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ID0110503600

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 105. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 7. Dezember 1950 3851 105. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 7. Dezember 1950. Geschäftliche Mitteilungen . . . . 3853B, 3912D Anfrage Nr. 134 der Fraktion des Zentrums betr. Investitionsanforderungen des Bergbaus (Nrn. 1573 und 1668 der Drucksachen) 3853C Anfrage Nr. 109 der Abg. von Thadden, Dr. Richter u. Gen. betr. Silbersammlung deutscher Herkunft in New York (Nrn 1267 und 1632 der Drucksachen) 3853C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Art. 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Selbstverwaltung und über Änderungen von Vorschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung (Nrn. 1632, 248, 444, 1354, 1424, 1521 der Drucksachen) 3854A Dr. Grieser, Staatssekretär im bayerischen Staatsministerium für Arbeit und soziale Fürsorge, Berichterstatter 3854A Ewers (FDP) (zur Geschäftsordnung) 3856B Beratung der Interpellation der Abg. Dr. Solleder, Dr. von Brentano und Fraktion der CDU/CSU betr. Frachterleichterung Ostbayern (Nr. 1462 der Drucksachen) . . 3856C Dr. Solleder (CSU), Interpellant 3856C, 3863D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 3858A Freiherr von Aretin (BP) 3859B Dr. Zawadil (FDP) 3859C Behrisch (SPD) 3860B Müller (Frankfurt) (KPD) 3861C Dr. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 3862A, 3864B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Fideikommiß- und Stiftungsrechts (Nr. 1674 der Drucksachen) 3865B Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz 3865B Erste, zweite und dritte Beratung des Antrags der Abg. Dr. Dr. Müller (Bonn) u. Gen. betr. Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsnotgesetzes (Nr. 1683 der Drucksachen) 3853C, 3865C, 3876B Dr. Dr. Müller (Bonn), Antragsteller 3876B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Nrn. 1541 und 1685 der Drucksachen) 3853D, 3866A Pelster (CDU), Berichterstatter . . . 3866A Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . .. . 3866D Dr. Bertram (Z) 3867A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Vereinbarung über den Warenverkehr und das Protokoll vom 17. August 1950 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Brasilien (Nr. 1509 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (14. Ausschuß) (Nr. 1619 der Drucksachen) 3867D Dr. Weiß (CDU), Berichterstatter . 3867D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Heimarbeitsgesetzes (Nr. 1357 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (20. Ausschuß) (Nrn. 1543, zu 1543 der Drucksachen, Umdruck Nr. 28) 3869A Karpf (CSU), Berichterstatter 3869A, 3875B Frau Thiele (KPD) . . 3872C, 3873D, 3874A, B, C, D, 3875A Sabel (CDU) 3872D, 3873C Dr. Atzenroth (FDP) 3873A Erste, zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Verlängerung der Geltungsdauer des Preisgesetzes (Nr. 1626 der Drucksachen) 3865D, 3875D Naegel (CDU), Antragsteller . . . . 3875D Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Eigentumsregelung in der Kohlen-, Eisen- und Stahlwirtschaft (Nr. 1549 der Drucksachen) 3876D, 3905A Schröter (CDU) (zur Geschäftsordnung) 3876D Henßler (SPD), Antragsteller . 3905A, 3911C Dr. Schröder (Düsseldorf) (CDU) . 3907B Willenberg (Z) 3908C Dr. Freiherr von Rechenberg (FDP) 3909A Ewers (DP) 3910B Harig (KPD) 3910C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Tichi gemäß Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 2. Oktober 1950 (Nr. 1504 der Drucksachen) . . . 3877A, 3882A Dr. von Merkatz (DP), Berichterstatter 3882A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Strauß gemäß Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 16. September 1950 (Nr. 1505 der Drucksachen) 3877A, 3878A Sassnick (SPD), Berichterstatter . . 3878B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität der Abg. Heiland u. Gen. gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 31. August 1950 (Nr. 1560 der Drucksachen) 3877B Kahn (CSU), Berichterstatter . . . 3877B, C Dr. Vogel (CDU) 3877B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Schäffer gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 12. September 1950 (Nr. 1562 der Drucksachen) 3877C, 3879A Bromme (SPD): als Berichterstatter 3879B als Abgeordneter 3881B Tichi (WAV) 3879D Kahn (CDU) 3880D von Thadden (DRP) 3881A Schröter (CDU) 3881C Goetzendorff (DRP-Hosp.) 3881D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Wirths gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 18. Juni 1950 (Nr. 1601 der Drucksachen) 3877D, 3882B Bromme (SPD), Berichterstatter . . . 3882C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Dr. Zawadil gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 18. Juni 1950 (Nr. 1602 der Drucksachen) 3877D Müller (Hessen) (SPD), Berichterstatter 3877D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Behrisch gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 18. Juni 1950 (Nr. 1603 der Drucksachen) 3878C Kahn (CSU), Berichterstatter . . . 3878D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Brunner gemäß Schreiben des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 1950 (Nr. 1604 der Drucksachen) 3878D Kahn (CSU), Berichterstatter . . . 3878D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Dr. Richter (Niedersachsen) gemäß Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft Hannover vom 6. Januar 1950 und 27. Mai 1950 sowie Schreiben des Oberstaatsanwalts Oldenburg vom 8. Juni 1950 (Nr. 1608 der Drucksachen) 3882D Striebeck (SPD), Berichterstatter . 3882D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Ermächtigung des Bundestages zur Strafverfolgung gegen Ernst Willy Freitag und Ernst Maria Lang wegen Beleidigung einer gesetzgebenden Versammlung gemäß § 197 StGB (Nr. 1606 der Drucksachen) . 3883C Gengler (CDU), Berichterstatter . . 3883D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Dr. Arndt gemäß Schreiben des Redakteurs Gerst vom 13. Oktober 1950 (Nr. 1605 der Drucksachen) 3884B Dr. von Merkatz (DP), Berichterstatter 3884B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Aufhebung der Immunität des Abg. Goetzendorff gemäß Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 2. Februar 1950 und 27. Februar 1950 (Nr. 1607 der der Drucksachen) 3884C Striebeck (SPD), Berichterstatter . 3884D Beratung der Übersicht über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages über Petitionen (Umdruck Nr. 22) . . . . 3884D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für ERP-Fragen (15. Ausschuß) über den Antrag der Abg. Dr. Horlacher u. Gen. betr. ERP-Kredite für die Landwirtschaft (Nrn. 1452, 1093 der Drucksachen) 3876C, 3885A Dr. Pfleiderer (FDP), Berichterstatter 3885A Unterbrechung der Sitzung . . 3885B Beratung des Entwurfs einer Zweiten Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes (Nr. 1612 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Entwurfs einer Verordnung zur Ergänzung der Durchführungsverordnung zum Zweiten und Dritten Teil des Soforthilfegesetzes (Nr. 1613 der Drucksachen) 3885C Kunze (CDU), Berichterstatter . . 3885C Beratung der Entwürfe von Verordnungen über die Preise für Kohle und Stahl (Nrn. 1670, 1671, 1642 und 1643 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung der Anträge der Fraktion der KPD betr. Sicherung der deutschen Kohlenwirtschaft (Nr. 1642 der Drucksachen) und betr. Inlandspreise für Kohle und Stahl (Nr. 1643 der Drucksachen) . . 3853D, 3886B, 3887C Dr. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 3886C, 3902A Harig (KPD), Antragsteller 3887C Lenz (CDU), Berichterstatter . . . 3889B Etzel (Duisburg) 3890B, 3904C Dr. Bleiß (SPD) 3893D, 3901C Dr. Preusker (FDP) 3895C Dr. Bertram (Z) 3898B Paul (Düsseldorf) (KPD) 3899C Loritz (WAV) 3900D Mellies (SPD) (zur Geschäftsordnung) 3902B Dr. Nölting (SPD) 3902C Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Innerdeutscher Handelsvertrag (Nr. 1551 der Drucksachen) 3911D Mellies (SPD) (zur Geschäftsordnung) 3911D Zur Geschäftsordnung: von Thadden (DRP) 3912A Nächste Sitzung 3912D Die Sitzung wird um 9 Uhr 32 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von Dr. Franz Weiß


