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ID0110409700

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 104. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 6. Dezember 1950 3791 104. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 6. Dezember 1950. Nachruf für den verstorbenen Abg. Klabunde 3'792D Eintritt der Abgeordneten Majonica und Frau Lockmann in den Deutschen Bundestag 3792D, 3793A Austritt des Abg. Dr. Leuchtgens aus der DRP und Beitritt zur Fraktion der DP 3793A Beitritt des Abg. Friedrich als Hospitant zum BHE-DG 3793A Geschäftliche Mitteilungen . 3793A, 3847C, 3849C Zustimmung des Deutschen Bundesrats zu den Gesetzen über Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes 3793B Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts 3793B Schifferdienstbücher 3793B Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen . 3793C Flaggenrecht der Seeschiffe und Flaggenführung der Binnenschiffe 3793C Anfrage Nr. 130 der Zentrumsfraktion über den Aufbau von militärischen und polizeilichen Dienststellen (Nrn. 1537 und 1663 der Drucksachen) 3793C Anfrage Nr. 132 der Zentrumsfraktion betr. Einsichtnahme von Steuerbehörden in Volkszählungsunterlagen (Nrn. 1542 und 1652 der Drucksachen) 3793C Anfrage Nr. 136 der Fraktion der KPD betr. Schließung des Eisenbahn-Ausbesserungswerks Heilbronn (Nrn. 1581 und 1656 der Drucksachen) 3793C Anfrage Nr. 139 der Zentrumsfraktion betr Aufenthalt von Fremden in den USA (Nrn. 1593 und 1673 der Drucksachen) . . 3793C Bericht des Bundeskanzlers vom 5. Dezember 1950 über den Reiseverkehr mit dem Saargebiet (Nr. 1675 der Drucksachen) . . 3793C Beratung der Interpellation der Fraktion der CDU/CSU betr. Wiederbesiedlung der Stadt Kehl (Nr. 1493 [neu] der Drucksachen) 3793D, 3807B Zur Geschäftsordnung: Dr. Oellers .(FDP) 3807C, 3808B Rümmele (CDU) 3807D Mellies (SPD) 3808A Zur Sache: Schäffer, Bundesminister der Finanzen 3808B Rümmele (CDU), Interpellant . . . 3808D Erler (SPD) 3810A Dr. Pünder (CDU) 3811D Dr. Hamacher (Z) 3812B Dr. Schäfer (FDP) 3812C Renner (KPD) 3813C Beratung der Interpellation der Fraktionen der BP, des Zentrums und der WAV betr. Gesetzentwürfe über eine Senkung der Tabak-, Kaffee- und Teesteuer (Nr. 1429 der Drucksachen) 3793D, 3796C Dr. Etzel (Bamberg) (BP), Interpellant 3796D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 379&D Beratung der Interpellation der Fraktion der SPD betr. steuerlich abzugsfähige Mitgliedsbeiträge (Nr. 1516 der Drucksachen) 3793D Seuffert (SPD), Interpellant . . . 3794A Schäffer, Bundesminister der Finanzen 3795B Beratung der Interpellation der Fraktionen .der CDU/CSU, SPD, FDP, DP und BP betr. Ufi-Auktion in Wiesbaden (Nr 1590 der Drucksachen) 3800C Muckermann (CDU), Interpellant . 3800C Dr. Schalfejew, Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft 3801C Brunner (SPD) 3802D, 3807B Dr. Vogel (CDU) 3805A Müller (Frankfurt) (KPD) 3806D Erste Beratung des von der Fraktion des Zentrums eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Reichsautobahngesetzes vorn 29. Mai 1941 (Nr. 1571 der Drucksachen) 3813D Dr. Bertram (Z), Antragsteller . . 3813D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Erbschaftssteuergesetzes (Nr. 1575 ,der Drucksachen) . . 3814C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 3814C Erste Beratung des Entwurfs eines Anleihegesetzes von 1950 (Nr. 1576 der Drucksachen) 3815D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 3815D Dr. Dr. Höpker-Aschoff (FDP) . . 3816B Dr. Bertram (Z) 3817D Erste, zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP und DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen (Nr. 1621 der Drucksachen) 3818B Dr. Kleindinst (CSU), Antragsteller 3818C, 3820A Arnholz (SPD) 3818D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" (Nr. 1638 der Drucksachen) 3820C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 3820C Dr. Bucerius (CDU) . . . 3821A Seuffert (SPD) 3821B Paul (Düsseldorf) (KPD) 3822A Erste, zweite und dritte Beratung des von den Abg. Dr. Greve u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verlängerung von Fristen auf dem Gebiete des Anwaltsrechts (Nr. 1615 der Drucksachen) . . . . 3822C Dr. Greve (SPD), Antragsteller 3822D, 3824D, 3825A, 3826D Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz . . . . 3823C, 3826C, 3828A Ewers (DP) 3825C, 3827B Dr. Oellers (FDP) 3828C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des D-Markbilanzgesetzes (D-Markbilanzergänzungsgesetz) (Nr. 1293 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 1622 der Drucksachen) 3829C Dr. Koch (SPD), Berichterstatter . 3829D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs '(Nr. 802 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 1519 der Drucksachen) . 3832B Dr. Kleindinst (CSU), Berichterstatter 3832B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn (Nr. 1023 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (27. Ausschuß) (Nr. 1556 der Drucksachen) 3834C Rümmele (CDU), Berichterstatter . 3834C Erste, zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die vorläufige Haushaltsführung der Bundesverwaltung im Rechnungsjahr 1950 (Nr. 1653 der Drucksachen) 3836A Schäffer, Bundesminister der Finanzen 3836A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen (Nr. 801 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 1518 der Drucksachen) . . . 3836B Dr. Kleindinst (CSU), Berichterstatter 3836C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 3838B Rademacher (FDP) 3839A Dr. Fecht, Justizminister von Baden 3839B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundespost (Nr. 976 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Post- und Fernmeldewesen (28. Ausschuß) (Nr. 1635 der Drucksachen) 3840A Cramer (SPD), Berichterstatter . . . 3840B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Verkehrswesen (27. Ausschuß) über die Anträge der Abg. Rademacher, Dr. Schäfer u. Gen. und der Abg. Ollenhauer u. Gen. betr. Küstenkohlentarife (Nrn. 1309, 72, 76 der Drucksachen) 3841C Dr. Bucerius (CDU), Berichterstatter 3841D Schröter (CDU) 3842D Dr. Oellers (FDP) 3844A Ewers (DP) 3844D Clausen (SSW) 3845C Blachstein (SPD) 3845D Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Deutsche Bundesbahn (Nr. 1533 der Drucksachen) 3847C Kohl (Stuttgart) (KPD), Antragsteller 3847D Rademacher (FDP) 3819A Beratung des Interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Nr. 1624 [neu] der Drucksachen) 3849B Dr. Dr. Müller (Bonn) (CDU) . . 3849B Änderung der Tagesordnung der nächsten Sitzung 3849C Dr. Oellers (FDP) 3849D Nächste Sitzung 3849D Die Sitzung wird um 9 Uhr 33 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von Dr. Hermann Schäfer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Die Aussprache ist geschlossen.
    Wir kommen zur Abstimmung. Ich lasse zunächst über den Abänderungsantrag abstimmen, den der Herr Bundesjustizminister vorgelegt hat. Ich brauche ihn wohl nicht noch einmal zu verlesen; er ist vom Antragsteller selbst verlesen worden. Ich bitte diejenigen, die dem Antrag zustimmen, die Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Der Antrag ist abgelehnt.
    Es liegt nunmehr noch ein Zusatzantrag des Herrn Abgeordneten Ewers vor, den Absatz hinzuzufügen:
    Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
    Ich bitte diejenigen, die diesem Zusatzantrag zustimmen, die Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das erste war die Mehrheit. Der Antrag ist angenommen.
    Ich lasse nunmehr abstimmen über den durch den soeben angenommenen Absatz ergänzten einzigen Paragraphen des Gesetzes und bitte diejenigen, die dem Gesetz in dieser Fassung zustimmen, die Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das erste war die Mehrheit. Das Gesetz ist damit in zweiter Lesung angenommen.
    Wir treten in die
    dritte Beratung
    ein. Wird der dritten Beratung widersprochen? — Ich muß diese Frage stellen, weil ein Zusatzantrag angenommen worden ist. - Es wird nicht widersprochen.
    Wir beginnen die dritte Beratung. Wortmeldungen liegen nicht vor. Die Aussprache ist geschlossen. Ich bitte diejenigen, die dem in der zweiten Beratung angenommenen Gesetz zustimmen, die Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe.
    — Das erste war die Mehrheit. Damit ist das Gesetz in der dritten Beratung verabschiedet.
    Ich rufe nunmehr auf Punkt 12 der Tagesordnung:
    Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des D-Markbilanzgesetzes (D-Markbilanzergänzungsgesetz) (Nr. 1293 der Drucksachen);
    Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 1622 der Drucksachen).

