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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 104. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 6. Dezember 1950 3791 104. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 6. Dezember 1950. Nachruf für den verstorbenen Abg. Klabunde 3'792D Eintritt der Abgeordneten Majonica und Frau Lockmann in den Deutschen Bundestag 3792D, 3793A Austritt des Abg. Dr. Leuchtgens aus der DRP und Beitritt zur Fraktion der DP 3793A Beitritt des Abg. Friedrich als Hospitant zum BHE-DG 3793A Geschäftliche Mitteilungen . 3793A, 3847C, 3849C Zustimmung des Deutschen Bundesrats zu den Gesetzen über Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes 3793B Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts 3793B Schifferdienstbücher 3793B Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen . 3793C Flaggenrecht der Seeschiffe und Flaggenführung der Binnenschiffe 3793C Anfrage Nr. 130 der Zentrumsfraktion über den Aufbau von militärischen und polizeilichen Dienststellen (Nrn. 1537 und 1663 der Drucksachen) 3793C Anfrage Nr. 132 der Zentrumsfraktion betr. Einsichtnahme von Steuerbehörden in Volkszählungsunterlagen (Nrn. 1542 und 1652 der Drucksachen) 3793C Anfrage Nr. 136 der Fraktion der KPD betr. Schließung des Eisenbahn-Ausbesserungswerks Heilbronn (Nrn. 1581 und 1656 der Drucksachen) 3793C Anfrage Nr. 139 der Zentrumsfraktion betr Aufenthalt von Fremden in den USA (Nrn. 1593 und 1673 der Drucksachen) . . 3793C Bericht des Bundeskanzlers vom 5. Dezember 1950 über den Reiseverkehr mit dem Saargebiet (Nr. 1675 der Drucksachen) . . 3793C Beratung der Interpellation der Fraktion der CDU/CSU betr. Wiederbesiedlung der Stadt Kehl (Nr. 1493 [neu] der Drucksachen) 3793D, 3807B Zur Geschäftsordnung: Dr. Oellers .(FDP) 3807C, 3808B Rümmele (CDU) 3807D Mellies (SPD) 3808A Zur Sache: Schäffer, Bundesminister der Finanzen 3808B Rümmele (CDU), Interpellant . . . 3808D Erler (SPD) 3810A Dr. Pünder (CDU) 3811D Dr. Hamacher (Z) 3812B Dr. Schäfer (FDP) 3812C Renner (KPD) 3813C Beratung der Interpellation der Fraktionen der BP, des Zentrums und der WAV betr. Gesetzentwürfe über eine Senkung der Tabak-, Kaffee- und Teesteuer (Nr. 1429 der Drucksachen) 3793D, 3796C Dr. Etzel (Bamberg) (BP), Interpellant 3796D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 379&D Beratung der Interpellation der Fraktion der SPD betr. steuerlich abzugsfähige Mitgliedsbeiträge (Nr. 1516 der Drucksachen) 3793D Seuffert (SPD), Interpellant . . . 3794A Schäffer, Bundesminister der Finanzen 3795B Beratung der Interpellation der Fraktionen .der CDU/CSU, SPD, FDP, DP und BP betr. Ufi-Auktion in Wiesbaden (Nr 1590 der Drucksachen) 3800C Muckermann (CDU), Interpellant . 3800C Dr. Schalfejew, Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft 3801C Brunner (SPD) 3802D, 3807B Dr. Vogel (CDU) 3805A Müller (Frankfurt) (KPD) 3806D Erste Beratung des von der Fraktion des Zentrums eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Reichsautobahngesetzes vorn 29. Mai 1941 (Nr. 1571 der Drucksachen) 3813D Dr. Bertram (Z), Antragsteller . . 3813D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Erbschaftssteuergesetzes (Nr. 1575 ,der Drucksachen) . . 3814C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 3814C Erste Beratung des Entwurfs eines Anleihegesetzes von 1950 (Nr. 1576 der Drucksachen) 3815D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 3815D Dr. Dr. Höpker-Aschoff (FDP) . . 3816B Dr. Bertram (Z) 3817D Erste, zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP und DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen (Nr. 1621 der Drucksachen) 3818B Dr. Kleindinst (CSU), Antragsteller 3818C, 3820A Arnholz (SPD) 3818D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" (Nr. 1638 der Drucksachen) 3820C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 3820C Dr. Bucerius (CDU) . . . 