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Handelsvertragsverhandlungen mit den Vereinigten Staaten von Brasilien, die zum Abschluß des vorliegenden Abkommens geführt haben, wurden am 25. April d. J. in Rio de Janeiro begonnen und am 7. Juni 1950, also in der kurzen Zeit von sechs Wochen, zum Abschluß gebracht. Im allgemeinen dauern derartige Verhandlungen sechs Monate und mehr. Die Verhandlungen verliefen in einer sehr günstigen Atmosphäre; sie wurden seitens der brasilianischen Delegation in einem durchaus deutschfreundlichen Geist geführt. Dies soll auch an dieser Stelle anerkennend hervorgehoben werden.


    (Dr. Weiß)

    Das Handelsabkommen wird, wie es in der Begründung zu dem vorgelegten Gesetzenwurf heißt, deshalb als „Vereinbarung über den Warenverkehr" bezeichnet, weil dieses erste deutsche Vertragswerk nach dem zweiten Weltkrieg einerseits gewisse Fragen regelt, die zeitlich bedingten Charakter tragen, andererseits infolge der noch ungeklärten politischen und völkerrechtlichen Lage gewisse Fragen nicht regelt, die an sich in einen Handelsvertrag hineingehören, zum Beispiel das Konsularwesen und das Niederlassungsrecht.
    Das Einfuhr- und Ausfuhrvolumen beträgt bei diesem Abkommen auf jeder Seite 115 Millionen Dollar. Das sind etwa 5 °/o des Außenhandels der Bundesrepublik Deutschland im laufenden Jahr. Der Handelsverkehr zwischen den Vereinigten Staaten von Brasilien und der Bundesrepublik Deutschland soll, wie es in dem Art. 12 der Vereinbarung heißt, im Laufe der Zeit noch ausgebaut werden. Dazu bietet die Wirtschaft beider Länder große Möglichkeiten. Brasilien, ein Land von etwa 50 Millionen Einwohnern und einer Bodenfläche von 8,5 Millionen Quadratkilometern, hat große Rohstofflager, besonders an Eisenerzen und Ölen, sowie einen großen Holzreichtum in seinen allerdings noch nicht erschlossenen Landesteilen aufzuweisen. Die Landwirtschaft Brasiliens liefert wichtige Erzeugnisse, für die gerade in der Bundesrepublik Deutschland dringender Bedarf vorliegt. Für die von der brasilianischen Regierung angestrebte Industrialisierung des Landes und für das in einem Fünfjahresplan festgelegte Arbeitsprogramm zur Förderung von Volksgesundheit und Ernährung, Transportwesen und Energie werden Investitionsgüter benötigt, die die Bundesrepublik Deutschland zu liefern in der Lage ist, vor allem auch in einer Qualität, die den deutschen Waren auf dem Weltmarkt von jeher einen guten Absatz gesichert hat. So ergänzen sich die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Länder in ausgezeichneter Weise, und bei der bereits erwähnten günstigen Einstellung Brasiliens Deutschland gegenüber ist eine rasche Steigerung des Handelsverkehrs zu erwarten. Beweise ihrer deutschfreundlichen Einstellung hat die brasilianische Regierung vor kurzem dadurch gegeben, daß sie ein Gesetz über die Freigabe der Vermögenswerte von Deutschen erlassen hat, die in Brasilien wohnen, weiterhin durch die wohlwollende Behandlung der deutschen Schutzrechte, der deutschen Einwanderung, des Reiseverkehrs.
    Die aus den Vereinigten Staaten von Brasilien nach der Bundesrepublik einzuführenden Waren umfassen einen Gesamtwert von 115 Millionen Dollar für den Zeitraum eines Jahres und im ganzen 50 verschiedene Produkte, und zwar 50 bis 60 % industrielle Rohstoffe und 30 bis 40% Ernährungsgüter. An erster Stelle steht Rohkaffee im Wert von 30 Millionen Dollar. Die brasilianische Regierung befürchtet allerdings, daß dieser Posten nicht voll abgenommen werden wird wegen der Belastung dieses Produktes durch Steuern und Zölle in Höhe von 11,60 DM je Kilogramm. An zweiter Stelle folgt Baumwolle im Wert von 25, Millionen Dollar. Infolge der ungünstigen letzten Ernte wird dieser Posten allerdings voraussichtlich nicht ganz geliefert werden; eine etwaige Fehlmenge wird von der nächsten Ernte nachgeliefert werden. Es folgen weiter an wichtigen Erzeugnissen Rinderhäute im Wert von 10 Millionen Dollar, Rohtabak und Sisal im Wert von je 5 Millionen Dollar, Holz und Eisenerze mit je 3 Millionen Dollar, Kakao und Mais mit je 4 Millionen Dollar.