    (Erste Beratung: 82. Sitzung.)


    (Abg. Mellies: Was ist mit Punkt 11?)

    — Punkt 11 der Tagesordnung ist auf Grund einer Vereinbarung auf einen späteren Termin zurückgestellt worden. Der Punkt wird später aufgerufen.

    (Abg. Mellies: Ich bitte, das nächstens gleich mitzuteilen, Herr Präsident!)

    - Ich habe das hier von meinem Vorgänger im Amt übernommen.

    (Abg. Mellies: Aber solche Änderungen müssen wirklich möglichst bald mitgeteilt werden!)

    Das Wort als Berichterstatter zu Punkt 12 der Tagesordnung hat der Herr Abgeordnete Dr. Koch.
    Dr. Koch (SPD). Berichterstatter: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Auf das Ihnen in Drucksache Nr. 1622 zugeleitete Gesetz zur Änderung und Ergänzung des D-Mark-Bilanzgesetzes wartet die deutsche Wirtschaft seit Monaten. Sie wortet um so mehr, als am 31. Dezember dieses Jahres verschiedene Fristen abzulaufen drohen, die in diesem Gesetz verlängert werden. Wir verstehen die Unruhe und die Ungeduld; aber ich glaube, wir sollten auch grundsätzlich einmal folgendes feststellen.
    Das Ihnen vorliegende Gesetz ist das Ergebnis einer langen Reihe von Ausschußsitzungen, und zwar der Ausschüsse für Finanz- und Steuerfragen, für Wirtschaftspolitik und des Rechtsausschusses. Diese Ausschüsse mußten wegen der besonders schwierigen Fragen, die mit diesem Gesetz verbunden sind, einen Unterausschuß einsetzen,


