Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In der 89. Sitzung des Bundestags am 5. Oktober 1950 wurde der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Heimarbeitsgesetzes in erster Lesung verabschiedet und dem Ausschuß für Arbeit überwiesen. Von allen Seiten des Hauses wurde dabei dem Wunsche Ausdruck verliehen, der zuständige Ausschuß möge in möglichst kurzer Zeit seine Beratungen beginnen, um dem Erfordernis einer baldigen Verabschiedung dieses so dringenden Gesetzes zu entsprechen.
Der Entwurf der Bundesregierung hat sich bemüht, das Heimarbeitsrecht auf der Grundlage der früheren gesetzlichen Regelungen organisch weiter zu entwickeln. Der Personenkreis der in Heimarbeit Beschäftigten entspricht im wesentlichen dem des Gesetzes über die Heimarbeit von 1939. Es ist anzuerkennen, daß sowohl der Entwurf der Bundesregierung als auch die im Ausschuß geleistete Mitarbeit der vom Bundesarbeitsministerium beorderten Referenten zu einer außerordentlich dankbaren Ergänzung der Ausschußberatungen beigetragen haben.
Der Ausschuß hat sich bemüht, dem zum Ausdruck gebrachten Wunsch auf möglichst schnelle Verabschiedung in weitestgehender Weise Rechnung zu tragen. In drei Sitzungen hat der Ausschuß für
Arbeit eine eingehende Beratung des Regierungsentwurfs vorgenommen. Das Ergebnis liegt Ihnen in der Drucksache Nr. 1543, in dem Mündlichen Bericht des Ausschusses vor, der die Änderungen enthält.
Ich kann mich darauf beschränken, Ihnen die Änderungen zu erläutern. Da dem Regierungsentwurf eine sehr eingehende Begründung beigegeben ist, ist nur noch sehr wenig hinzuzufügen.
Nach Abschluß der Ausschußberatungen nahm der Ausschuß für Arbeit und Sozialpolitik des Bundesrats zu der Drucksache Nr. 1543 und dem Ergebnis der Ausschußberatungen Stellung und machte gegenüber einigen Formulierungen erhebliche Bedenken geltend. Er richtete seine Einwände insbesondere gegen § 3 des Gesetzes betreffend die zuständige Arbeitsbehörde. Der Unterausschuß des Ausschusses für Arbeit und Sozialpolitik des Bundesrats nahm am 29. November 1950 noch einmal eine Beratung der vorgelegten Ausschußergebnisse vor und erarbeitete unter Hinzuziehung von zwei Vertretern des Ausschusses für Arbeit eine geänderte Fassung, die der Ausschuß für Arbeit in einer nochmaligen Sitzung zur Beratung stellte und die in der Ergänzung zum Mündlichen Bericht dem Hohen Hause vorliegt.
Zunächst darf ich darauf hinweisen, daß der Ausschuß sich bemüht hat, eine neue Fassung des Begriffs „Geltungsbereich" zu schaffen, die den Wünschen und den dringenden Bedürfnissen der in Heimarbeit Beschäftigten besser entspricht. Zwecks einer besseren Klarstellung der immer noch umstrittenen Begriffe Heimarbeiter und Hausgewerbetreibender hat der Ausschuß in § 1 Abs.1 Ziffer 2 zweiter Halbsatz bezüglich der Hausgewerbetreibenden die Worte gestrichen: „die in der Regel allein oder mit ihren Familienangehörigen . . . arbeiten." Er wollte damit klarstellen, daß der da und dort immer wieder herrschende Streit, wo die Abgrenzung zwischen Heimarbeiter und Hausgewerbetreibendem liegt, einer eindeutigen Klärung zugeführt werden soll. Nach der Neufassung. des § 2 ist nun Heimarbeiter im Sinne dieses Gesetzes, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte mit seinen Familienangehörigen arbeitet. Die Zusätze „ohne Gewerbetreibender zu sein" in Abs. 1 bzw. „als Gewerbetreibender" in Abs. 2 wurden fallengelassen; damit wurde erklärt, daß alle, die mit fremden Hilfskräften arbeiten, als Hausgewerbetreibende zu betrachten sind.