    Bei weiterer Entwicklung der Landwirtschaft Brasiliens besteht gute Aussicht für eine stärkere Ausfuhr von Sojabohnen. Dies ist deshalb wichtig, weil die Einfuhr von Sojabohnen aus der Mandschurei in Wegfall gekommen ist und die Einfuhr aus den Vereinigten Staaten von Nordamerika aus Dollargründen erschwert ist. Auch mit verstärkten Reis- und Zuckerlieferungen kann in der Zukunft wohl gerechnet werden. Für Weizenausfuhr besteht zur Zeit keine Möglichkeit, da Brasilien selbst große Mengen Weizen aus Argentinien einführen muß.
    Die deutsche Ausfuhrliste umfaßt 164 Positionen aus den verschiedensten Gebieten, hauptsächlich der gewerblichen Wirtschaft. Erfreulicherweise erreicht die Ausfuhr an Fertigwaren in diesem Abkommen den Vorkriegsstand, während sie sich im Durchschnitt dieses Jahres bis jetzt erst bei 63 % der Gesamtausfuhr befindet. Unter den deutschen Ausfuhrwaren stehen, entsprechend den auf Erschließung des Landes gerichteten Bestrebungen der brasilianischen Regierung, Verkehrsmittel aller Art im Gesamtwert von 12 1/2 Millionen Dollar mit an erster Stelle. Einen großen Posten nehmen die Chemieerzeugnisse im Wert von 13,8 Millionen Dollar ein. Textilien werden im Wert von 5 Millionen Dollar ausgeführt.
    Die Warenlisten können nach Art. 4 der Vereinbarung in beiderseitigem Einvernehmen jederzeit geändert werden. Die Warenkontingente können nach Art. 3 je nach Lage herab- oder heraufgesetzt werden. Von den festgelegten Warenkontingenten sind vierteljährlich mindestens 25 % zur Ein- und Ausfuhr freizugeben. Die Vorlage von Ursprungszeugnissen kann nach Art. 5 der Vereinbarung verlangt werden.
    Für langfristige Vereinbarungen bleiben Ein- und Ausfuhrbewilligungen nach Art. 7 und 8 auch dann in Kraft, wenn die Vereinbarung außer Kraft getreten ist.
    Der Transitverkehr bedarf gemäß Art. 9 von Fall zu Fall besonderer Genehmigung.
    Das in Art. 10 erwähnte Zahlungsabkommen, das zwischen dem Banco do Brasil und der Bank deutscher Länder abgeschlossen wurde, sieht eine Kreditmarge von 10 % des Warenvolumens, also von 11,5 Millionen Dollar vor. Nach Erschöpfung des Kredits kann sofortige Bezahlung des überschießenden Betrages gefordert werden.
    Die in Art. 12 vorgesehenen gemischten Kommissionen sollen die Durchführung der Vereinbarung verfolgen und erleichtern sowie Vorschläge für den Ausbau des Handelsverkehrs machen.
    Es ist zu bgrüßen, daß in absehbarer Zeit in Brasilien eine deutsche Handelsvertretung errichtet werden soll, was zur Förderung des Warenverkehrs zwischen den beiden Ländern sicherlich wesentlich beitragen wird.
    Das Protokoll, das außer der Vereinbarung mit Gesetzeskraft veröffentlicht werden soll, schließt die westlichen Sektoren von Groß-Berlin in die Vereinbarung ein, außerdem enthält es eine umfassende Meistbegünstigung für Zölle und Steuern und die Seeschiffahrt beider Länder.
    Vereinbarung und Protokoll bleiben ein Jahr in Kraft und verlängern sich stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr, falls nicht 60 Tage vor Ablauf gekündigt wird.
    Der Bundesrat hat in seiner 37. Sitzung am 20. 10. dieses Jahres gemäß Art. 76 Abs. 2 des Grundgesetzes beschlossen, gegen den vorliegenden Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.