    (Dr. Koch)

    der sich in langen Sitzungen, vor allem auch Abend- und Nachtsitzungen, mit diesen Fragen beschäftigt hat. Ich glaube, die wenigsten, die leichtfertig über die Arbeit des Parlaments und der Parlamentarier urteilen und spotten, ahnen, welches Maß von Arbeit, aber auch von Sachkunde in den Ausschüssen ein einziges derartiges Gesetz, wie es uns hier vorliegt, verlangt. Ich darf zugleich darauf aufmerksam machen, daß diese Drucksache die Nummer 1622 trägt. Das bedeutet also, daß wir in 16 Monaten monatlich etwa 100 Drucksachen, Anträge, Interpellationen und Gesetzentwürfe vorliegen gehabt haben. In diesen Zahlen spiegelt sich, glaube ich, eine unerhörte Arbeitsleistung, wenn auch nicht jede Vorlage und jede Drucksache die Bedeutung und die Tragweite haben wie die hier vorliegende.
    Ich bitte, mir zu erlauben, mich im wesentlichen an die Änderungen zu halten, die die Ausschüsse an dem Regierungsentwurf vorgenommen haben, und sie zu erläutern. Änderungen — das bedeutet also Streichungen, Hinzufügungen und Änderungen im engeren Sinn. Wegen der Bestimmungen, die unverändert übernommen worden sind, darf ich mich an die ausgezeichnete, aus dem Justizministerium stammende Begründung halten.
    Die Abschnitte I und II — das sind also die §§ 1 bis 6 dieses Gesetzes - enthalten umfangreiche Ergänzungsvorschriften, wie Sie aus den Titeln entnehmen können: über die Aufstellung von Bilanzen für Unternehmen, die ihren Sitz in Berlin und Zweigniederlassungen im Bundesgebiet haben, und für andere Unternehmen, die ihren Sitz aus dem Ausland, aus der Ostzone, aus West-Berlin in das Bundesgebiet verlegen, und für solche Unternehmen, die ihren Registersitz sowohl in West-Berlin als auch im Bundesgebiet haben. Wir haben die vorliegenden Bestimmungen, soweit sie Berlin betreffen, eingehend abgestimmt mit dem DM-Bilanzgesetz für Großberlin-West, das seit dem 12. August 1950 in Kraft ist.
    Damit komme ich schon zum Abschnitt III, § 7 des vorliegenden Entwurfs. Die Ziffer 1, § 3 Abs. 7 des D-Mark-Bilanzgesetzes aufzuheben, stimmt mit den Ihnen vorgetragenen Vorschriften der Abschnitte I und II überein.
    § 7 Ziffer 2 ist unverändert übernommen worden. Ich glaube, ich brauche ihn nicht zu erläutern, und darf mich insoweit auch auf die Begründung der Bundesregierung beziehen. Das gleiche gilt für den § 7 Ziffer 3 und Ziffer 4. Die Ziffer 5 über die Umwandlung und Neufestsetzung, also über die neue Fassung des § 45 des D-Mark-Bilanzgesetzes, ist völlig neu aufgenommen worden. Sie war in dem Entwurf nicht vorgesehen. Die Vorschriften über die handelsrechtliche und über die steuerliche Erleichterung der Umwandlung von Kapitalgesellschaften in Personalgesellschaften sind notwendig geworden, um eine Zweifelsfrage des § 45 des D-Mark-Bilanzgesetzes zu beseitigen. Diese neue Fassung bringt neue Fristsetzungen und schließt damit auch eine Lücke des alten § 45. Diese Fristsetzung war notwendig insbesondere auch mit Rücksicht auf die steuerlichen Erleichterungen, die Sie in den neuen §§ 8 bis 11 dieses Entwurfs finden.
    Die Ziffer 7 des § 7 hat den Ausschüssen am meisten Kopfzerbrechen gemacht. Es waren langwierige Beratungen notwendig mit den zuständigen Ministerien, also mit dem Finanzministerium und mit dem Justizministerium. Diese Bestimmung enthält auch tatsächlich eine der wichtigsten Fragen des ganzen Gesetzes, jedenfalls wohl d i e Frage, die auf jeden Fall für große Teile der Wirtschaft finanziell am allerschwersten ins Gewicht fällt. Diese Bestimmung ist nicht etwa ganz neu aufgenommen worden, sondern ihr entspricht - das ist aus dem vorliegenden Entwurf nicht zu erkennen — der alte § 21 des Entwurfs der Bundesregierung, den sie an späterer Stelle dieses vorliegenden Entwurfs finden. Es handelte sich kurz gesagt um die Beantwortung der Frage: Wie sind die Kursverluste zu behandeln, die die deutschen Unternehmungen mit Währungsschulden durch die Abwertung der Deutschen Mark im September 1949 erlitten haben? Wer von zwei alten und anerkannten Bilanzierungsgrundsätzen ausgeht, nämlich dem einen, daß Kursverluste und auch Kursgewinne steuerlich anzuerkennen sind, wenn der Kaufmann sie entsprechend bilanziert oder wenn er sie realisiert, und dem anderen, daß in der Bilanz nur das berücksichtigt werden kann und darf, was sich am Bilanzstichtag bereits ereignet hatte, wenn es auch erst später bekannt wurde, dem scheint die Frage, wie die Kursverluste aus der Abwertung vom September 1949 zu behandeln sind und ob sie überhaupt auf die D-Mark-Eröffnungsbilanz zurückwirken können, außerordentlich leicht zu beantworten zu sein; sie scheint ihm keine Schwierigkeiten zu bieten. Wer dieser Ansicht ist, der hat allerdings die Rechnung, in diesem Falle im wahrsten Sinne des Wortes, seine Erfolgsrechnung nämlich, ohne den Herrn Finanzminister gemacht, der im § 21 des von der Bundesregierung vorgelegten Entwurfs mit dürren Worten etwa das folgende bestimmen wollte. Alle Kursänderungen, also auch Kursverluste und gerade diese, die in den Jahresabschlüssen zwischen dem 21. Juni 1948, dem Tag der D-Mark-Eröffnungsbilanz, und dem 31. Dezember 1950 zu berücksichtigen sind, sind auf die D-Mark-Eröffnungsbilanz vom 21. Juni 1948 zurückzurejizieren, möchte ich sagen, also zurückzubeziehen. Sie mindern also nicht den Verlust des Geschäftsjahres 1949; sie wirken — mindestens steuerlich gesehen — erfolgsneutral.
    Der Teil der sonst so ausgezeichneten Begründung der Bundesregierung, der versucht, diesen Fiskalismus, den die Wirtschaft hätte bezahlen müssen, zu begründen, ist am allerwenigsten überzeugend. Jedenfalls konnten sich die Ausschüsse dieser Begründung nicht anschließen. Es heißt in dieser Begründung zu § 21 einmal, daß es zu der Neufestsetzung des Kurses der Deutschen Mark, die man vor oder unmittelbar nach der Währungsreform erwartet hatte, nicht gekommen sei. „Dagegen ist im September 1949 das Pfund abgewertet worden" — ich zitiere aus der Begründung der Bundesregierung —, und dann schließt — mit einigen Eskapaden - die Bundesregierung, sie dürfe mit Rücksicht auch auf den Inhalt des alten § 47 des D-Mark-Bilanzgesetzes die Änderungen, die sich aus der Pfundabwertung oder richtiger aus der D-Mark-Abwertung ergeben, auf die D-Mark-Eröffnungsbilanz zurückbeziehen. Es heißt dort vor allem in einem Satz:
    Es dürfte ferner keinem Zweifel unterliegen, daß, wenn die Pfundabwertung vor der Beschlußfassung über das D-Mark-Bilanzgesetz eingetreten wäre, der sich aus ihr ergebende neue Umrechnungskurs der Deutschen Mark im § 10 des Gesetzes für die Bewertung der Valutaschuldverhältnisse zugrunde gelegt worden wäre.
    Hier also arbeitet die Begründung der Bundesregierung mit zwei Unterstellungen, mit zwei Fiktionen, die wir nicht anerkennen können.


