemacht —, wenn ein Land die wirksame Verbrechensverfolgung ablehnt und wenn der Bundesminister des Innern es aus schwerwiegenden Gründen anordnet. Zu diesen beiden Punkten b und c wurde geltend gemacht, daß der Punkt b für die Länder sozusagen den stillschweigenden Vorwurf enthalte, als ob es vorkommen könne, daß ein Land nicht bereit sei, ein Verbrechen zu verfolgen, und daß die Klausel unter Punkt c einen allzuweiten Spielraum für das Ermessen des Herrn Bundesinnenministers bedeute.
    Die Aussprache ergab nun, daß der Punkt b eigentlich nur ein Unterfall des Punktes c ist; denn wenn wirklich einmal ein Land eine Verbrechensverfolgung ablehnen sollte, dann liegt zweifellos für den Bundesminister des Innern ein schwerwiegender Grund vor, die Verfolgung selbst in die Hand zu nehmen. Darüber war man sich im Vermittlungsausschuß völlig einig. Man war sich weiter auch darüber einig, daß der Fall des Punktes b als Unterfall des Punktes c nur dann vorliege, wenn man dem Punkte c nicht weitere einschränkende Klauseln etwa nach der Richtung hin anhänge, daß der Ausdruck „schwerwiegende Gründe" noch verstärkt würde oder der Fall gegeben sein müsse, daß ein eigenes unmittelbares Bundesinteresse durch das Verbrechen, dessen Verfolgung in Frage komme, berührt sein müsse.
    Die Einigung ist dahin erfolgt, daß man den Buchstaben c belassen und den Buchstaben b gestrichen hat, weil der Buchstabe b bei richtiger Auslegung bedeutungslos sei. Dementsprechend ist in Ziffer 1 des Berichtes des Vermittlungsausschuses, den ich hier zu begründen habe, vorgesehen, daß Buchstabe c Buchstabe b wird und daß der bisherige Buchstabe b gestrichen wird.
    Bezüglich des § 4 Absatz 4 wurde weiterhin von den Herren des Bundesrats insbesondere unter Berufung auf Art. 84 Abs. 1 des Grundgesetzes geltend gemacht, daß nach den Bestimmungen des Grundgesetzes die Vorschrift über die Benachrichtigung oder die Aufforderung unmittelbar an Landesstellen zur Mitarbeit nicht zulässig sei; die Aufforderung des Abs. 4 müsse nämlich nicht den zuständigen kriminalpolizeilichen Dienststellen, sondern den Landesregierungen zugehen und von diesen an die zuständigen Landesstellen weitergeleitet werden. Dagegen wurde von seiten des Bundestags geltend gemacht, daß es sich hier um die Regelung einer der ausschließlichen Bundesgesetzgebung unterliegenden Materie handle, nämlich gemäß Art. 73 Ziffer 10 des Grundgesetzes um die Frage, wieweit und in welcher Weise der Bund die Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern auf kriminalpolizeilichem Gebiet unter Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes regeln wolle. Es wurde erklärt, daß in diesem Falle, in dem es sich urn die Regelung der Zusammenarbeit handle, der Bund selbstverständlich die Zusammenarbeit so regeln könne und — wie ich gleich ausführen werde — von diesem Standpunkt auch müsse, wie es vorgesehen sei, nämlich dahingehend, daß die Weisungen sofort den zuständigen Organen in den Ländern zugingen. Denn die Innehaltung des Instanzenzuges ergibt zweifellos nicht jene kurze


    (Ewers)