    (Dr. Weiß)

    Der Ausschuß für Außenhandel schlägt dem Hohen Hause vor, dem Gesetzentwurf ebenfalls zuzustimmen.


Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
Ich eröffne die Besprechung der zweiten Beratung.
— Wortmeldungen liegen nicht vor.
Ich darf zusammen aufrufen: Art. I, — Art. II,
— Art. III des Gesetzes, — Einleitung und Überschrift. Ich bitte die Damen und Herren, die diesem Gesetz zuzustimmen wünschen, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Einstimmig angenommen.
Ich schließe die zweite Beratung und eröffne die
dritte Beratung.
— Wortmeldungen liegen nicht vor.
Wir kommen zur Schlußabstimmung: Art. I, — Art. II, — Art. III, — Einleitung und Überschrift. Ich bitte um Zustimmung. — Gegenprobe! — Das Gesetz ist einstimmig angenommen.
Ich rufe Punkt 10 der gedruckten Tagesordnung auf:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Heimarbeitsgesetzes (Nr. 1357 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (20. Ausschuß) (Nrn. 1543, z u 1543 der Drucksachen, Umdruck Nr. 28).

(Erste Beratung: 89. Sitzung.)

Vom Ältestenrat war vorgesehen, daß eine Aussprache zu diesem Punkt nicht stattfindet. Es. ist inzwischen ein Änderungsantrag der Fraktion der Kommunistischen Partei eingegangen. Umdruck Nr. 29 befindet sich in Ihrer Hand. Ich weise gleich darauf hin, daß die kommunistische Fraktion gebeten hat, aus diesem Umdruck die Ziffer 3 zu streichen. Ich bitte, das in Ihrem Handexemplar zu vermerken.
Ich bitte zunächst den Berichterstatter Herrn Abgeordneten Karpf, das Wort zu nehmen.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Hugo Karpf