    (Dr. Koch)

    Gegen die Auffassung der Regierungsbegründung hat sich der Ausschuß gewandt, indem er etwa folgendes sagt. § 47 des D-Mark-Bilanzgesetzes, auf den sich die Begründung beruft, spricht eindeutig nur von Tatbeständen, die bereits am Währungsstichtag gegeben waren, bei denen sich aber später herausstellte, daß man bei der Beschlußfassung Wertansätze als richtig angenommen hat, die sich später als falsch herausstellten. Die Währungsabwertung war ein ganz neuer Tatbestand, der mit der Pfundabwertung vom September 1949 im Zusammenhang stand, die man nun ihrerseits zur Zeit der Währungsreform keineswegs voraussehen konnte. Die von dem Finanzminister vorgesehene Bestimmung bedeutet eine Ausnahmegesetzgebung gegen einen Teil der Wirtschaft. Wir haben uns nicht durch die Ziffern beeinflussen lassen können, die uns vom Finanzministerium genannt worden sind und die sich auf die Ausfälle, die möglicherweise eintreten, beziehen; denn es handelt sich hier um eine Rechts- und nicht um eine Finanzfrage.
    Die Ausschüsse sind also nicht in das eine Extrem verfallen und haben mit den Finanzministern nicht erklären können, daß die Abwertungsverluste erfolgsneutral in der D-Mark-Eröffnungsbilanz zu buchen sind; sie haben sich aber auch nicht für das andere Extrem entscheiden können, wonach nun etwa die Verluste aus der D-Mark-Abwertung vom September 1949 im Geschäftsjahr der Abwertung hätten voll abgebucht werden können. Das hätte — in diesem Zusammenhang darf das allerdings nicht interessieren — ganz zweifellos für die Finanzverwaltung der Länder einen unerhörten Ausfall bedeutet, da die in Frage kommenden Steuern den Ländern zufließen.
    Da war aber auch noch eine andere wichtige Überlegung: wir hätten damit möglicherweise Entscheidungen, Ergebnisse künftiger Verhandlungen mit den Gläubigern dieser Valutaschuldverhältnisse vorweggenommen, und das sollte unter allen Umständen vermieden werden. Außerdem wurde noch die folgende wichtige Überlegung angestellt, die wir einer Anregung insbesondere des Justizministeriums verdanken: Ein vorsichtiger Kaufmann pflegt, wenn sich die ausländische Währung im Werte geändert hat, nicht realisierte Verluste auszuweisen, nicht realisierte Gewinne aber nicht auszuweisen. Das entspricht dem Grundsatz einer vorsichtigen Bilanzierung, also einem Grundsatz ordnungsmäßiger Bilanzierung. Nun können aber diese Vorschriften einer ordnungsmäßigen Bilanzierung unseres Erachtens für die hier vorliegenden Valutaverbindlichkeiten, mit denen sich der § 7 Ziffer 7 des Gesetzentwurfes beschäftigt, nicht gelten. Denn diese Valutaverpflichtungen stammen fast ausschließlich aus der Zeit vor 1933. Wir haben seit 1933 — und auch schon Jahre vorher — die Devisengesetzgebung. Wir haben die vielen sonstigen Maßnahmen der Naziregierung, aber auch die Maßnahmen aus der Zeit nach 1945. Durch alle diese Maßnahmen, insbesondere durch die Devisengesetzgebung sind diese Verbindlichkeiten aus der Sphäre des Wirtschaftlichen in eine Sphäre des Politischen herausgehoben worden. Es herrscht heute noch völlige Unklarheit darüber, wie in Zukunft vielleicht einmal die Verhandlungen mit den ausländischen Gläubigern ablaufen werden. Wir wollen diesen späteren Verhandlungen, wie ich eben schon sagte, unter keinen Umständen vorgreifen und wollen die eingefrorenen Valutaschuldverhältnisse auch bilanz- und steuerrechtlich als eingefroren betrachten.
    Das war vielleicht ein salomonisches Urteil; wir kommen aber in diesem Falle sowohl der Wirtschaft wie auch der Finanzverwaltung entgegen. Die Ausschüsse haben daher einstimmig diese sehr schwerwiegende Frage so beantwortet, wie Sie in § 7 Ziffer 7 des Entwurfs lesen können, wo es heißt:
    § 47 des D-Markbilanzgesetzes erhält folgenden Absatz 3: „Die Änderungen der Wertansätze usw...."
    Ich kann auf die Verlesung verzichten; die Fassung liegt Ihnen vor. Um den Sinn dieser sehr schwierig klingenden Vorschrift wiederzugeben, möchte ich sie noch einmal ganz kurz so formulieren: Valutaschuldverhältnisse — das ist das Ergebnis unserer Beratungen — im Sinne des § 10, deren Wertansätze sich ändern, weil sich der Umrechnungskurs der Deutschen Mark nach dem 21. Juni 1948 geändert hat, sind bis zu ihrer Tilgung mit den alten Werten in den Bilanzen fortzuführen, d. h. also mit dem Wert, der nach dem D-Mark-Bilanzgesetz in der D-Mark-Eröffnungsbilanz festgesetzt worden ist. Erst bei der Tilgung treten, und zwar im Verhältnis der Tilgung, Gewinne oder Verluste ein, die bilanzmäßig, aber auch steuerlich zu berücksichtigen sind. Ich glaube, das ist ein wirtschaftlich und steuerlich vernünftiges Ergebnis langwieriger Beratungen.
    Bei dieser Bestimmung mußte ich mich etwas länger aufhalten, weil gerade diese Bestimmung die Finanzverwaltung, aber auch die Wirtschaft ganz besonders interessierte. Bei den anderen Vorschriften kann ich mich nun wieder wesentlich kürzer fassen, indem ich mich noch einmal auf die Begründung beziehe, die die Bundesregierung ihrem ersten Entwurf beigegeben hatte.
    Die Ziffern 11 bis 14 des § 7 sind den Genossenschaften gewidmet. Ziffer 12 war bereits vorgesehen. Die Ziffern 11, 13 und 14 entsprechen einem Antrag des Freien Ausschusses der Deutschen Genossenschaftsverbände; in der vorliegenden Form wurden diese Bestimmungen mit den Vertretern des Finanzministeriums und des Justizministeriums abgestimmt.
    Die Ziffern 20 bis 24 des § 7 bringen Vorschriften für die Landwirtschaft mit unwesentlichen Änderungen und Ergänzungen, auf die ich im einzelnen nicht einzugehen brauche. Diese Bestimmungen waren notwendig, weil die §§ 16, 18 und andere — also über die Bewertung bei Grundstücken usw. — des D-Mark-Bilanzgesetzes bei buchführenden Land- und Forstwirten nicht angewendet werden konnten.
    Die Ziffern 25, 26 und 27 des § 7 sind technisch besonders wichtig, weil sie die langerwarteten Fristverlängerungen behandeln, die auch uns zwingen, das Gesetz heute zu verabschieden. Der Entwurf hatte vorgesehen, die Frist vom 31. Dezember 1950 bis zum 31. März 1951 zu verlängern. Mit Rücksicht auf die langwierigen Beratungen sind wir aber dazu gekommen, den 30. Juni 1951 in den § 80 des D-Mark-Bilanzgesetzes einzusetzen. Das gilt auch — wie Ziffer 26 vorschreibt — nach § 80 Abs. 4 nunmehr für die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.
    In Ziffer 27 wird bestimmt, daß das Jahr 1951 das Jahr der ersten Wiederprüfung von Genossenschaften nach § 53 des Genossenschaftsgesetzes ist. Auch das bedeutet eine Fristverlängerung.
    Der Abschnitt IV, die §§ 8, 9, 10 und 11, bringen die Vorschriften über die Steuerbegünstigungen anläßlich der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personalgesellschaft, wie wir sie früher


    (Dr. Koch)

    schon einmal im Gesetz über die steuerbegünstigte Umwandlung vom Jahre 1934 kannten. Ohne diese Vorschriften wären Umwandlungen anläßlich der Aufstellung der D-Mark-Eröffnungsbilanz mit Rücksicht auf die erheblichen Steuerbelastungen unmöglich. Es ist aber selbstverständlich, daß Steuerbegünstigungen nur dann eintreten können, wenn die Wirtschaftsgüter in ein Betriebsvermögen überführt werden.
    Zu den Übergangs- und Schlußbestimmungen habe ich nichts mehr zu bemerken.
    Ich bitte im Namen des Ausschusses, das Gesetz in der vorliegenden Form anzunehmen. Wenn es angenommen ist, werden wir, so glaube ich —„endlich" werden die Vertreter des Justiz- und Finanzministeriums sagen — ein Stück Arbeit geleistet haben, das sich sehen lassen kann!

