Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Dr. Kleindinst hat in vorbildlicher Weise die allgemeinen Grundsätze herausgearbeitet, die zum Erlaß dieser Gesetzentwürfe geführt haben und die auf das Grundgesetz zurückgehen. Mit Rücksicht auf die kurz bemessene Zeit und auf diese guten erläuternden Einführungen, die praktisch für alle vier Gesetzentwürfe gelten können, möchte ich darauf verzichten, die Dinge zu wiederholen, die Sie bereits besser gehört haben, als ich sie vielleicht hätte vortragen können. Ich kann also auf den Entwurf eines Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn und auf die Paragraphen dieses Gesetzentwurfes eingehen und kurz berichten.
Der § 1 dieses Gesetzes sieht vor, daß das Vermögen des Bundes an der ehemaligen Deutschen Reichsbahn, wie sie früher geheißen hat, und auch das Vermögen der Bahnanlagen, soweit sie im Besitz der Länder sind, als Sondervermögen auf den Bund übergehen und daß die Bezeichnung Sondervermögen „Deutsche Bundesbahn" sein soll.
Der § 1 a ist an Stelle der Ziffer 3 des § 1 eingesetzt. Wir müssen hier unterscheiden, daß erstens einmal das Vermögen des Bundes in Frage kommt und dann das Vermögen der Länder, und berücksichtigen, daß es auch teilweise Beteiligungen an Vermögen gegeben hat, und zwar Beteiligungen mit Mehrheit und Beteiligungen mit Minderheit; daß es darüber hinaus aber private Vermögenswerte gegeben hat, die inzwischen auf die Länder übergegangen sind, daß also auch dieses Vermögen der Bahnen selbstverständlich unter diese Vorschrift fällt. Diese Paragraphen sehen ferner vor, daß auch Bahnvermögen, das nach dem Zusammenbruch erworben worden ist, selbstverständlich auch dem neuen Bundesbahnvermögen untersteht.
Es ist ferner zu erwähnen, daß die Bundesbahn und auch die Südwestdeutschen Bahnen an Gesellschaften des privaten Rechts beteiligt waren. Ich darf die Mitteleuropäische Speisewagen- und Schlafwagengesellschaft nennen, ich darf ferner an die Deutsche Verkehrskreditbank und an die Firma Schenker & Co. — Speditionsbetrieb - sowie an das Deutsche Reisebüro erinnern. Alle diese Beteiligungen werden erfaßt. Der Grundgedanke ist der: soweit Vermögen da war, soweit Beteiligungen bestanden haben, gehen sie auf ein neues von der Deutschen Bundesbahn zu errichtendes Unternehmen ähnlicher Art über, und zwar
selbstverständlich nur in dem Verhältnis, wie die Beteiligung vermögensrechtlich war. Es ist ein Unterschied nach der Richtung hin gemacht, daß etwaige Beteiligungen und Vermögenwerte — selbst wenn sie handelsgerichtlich gelöscht sein sollten —, die in einem Gebiet außerhalb des Gebietes liegen, für das das Grundgesetz gilt, also beispielsweise in der Ostzone, ebenfalls in das Bundesbahnvermögen übergehen, daß auf der anderen Seite Verpflichtungen dieser neuen Gesellschaften, die von der Bundesbahn zu bilden sind, nur in dem Ausmaße erfolgen können, als sie schon früher bestanden haben.
Die übrigen Bestimmungen sind im Grunde genommen nichts anderes als die Abwandlung nach der juristischen Seite hin. Selbstverständlich haben die Juristen - es haben der Rechtsausschuß und der Verkehrsausschuß mitgewirkt — die rechtlichen Folgerungen und auch die Rechtserfahrungen hier zum besten gegeben, und wir haben diese eingebaut. Auf der anderen Seite haben natürlich auch die Nichtjuristen versucht, etwas von ihrem allgemeinen, gesunden Menschenverstand hinzuzugeben. Auf diese Art und Weise ist eine Lösung herausgekommen, die wir wohl empfehlen können.
Es ist noch folgendes zu erwähnen. In § 2 ist beispielsweise gesagt, daß die Verpflichtungen, die die Länder im Bereich der Südwestdeutschen Eisenbahnen, also die Länder Baden, . Württemberg-Hohenzollern und Rheinland-Pfalz, für die dortigen Ländereisenbahnen — die ja jetzt durch dieses Gesetz auch Bestandteil der Bundesbahn werden — eingegangen sind, von der Bundesbahn übernommen werden, so daß also praktisch das Vermögen und die Rechte sowie die Schuldverpflichtungen auf die Deutsche Bundesbahn und ihre zu errichtenden Untergesellschaften übergehen.