3821A Seuffert (SPD) 3821B Paul (Düsseldorf) (KPD) 3822A Erste, zweite und dritte Beratung des von den Abg. Dr. Greve u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verlängerung von Fristen auf dem Gebiete des Anwaltsrechts (Nr. 1615 der Drucksachen) . . . . 3822C Dr. Greve (SPD), Antragsteller 3822D, 3824D, 3825A, 3826D Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz . . . . 3823C, 3826C, 3828A Ewers (DP) 3825C, 3827B Dr. Oellers (FDP) 3828C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des D-Markbilanzgesetzes (D-Markbilanzergänzungsgesetz) (Nr. 1293 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 1622 der Drucksachen) 3829C Dr. Koch (SPD), Berichterstatter . 3829D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs '(Nr. 802 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 1519 der Drucksachen) . 3832B Dr. Kleindinst (CSU), Berichterstatter 3832B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn (Nr. 1023 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (27. Ausschuß) (Nr. 1556 der Drucksachen) 3834C Rümmele (CDU), Berichterstatter . 3834C Erste, zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die vorläufige Haushaltsführung der Bundesverwaltung im Rechnungsjahr 1950 (Nr. 1653 der Drucksachen) 3836A Schäffer, Bundesminister der Finanzen 3836A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen (Nr. 801 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 1518 der Drucksachen) . . . 3836B Dr. Kleindinst (CSU), Berichterstatter 3836C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 3838B Rademacher (FDP) 3839A Dr. Fecht, Justizminister von Baden 3839B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundespost (Nr. 976 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Post- und Fernmeldewesen (28. Ausschuß) (Nr. 1635 der Drucksachen) 3840A Cramer (SPD), Berichterstatter . . . 3840B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Verkehrswesen (27. Ausschuß) über die Anträge der Abg. Rademacher, Dr. Schäfer u. Gen. und der Abg. Ollenhauer u. Gen. betr. Küstenkohlentarife (Nrn. 1309, 72, 76 der Drucksachen) 3841C Dr. Bucerius (CDU), Berichterstatter 3841D Schröter (CDU) 3842D Dr. Oellers (FDP) 3844A Ewers (DP) 3844D Clausen (SSW) 3845C Blachstein (SPD) 3845D Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Deutsche Bundesbahn (Nr. 1533 der Drucksachen) 3847C Kohl (Stuttgart) (KPD), Antragsteller 3847D Rademacher (FDP) 3819A Beratung des Interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Nr. 1624 [neu] der Drucksachen) 3849B Dr. Dr. Müller (Bonn) (CDU) . . 3849B Änderung der Tagesordnung der nächsten Sitzung 3849C Dr. Oellers (FDP) 3849D Nächste Sitzung 3849D Die Sitzung wird um 9 Uhr 33 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von Dr. Josef Ferdinand Kleindinst


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Nach dem Grundgesetz wird das Vermögen des Reichs grundsätzlich Bundesvermögen. Im besonderen bestimmt das Grundgesetz, daß der Bund Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen und der bisherigen Reichsautobahnen und Reichsstraßen ist. Den Übergang des Vermögens der ehemaligen Reichsbahn und der ehemaligen Reichspost setzt das Grundgesetz in den Bestimmungen über die bundeseigene Verwaltung voraus. Die vier Gesetzentwürfe, von welchen vorerst ja nur drei heute zur Beratung kommen sollen, dienen dem Vollzug dieser Grundrechtsbestimmungen.
    Wenn auch die Ausschüsse über die einzelnen Gesetzentwürfe besonders berichten, so sehe ich mich doch veranlaßt, über die öffentlich-rechtlichen
    Veränderungen dieser Teile des ehemaligen Reichsvermögens die folgende kurze Übersicht zu geben.