    (Beifall bei der SPD.)



Rede von Dr. Hermann Schäfer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Ich danke dem
Herrn Berichterstatter. Seitens des Ältestenrats war vorgesehen, eine Aussprache nicht stattfinden zu lassen. — Wortmeldungen liegen nicht vor. Die Aussprache ist geschlossen.
Wir kommen zur Abstimmung. Ich rufe auf §§ 1,-2,-3,-4,-5,-6,-7,-8,-9,-
10,-11,-12,--13,-14,-15,-16,-17,—Einleitung und Überschrift. — Ich bitte diejenigen, die dem Gesetz in zweiter Beratung zustimmen, die Hand zu erheben. — Das ist die Mehrheit; es ist demgemäß so beschlossen.
Wir kommen nunmehr zur
dritten Beratung.
Ich bitte diejenigen, die dem Gesetzentwurf in der in der zweiten Beratung beschlossenen Fassung zustimmen, die Hand zu erheben. — Das ist die Mehrheit; damit ist das Gesetz in dritter Beratung angenommen.
Ich rufe nunmehr auf Punkt 14 der Tagesordnung, da aus einer Aufzeichnung, die mir vorliegt, hervorgeht, daß die Beratung des Punktes 13 auf Grund einer Vereinbarung nicht vor 15 Uhr stattfinden soll:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs (Nr. 802 der Drucksachen);
Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 1519 der Drucksachen).

(Erste Beratung: 82. Sitzung.)

Das Wort hat zur Berichterstattung Herr Abgeordneter Dr. Kleindinst.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Josef Ferdinand Kleindinst


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Nach dem Grundgesetz wird das Vermögen des Reichs grundsätzlich Bundesvermögen. Im besonderen bestimmt das Grundgesetz, daß der Bund Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen und der bisherigen Reichsautobahnen und Reichsstraßen ist. Den Übergang des Vermögens der ehemaligen Reichsbahn und der ehemaligen Reichspost setzt das Grundgesetz in den Bestimmungen über die bundeseigene Verwaltung voraus. Die vier Gesetzentwürfe, von welchen vorerst ja nur drei heute zur Beratung kommen sollen, dienen dem Vollzug dieser Grundrechtsbestimmungen.
    Wenn auch die Ausschüsse über die einzelnen Gesetzentwürfe besonders berichten, so sehe ich mich doch veranlaßt, über die öffentlich-rechtlichen
    Veränderungen dieser Teile des ehemaligen Reichsvermögens die folgende kurze Übersicht zu geben.
    Die nationalsozialistische Regierung hat über das Reichsvermögen im Sinne des Einheitsstaates verfügt, seine Verwaltung in steigendem Grade zentralisiert und es sachlich besonders auf dem Gebiete des Straßenwesens vermehrt. Nach der Katastrophe von 1945 ist das ehemalige Reichsvermögen in die Verwaltung der Länder übergegangen. Die Länderverwaltungen haben rechtliche und tatsächliche Verfügungen teils im Interesse des Reichsvermögens, teils im Interesse des Landesvermögens vorgenommen, auf die die Gesetzentwürfe zur Vermeidung späterer Schwierigkeiten Rücksicht nehmen müssen.
    Außerdem hat in die Rechtsverhältnisse des ehemaligen Reichsvermögens das Besatzungsrecht, und zwar in den verschiedenen Kontrollgebieten verschieden, eingegriffen. In den Ländern der britischen Zone ist das Eigentum des Reiches durch das Besatzungsrecht grundsätzlich unberührt geblieben. In den Ländern des Kontrollgebietes der amerikanischen Militärregierung hat es das Besatzungsrecht den Ländern übertragen und die Treuhänderschaft der Länder für einen bestimmten Kreis des Verwaltungsvermögens begründet. Jedoch hat es die Möglichkeit der Zurückführung dieses Eigentums auf den Bund mit Genehmigung jetzt der Hohen Kommissare vorgesehen. Im Kontrollgebiet der französischen Militärregierung ist den Ländern das Recht eingeräumt worden. sich das Reichsvermögen zu übertragen. Die Länder haben jedoch von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht.
    Das Grundgesetz hat die 1933/34 angebahnte Rechtsentwicklung in bezug auf das Eigentum an den Reichsstraßen abgeschlossen, indem es das Eigentum für den Bund begründet hat. Den Gesetzentwürfen liegt das gleiche Muster zugrunde, was ja der Vergleich ohne weiteres ergibt, weil sie auf die gleichen Rechtsfragen Rücksicht nehmen müssen. Die wichtigsten dieser Fragen betreffen folgende Gesichtspunkte.
    Hinsichtlich der erwähnten Bestimmungen des Grundgesetzes sind Zweifel aufgetreten, ob sie Recht begründende Sätze oder nur Programmsätze darstellen, die erst der gesetzgeberischen Ausführung bedürfen. Aus dem Wortlaut und dem Zusammenhang dieser Grundrechtsbestimmungen wie aus den Verhandlungen des Parlamentarischen Rates ergibt sich zwar die konstitutive Bedeutung dieser Bestimmungen, die auch die Bundesregierung in der Begründung der Gesetzentwürfe vertritt. Gleichwohl sprechen die Gesetzentwürfe den Übergang des Eigentums an den drei Vermögensteilen auf den Bund mit dem Tage des Inkrafttretens des Grundgesetzes aus, um mögliche Zweifel und Folgen dieser Zweifel zu verhüten. Außerdem ist der Gedanke aufgetreten, daß es sich bei dem Erwerb des Eigentums des Bundes an den Vermögenswerten des Reiches um einen originären Rechtserwerb handeln könne, der den Fortbestand dinglicher Rechte an den übergeleiteten Vermögensbestandteilen und schuldrechtlicher Verbindlichkeiten in Frage stellen würde. Sowohl der Bundesregierung, den Gesetzentwürfen wie den mit diesen befaßten Ausschüssen ist diese Rechtsauffassung und sind deren Folgen ferngelegen. Die vorgesehenen Bestimmungen über die Wirksamkeit rechtsgeschäftlicher Verfügungen im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs und der Fortbestand dinglicher Rechte an Grund-