Die Neufassung ides § 3, gegen den der Bundesrat Bedenken wegen der Zuständigkeit erhoben hatte, liegt Ihnen, wie ich bereits bemerkte, in der Ergänzung zur Drucksache Nr. 1543 vor. Nach dieser Neufassung soll der Abs. 1 des § 3 lauten:
Zuständige Arbeitsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Oberste Arbeitsbehörde des Landes. Für Angelegenheiten (§§ 1, 4, 5, 11, 19 und 22), die nach Umfang, Auswirkung oder Bedeutung den Zuständigkeitsbereich mehrerer Länder umfassen, wird die Zuständigkeit durch die Obersten Arbeitsbehörden der beteiligten Länder nach näherer Vereinbarung gemeinsam im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit wahrgenommen. Betrifft eine Angelegenheit nach Umfang, Auswirkung oder Bedeutung das gesamte Bundesgebiet oder kommt eine Vereinbarung nach Satz 2 nicht zustande, so ist der Bundesminister für Arbeit zuständig.
Mit dieser Neuformulierung sind die Bedenken des Bundesrats ausgeräumt.
In derselben Sitzung wurde ferner beschlossen, den Abs. 3 des § 3 zu streichen, weil ihm die Bedeutung, die man ihm unterstellt hatte, nicht zukommt und weil ihn der Bundesrat für bedenklich gehalten hat.
§ 4 wurde unverändert übernommen.
In § 5 wurde hinzugefügt, daß, wenn zuständige Vereinigungen nicht vorhanden sind, von den Spitzenorganisationen Vorschläge eingereicht werden können, um damit jede Möglichkeit zu schaffen, die Berufung von Beisitzern nach möglichst sachgerechten Grundsätzen durchzuführen. Die Worte „sachkundige Personen" wurden geädert in „geeignete Personen", um keinen Streit über den Begriff „Sachverständige" heraufzubeschwören. Die Worte „geeignete Personen" bedeuten im Prinzip das gleiche; aber es ist damit die Möglichkeit gegeben, daß zu den Sachverständigen auch noch sonstige geeignete Personen in Vorschlag gebracht werden können.
Der § 6 bezüglich der Listenführung mußte eine Änderung erfahren auf Grund der allseitigen Meinung des Ausschusses, daß die Vorlage der Listen, die nach der Regierungsvorlage nur einmal jährlich vorgesehen ist, nicht den Bedürfnissen einer geordneten Überwachung der Heimarbeit entspricht. Bei der starken Fluktuation, die in der Heimarbeit immer wieder festzustellen ist, würde eine Liste, die nur einmal im Jahre abgegeben wird, sehr bald unbrauchbar werden und keine Handhabe mehr dafür bieten, daß eine geordnete Überwachung der Heimarbeit durchgeführt werden kann. Es wurde ferner hinzugefügt, daß diese Listen an die zuständige Arbeitsbehörde in je drei Abschriften einzureichen sind und daß von dieser je eine Abschrift der zuständigen Gewerkschaft und der zuständigen Vereinigung der Auftraggeber zuzuleiten ist. Hier ist ebenfalls eine Abweichung gegenüber der Regierungsvorlage, die vorgesehen hatte, daß in diese Listen Einsicht genommen werden könnte. Eine solche Einsichtnahme ist bei dem teilweise außerordentlich weit ausgedehnten Heimarbeiterkreis nicht geeignet, die nötige Unterstützung der zuständigen Organisationen zu gewährleisten, die für die Durchführung des Gesetzes dem Ausschuß als unerläßlich erscheint.
Das gleiche gilt für die Anzeige bei erstmaliger Ausgabe von Heimarbeit im § 7.
§ 8 blieb unverändert.
Im § 9 wurde vorgesehen, daß bei der Festsetzung der Entgeltbelege auch der Heimarbeitsausschuß mitzubestimmen hat, also angehört werden muß, bevor eine Genehmigung erfolgt. Der Ausschuß war der Auffassung, daß diese Frage von sehr großer Bedeutung ist, ob man Entgeltbelege, Entgeltbücher oder sonst eine andere Form der Unterlagen an die Heimarbeiter herausgibt, und daß das geeignete Organ dafur, um hier seine Meinung zum Ausdruck zu bringen, der zuständige Heimarbeitsausschuß sein muß.
Bezüglich der Verteilung der Heimarbeit im § 11 wurde ebenfalls eine Änderung im Hinblick auf die Arbeit für Jugendliche vorgesehen. Es wurde die Neufassung eingeführt:
Für jugendliche Heimarbeiter ist eine Arbeitsmenge festzusetzen, die von vergleichbaren jugendlichen Betriebsarbeitern in der für sie üblichen Arbeitszeit bewältigt werden kann.
Diese Bestimmung entspricht den Vorschriften auch des Jugendschutzgesetzes, nach dem sich Arbeit für Jugendliche im Rahmen der zulässigen Arbeitszeit halten muß. Es erschien dem Ausschuß als die beste Lösung, bei der Ausgabe von Heimarbeit die vergleichbaren jugendlichen Betriebsarbeiter, die häufig im selben Betriebe arbeiten, und die von ihnen zu bewältigende Arbeitsmenge zugrunde zu legen.