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In der 89. Sitzung des Bundestags am 5. Oktober 1950 wurde der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Heimarbeitsgesetzes in erster Lesung verabschiedet und dem Ausschuß für Arbeit überwiesen. Von allen Seiten des Hauses wurde dabei dem Wunsche Ausdruck verliehen, der zuständige Ausschuß möge in möglichst kurzer Zeit seine Beratungen beginnen, um dem Erfordernis einer baldigen Verabschiedung dieses so dringenden Gesetzes zu entsprechen.
    Der Entwurf der Bundesregierung hat sich bemüht, das Heimarbeitsrecht auf der Grundlage der früheren gesetzlichen Regelungen organisch weiter zu entwickeln. Der Personenkreis der in Heimarbeit Beschäftigten entspricht im wesentlichen dem des Gesetzes über die Heimarbeit von 1939. Es ist anzuerkennen, daß sowohl der Entwurf der Bundesregierung als auch die im Ausschuß geleistete Mitarbeit der vom Bundesarbeitsministerium beorderten Referenten zu einer außerordentlich dankbaren Ergänzung der Ausschußberatungen beigetragen haben.
    Der Ausschuß hat sich bemüht, dem zum Ausdruck gebrachten Wunsch auf möglichst schnelle Verabschiedung in weitestgehender Weise Rechnung zu tragen. In drei Sitzungen hat der Ausschuß für
    Arbeit eine eingehende Beratung des Regierungsentwurfs vorgenommen. Das Ergebnis liegt Ihnen in der Drucksache Nr. 1543, in dem Mündlichen Bericht des Ausschusses vor, der die Änderungen enthält.
    Ich kann mich darauf beschränken, Ihnen die Änderungen zu erläutern. Da dem Regierungsentwurf eine sehr eingehende Begründung beigegeben ist, ist nur noch sehr wenig hinzuzufügen.
    Nach Abschluß der Ausschußberatungen nahm der Ausschuß für Arbeit und Sozialpolitik des Bundesrats zu der Drucksache Nr. 1543 und dem Ergebnis der Ausschußberatungen Stellung und machte gegenüber einigen Formulierungen erhebliche Bedenken geltend. Er richtete seine Einwände insbesondere gegen § 3 des Gesetzes betreffend die zuständige Arbeitsbehörde. Der Unterausschuß des Ausschusses für Arbeit und Sozialpolitik des Bundesrats nahm am 29. November 1950 noch einmal eine Beratung der vorgelegten Ausschußergebnisse vor und erarbeitete unter Hinzuziehung von zwei Vertretern des Ausschusses für Arbeit eine geänderte Fassung, die der Ausschuß für Arbeit in einer nochmaligen Sitzung zur Beratung stellte und die in der Ergänzung zum Mündlichen Bericht dem Hohen Hause vorliegt.
    Zunächst darf ich darauf hinweisen, daß der Ausschuß sich bemüht hat, eine neue Fassung des Begriffs „Geltungsbereich" zu schaffen, die den Wünschen und den dringenden Bedürfnissen der in Heimarbeit Beschäftigten besser entspricht. Zwecks einer besseren Klarstellung der immer noch umstrittenen Begriffe Heimarbeiter und Hausgewerbetreibender hat der Ausschuß in § 1 Abs.1 Ziffer 2 zweiter Halbsatz bezüglich der Hausgewerbetreibenden die Worte gestrichen: „die in der Regel allein oder mit ihren Familienangehörigen . . . arbeiten." Er wollte damit klarstellen, daß der da und dort immer wieder herrschende Streit, wo die Abgrenzung zwischen Heimarbeiter und Hausgewerbetreibendem liegt, einer eindeutigen Klärung zugeführt werden soll. Nach der Neufassung. des § 2 ist nun Heimarbeiter im Sinne dieses Gesetzes, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte mit seinen Familienangehörigen arbeitet. Die Zusätze „ohne Gewerbetreibender zu sein" in Abs. 1 bzw. „als Gewerbetreibender" in Abs. 2 wurden fallengelassen; damit wurde erklärt, daß alle, die mit fremden Hilfskräften arbeiten, als Hausgewerbetreibende zu betrachten sind.
    Die Neufassung ides § 3, gegen den der Bundesrat Bedenken wegen der Zuständigkeit erhoben hatte, liegt Ihnen, wie ich bereits bemerkte, in der Ergänzung zur Drucksache Nr. 1543 vor. Nach dieser Neufassung soll der Abs. 1 des § 3 lauten:

    (1) Zuständige Arbeitsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Oberste Arbeitsbehörde des Landes. Für Angelegenheiten (§§ 1, 4, 5, 11, 19 und 22), die nach Umfang, Auswirkung oder Bedeutung den Zuständigkeitsbereich mehrerer Länder umfassen, wird die Zuständigkeit durch die Obersten Arbeitsbehörden der beteiligten Länder nach näherer Vereinbarung gemeinsam im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit wahrgenommen. Betrifft eine Angelegenheit nach Umfang, Auswirkung oder Bedeutung das gesamte Bundesgebiet oder kommt eine Vereinbarung nach Satz 2 nicht zustande, so ist der Bundesminister für Arbeit zuständig.



    (Karpf)