    Die nationalsozialistische Regierung hat über das Reichsvermögen im Sinne des Einheitsstaates verfügt, seine Verwaltung in steigendem Grade zentralisiert und es sachlich besonders auf dem Gebiete des Straßenwesens vermehrt. Nach der Katastrophe von 1945 ist das ehemalige Reichsvermögen in die Verwaltung der Länder übergegangen. Die Länderverwaltungen haben rechtliche und tatsächliche Verfügungen teils im Interesse des Reichsvermögens, teils im Interesse des Landesvermögens vorgenommen, auf die die Gesetzentwürfe zur Vermeidung späterer Schwierigkeiten Rücksicht nehmen müssen.
    Außerdem hat in die Rechtsverhältnisse des ehemaligen Reichsvermögens das Besatzungsrecht, und zwar in den verschiedenen Kontrollgebieten verschieden, eingegriffen. In den Ländern der britischen Zone ist das Eigentum des Reiches durch das Besatzungsrecht grundsätzlich unberührt geblieben. In den Ländern des Kontrollgebietes der amerikanischen Militärregierung hat es das Besatzungsrecht den Ländern übertragen und die Treuhänderschaft der Länder für einen bestimmten Kreis des Verwaltungsvermögens begründet. Jedoch hat es die Möglichkeit der Zurückführung dieses Eigentums auf den Bund mit Genehmigung jetzt der Hohen Kommissare vorgesehen. Im Kontrollgebiet der französischen Militärregierung ist den Ländern das Recht eingeräumt worden. sich das Reichsvermögen zu übertragen. Die Länder haben jedoch von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht.
    Das Grundgesetz hat die 1933/34 angebahnte Rechtsentwicklung in bezug auf das Eigentum an den Reichsstraßen abgeschlossen, indem es das Eigentum für den Bund begründet hat. Den Gesetzentwürfen liegt das gleiche Muster zugrunde, was ja der Vergleich ohne weiteres ergibt, weil sie auf die gleichen Rechtsfragen Rücksicht nehmen müssen. Die wichtigsten dieser Fragen betreffen folgende Gesichtspunkte.
    Hinsichtlich der erwähnten Bestimmungen des Grundgesetzes sind Zweifel aufgetreten, ob sie Recht begründende Sätze oder nur Programmsätze darstellen, die erst der gesetzgeberischen Ausführung bedürfen. Aus dem Wortlaut und dem Zusammenhang dieser Grundrechtsbestimmungen wie aus den Verhandlungen des Parlamentarischen Rates ergibt sich zwar die konstitutive Bedeutung dieser Bestimmungen, die auch die Bundesregierung in der Begründung der Gesetzentwürfe vertritt. Gleichwohl sprechen die Gesetzentwürfe den Übergang des Eigentums an den drei Vermögensteilen auf den Bund mit dem Tage des Inkrafttretens des Grundgesetzes aus, um mögliche Zweifel und Folgen dieser Zweifel zu verhüten. Außerdem ist der Gedanke aufgetreten, daß es sich bei dem Erwerb des Eigentums des Bundes an den Vermögenswerten des Reiches um einen originären Rechtserwerb handeln könne, der den Fortbestand dinglicher Rechte an den übergeleiteten Vermögensbestandteilen und schuldrechtlicher Verbindlichkeiten in Frage stellen würde. Sowohl der Bundesregierung, den Gesetzentwürfen wie den mit diesen befaßten Ausschüssen ist diese Rechtsauffassung und sind deren Folgen ferngelegen. Die vorgesehenen Bestimmungen über die Wirksamkeit rechtsgeschäftlicher Verfügungen im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs und der Fortbestand dinglicher Rechte an Grund-


    (Dr. Kleindinst)

    stücken, Sachen und Rechten, die in allen Gesetzentwürfen stehen, würden dieser Rechtsanschauung und ihren Folgerungen widersprechen.
    Die Wiedergutmachung der Wegnabme von Eigentum und Vermögensrechten der Gewerkschaften, Genossenschaften, politischen Parteien und anderen demokratischen Organisationen zugunsten der behandelten Vermögensmassen stellt eine Sonderregelung der Wiedergutmachung dar, die auch mit dem Besatzungsrecht zusammenhängt.