Die Regelung der §§ 12, 13, 14, 15, 16, 17 wurde in der Fassung der Regierungsvorlage unverändert übernommen.
§ 18 - die Aufgaben des Heimarbeitsausschusses auf dem Gebiete der Entgeltregelung — wurde ebenfalls im wesentlichen unverändert übernommen; desgleichen die Frage der bindenden Festsetzungen im § 19. § 19 Abs. 3 wurde lediglich auf Wunsch des Bundesrates dahingehend geändert, daß nicht das Tarifvertragsgesetz der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes sinngemäß gilt. Vielmehr lautet die Neufassung:
Soweit sich aus den Absätzen 1 und 2 sowie aus dem Fehlen der Vertragsparteien nicht etwas anderes ergibt, gelten für die bindende Festsetzung die gesetzlichen Vorschriften über den Tarifvertrag sinngemäß.
Diese Neufassung mußte deswegen gewählt werden, weil das Tarifvertragsgesetz nur für die amerikanische und britische Zone Gültigkeit hat, während in den Ländern der französischen Zone eine andere tarifgesetzliche Regelung gilt. Daher war eine Änderung der Regierungsvorlage erforderlich.
Die Entgeltregelung für Zwischenmeister hat ebenfalls keine Änderung erfahren, desgleichen der § 22 über die Mindestarbeitsbedingungen für fremde Hilfskräfte. Es muß bei diesem Paragraphen anerkannt werden, daß gegenüber früheren Regelungen eine sehr wertvolle neue Möglichkeit für Mindestarbeitsbedingungen für. fremde Hilfskräfte geschaffen wurde. Dieser Anregung des Entwurfs ist der Ausschuß gefolgt in der festen Überzeugung, daß nicht nur die Heimarbeiter bzw. die in Heimarbeit Beschäftigten, sondern auch die bei diesen beschäftigten fremden Hilfskräfte eines Lohnschutzes bedürfen.
Weiter hat es der Ausschuß für dringend notwendig gehalten, einen neuen sehr bedeutsamen Paragraphen über die Möglichkeit von Kündigungen in den Ihnen vorliegenden Entwurf der Regierung einzufügen. Es erscheint uns außerordentlich bedeutsam, daß der vom Ausschuß für Arbeit als selbständiger Abschnitt neu eingefügte § 29 erstmalig eine Kündigungsfrist festlegt. Die Vorschrift dürfte zu einer neuen Konzeption des Heimarbeitsverhältnisses, insbesondere zu einer Annäherung des Heimarbeitsverhältnisses an das Arbeitsverhältnis führen. Die Meinungen all der verantwortlichen Behörden und Organisationen, die mit dem Heimarbeiterschutz zu tun haben, ist weithin die, daß sich das Heimarbeitsverhältnis einem wirklichen Arbeitsverhältnis mehr und mehr angleicht und zum großen Teil bereits ein solches ist. Es erschien untunlich, die in Heimarbeit Beschäftigten im Falle der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der Willkür der jeweiligen Auftraggeber zu überlassen. Aus diesem Grunde hat der Ausschuß in der Neufassung zu Drucksache Nr. 1543 nun die Fassung beschlossen:
Ein Auftraggeber oder Zwischenmeister kann
das Beschäftigungsverhältnis eines in Heimarbeit Beschäftigten, den er mindestens ein
Jahr ausschließlich oder überwiegend beschäftigt hat, nur mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen lösen, wenn der Beschäftigte seinen Lebensunterhalt überwiegend aus dem Beschäftigungsverhältnis bezieht. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der zur Lösung des Arbeitsverhältnisses eines vergleichbaren Betriebsarbeiters ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigen würde. Für die Kündigungsfrist hat der Beschäftigte auch bei Ausgabe einer geringeren Arbeitsmenge Anspruch auf Arbeitsentgelt in Höhe von einem Zwölftel des Gesamtbetrages, den er in den der Kündigung vorausgehenden vierundzwanzig Wochen als Entgelt erhalten hat.
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Auftraggeber oder Zwischenmeister die Arbeitsmenge, die er mindestens ein Jahr regelmäßig an einen Beschäftigten, auf den die Voraussetzungen des Absatzes 1 zutreffen, ausgegeben hat, um mindestens die Hälfte verringert.
Von einigen Mitgliedern des Bundesrats wurden
zunächst gegen diese Fassung Bedenken erhoben.