    Leitung, die nötig ist, wenn man einen Verbrecher, der flüchtig ist, fangen will. Man kann sich in solchen Fällen normalerweise nicht lange mit Zuständigkeitsfragen abquälen; denn darauf nimmt ein Verbrecher leider keine Rücksicht.
    Man hat sich, wie der Ausschußantrag Ihnen zeigt, in erster Linie dahin geeinigt, daß in § 4 mit den zuständigen kriminalpolizeilichen Dienststellen nur die gemäß § 3 des Gesetzes eingerichteten obersten Landeskriminalämter gemeint sind. Man hat weiterhin vorgesehen, daß die Landesregierungen unverzüglich zu benachrichtigen sind. Das ist ein Formatakt, der die Tätigkeit der Landesorgane bei der Verfolgung der einzelnen Sachen nicht weiter hemmt. Auf dieser Basis ist eine einstimmige Willensbildung des Vermittlungsausschusses bei einer Stimmenthaltung erzielt worden.
    Was sodann die Ausdehnung des Gesetzes auf Berlin anlangt, so bestand von vornherein im Vermittlungsausschuß eine völlig einhellige Meinung darüber, daß das nicht nur erwünscht, sondern geradezu geboten ist, weil die Weltstadt Berlin für das internationale Berufsverbrechertum eine besondere Anziehungskraft hat und man, wenn man es kann, gerade diesen Sitz des Verbrechens nicht etwa unberücksichtigt lassen sollte. Der Vorschlag des Bundesrates, dem Bund eine Ermächtigung zu geben, das durch eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Land Berlin zu regeln, schien aber dem Vermittlungsausschuß — ich meine: einstimmig — nicht ausreichend. Denn hier handelt es sich darum, daß den Beamten in den Gebieten, in denen das Gesetz gilt, der Charakter eines Polizeibeamten, nämlich eines Hilfsorgans der Staatsanwaltschaft, verliehen werden muß, wenn sie ihr Amt so ausüben wollen, wie das Gesetz es verlangt. In Berlin kann aber keinem Bundesbeamten durch eine einfache Vereinbarung ein Charakter verliehen werden, den er von Rechts wegen nicht hat. Wenn also, wie es in § 5 des Gesetzes vorgesehen ist, die Beamten des Bundes selber dort Verbrecher verfolgen wollen, könnte ihnen entgegengehalten werden: ein Recht der Verhaftung hast du nicht. Dieses Recht steht ja dem einzelnen Staatsbürger nur gegenüber auf frischer Tat ertappten Verbrechern zu. Ähnliches gilt für den Waffengebrauch.
    Wir haben es also im Vermittlungsausschuß übereinstimmend für erforderlich gehalten, daß eine gesetzliche Regelung herbeigeführt wird. Diese ist in Ziffer 3 des Vorschlages des Vermittlungsausschusses in der Form angeregt, daß es in einem neuen § 9 heißen soll:
    Dieses Gesetz gilt auch für Berlin, sobald das Land Berlin gemäß Artikel 87 seiner Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes beschlossen hat.
    Dazu wäre eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bemerkung zu machen. Natürlich ist die Frage aufzuwerfen, ob im Rahmen des Vermittlungsausschusses gemäß Art. 77 des Grundgesetzes ein Gesetz einen ergänzenden Inhalt bekommen darf, der bisher bei der normalen Verabschiedung des Gesetzes noch nicht einmal gestreift war. Das hat der Vermittlungsausschuß in einzelnen Fällen schon wiederholt getan und beiden Häusern vorgeschlagen, und die Gesetze sind verabschiedet worden.
    Wir sind im Vermittlungsausschuß einstimmig der Meinung gewesen, daß jedenfalls in einem Falle, wo über die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit einer gewissen Ergänzung, die sich aus Anlaß der Vermittlungsverhandlungen ergab und durch die am Charakter und dem Sinn des Gesetzes nicht nur nichts geändert, sondern dieser noch unterstrichen wird, völlige Einmütigkeit herrschte, eine solche Ergänzung in diesem abgekürzten, nämlich nur einer Lesung bedürfenden Vermittlungsverfahren im Sinne des Grundgesetzes durchaus zulässig sein muß.
    Zu dieser Bestimmung ist schließlich weiter zu bemerken, daß, da es sich um die Einführung eines Bundesgesetzes in Berlin über die Berliner Verfassung handelt, die Herren Kommissare werden zustimmen müssen. Der Vermittlungsausschuß nimmt an, daß der Bundestag ebenso wie er selbst von der Erwartung ausgeht, daß diese Zustimmung keine Schwierigkeiten machen kann, da die Verbrechenbekämpfung, insbesondere die Bekämpfung des internationalen Verbrechertums selbstverstänlich ebensosehr Anliegen der Hohen Kommissare wie der nichtverbrecherischen Deutschen sein dürfte.
    Was endlich die Frage anlangt, ob das Gesetz ein Zustimmungsgesetz ist oder nicht, so ist zur Entscheidung dieser Verfassungsstreitfrage selbstverständlich der Vermittlungsausschuß nicht berufen. Dabei handelt es sich nämlich nicht um den Inhalt, sondern um das Zustandekommen und die Veröffentlichungsformel des Gesetzes. Wir haben daher im Vermittlungsausschuß nach Abschluß der in weitgehender Übereinstimmung erfolgten sachlichen Einigung zu dieser Frage keine Stellung genommen, zu deren Entscheidung oder auch nur Ausbügelung wir nicht berufen sind. Insoweit stehen sich nach wie vor die Meinungen des Bundesrats und des Bundestags gegenüber. Die Zweifel, die hier auftauchen, möchte ich, da es uns, wie gesagt, verfassungsgemäß nichts angeht, aber interessieren dürfte, nur ganz kurz mit zwei Worten schildern.
    Die Bundesregierung steht mit dem Bundestag auf dem Standpunkt, daß, wenn dem Bunde durch Art. '73 Ziffer 10 GG als ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis die Regelung der Zusammenarbeit auf kriminalpolizeilichem Gebiet und damit auch die Einrichtung einer eigenen Bundeskriminalbehörde zugewiesen ist, der Bund auch durch ein einseitiges Bundesgesetz die Einrichtung der Behörden in den Ländern regeln kann und muß, um die Zusammenarbeit zu garantieren, wie es im § 3 des Entwurfes vermittels der obersten Landeskriminalbehörden vorgesehen ist. Die Länder oder der Bundesrat jedenfalls — ob alle Länder, das entzieht sich meiner Kenntnis — stehen demgegenüber auf dem Standpunkt, daß es sich hier um die Ausführung eines Bundesgesetzes handelt, das die Länder als eigene Angelegenheit durchzuführen haben, was nach Art. 84 Abs. 1 des Grundgesetzes nur durch ein der Zustimmung bedürfendes Bundesgesetz geschehen könnte. Da es sich hier aber nicht um eine landeseigene Verwaltung einer Bundesangelegenheit handelt, sondern um die Zusammenarbeit, wie das Grundgesetz ausdrücklich feststellt, so ist nach der Meinung der Regierung und des Bundestages diese Bestimmung hier nicht anwendbar. Über diese Kontroverse mögen sich die Juristen den Kopf zerbrechen; wir brauchen das nicht zu entscheiden. Beide Häuser haben sich mit aller Klarheit ihren Standpunkt vorbehalten.
    Das wird aber die sofortige Verabschiedung des Gesetzes, wie zur Sprache gekommen ist, deshalb nicht hindern, weil zwischen den Verfassungsorganen, die mit der Verkündung der Gesetze betraut sind, folgende Regelung grundsätzlich abgesprochen ist. In solchen Fällen wie diesem, wo sachliche Differenzen nicht bestehen, faßt der