    Nach diesen die gesamten Gesetzentwürfe betreffenden Ausführungen wende ich mich nun dem Gesetzentwurf über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Reichsautobahnen und der sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs vom 29. März 1950, Drucksache Nr. 802, zu. Der Bundestag hat durch Beschluß vom 26. April 1950 den Ausschüssen für Rechtswesen und für Verkehrswesen die Behandlung zugewiesen, wobei er dem Ausschuß für Rechtswesen die Federführung übertragen hat. Die beiden Ausschüsse haben einen Unterausschuß gebildet, der am 29. September und 3. Oktober auch diesen Gesetzentwurf vorberaten hat und zu der einhelligen Empfehlung gekommen ist, den beiden Ausschüssen die Zustimmung zu ihm unter Berücksichtigung von Vorschlägen des Bundesrates zu erteilen. Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht hat diesen Gesetzentwurf am 24. Oktober abschließend behandelt und schlägt dem Bundestag die Annahme in der vorgelegten Fassung des Berichtes vor.
    Bei der Würdigung des Gesetzentwurfs ist hervorzuheben, daß ein Eigentum des Reiches und nunmehr des Bundes an Straßen des Fernverkehrs erst seit kurzer Zeit begründet wurde. Die Reichsautobahnen sind bekanntlich auf der Grundlage des Gesetzes vom 27. Juni 1933 geschaffen worden und stehen im Eigentum des als juristische Person des öffentlichen Rechts errichteten Unternehmens Reichsautobahnen. Der Erwerb des notwendigen Grundstückseigentums geschah im Wege des Ankaufs und der Enteignung. Den Rechtscharakter von Reichsstraßen schuf erst das Gesetz über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 26. März 1934. Das Gesetz übertrug das Eigentum der Länder und Provinzialverbände an den Reichsstraßen dem Reiche noch nicht, jedoch die Wahrnehmung der aus dem Eigentum an der Straße sich ergebenden Rechte und Pflichten als dem Träger der Straßenbaulast. Den Ländern und Provinzialverbäden war also nur ein der Geltendmachung von Rechtsansprüchen entleertes und deshalb inhaltloses Eigentum verblieben. Nach dem B. Mai 1945 fiel das Vermögen der Reichsautobahnen in die Verwaltung der Länder und kam in gleicher Weise unter nach Kontrollgebieten der Militärregierung verschiedenes Besatzungsrecht wie das Vermögen an den übrigen großen Vermögensmassen des Reiches. Das Grundgesetz hat die 1933 und 1934 angebahnte Rechtsentwicklung in bezug auf das Eigentum an den Reichsautobahnen und Reichsstraßen abgeschlossen, indem es das Eigentum an ihnen für den Bund begründet hat.
    Der Gesetzentwurf stellt in § 1 den Übergang des Eigentums an den bisherigen Reichsautobahnen und in § 3 an den bisherigen Reichsstraßen auf den Bund vom Tage des Inkrafttretens des Grundgesetzes gegen jeden Zweifel an der Bedeutung der Grundsatzbestimmungen fest. Das Eigen-turn an den Bundesautobahnen ist durch das Eigentum des Unternehmens Reichsautobahnen genügend abgegrenzt. Das Eigentum an den bisherigen Reichsstraßen läßt sich in zweifacher Weise feststellen. Entscheidend ist die Eintragung in das entsprechende Straßenverzeichnis oder die erfolgte Löschung in diesem, die von konstitutiver Wirkung für die Entstehung der Rechte und Pflichten des Reiches aus dem Eigentum und für den Übergang der Straßenbaulast auf das Reich war. Für die Eintragung der Straßen in das Straßenverzeichnis und für die Löschung war allerdings die Anordnung des Generalinspektors für das deutsche Straßenwesen im Benehmen mit dem Reichsminister des Innern allein maßgebend. Eine zweite kleinere Gruppe von Reichsstraßen hat das Reich selbst gebaut, so daß das Eigentum des Bundes an ihnen außer Zweifel steht.