Eine wichtige Bestimmung bringt der § 5. Es sind nur drei Zeilen. Sie lauten:
Dingliche Rechte an Grundstücken und sonstigen Sachen und Rechten, die unter § 1 fallen, bleiben bestehen.
Mit anderen Worten, Hypotheken und Verpflichtungen jeder Art erlöschen nicht, wenn sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs bestanden haben. Zu diesem § 5 muß ich, weil rechtliche Folgerungen geäußert worden sind und auch Sorgen entstehen könnten, eine Erklärung vortragen. Ich darf dazu die Erlaubnis des Herrn Präsidenten erbitten. Die Erklärung ist nicht sehr lang, sie hat eine bestimmte Bedeutung.
Die Bundesregierung hat die Aufnahme dieser Bestimmung des § 5 in den Gesetzentwurf wie folgt begründet. Es sei nicht ausgeschlossen, daß die Überleitung der in § 1 des Entwurfs bezeichneten Vermögenswerte auf den Bund als ein originärer - für den Nichtjuristen möchte ich dazu sagen: als ein „ursprünglicher" — Rechtserwerb angesehen werde. Vertretern einer solchen Auffassung könne es aber zweifelhaft sein, ob dingliche Rechte an den übergeleiteten Werten bestehen bleiben. § 5 solle jede Zweifel in dieser Hinsicht ausschließen. Dies sei um so mehr geboten, als sowohl das Gesetz Nr. 19 der US-Militärregierung als auch die Verordnung Nr. 217 der französischen Militärregierung ähnliche Bestimmungen enthielten.
Der Ausschuß war sich darüber einig, daß § 5 eine juristische Selbstverständlichkeit zum Ausdruck bringt. An ein Erlöschen dinglicher Rechte kann nach seiner Ansicht um so weniger gedacht werden, als dies wohl eine dem Grundsatz des
Art. 14 des Grundgesetzes widersprechende Enteignung bedeuten würde. Dennoch hat der Ausschuß keine Bedenken, die Beibehaltung dieser der Klarstellung dienenden Bestimmung zu empfehlen.
Mit dieser Bestimmung über den Fortbestand der dinglichen Rechte verbindet sich nun allerdings noch ein anderes, sehr wichtiges Problem. Private Kreise, vor allem die Arbeitsgemeinschaft der Schutzvereinigungen für Wertpapierbesitz in Düsseldorf, glauben aus § 5 herauslesen zu müssen, daß alle anderen Rechte, insbesondere also schuldrechtliche Ansprüche privater Gläubiger gegen die Deutsche Reichsbahn, die damals bestanden, untergehen könnten. Ich kann hierzu erklären, daß bei den Ausschußberatungen weder von der Regierungsseite noch aus den Kreisen der Ausschußmitglieder an eine solche Auslegung der Bestimmung gedacht worden ist. Es ist im Gegenteil ständig betont worden, daß das Problem der sonstigen Rechte durch die Bestimmung über den Fortbestand der dinglichen Rechte in keiner Weise berührt werden solle. Wenn über diese sonstigen Rechte in dem Entwurf nichts gesagt worden ist, so geschah dies deshalb, weil dieses Problem, das übrigens auf das engste mit dem kommenden Lastenausgleich zusammenhängt, nur allgemein geregelt werden kann und deshalb umfassend in Angriff genommen werden muß.
Der alte § 6 des Entwurfs entfällt vollkommen. Dafür sind vorn in § 1 b die entsprechenden Bestimmungen, die ich ganz kurz erläutert habe, angefügt.
In § 7, der auch in der Ausschußfassung unverändert bestehen bleibt, ist vorgesehen, wie die Formalien der grundbuchamtlichen Übertragung vor sich zu gehen haben. Auch darüber braucht man nicht lange zu reden. Zuständig sind in der Hauptsache die Eisenbahndirektionen, und das Vermögen ist einzutragen unter dem Titel „Bundesrepublik Deutschland ".
§ 8 umfaßt die Gebührenregelung. Die Auschußfassung ist gegenüber der Fassung des § 8 des Entwurfs etwas geändert; aber die Änderung ist nicht erheblich. Es heißt hier, daß Gerichtsgebühren — also nicht nur Gebühren - und andere auf Grund dieser neuen Eintragungen und Änderungen entstehende Abgaben nicht erhoben werden.
§ 9 ist eine Seltbstverständlichkeit. Er lautet: „Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft."
Der Verkehrsausschuß als federführender Ausschuß, aber auch der Rechtsausschuß empfehlen dem Hohen Hause die Annahme unverändert nach dem Ausschußbericht in zweiter und dritter Lesung.