    (Ewers)

    Bundesrat ausdrücklich einen Beschluß wegen seiner Zustimmung; dieser wird in der Weise in der Verkündungsformel veröffentlicht, daß es zwar nicht heißt „mit Zustimmung des Bundesrates", daß dafür aber der Vermerk in die Verkündungsformel aufgenommen wird: „Die verfassungsrechtlichen Rechte des Bundesrates sind gewahrt". Das ist die Formel, mit der man derartige verbleibende Zweifel an dem verfassungsmäßig Nötigen von Fall zu Fall umgeht.
    Ich habe Ihnen also namens des Vermittlungsausschusses, dessen Beschluß, wie gesagt, einstimmig bei einer Stimmenthaltung ergangen ist, zu empfehlen, die Vorlage, wie sie in der 95. Sitzung von Ende Oktober verabschiedet worden ist, nunmehr so zu ändern, wie es Ihnen im Vermittlungsvorschlag vorliegt:
    1. in § 4 den bisherigen Abs. 2 b zu streichen und dem bisherigen Abs. 2 c die Bezeichnung b zu geben,
    2. in § 4 den letzten Abs. 4 dahin zu ändern, daß er in Zukunft lautet:
    In den Fällen des Abs. 2 kann das Bundeskriminalamt den zuständigen Landeskriminalämtern (§ 3 Abs. 1) Weisungen für die Zusammenarbeit geben. Die zuständige Landesregierung ist unverzüglich zu benachrichtigen.
    3. einen neuen § 9 hinzuzufügen, dessen Wortlaut heißt:
    Dieses Gesetz gilt auch für Berlin, sobald das Land Berlin gemäß Artikel 87 seiner Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes beschlossen hat.
    Aus dieser Änderung ergibt sich dann die neue Numerierung der bisherigen §§ 9 und 10, die in Zukunft 10 und 11 heißen müssen.
    Ich bitte den Bundestag, dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses seine Zustimmung zu erteilen.


Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Ich danke dem Herrn Berichterstatter. Meine Damen und Herren, über Anträge des Vermittlungsausschusses findet keine Aussprache statt. Wir kommen daher sofort zur Abstimmung. Wer für die Annahme des Ausschußantrages ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! —

(Zuruf links: Stimmenthaltung!)

— Gegen eine Stimmenthaltung angenommen. Damit ist dieser Punkt der Tagesordnung erledigt.
Punkt 7 der Tagesordnung ist schon früher erledigt worden.
Ich rufe auf Punkt 8:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung der Besteuerung des Kleinpflanzertabaks im Erntejahr 1950 (Nr. 1508 der Drucksachen);
Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 1693 der Drucksachen).
Ich erteile das Wort zur Berichterstattung dem Abgeordneten Herbig.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Gustav Herbig


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Ihnen vorliegende Drucksache Nr. 1508 enthält den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Besteuerung des Kleinpflanzertabaks im Erntejahr 1950, dem der Bundesrat bereits seine Zustimmung gegeben und zu dem er Änderungen und Zusätze in Vorschlag gebracht hat. Die Angelegenheit ist nicht weltbewegend und hat auch für das Finanzministerium bestimmt nicht die große Bedeutung wie viele andere ähnliche Vorlagen. Es ist erfreulich, festzustellen, daß der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen einmütig die Beschlüsse faßte, die Ihnen vorliegen, und daß auch der Vertreter des Bundesfinanzministeriums diesen Beschlüssen beipflichtete. Im Wesen decken sich die Beschlüsse des Ausschusses mit den Vorschlägen des Bundesrats und werden damit den berechtigten Forderungen der Tabakkleinpflanzer gerecht. Angesichts der Einmütigkeit in den Auffassungen im Bundesrat und im Bundestagsausschuß für Finanz- und Steuerfragen und der Zustimmung des Bundesfinanzministeriums zu den Ergänzungen und Änderungen kann ich mich bei der Begründung auf das Notwendigste beschränken.
    Unter Tabakkleinpflanzern sind, zum Unterschied von den gewerblichen Tabakpflanzern, jene zu verstehen, die höchstens 200 Pflanzen und diese nur für den eigenen Bedarf anbauen. Es handelt sich dabei ausschließlich um kleine Leute, Arbeitsunfähige, Rentner, Flüchtlinge, Kriegsbeschädigte und dergleichen, die mit ihren kargen Mitteln sehr haushälterisch umgehen müssen. Für sie bedeuten die Ersparnisse, die sie aus dem selbst angebauten Tabak ziehen, sehr viel.
    Daß die Zahl der Tabakkleinpflanzer in Kriegszeiten sehr hoch ist und abfällt, sobald diese Zeiten vorüber sind und Tabak wieder in genügender Menge zu haben ist, ist nur natürlich. Die Legion der Kleinpflanzer ging während des Krieges in die Millionen — vielleicht erinnert sich auch so mancher der verehrten Anwesenden an seine Tabakpflanzervergangenheit — und betrug noch im Erntejahr 1948/49 1 373 433 Personen. Doch die Behauptung des Bundesfinanzministers, daß ihre Zahl im Erntejahr 1949/50 auf 11488, also auf kaum 1 % im Vergleich zum vorhergehenden Jahre, gesunken wäre, muß widerlegt werden; denn diese Zahl wurde von einem einzigen der mehr als 20 lohnverarbeitenden Betriebe bei weitem übertroffen. Auch die unter dem Einfluß der einwandfreien Angaben der Gemeinschaft der Tabakkleinpflanzer vom Bundesfinanzministerium verbesserten Zahlen, die von 23 589 Kleinpflanzern sprechen, stellen nur einen Teil der wirklichen Menge vor. Ermittelt wurde die Zahl durch die bei den Hauptzollämtern bis zum 20. Juli 1950 eingegangenen Meldungen. Berücksichtigt man aber, daß der Aufforderung zur Meldung des Pflanzenbestandes die Bekanntmachung der Oberfinanzpräsidenten vorausging, wonach im Jahre 1950 nur noch 100 Pflanzen steuerfrei sein sollen, und weiter, daß eine Lohnverarbeitung für diesen selbstgepflanzten Tabak in Zukunft wegfallen werde, so hat diese Bekanntmachung einen großen Einfluß auf die Meldungen ausgeübt. Die Kleinpflanzer waren mit Berechtigung über die neuen Verfügungen zuhöchst erbittert und verzichteten lieber auf die dubiosen Vorteile, die ihnen aus der Anmeldung erfließen sollten.
    Ja, meinen Sie nicht, meine Damen und Herren, daß es ganz eigentümlich berührt, wenn man jetzt den Kleinpflanzern jedes Entgegenkommen versagt, wo sie noch vor wenigen Jahren animiert wurden, zur Steuerung der Tabaknot soviel Tabak wie möglich für den Eigenverbrauch anzubauen, um damit den Markt zu entlasten? Und wo bleibt vor allem, meine Damen und Herren, das Verständnis für die Not des kleinen Mannes — um den allein handelt es sich hier —, dessen Kampf um das Dasein sich in Anbetracht der ständig steigenden Preise immer schwieriger gestaltet?