    § 1 Satz 2 schließt von dem Übergang des Eigentums auf das Reich die Vermögensrechte aus, die die Länder seit 1945 bei der Verwaltung der Autobahnen ausschließlich für die Landeszwecke begründet haben. Für die ehemaligen Reichsstraßen war diese Einschränkung nicht notwendig, weil sie seit dem 8. Mai 1945 wieder im vollen Eigentum der Länder und Provinzialverbände standen.
    Der § 6, der den Übergang der Einnahmen und Ausgaben nach dem Kassenprinzip ordnet, hat zwei Ergänzungen erhalten. Der Abs. 3 beugt Folgen aus dem Mißbrauch des Kassenprinzips vor. Der neue Abs. 3 bestimmt, daß für den Fall der Einführung von Gebühren für die Benutzung der Bundesautobahnen diese Einnahmen in die Kasse des Bundes fließen. Der Einführung dieser Gebühren selbst greift er in keiner Weise vor.
    In diesem Abs. 3 muß noch im zweiten Halbsatz vor Satz 1 eingefügt werden: Abs. 2.
    Dieses Wort „Abs. 2" ist bei der Drucklegung ausgefallen.
    Der § 6 a nimmt die Ortsdurchfahrten im Zuge von Reichsstraßen von den Bestimmungen dieses Gesetzes aus. Das Eigentum an den Ortsdurchfahrten ist vom Grundgesetz nicht erfaßt und landesrechtlich ganz verschieden geordnet, weil es sowohl auf den Durchgangsverkehr wie auf die Anlieger, auf die Gemeinden und ihre Versorgungsleitungen sowie auf ihre Kanäle Rücksicht nehmen muß. Infolgedessen ist auf die Regelung des Eigentums an den Ortsdurchfahrten in diesem Gesetzentwurf verzichtet worden.
    Neu ist der Abs. 2, der die gesetzliche Grundlage für Zuschüsse und Darlehen des Bundes an die Träger der Straßen- und Brückenbaulast zum Bau und zur Unterhaltung von Ortsdurchfahrten, zum Bau und zur Wiederherstellung von Brücken und zum Umbau und Ausbau von Zubringerstraßen zu den Autobahnen im Interesse des Durchgangsverkehrs bildet. Diese Zuschüsse und Darlehen haben sich vor allem zur Beseitigung der Zerstörungen durch den Krieg als notwendig erwiesen. Die Voraussetzung für diese Zuschüsse und Darlehen sollen die unverhältnismäßige Höhe der Kosten, das Mißverhältnis zur Leistungskraft des Trägers der Straßenbaulast und die Beteiligung des Landes und der Straßenbaupflichtigen sein, um damit unbillige Anforderungen an den Bund auszuschließen. Der Bundeshaushalt sieht bereits für diese Aufgaben die benötigten Mittel vor.
    Der § 7 dient entsprechend der Bestimmung im Gesetzentwurf über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen der Rechtssicherheit, indem er den Fortbestand dinglicher


    (Dr. Kleindinst)

    Rechte an Grundstücken und sonstigen Sachen und Rechten vorsieht. Wie wiederholt hervorgehoben, könnte der Übergang des Eigentums an den bisherigen Reichsautobahnen und Reichsstraßen durch die Bestimmung des Grundgesetzes als originärer Rechtserwerb aufgefaßt werden, so daß der Fortbestand der dinglichen Rechte sich in Zweifel ziehen ließe. Diese Möglichkeit schließt der § 7 aus.
    Wichtig ist nun das Folgende: Sowohl die Ausschüsse wie die Vertreter der Bundesregierung waren sich darüber einig, daß mit dem Übergang des Eigentums der Autobahnen und Reichsstraßen auf den Bund und mit der Aufrechterhaltung dinglicher Rechte die Geltendmachung der schuldrechtlichen Ansprüche, die mit den Rechtsverhältnissen an diesen Vermögensteilen zusammenhängen, nicht ausgeschlossen werden solle. Diese Feststellung erfolgt noch einmal gegenüber den Befürchtungen der Arbeitsgemeinschaft der Schutzvereinigungen für Wertpapierbesitzer in Düsseldorf und des Verbandes der Lebensversicherungsunternehmen e. V. Diese schuldrechtlichen Verhältnisse sind in diesem Zusammenhang nicht geregelt worden, weil eine Ordnung in ihrer Gesamtheit und über den Bereich des Eigentums des Unternehmens Reichsautobahnen hinaus seitens des Bundesministeriums für Finanzen in Vorbereitung ist.