    Mit dieser Neuformulierung sind die Bedenken des Bundesrats ausgeräumt.
    In derselben Sitzung wurde ferner beschlossen, den Abs. 3 des § 3 zu streichen, weil ihm die Bedeutung, die man ihm unterstellt hatte, nicht zukommt und weil ihn der Bundesrat für bedenklich gehalten hat.
    § 4 wurde unverändert übernommen.
    In § 5 wurde hinzugefügt, daß, wenn zuständige Vereinigungen nicht vorhanden sind, von den Spitzenorganisationen Vorschläge eingereicht werden können, um damit jede Möglichkeit zu schaffen, die Berufung von Beisitzern nach möglichst sachgerechten Grundsätzen durchzuführen. Die Worte „sachkundige Personen" wurden geädert in „geeignete Personen", um keinen Streit über den Begriff „Sachverständige" heraufzubeschwören. Die Worte „geeignete Personen" bedeuten im Prinzip das gleiche; aber es ist damit die Möglichkeit gegeben, daß zu den Sachverständigen auch noch sonstige geeignete Personen in Vorschlag gebracht werden können.
    Der § 6 bezüglich der Listenführung mußte eine Änderung erfahren auf Grund der allseitigen Meinung des Ausschusses, daß die Vorlage der Listen, die nach der Regierungsvorlage nur einmal jährlich vorgesehen ist, nicht den Bedürfnissen einer geordneten Überwachung der Heimarbeit entspricht. Bei der starken Fluktuation, die in der Heimarbeit immer wieder festzustellen ist, würde eine Liste, die nur einmal im Jahre abgegeben wird, sehr bald unbrauchbar werden und keine Handhabe mehr dafür bieten, daß eine geordnete Überwachung der Heimarbeit durchgeführt werden kann. Es wurde ferner hinzugefügt, daß diese Listen an die zuständige Arbeitsbehörde in je drei Abschriften einzureichen sind und daß von dieser je eine Abschrift der zuständigen Gewerkschaft und der zuständigen Vereinigung der Auftraggeber zuzuleiten ist. Hier ist ebenfalls eine Abweichung gegenüber der Regierungsvorlage, die vorgesehen hatte, daß in diese Listen Einsicht genommen werden könnte. Eine solche Einsichtnahme ist bei dem teilweise außerordentlich weit ausgedehnten Heimarbeiterkreis nicht geeignet, die nötige Unterstützung der zuständigen Organisationen zu gewährleisten, die für die Durchführung des Gesetzes dem Ausschuß als unerläßlich erscheint.
    Das gleiche gilt für die Anzeige bei erstmaliger Ausgabe von Heimarbeit im § 7.
    § 8 blieb unverändert.
    Im § 9 wurde vorgesehen, daß bei der Festsetzung der Entgeltbelege auch der Heimarbeitsausschuß mitzubestimmen hat, also angehört werden muß, bevor eine Genehmigung erfolgt. Der Ausschuß war der Auffassung, daß diese Frage von sehr großer Bedeutung ist, ob man Entgeltbelege, Entgeltbücher oder sonst eine andere Form der Unterlagen an die Heimarbeiter herausgibt, und daß das geeignete Organ dafur, um hier seine Meinung zum Ausdruck zu bringen, der zuständige Heimarbeitsausschuß sein muß.
    Bezüglich der Verteilung der Heimarbeit im § 11 wurde ebenfalls eine Änderung im Hinblick auf die Arbeit für Jugendliche vorgesehen. Es wurde die Neufassung eingeführt:
    Für jugendliche Heimarbeiter ist eine Arbeitsmenge festzusetzen, die von vergleichbaren jugendlichen Betriebsarbeitern in der für sie üblichen Arbeitszeit bewältigt werden kann.
    Diese Bestimmung entspricht den Vorschriften auch des Jugendschutzgesetzes, nach dem sich Arbeit für Jugendliche im Rahmen der zulässigen Arbeitszeit halten muß. Es erschien dem Ausschuß als die beste Lösung, bei der Ausgabe von Heimarbeit die vergleichbaren jugendlichen Betriebsarbeiter, die häufig im selben Betriebe arbeiten, und die von ihnen zu bewältigende Arbeitsmenge zugrunde zu legen.
    Die Regelung der §§ 12, 13, 14, 15, 16, 17 wurde in der Fassung der Regierungsvorlage unverändert übernommen.
    § 18 - die Aufgaben des Heimarbeitsausschusses auf dem Gebiete der Entgeltregelung — wurde ebenfalls im wesentlichen unverändert übernommen; desgleichen die Frage der bindenden Festsetzungen im § 19. § 19 Abs. 3 wurde lediglich auf Wunsch des Bundesrates dahingehend geändert, daß nicht das Tarifvertragsgesetz der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes sinngemäß gilt. Vielmehr lautet die Neufassung:

    (3) Soweit sich aus den Absätzen 1 und 2 sowie aus dem Fehlen der Vertragsparteien nicht etwas anderes ergibt, gelten für die bindende Festsetzung die gesetzlichen Vorschriften über den Tarifvertrag sinngemäß.

    Diese Neufassung mußte deswegen gewählt werden, weil das Tarifvertragsgesetz nur für die amerikanische und britische Zone Gültigkeit hat, während in den Ländern der französischen Zone eine andere tarifgesetzliche Regelung gilt. Daher war eine Änderung der Regierungsvorlage erforderlich.
    Die Entgeltregelung für Zwischenmeister hat ebenfalls keine Änderung erfahren, desgleichen der § 22 über die Mindestarbeitsbedingungen für fremde Hilfskräfte. Es muß bei diesem Paragraphen anerkannt werden, daß gegenüber früheren Regelungen eine sehr wertvolle neue Möglichkeit für Mindestarbeitsbedingungen für. fremde Hilfskräfte geschaffen wurde. Dieser Anregung des Entwurfs ist der Ausschuß gefolgt in der festen Überzeugung, daß nicht nur die Heimarbeiter bzw. die in Heimarbeit Beschäftigten, sondern auch die bei diesen beschäftigten fremden Hilfskräfte eines Lohnschutzes bedürfen.
    Weiter hat es der Ausschuß für dringend notwendig gehalten, einen neuen sehr bedeutsamen Paragraphen über die Möglichkeit von Kündigungen in den Ihnen vorliegenden Entwurf der Regierung einzufügen. Es erscheint uns außerordentlich bedeutsam, daß der vom Ausschuß für Arbeit als selbständiger Abschnitt neu eingefügte § 29 erstmalig eine Kündigungsfrist festlegt. Die Vorschrift dürfte zu einer neuen Konzeption des Heimarbeitsverhältnisses, insbesondere zu einer Annäherung des Heimarbeitsverhältnisses an das Arbeitsverhältnis führen. Die Meinungen all der verantwortlichen Behörden und Organisationen, die mit dem Heimarbeiterschutz zu tun haben, ist weithin die, daß sich das Heimarbeitsverhältnis einem wirklichen Arbeitsverhältnis mehr und mehr angleicht und zum großen Teil bereits ein solches ist. Es erschien untunlich, die in Heimarbeit Beschäftigten im Falle der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der Willkür der jeweiligen Auftraggeber zu überlassen. Aus diesem Grunde hat der Ausschuß in der Neufassung zu Drucksache Nr. 1543 nun die Fassung beschlossen:
    Ein Auftraggeber oder Zwischenmeister kann
    das Beschäftigungsverhältnis eines in Heimarbeit Beschäftigten, den er mindestens ein