    (Herbig)

    Nachprüfungen haben ergeben, daß die Zahl der Kleinpflanzer noch immer höher ist als 100 000, daß aber die überwiegende Mehrheit von ihnen weniger als 100 Pflanzen — das ist also das steuerfreie Minimum — anbaut. Wenn die Banderolensteuer von 2 DM je Kilogramm nach Angaben des Bundesfinanzministeriums den Betrag von 724 510 DM erbrachte und wenn man die Ernte von 100 Pflanzen mit 6 Kilogramm berechnet, ergibt das allein schon eine Zahl von 60 000 Pflanzern. Auf Grund von Unterlagen der Lohnverarbeitungsbetriebe entfallen aber auf jeden Kleinpflanzer im Durchschnitt nur 60 Pflanzen, mithin nur 3,6 Kilogramm Rohtabak, was allein schon auf eine Zahl mehr als 100 000 Kleinpflanzern schließen läßt.
    Die statistischen Unterlagen des Bundesfinanzministeriums stimmen also nicht; und wenn sie stimmten, stellten sie kein Argument dar, den Kleinpflanzern plötzlich so unfreundlich zu begegnen. Insbesondere mutet es sonderbar an, wenn das Bundesfinanzministerium sich in dem Gesetzentwurf Drucksache Nr. 1508 bereit erklärt, die Steuervergünstigungen für die Kleinpflanzer auch im Erntejahr 1950 zu gewähren, aber zugleich die Fermentierung des Rohtabaks in Lohnverarbeitungsbetrieben untersagt. Ja, man gibt den Kleinpflanzern einen amtlichen Leitfaden für die Hausfermentierung in die Hand. Was soll damit gewonnen werden? Die amtlich gemeldete und kontrollierbare Rohtabakernte soll der fachmännischen Veredelung entzogen werden, wodurch eine große Zahl von Verarbeitungsbetrieben um die Beschäftigung und der Bund um die Banderolensteuer kommt. Es ist erwiesen, daß z. B. im größten Veredelungsbetrieb nicht weniger als 150 Beschäftigte von dem Verbot betroffen würden.
    Unbeachtet lasse ich dabei die Frage, ob überhaupt eine Berechtigung besteht, den Lohnverarbeitungsbetrieben die Veredelung des Kleinpflanzer-Rohtabaks zu verbieten. Nach den Gutachten bedeutender Universitätsprofessoren besteht diese Berechtigung nicht. Es wäre sogar noch zu untersuchen, ob ein solches Verbot nicht in Widerspruch zu Art. 19 des Grundgesetzes steht. Gegen den Vorwurf des Bundesfinanzministeriums, bei den Lohnverarbeitungsbetrieben seien Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung und beim Umtausch von Kleinpflanzer-Rohtabak festgestellt worden, verwahren sich die Beschuldigten mit Recht auf das entschiedenste. Unregelmäßigkeiten kommen überall und zu allen Zeiten vor. Davon sind auch staatliche Behörden nicht ausgenommen. Es geht nur noch um den Umfang. Die Andeutung, daß es sich bei dem abgelieferten Tabak um schwarze Bestände handele, ist durch nichts erhärtet und hat bereits den einmütigen Protest der Beschäftigten in den angezogenen Betrieben ausgelöst. Die Behauptung steht auch im Widerspruch zu der auch vom Bundesfinanzministerium zugegebenen Tatsache, daß kein Gramm Rohtabak in die Fabriken aufgenommen wird, ohne registriert worden zu sein. Der gewichtigste Grund, der gegen die unfachmännische Fermentierung des Rohtabaks im Hause spricht, ist der, daß damit dem Raucher solchen Tabaks schwere gesundheitliche Schäden zugefügt werden, die umso bedeutender und verheerender sind, als es sich um ein langsam wirkendes Gift handelt. Was würden aber erst jene, die die fachmännische Fermentierung des Kleinpflanzertabaks verunmöglichen wollen, dazu sagen, wenn ihre Geruchsnerven, so wie anno dazumal, von den höchst unangenehmen Gerüchen mangelhaft fermentierten Tabaks belästigt würden? Eine