    Die kleinen Änderungen in den §§ 8 und 9 entsprechen den Änderungen im Gesetzentwurf für die übrigen Vermögensmassen und sind ohne rechtliche Tragweite und zum Teil Richtigstellungen.
    Schließlich darf der Berichterstatter noch hervorheben, daß die Bundesregierung nicht beabsichtigt, die Bundesautobahnen als selbständiges Unternehmen aufrechtzuerhalten, sondern daß sie den Plan verfolgt, sie in die Bundesstraßenverwaltung zu übernehmen und das Gesetz vom 27. Juni 1933 aufzuheben.
    Namens des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht beantrage ich deshalb, dem Gesetzentwurf in der dem Bericht anliegenden Fassung zuzustimmen und im § 6 Abs. 3, wie bereits hervorgehoben, in der zweiten Zeile von unten, wo es heißt „soweit sie nach Satz 1" usw. noch die ausgefallenen Worte „Abs. 2" einzufügen.


Rede von Dr. Hermann Schäfer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
Für die Aussprache ist vom Ältestenrat eine Gesamtredezeit von 40 Minuten vorgesehen. — Es erhebt sich kein Widerspruch; es ist so beschlossen. - Wortmeldungen liegen nicht vor. Die Aussprache ist damit geschlossen.
Wir kommen zur Abstimmung. Ich rufe auf: §§ 1, — 2, — 3, — 4, 5, — 6 mit der von dem Berichterstatter beantragten Ergänzung, — 6a, -
7, — 8, — 9, — 10, — Einleitung und Überschrift. Wer den aufgerufenen Paragraphen, der Einleitung und der Überschrift zustimmt, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das erste war die Mehrheit; es ist demgemäß beschlossen.

(Abg. Dr. Kleindinst: Ich darf noch auf die Ermächtigung aufmerksam machen, die Paragraphen in der abgeänderten Form neu zu beziffern!)

- Also die Ermächtigung zur Neubezifferung der Bestimmungen ist damit erteilt.
Meine Damen und Herren, damit ist das Gesetz in zweiter Lesung angenommen. Ich rufe auf zur dritten Lesung.
- Wortmeldungen liegen nicht vor. Die Aussprache ist geschlossen.
Wir kommen zur Abstimmung. Ich bitte diejenigen, die dem Gesetz in der in zweiter Lesung angenommenen Fassung zustimmen, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! — Das erste war die Mehrheit; es ist so beschlossen.
Ich rufe auf Punkt 15 der Tagesordnung:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn (Nr. 1023 der Drucksachen);
Mündlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (27. Ausschuß) (Nr. 1556 der Drucksachen).

(Erste Beratung: 70. Sitzung.)

Das Wort zur Berichterstattung hat der Abgeordnete Rümmele.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Oskar Rümmele


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Dr. Kleindinst hat in vorbildlicher Weise die allgemeinen Grundsätze herausgearbeitet, die zum Erlaß dieser Gesetzentwürfe geführt haben und die auf das Grundgesetz zurückgehen. Mit Rücksicht auf die kurz bemessene Zeit und auf diese guten erläuternden Einführungen, die praktisch für alle vier Gesetzentwürfe gelten können, möchte ich darauf verzichten, die Dinge zu wiederholen, die Sie bereits besser gehört haben, als ich sie vielleicht hätte vortragen können. Ich kann also auf den Entwurf eines Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn und auf die Paragraphen dieses Gesetzentwurfes eingehen und kurz berichten.
    Der § 1 dieses Gesetzes sieht vor, daß das Vermögen des Bundes an der ehemaligen Deutschen Reichsbahn, wie sie früher geheißen hat, und auch das Vermögen der Bahnanlagen, soweit sie im Besitz der Länder sind, als Sondervermögen auf den Bund übergehen und daß die Bezeichnung Sondervermögen „Deutsche Bundesbahn" sein soll.