    (Dr. Kleindinst)

    stücken, Sachen und Rechten, die in allen Gesetzentwürfen stehen, würden dieser Rechtsanschauung und ihren Folgerungen widersprechen.
    Die Wiedergutmachung der Wegnabme von Eigentum und Vermögensrechten der Gewerkschaften, Genossenschaften, politischen Parteien und anderen demokratischen Organisationen zugunsten der behandelten Vermögensmassen stellt eine Sonderregelung der Wiedergutmachung dar, die auch mit dem Besatzungsrecht zusammenhängt.
    Nach diesen die gesamten Gesetzentwürfe betreffenden Ausführungen wende ich mich nun dem Gesetzentwurf über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Reichsautobahnen und der sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs vom 29. März 1950, Drucksache Nr. 802, zu. Der Bundestag hat durch Beschluß vom 26. April 1950 den Ausschüssen für Rechtswesen und für Verkehrswesen die Behandlung zugewiesen, wobei er dem Ausschuß für Rechtswesen die Federführung übertragen hat. Die beiden Ausschüsse haben einen Unterausschuß gebildet, der am 29. September und 3. Oktober auch diesen Gesetzentwurf vorberaten hat und zu der einhelligen Empfehlung gekommen ist, den beiden Ausschüssen die Zustimmung zu ihm unter Berücksichtigung von Vorschlägen des Bundesrates zu erteilen. Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht hat diesen Gesetzentwurf am 24. Oktober abschließend behandelt und schlägt dem Bundestag die Annahme in der vorgelegten Fassung des Berichtes vor.
    Bei der Würdigung des Gesetzentwurfs ist hervorzuheben, daß ein Eigentum des Reiches und nunmehr des Bundes an Straßen des Fernverkehrs erst seit kurzer Zeit begründet wurde. Die Reichsautobahnen sind bekanntlich auf der Grundlage des Gesetzes vom 27. Juni 1933 geschaffen worden und stehen im Eigentum des als juristische Person des öffentlichen Rechts errichteten Unternehmens Reichsautobahnen. Der Erwerb des notwendigen Grundstückseigentums geschah im Wege des Ankaufs und der Enteignung. Den Rechtscharakter von Reichsstraßen schuf erst das Gesetz über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 26. März 1934. Das Gesetz übertrug das Eigentum der Länder und Provinzialverbände an den Reichsstraßen dem Reiche noch nicht, jedoch die Wahrnehmung der aus dem Eigentum an der Straße sich ergebenden Rechte und Pflichten als dem Träger der Straßenbaulast. Den Ländern und Provinzialverbäden war also nur ein der Geltendmachung von Rechtsansprüchen entleertes und deshalb inhaltloses Eigentum verblieben. Nach dem B. Mai 1945 fiel das Vermögen der Reichsautobahnen in die Verwaltung der Länder und kam in gleicher Weise unter nach Kontrollgebieten der Militärregierung verschiedenes Besatzungsrecht wie das Vermögen an den übrigen großen Vermögensmassen des Reiches. Das Grundgesetz hat die 1933 und 1934 angebahnte Rechtsentwicklung in bezug auf das Eigentum an den Reichsautobahnen und Reichsstraßen abgeschlossen, indem es das Eigentum an ihnen für den Bund begründet hat.
    Der Gesetzentwurf stellt in § 1 den Übergang des Eigentums an den bisherigen Reichsautobahnen und in § 3 an den bisherigen Reichsstraßen auf den Bund vom Tage des Inkrafttretens des Grundgesetzes gegen jeden Zweifel an der Bedeutung der Grundsatzbestimmungen fest. Das Eigen-turn an den Bundesautobahnen ist durch das Eigentum des Unternehmens Reichsautobahnen genügend abgegrenzt. Das Eigentum an den bisherigen Reichsstraßen läßt sich in zweifacher Weise feststellen. Entscheidend ist die Eintragung in das entsprechende Straßenverzeichnis oder die erfolgte Löschung in diesem, die von konstitutiver Wirkung für die Entstehung der Rechte und Pflichten des Reiches aus dem Eigentum und für den Übergang der Straßenbaulast auf das Reich war. Für die Eintragung der Straßen in das Straßenverzeichnis und für die Löschung war allerdings die Anordnung des Generalinspektors für das deutsche Straßenwesen im Benehmen mit dem Reichsminister des Innern allein maßgebend. Eine zweite kleinere Gruppe von Reichsstraßen hat das Reich selbst gebaut, so daß das Eigentum des Bundes an ihnen außer Zweifel steht.
    § 1 Satz 2 schließt von dem Übergang des Eigentums auf das Reich die Vermögensrechte aus, die die Länder seit 1945 bei der Verwaltung der Autobahnen ausschließlich für die Landeszwecke begründet haben. Für die ehemaligen Reichsstraßen war diese Einschränkung nicht notwendig, weil sie seit dem 8. Mai 1945 wieder im vollen Eigentum der Länder und Provinzialverbände standen.
    Der § 6, der den Übergang der Einnahmen und Ausgaben nach dem Kassenprinzip ordnet, hat zwei Ergänzungen erhalten. Der Abs. 3 beugt Folgen aus dem Mißbrauch des Kassenprinzips vor. Der neue Abs. 3 bestimmt, daß für den Fall der Einführung von Gebühren für die Benutzung der Bundesautobahnen diese Einnahmen in die Kasse des Bundes fließen. Der Einführung dieser Gebühren selbst greift er in keiner Weise vor.
    In diesem Abs. 3 muß noch im zweiten Halbsatz vor Satz 1 eingefügt werden: Abs. 2.
    Dieses Wort „Abs. 2" ist bei der Drucklegung ausgefallen.
    Der § 6 a nimmt die Ortsdurchfahrten im Zuge von Reichsstraßen von den Bestimmungen dieses Gesetzes aus. Das Eigentum an den Ortsdurchfahrten ist vom Grundgesetz nicht erfaßt und landesrechtlich ganz verschieden geordnet, weil es sowohl auf den Durchgangsverkehr wie auf die Anlieger, auf die Gemeinden und ihre Versorgungsleitungen sowie auf ihre Kanäle Rücksicht nehmen muß. Infolgedessen ist auf die Regelung des Eigentums an den Ortsdurchfahrten in diesem Gesetzentwurf verzichtet worden.
    Neu ist der Abs. 2, der die gesetzliche Grundlage für Zuschüsse und Darlehen des Bundes an die Träger der Straßen- und Brückenbaulast zum Bau und zur Unterhaltung von Ortsdurchfahrten, zum Bau und zur Wiederherstellung von Brücken und zum Umbau und Ausbau von Zubringerstraßen zu den Autobahnen im Interesse des Durchgangsverkehrs bildet. Diese Zuschüsse und Darlehen haben sich vor allem zur Beseitigung der Zerstörungen durch den Krieg als notwendig erwiesen. Die Voraussetzung für diese Zuschüsse und Darlehen sollen die unverhältnismäßige Höhe der Kosten, das Mißverhältnis zur Leistungskraft des Trägers der Straßenbaulast und die Beteiligung des Landes und der Straßenbaupflichtigen sein, um damit unbillige Anforderungen an den Bund auszuschließen. Der Bundeshaushalt sieht bereits für diese Aufgaben die benötigten Mittel vor.
    Der § 7 dient entsprechend der Bestimmung im Gesetzentwurf über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen der Rechtssicherheit, indem er den Fortbestand dinglicher