    (Karpf)

    Jahr ausschließlich oder überwiegend beschäftigt hat, nur mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen lösen, wenn der Beschäftigte seinen Lebensunterhalt überwiegend aus dem Beschäftigungsverhältnis bezieht. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der zur Lösung des Arbeitsverhältnisses eines vergleichbaren Betriebsarbeiters ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigen würde. Für die Kündigungsfrist hat der Beschäftigte auch bei Ausgabe einer geringeren Arbeitsmenge Anspruch auf Arbeitsentgelt in Höhe von einem Zwölftel des Gesamtbetrages, den er in den der Kündigung vorausgehenden vierundzwanzig Wochen als Entgelt erhalten hat.
    Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Auftraggeber oder Zwischenmeister die Arbeitsmenge, die er mindestens ein Jahr regelmäßig an einen Beschäftigten, auf den die Voraussetzungen des Absatzes 1 zutreffen, ausgegeben hat, um mindestens die Hälfte verringert.
    Von einigen Mitgliedern des Bundesrats wurden
    zunächst gegen diese Fassung Bedenken erhoben.
    Sie befürchteten, daß, wenn der Zwischenmeister
    verpflichtet wird, eine Kündigungsfrist einzuhalten,
    es ihm selbst — das heißt dem Zwischenmeister —
    an dem erforderlichen Schutz mangele. Diesen Bedenken hat der Ausschuß mit dem weiteren Absatz 4 Rechnung getragen, indem er auch für die
    Zwischenmeister folgende Sicherung eingebaut hat:
    Teilt ein Auftraggeber einem Zwischenmeister,
    der überwiegend für ihn Arbeit weitergibt,
    eine künftige Herabminderung der regelmäßig
    zu verteilenden Arbeitsmenge nicht rechtzeitig
    mit, so kann dieser vom Auftraggeber Ersatz
    der durch Einhaltung der Kündigungsfristen

    (Absätze 1 bis 3) verursachten Aufwendungen

    insoweit verlangen, als während der Kündigungsfrist die Beschäftigung wegen des Verhaltens des Auftraggebers nicht möglich war.
    Ich darf dazu noch einen kurzen Satz anfügen. Es wurde bereits in der ersten Lesung ausgesprochen, daß die Willkür in dem Verhältnis zwischen Auftraggeber und dem in Heimarbeit Beschäftigten zu außerordentlichen sozialen Härten führt. Die in der Heimarbeit Beschäftigten, die sowohl in die Arbeitslosen- wie Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung eingebaut sind, erfahren häufig erst nach einer längeren Frist, daß sie keine Arbeit mehr erhalten. Sie sind dadurch nicht nur selbst geschädigt; soweit sie nämlich als Hausgewerbetreibende tätig sind und fremde Hilfskräfte beschäftigen, besteht diesen Hilfskräften gegenüber die Verpflichtung, zu kündigen und ihnen für weitere zwei Wochen den Lohn weiterzubezahlen. Hier liegt ein offenes Unrecht vor, weil der schwächere Teil wohl dazu verpflichtet ist, den von ihm beschäftigten Hilfskräften gegenüber die Kündigungszeit einzuhalten, während ihm selbst gegenüber das Arbeitsverhältnis willkürlich gelöst werden könnte. Aus diesem Grund hat es der Ausschuß für Arbeit für dringend erforderlich gehalten, dem Hohen Hause diesen neuen § 29 vorzuschlagen.
    Der Ausschuß für Arbeit hat eine strengere Fassung der Bestimmungen über Strafen, Ausgabeverbot und Vergehen — § 30 und § 31 des Entwurfs, § 31 und § 32 nach den Beschlüssen des 20. Ausschusses - für erforderlich gehalten. Die Möglichkeit der Verhängung von Strafen bietet bei der milden Handhabung, die wir heute auf weiten Gebieten unseres Rechtswesens zu . beklagen haben, häufig nicht genügend Anlaß, sich an die
    Bestimmungen dieser Schutzgesetze zu halten. Aus
    diesem Grund hielt es der Ausschuß für Arbeit für
    erforderlich, den § 31 Abs. 1 neu zu fassen:
    Mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark wird bestraft, wer vorsätzlich und aus Gewinnsucht oder in der Absicht, den in Heimarbeit Beschäftigten Schaden zuzufügen, eine der in § 30 Buchstaben a bis c bezeichneten Handlungen begeht.
    Der sozialpolitische Ausschuß des Bundesrats hielt diese Fassung noch nicht für weit genug. Er befürchtete, sie habe doch in der Hauptsache mehr einen abschreckenden, deklamatorischen Wert, während sie eine konkrete Bedeutung in den seltensten Fällen erlangen könnte. Im Unterausschuß des sozialpolitischen Ausschusses des Bundesrats wurde daher eine neue Fassung vorgeschlagen, der sich dann der Ausschuß für Arbeit angeschlossen hat. Der Absatz erhielt folgenden Wortlaut:
    Mit der gleichen Strafe wird bestraft, wer eine
    der in § 30 Buchstaben a bis c bezeichneten
    Handlungen begeht, obwohl er wegen einer
    gleichartigen Verfehlung in den letzten der
    Bestrafung vorausgehenden fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wurde.
    Es handelt sich hier um die Vorschriften über Listenführung, die Anordnung zum Schutze der Heimarbeiter vor Zeitversäumnis und die Unterlassung, die Verrichtung von Heimarbeit anzuzeigen, die anzeigepflichtig ist.
    Das bezieht sich auf drei Verpflichtungen, deren Anführung mit Absicht unterlassen wird. Ist wegen eines gleichen Vergehens schon eine Strafe ausgesprochen worden und hält der Auftraggeber es immer noch nicht für notwendig, hier die unbedingt erforderliche Ordnung einzuhalten, erscheint dem Ausschuß im Wiederholungsfall eine höhere Strafe notwendig.
    Ein längerer Meinungsaustausch fand statt über die Frage des § 33, über die Vereinigungen der Hausgewerbetreibenden. In der Fassung des Regierungsentwurfes wurde vorgeschlagen:
    Den Gewerkschaften stehen bei Anwendung des § 1 Absatz 5, des § 5 Absatz 1 sowie der §§ 6, 7 und 17 bis 19 Vereinigungen der Hausgewerbetreibenden gleich, die zur Wahrnehmung der Interessen der Hausgewerbetreibenden gegenüber den Auftraggebern berufen sind.
    Hiergegen wurden vom Bundesrat Bedenken geäußert, weil seinem Vorschlag, hier müsse gewährleistet sein, daß diese Vereinigungen unabhängig vom Auftraggeber sind, nicht Rechnung getragen wurde. In einer neuerlichen Beratung hat der Ausschuß dann beschlossen, folgende Form zu wählen:
    Die wirtschaftlichen Interessen der Hausgewerbetreibenden den Auftraggebern gegenüber
    werden durch Gewerkschaften wahrgenommen.
    Im übrigen blieb das Gesetz in der Fassung des Regierungsentwurfs bestehen.
    Aufgabe dieses Hohen Hauses heute ist, dem Entwurf des Ausschusses für Arbeit zuzustimmen. Als Berichterstatter darf ich Sie herzlich bitten, die dringend notwendige Arbeit zum Schutz der Heimarbeiter zu unterstützen. Tausende von Heimarbeitern warten auf diese Bestimmungen. Infolge des Wegfalls wichtiger Einzelbestimmungen des alten Heimarbeitsgesetzes von 1939 besteht weithin Rechtsunsicherheit; selbst die geltenden Vor-