    Der § 1 a ist an Stelle der Ziffer 3 des § 1 eingesetzt. Wir müssen hier unterscheiden, daß erstens einmal das Vermögen des Bundes in Frage kommt und dann das Vermögen der Länder, und berücksichtigen, daß es auch teilweise Beteiligungen an Vermögen gegeben hat, und zwar Beteiligungen mit Mehrheit und Beteiligungen mit Minderheit; daß es darüber hinaus aber private Vermögenswerte gegeben hat, die inzwischen auf die Länder übergegangen sind, daß also auch dieses Vermögen der Bahnen selbstverständlich unter diese Vorschrift fällt. Diese Paragraphen sehen ferner vor, daß auch Bahnvermögen, das nach dem Zusammenbruch erworben worden ist, selbstverständlich auch dem neuen Bundesbahnvermögen untersteht.
    Es ist ferner zu erwähnen, daß die Bundesbahn und auch die Südwestdeutschen Bahnen an Gesellschaften des privaten Rechts beteiligt waren. Ich darf die Mitteleuropäische Speisewagen- und Schlafwagengesellschaft nennen, ich darf ferner an die Deutsche Verkehrskreditbank und an die Firma Schenker & Co. — Speditionsbetrieb - sowie an das Deutsche Reisebüro erinnern. Alle diese Beteiligungen werden erfaßt. Der Grundgedanke ist der: soweit Vermögen da war, soweit Beteiligungen bestanden haben, gehen sie auf ein neues von der Deutschen Bundesbahn zu errichtendes Unternehmen ähnlicher Art über, und zwar


    (Rümmele)

    selbstverständlich nur in dem Verhältnis, wie die Beteiligung vermögensrechtlich war. Es ist ein Unterschied nach der Richtung hin gemacht, daß etwaige Beteiligungen und Vermögenwerte — selbst wenn sie handelsgerichtlich gelöscht sein sollten —, die in einem Gebiet außerhalb des Gebietes liegen, für das das Grundgesetz gilt, also beispielsweise in der Ostzone, ebenfalls in das Bundesbahnvermögen übergehen, daß auf der anderen Seite Verpflichtungen dieser neuen Gesellschaften, die von der Bundesbahn zu bilden sind, nur in dem Ausmaße erfolgen können, als sie schon früher bestanden haben.
    Die übrigen Bestimmungen sind im Grunde genommen nichts anderes als die Abwandlung nach der juristischen Seite hin. Selbstverständlich haben die Juristen - es haben der Rechtsausschuß und der Verkehrsausschuß mitgewirkt — die rechtlichen Folgerungen und auch die Rechtserfahrungen hier zum besten gegeben, und wir haben diese eingebaut. Auf der anderen Seite haben natürlich auch die Nichtjuristen versucht, etwas von ihrem allgemeinen, gesunden Menschenverstand hinzuzugeben. Auf diese Art und Weise ist eine Lösung herausgekommen, die wir wohl empfehlen können.
    Es ist noch folgendes zu erwähnen. In § 2 ist beispielsweise gesagt, daß die Verpflichtungen, die die Länder im Bereich der Südwestdeutschen Eisenbahnen, also die Länder Baden, . Württemberg-Hohenzollern und Rheinland-Pfalz, für die dortigen Ländereisenbahnen — die ja jetzt durch dieses Gesetz auch Bestandteil der Bundesbahn werden — eingegangen sind, von der Bundesbahn übernommen werden, so daß also praktisch das Vermögen und die Rechte sowie die Schuldverpflichtungen auf die Deutsche Bundesbahn und ihre zu errichtenden Untergesellschaften übergehen.
    Eine wichtige Bestimmung bringt der § 5. Es sind nur drei Zeilen. Sie lauten:
    Dingliche Rechte an Grundstücken und sonstigen Sachen und Rechten, die unter § 1 fallen, bleiben bestehen.
    Mit anderen Worten, Hypotheken und Verpflichtungen jeder Art erlöschen nicht, wenn sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs bestanden haben. Zu diesem § 5 muß ich, weil rechtliche Folgerungen geäußert worden sind und auch Sorgen entstehen könnten, eine Erklärung vortragen. Ich darf dazu die Erlaubnis des Herrn Präsidenten erbitten. Die Erklärung ist nicht sehr lang, sie hat eine bestimmte Bedeutung.