    Probevorführung hier im Bundeshaus würde meine Befürchtung erhärten und wahrscheinlich die meisten Gegner bekehren. Auch der finanzielle Effekt beim Wegfall der bisherigen Steuervergünstigungen für Tabakkleinpflanzer wäre unwesentlich und stünde in keinem Verhältnis zu den gesundheitlichen Schäden.
    Es ist aber natürlich, daß man sich gewissen Einwendungen und Forderungen des Bundesfinanzministeriums nicht verschließen konnte. In dem vom Bundesrat empfohlenen, Ihnen vorliegenden eingeschobenen § 2 a wurde die Einschränkung aufgenommen, daß der zur Lohnverarbeitung abgelieferte Kleinpflanzertabak nur in Rauchtabak Feinschnitt und Pfeifentabak — umgetauscht werden kann. Da noch im vorigen Jahr von den mehr als 1 373 000 Kleinpflanzern der Rohtabak in Zigaretten nur zu einem Vierundsechzigstel umgetauscht wurde — d. h. daß von 164 000 kg abgeliefertem Rohtabak nur 1 000 000 Zigaretten gleich 1000 kg verlangt wurden —, hat der Finanzausschuß auf Ersuchen des Bundesfinanzministeriums in seine Beschlüsse aufgenommen, vom Umtausch in Zigaretten Abstand zu nehmen. Dem Bundesfinanzministerium wird dadurch der Neudruck von Banderolen und die gesonderte Verrechnung erspart. Zum Trost der Zigarettenraucher unter den Kleintabakspflanzern kann aber gesagt werden, daß die Durchführungsbestimmungen des Bundesfinanzministeriums nach den uns gemachten Zusicherungen keineswegs schwere Drohungen gegen die Veredelungsbetriebe enthalten werden, sondern daß ein leidenschaftlicher Zigarettenraucher statt des Feinschnitts auch Zigaretten soll eintauschen können.
    Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen empfiehlt Ihnen, den vorliegenden Gesetzentwurf mit den folgenden Änderungen anzunehmen, wobei man natürlich kleine Schönheitsfehler mit in Kauf nehmen muß. Das Gesetz würde also nach unseren Vorschlägen lauten:
    §§ 1 und 2 des Gesetzes bleiben unverändert. Es soll ein § 2 a eingeschaltet werden:
    Die Lohnverarbeitung von Kleinpflanzertabak zu Rauchtabak und der Umtausch in Rauchtabak bei angemeldeten Herstellern oder bei von Herstellern beauftragten, zollamtlich angemeldeten Sammelstellen ist zugelassen. Der im Lohn hergestellte oder eingetauschte Rauchtabak wird zu ermäßigten Kleinverkaufspreisen und ermäßigten Steuersätzen abgegeben. Die näheren Durchführungsverordnungen erläßt der Bundesminister der Finanzen.
    Der § 3 soll eine kleine Änderung erfahren: Der Tabakpflanzer hat, auch wenn er weniger als 100 Pflanzen angebaut hat, binnen zwei Wochen nach Verkündung des Gesetzes das im Erntejahr 1950 bebaute Grundstück und die Zahl der von ihm gesetzten Pflanzen bei dem Bürgermeister der Gemeinde anzumelden, in deren Gebiet er seinen Wohnsitz hat.
    Der § 4 bleibt unverändert. — § 5 spricht über die Steueraufsicht:
    Der Tabakpflanzer unterliegt der Steueraufsicht. Insbesondere hat er den mit der Wahrnehmung der Steueraufsicht betrauten Personen den Zutritt zu seinem Besitz zu gestatten. § 195 der Reichsabgabenordnung gilt entsprechend.
    Die §§ 6 bis 9 bleiben nach unseren Vorschlägen unverändert.


    (Herbig)

    Meine Damen und Herren, da der Gesetzentwurf vom Bundesrat mit kleinen Änderungen und vom Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen einstimmig gutgeheißen wurde, da weiter das Gesetz zum Kehraus des Jahres 1950 gehört und eine bescheidene Weihnachtsgabe an die 100 000 Kleinpflanzer vorstellt, bitte ich Sie, dem Entwurf in der Ihnen vorliegenden Fassung Ihre Zustimmung zu geben.