Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Die Aussprache ist geschlossen.
Wir kommen zur Abstimmung. Ich lasse zunächst über den Abänderungsantrag abstimmen, den der Herr Bundesjustizminister vorgelegt hat. Ich brauche ihn wohl nicht noch einmal zu verlesen; er ist vom Antragsteller selbst verlesen worden. Ich bitte diejenigen, die dem Antrag zustimmen, die Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Der Antrag ist abgelehnt.
Es liegt nunmehr noch ein Zusatzantrag des Herrn Abgeordneten Ewers vor, den Absatz hinzuzufügen:
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Ich bitte diejenigen, die diesem Zusatzantrag zustimmen, die Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das erste war die Mehrheit. Der Antrag ist angenommen.
Ich lasse nunmehr abstimmen über den durch den soeben angenommenen Absatz ergänzten einzigen Paragraphen des Gesetzes und bitte diejenigen, die dem Gesetz in dieser Fassung zustimmen, die Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das erste war die Mehrheit. Das Gesetz ist damit in zweiter Lesung angenommen.
Wir treten in die
dritte Beratung
ein. Wird der dritten Beratung widersprochen? — Ich muß diese Frage stellen, weil ein Zusatzantrag angenommen worden ist. - Es wird nicht widersprochen.
Wir beginnen die dritte Beratung. Wortmeldungen liegen nicht vor. Die Aussprache ist geschlossen. Ich bitte diejenigen, die dem in der zweiten Beratung angenommenen Gesetz zustimmen, die Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe.
— Das erste war die Mehrheit. Damit ist das Gesetz in der dritten Beratung verabschiedet.
Ich rufe nunmehr auf Punkt 12 der Tagesordnung:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des D-Markbilanzgesetzes (Nr. 1293 der Drucksachen);
Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (Nr. 1622 der Drucksachen).
— Punkt 11 der Tagesordnung ist auf Grund einer Vereinbarung auf einen späteren Termin zurückgestellt worden. Der Punkt wird später aufgerufen.
- Ich habe das hier von meinem Vorgänger im Amt übernommen.
Das Wort als Berichterstatter zu Punkt 12 der Tagesordnung hat der Herr Abgeordnete Dr. Koch.
Dr. Koch . Berichterstatter: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Auf das Ihnen in Drucksache Nr. 1622 zugeleitete Gesetz zur Änderung und Ergänzung des D-Mark-Bilanzgesetzes wartet die deutsche Wirtschaft seit Monaten. Sie wortet um so mehr, als am 31. Dezember dieses Jahres verschiedene Fristen abzulaufen drohen, die in diesem Gesetz verlängert werden. Wir verstehen die Unruhe und die Ungeduld; aber ich glaube, wir sollten auch grundsätzlich einmal folgendes feststellen.
Das Ihnen vorliegende Gesetz ist das Ergebnis einer langen Reihe von Ausschußsitzungen, und zwar der Ausschüsse für Finanz- und Steuerfragen, für Wirtschaftspolitik und des Rechtsausschusses. Diese Ausschüsse mußten wegen der besonders schwierigen Fragen, die mit diesem Gesetz verbunden sind, einen Unterausschuß einsetzen,
der sich in langen Sitzungen, vor allem auch Abend- und Nachtsitzungen, mit diesen Fragen beschäftigt hat. Ich glaube, die wenigsten, die leichtfertig über die Arbeit des Parlaments und der Parlamentarier urteilen und spotten, ahnen, welches Maß von Arbeit, aber auch von Sachkunde in den Ausschüssen ein einziges derartiges Gesetz, wie es uns hier vorliegt, verlangt. Ich darf zugleich darauf aufmerksam machen, daß diese Drucksache die Nummer 1622 trägt. Das bedeutet also, daß wir in 16 Monaten monatlich etwa 100 Drucksachen, Anträge, Interpellationen und Gesetzentwürfe vorliegen gehabt haben. In diesen Zahlen spiegelt sich, glaube ich, eine unerhörte Arbeitsleistung, wenn auch nicht jede Vorlage und jede Drucksache die Bedeutung und die Tragweite haben wie die hier vorliegende.
Ich bitte, mir zu erlauben, mich im wesentlichen an die Änderungen zu halten, die die Ausschüsse an dem Regierungsentwurf vorgenommen haben, und sie zu erläutern. Änderungen — das bedeutet also Streichungen, Hinzufügungen und Änderungen im engeren Sinn. Wegen der Bestimmungen, die unverändert übernommen worden sind, darf ich mich an die ausgezeichnete, aus dem Justizministerium stammende Begründung halten.