    Die Bundesregierung hat die Aufnahme dieser Bestimmung des § 5 in den Gesetzentwurf wie folgt begründet. Es sei nicht ausgeschlossen, daß die Überleitung der in § 1 des Entwurfs bezeichneten Vermögenswerte auf den Bund als ein originärer - für den Nichtjuristen möchte ich dazu sagen: als ein „ursprünglicher" — Rechtserwerb angesehen werde. Vertretern einer solchen Auffassung könne es aber zweifelhaft sein, ob dingliche Rechte an den übergeleiteten Werten bestehen bleiben. § 5 solle jede Zweifel in dieser Hinsicht ausschließen. Dies sei um so mehr geboten, als sowohl das Gesetz Nr. 19 der US-Militärregierung als auch die Verordnung Nr. 217 der französischen Militärregierung ähnliche Bestimmungen enthielten.
    Der Ausschuß war sich darüber einig, daß § 5 eine juristische Selbstverständlichkeit zum Ausdruck bringt. An ein Erlöschen dinglicher Rechte kann nach seiner Ansicht um so weniger gedacht werden, als dies wohl eine dem Grundsatz des
    Art. 14 des Grundgesetzes widersprechende Enteignung bedeuten würde. Dennoch hat der Ausschuß keine Bedenken, die Beibehaltung dieser der Klarstellung dienenden Bestimmung zu empfehlen.
    Mit dieser Bestimmung über den Fortbestand der dinglichen Rechte verbindet sich nun allerdings noch ein anderes, sehr wichtiges Problem. Private Kreise, vor allem die Arbeitsgemeinschaft der Schutzvereinigungen für Wertpapierbesitz in Düsseldorf, glauben aus § 5 herauslesen zu müssen, daß alle anderen Rechte, insbesondere also schuldrechtliche Ansprüche privater Gläubiger gegen die Deutsche Reichsbahn, die damals bestanden, untergehen könnten. Ich kann hierzu erklären, daß bei den Ausschußberatungen weder von der Regierungsseite noch aus den Kreisen der Ausschußmitglieder an eine solche Auslegung der Bestimmung gedacht worden ist. Es ist im Gegenteil ständig betont worden, daß das Problem der sonstigen Rechte durch die Bestimmung über den Fortbestand der dinglichen Rechte in keiner Weise berührt werden solle. Wenn über diese sonstigen Rechte in dem Entwurf nichts gesagt worden ist, so geschah dies deshalb, weil dieses Problem, das übrigens auf das engste mit dem kommenden Lastenausgleich zusammenhängt, nur allgemein geregelt werden kann und deshalb umfassend in Angriff genommen werden muß.
    Der alte § 6 des Entwurfs entfällt vollkommen. Dafür sind vorn in § 1 b die entsprechenden Bestimmungen, die ich ganz kurz erläutert habe, angefügt.
    In § 7, der auch in der Ausschußfassung unverändert bestehen bleibt, ist vorgesehen, wie die Formalien der grundbuchamtlichen Übertragung vor sich zu gehen haben. Auch darüber braucht man nicht lange zu reden. Zuständig sind in der Hauptsache die Eisenbahndirektionen, und das Vermögen ist einzutragen unter dem Titel „Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen)".
    § 8 umfaßt die Gebührenregelung. Die Auschußfassung ist gegenüber der Fassung des § 8 des Entwurfs etwas geändert; aber die Änderung ist nicht erheblich. Es heißt hier, daß Gerichtsgebühren — also nicht nur Gebühren - und andere auf Grund dieser neuen Eintragungen und Änderungen entstehende Abgaben nicht erhoben werden.
    § 9 ist eine Seltbstverständlichkeit. Er lautet: „Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft."
    Der Verkehrsausschuß als federführender Ausschuß, aber auch der Rechtsausschuß empfehlen dem Hohen Hause die Annahme unverändert nach dem Ausschußbericht in zweiter und dritter Lesung.