    (Dr. Kleindinst)

    Rechte an Grundstücken und sonstigen Sachen und Rechten vorsieht. Wie wiederholt hervorgehoben, könnte der Übergang des Eigentums an den bisherigen Reichsautobahnen und Reichsstraßen durch die Bestimmung des Grundgesetzes als originärer Rechtserwerb aufgefaßt werden, so daß der Fortbestand der dinglichen Rechte sich in Zweifel ziehen ließe. Diese Möglichkeit schließt der § 7 aus.
    Wichtig ist nun das Folgende: Sowohl die Ausschüsse wie die Vertreter der Bundesregierung waren sich darüber einig, daß mit dem Übergang des Eigentums der Autobahnen und Reichsstraßen auf den Bund und mit der Aufrechterhaltung dinglicher Rechte die Geltendmachung der schuldrechtlichen Ansprüche, die mit den Rechtsverhältnissen an diesen Vermögensteilen zusammenhängen, nicht ausgeschlossen werden solle. Diese Feststellung erfolgt noch einmal gegenüber den Befürchtungen der Arbeitsgemeinschaft der Schutzvereinigungen für Wertpapierbesitzer in Düsseldorf und des Verbandes der Lebensversicherungsunternehmen e. V. Diese schuldrechtlichen Verhältnisse sind in diesem Zusammenhang nicht geregelt worden, weil eine Ordnung in ihrer Gesamtheit und über den Bereich des Eigentums des Unternehmens Reichsautobahnen hinaus seitens des Bundesministeriums für Finanzen in Vorbereitung ist.
    Die kleinen Änderungen in den §§ 8 und 9 entsprechen den Änderungen im Gesetzentwurf für die übrigen Vermögensmassen und sind ohne rechtliche Tragweite und zum Teil Richtigstellungen.
    Schließlich darf der Berichterstatter noch hervorheben, daß die Bundesregierung nicht beabsichtigt, die Bundesautobahnen als selbständiges Unternehmen aufrechtzuerhalten, sondern daß sie den Plan verfolgt, sie in die Bundesstraßenverwaltung zu übernehmen und das Gesetz vom 27. Juni 1933 aufzuheben.
    Namens des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht beantrage ich deshalb, dem Gesetzentwurf in der dem Bericht anliegenden Fassung zuzustimmen und im § 6 Abs. 3, wie bereits hervorgehoben, in der zweiten Zeile von unten, wo es heißt „soweit sie nach Satz 1" usw. noch die ausgefallenen Worte „Abs. 2" einzufügen.