    (Karpf)

    schriften werden nicht mehr eingehalten. Man muß feststellen, daß abgesehen von der Lohnfrage, die bereits in der ersten Lesung gebührend geschildert wurde, auch die sonstigen Schutzbestimmungen für die in Heimarbeit Beschäftigten in weiten Gebieten umgangen werden. Dort fehlen nicht nur die Entgeltbücher, die so gut wie unbekannt sind, sondern auch die gesetzlichen Bestimmungen über Urlaubsvergütung, Feiertagsvergütung usw. werden in den seltensten Fällen eingehalten. So sind wir in einen Zustand zurückgefallen, wie er lange vor der Schaffung des ersten Heimarbeitsgesetzes bestand. Aus diesem Grunde darf ich Sie im Namen des Ausschusses nochmals bitten, dem Vorschlag des Ausschusses heute Ihre Zustimmung zu geben.
    Auch weite Kreise von Auftraggebern, die sich um geordnete Verhältnisse auch gegenüber ihren Heimarbeitern bemühen, haben es bedauert, daß durch das Fehlen einer gesetzlichen Regelung auf Kosten sowohl der ärmsten Volkskreise wie des Ansehens ordnungsliebender Unternehmer unsaubere Machenschaften weithin verbreitet sind.
    Es war mir persönlich eine hohe Ehre, vor diesem Hause die Interessen der Heimarbeiter vertreten zu dürfen. Es handelt sich um einen Personenkreis, der, wie ich schon einmal ausführte, der Öffentlichkeit nicht so bedeutungsvoll erscheint, der aber immerhin so viele Beschäftigte zählt wie unsere gesamte chemische Industrie und der zugleich durch seine Verteilung über das ganze Bundesgebiet nicht die Beachtung und beim Fehlen der gesetzlichen Bestimmungen auch nicht den notwendigen Schutz gefunden hat.
    An die zuständigen Arbeitsbehörden der Länder und des Bundes darf ich im Namen des Ausschusses auch von dieser Stelle aus die dringende und 1 herzliche Bitte richten, dem Gesetz das bei der Vorbereitung gezeigte Interesse auch nach seinem Inkrafttreten durch eine ebenso rasche wie gründliche Durchführung zu bewahren, denn nur dann wird der Wunsch nach einer durchgreifenden Abstellung der offen zutage liegenden Schäden bei den in Heimarbeit Beschäftigten und ihren Familienangehörigen erfüllt sein. Ich darf Sie deswegen im Namen des Ausschusses noch einmal bitten, dem vorliegenden Entwurf in der vom Ausschuß vorgeschlagenen Fassung zuzustimmen.
    Darf ich den Herrn Präsidenten bitten, nun noch ein Wort als Redner für die Fraktion sagen zu dürfen?