Sie befürchteten, daß, wenn der Zwischenmeister
verpflichtet wird, eine Kündigungsfrist einzuhalten,
es ihm selbst — das heißt dem Zwischenmeister —
an dem erforderlichen Schutz mangele. Diesen Bedenken hat der Ausschuß mit dem weiteren Absatz 4 Rechnung getragen, indem er auch für die
Zwischenmeister folgende Sicherung eingebaut hat:
Teilt ein Auftraggeber einem Zwischenmeister,
der überwiegend für ihn Arbeit weitergibt,
eine künftige Herabminderung der regelmäßig
zu verteilenden Arbeitsmenge nicht rechtzeitig
mit, so kann dieser vom Auftraggeber Ersatz
der durch Einhaltung der Kündigungsfristen
verursachten Aufwendungen
insoweit verlangen, als während der Kündigungsfrist die Beschäftigung wegen des Verhaltens des Auftraggebers nicht möglich war.
Ich darf dazu noch einen kurzen Satz anfügen. Es wurde bereits in der ersten Lesung ausgesprochen, daß die Willkür in dem Verhältnis zwischen Auftraggeber und dem in Heimarbeit Beschäftigten zu außerordentlichen sozialen Härten führt. Die in der Heimarbeit Beschäftigten, die sowohl in die Arbeitslosen- wie Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung eingebaut sind, erfahren häufig erst nach einer längeren Frist, daß sie keine Arbeit mehr erhalten. Sie sind dadurch nicht nur selbst geschädigt; soweit sie nämlich als Hausgewerbetreibende tätig sind und fremde Hilfskräfte beschäftigen, besteht diesen Hilfskräften gegenüber die Verpflichtung, zu kündigen und ihnen für weitere zwei Wochen den Lohn weiterzubezahlen. Hier liegt ein offenes Unrecht vor, weil der schwächere Teil wohl dazu verpflichtet ist, den von ihm beschäftigten Hilfskräften gegenüber die Kündigungszeit einzuhalten, während ihm selbst gegenüber das Arbeitsverhältnis willkürlich gelöst werden könnte. Aus diesem Grund hat es der Ausschuß für Arbeit für dringend erforderlich gehalten, dem Hohen Hause diesen neuen § 29 vorzuschlagen.
Der Ausschuß für Arbeit hat eine strengere Fassung der Bestimmungen über Strafen, Ausgabeverbot und Vergehen — § 30 und § 31 des Entwurfs, § 31 und § 32 nach den Beschlüssen des 20. Ausschusses - für erforderlich gehalten. Die Möglichkeit der Verhängung von Strafen bietet bei der milden Handhabung, die wir heute auf weiten Gebieten unseres Rechtswesens zu . beklagen haben, häufig nicht genügend Anlaß, sich an die
Bestimmungen dieser Schutzgesetze zu halten. Aus
diesem Grund hielt es der Ausschuß für Arbeit für
erforderlich, den § 31 Abs. 1 neu zu fassen:
Mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark wird bestraft, wer vorsätzlich und aus Gewinnsucht oder in der Absicht, den in Heimarbeit Beschäftigten Schaden zuzufügen, eine der in § 30 Buchstaben a bis c bezeichneten Handlungen begeht.
Der sozialpolitische Ausschuß des Bundesrats hielt diese Fassung noch nicht für weit genug. Er befürchtete, sie habe doch in der Hauptsache mehr einen abschreckenden, deklamatorischen Wert, während sie eine konkrete Bedeutung in den seltensten Fällen erlangen könnte. Im Unterausschuß des sozialpolitischen Ausschusses des Bundesrats wurde daher eine neue Fassung vorgeschlagen, der sich dann der Ausschuß für Arbeit angeschlossen hat. Der Absatz erhielt folgenden Wortlaut:
Mit der gleichen Strafe wird bestraft, wer eine
der in § 30 Buchstaben a bis c bezeichneten
Handlungen begeht, obwohl er wegen einer
gleichartigen Verfehlung in den letzten der
Bestrafung vorausgehenden fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wurde.
Es handelt sich hier um die Vorschriften über Listenführung, die Anordnung zum Schutze der Heimarbeiter vor Zeitversäumnis und die Unterlassung, die Verrichtung von Heimarbeit anzuzeigen, die anzeigepflichtig ist.
Das bezieht sich auf drei Verpflichtungen, deren Anführung mit Absicht unterlassen wird. Ist wegen eines gleichen Vergehens schon eine Strafe ausgesprochen worden und hält der Auftraggeber es immer noch nicht für notwendig, hier die unbedingt erforderliche Ordnung einzuhalten, erscheint dem Ausschuß im Wiederholungsfall eine höhere Strafe notwendig.
Ein längerer Meinungsaustausch fand statt über die Frage des § 33, über die Vereinigungen der Hausgewerbetreibenden. In der Fassung des Regierungsentwurfes wurde vorgeschlagen:
Den Gewerkschaften stehen bei Anwendung des § 1 Absatz 5, des § 5 Absatz 1 sowie der §§ 6, 7 und 17 bis 19 Vereinigungen der Hausgewerbetreibenden gleich, die zur Wahrnehmung der Interessen der Hausgewerbetreibenden gegenüber den Auftraggebern berufen sind.
Hiergegen wurden vom Bundesrat Bedenken geäußert, weil seinem Vorschlag, hier müsse gewährleistet sein, daß diese Vereinigungen unabhängig vom Auftraggeber sind, nicht Rechnung getragen wurde. In einer neuerlichen Beratung hat der Ausschuß dann beschlossen, folgende Form zu wählen:
Die wirtschaftlichen Interessen der Hausgewerbetreibenden den Auftraggebern gegenüber
werden durch Gewerkschaften wahrgenommen.
Im übrigen blieb das Gesetz in der Fassung des Regierungsentwurfs bestehen.
Aufgabe dieses Hohen Hauses heute ist, dem Entwurf des Ausschusses für Arbeit zuzustimmen. Als Berichterstatter darf ich Sie herzlich bitten, die dringend notwendige Arbeit zum Schutz der Heimarbeiter zu unterstützen. Tausende von Heimarbeitern warten auf diese Bestimmungen. Infolge des Wegfalls wichtiger Einzelbestimmungen des alten Heimarbeitsgesetzes von 1939 besteht weithin Rechtsunsicherheit; selbst die geltenden Vor-
schriften werden nicht mehr eingehalten. Man muß feststellen, daß abgesehen von der Lohnfrage, die bereits in der ersten Lesung gebührend geschildert wurde, auch die sonstigen Schutzbestimmungen für die in Heimarbeit Beschäftigten in weiten Gebieten umgangen werden. Dort fehlen nicht nur die Entgeltbücher, die so gut wie unbekannt sind, sondern auch die gesetzlichen Bestimmungen über Urlaubsvergütung, Feiertagsvergütung usw. werden in den seltensten Fällen eingehalten. So sind wir in einen Zustand zurückgefallen, wie er lange vor der Schaffung des ersten Heimarbeitsgesetzes bestand. Aus diesem Grunde darf ich Sie im Namen des Ausschusses nochmals bitten, dem Vorschlag des Ausschusses heute Ihre Zustimmung zu geben.
Auch weite Kreise von Auftraggebern, die sich um geordnete Verhältnisse auch gegenüber ihren Heimarbeitern bemühen, haben es bedauert, daß durch das Fehlen einer gesetzlichen Regelung auf Kosten sowohl der ärmsten Volkskreise wie des Ansehens ordnungsliebender Unternehmer unsaubere Machenschaften weithin verbreitet sind.
Es war mir persönlich eine hohe Ehre, vor diesem Hause die Interessen der Heimarbeiter vertreten zu dürfen. Es handelt sich um einen Personenkreis, der, wie ich schon einmal ausführte, der Öffentlichkeit nicht so bedeutungsvoll erscheint, der aber immerhin so viele Beschäftigte zählt wie unsere gesamte chemische Industrie und der zugleich durch seine Verteilung über das ganze Bundesgebiet nicht die Beachtung und beim Fehlen der gesetzlichen Bestimmungen auch nicht den notwendigen Schutz gefunden hat.
An die zuständigen Arbeitsbehörden der Länder und des Bundes darf ich im Namen des Ausschusses auch von dieser Stelle aus die dringende und 1 herzliche Bitte richten, dem Gesetz das bei der Vorbereitung gezeigte Interesse auch nach seinem Inkrafttreten durch eine ebenso rasche wie gründliche Durchführung zu bewahren, denn nur dann wird der Wunsch nach einer durchgreifenden Abstellung der offen zutage liegenden Schäden bei den in Heimarbeit Beschäftigten und ihren Familienangehörigen erfüllt sein. Ich darf Sie deswegen im Namen des Ausschusses noch einmal bitten, dem vorliegenden Entwurf in der vom Ausschuß vorgeschlagenen Fassung zuzustimmen.
Darf ich den Herrn Präsidenten bitten, nun noch ein Wort als Redner für die Fraktion sagen zu dürfen?