Die Abschnitte I und II — das sind also die §§ 1 bis 6 dieses Gesetzes - enthalten umfangreiche Ergänzungsvorschriften, wie Sie aus den Titeln entnehmen können: über die Aufstellung von Bilanzen für Unternehmen, die ihren Sitz in Berlin und Zweigniederlassungen im Bundesgebiet haben, und für andere Unternehmen, die ihren Sitz aus dem Ausland, aus der Ostzone, aus West-Berlin in das Bundesgebiet verlegen, und für solche Unternehmen, die ihren Registersitz sowohl in West-Berlin als auch im Bundesgebiet haben. Wir haben die vorliegenden Bestimmungen, soweit sie Berlin betreffen, eingehend abgestimmt mit dem DM-Bilanzgesetz für Großberlin-West, das seit dem 12. August 1950 in Kraft ist.
Damit komme ich schon zum Abschnitt III, § 7 des vorliegenden Entwurfs. Die Ziffer 1, § 3 Abs. 7 des D-Mark-Bilanzgesetzes aufzuheben, stimmt mit den Ihnen vorgetragenen Vorschriften der Abschnitte I und II überein.
§ 7 Ziffer 2 ist unverändert übernommen worden. Ich glaube, ich brauche ihn nicht zu erläutern, und darf mich insoweit auch auf die Begründung der Bundesregierung beziehen. Das gleiche gilt für den § 7 Ziffer 3 und Ziffer 4. Die Ziffer 5 über die Umwandlung und Neufestsetzung, also über die neue Fassung des § 45 des D-Mark-Bilanzgesetzes, ist völlig neu aufgenommen worden. Sie war in dem Entwurf nicht vorgesehen. Die Vorschriften über die handelsrechtliche und über die steuerliche Erleichterung der Umwandlung von Kapitalgesellschaften in Personalgesellschaften sind notwendig geworden, um eine Zweifelsfrage des § 45 des D-Mark-Bilanzgesetzes zu beseitigen. Diese neue Fassung bringt neue Fristsetzungen und schließt damit auch eine Lücke des alten § 45. Diese Fristsetzung war notwendig insbesondere auch mit Rücksicht auf die steuerlichen Erleichterungen, die Sie in den neuen §§ 8 bis 11 dieses Entwurfs finden.
Die Ziffer 7 des § 7 hat den Ausschüssen am meisten Kopfzerbrechen gemacht. Es waren langwierige Beratungen notwendig mit den zuständigen Ministerien, also mit dem Finanzministerium und mit dem Justizministerium. Diese Bestimmung enthält auch tatsächlich eine der wichtigsten Fragen des ganzen Gesetzes, jedenfalls wohl d i e Frage, die auf jeden Fall für große Teile der Wirtschaft finanziell am allerschwersten ins Gewicht fällt. Diese Bestimmung ist nicht etwa ganz neu aufgenommen worden, sondern ihr entspricht - das ist aus dem vorliegenden Entwurf nicht zu erkennen — der alte § 21 des Entwurfs der Bundesregierung, den sie an späterer Stelle dieses vorliegenden Entwurfs finden. Es handelte sich kurz gesagt um die Beantwortung der Frage: Wie sind die Kursverluste zu behandeln, die die deutschen Unternehmungen mit Währungsschulden durch die Abwertung der Deutschen Mark im September 1949 erlitten haben? Wer von zwei alten und anerkannten Bilanzierungsgrundsätzen ausgeht, nämlich dem einen, daß Kursverluste und auch Kursgewinne steuerlich anzuerkennen sind, wenn der Kaufmann sie entsprechend bilanziert oder wenn er sie realisiert, und dem anderen, daß in der Bilanz nur das berücksichtigt werden kann und darf, was sich am Bilanzstichtag bereits ereignet hatte, wenn es auch erst später bekannt wurde, dem scheint die Frage, wie die Kursverluste aus der Abwertung vom September 1949 zu behandeln sind und ob sie überhaupt auf die D-Mark-Eröffnungsbilanz zurückwirken können, außerordentlich leicht zu beantworten zu sein; sie scheint ihm keine Schwierigkeiten zu bieten. Wer dieser Ansicht ist, der hat allerdings die Rechnung, in diesem Falle im wahrsten Sinne des Wortes, seine Erfolgsrechnung nämlich, ohne den Herrn Finanzminister gemacht, der im § 21 des von der Bundesregierung vorgelegten Entwurfs mit dürren Worten etwa das folgende bestimmen wollte. Alle Kursänderungen, also auch Kursverluste und gerade diese, die in den Jahresabschlüssen zwischen dem 21. Juni 1948, dem Tag der D-Mark-Eröffnungsbilanz, und dem 31. Dezember 1950 zu berücksichtigen sind, sind auf die D-Mark-Eröffnungsbilanz vom 21. Juni 1948 zurückzurejizieren, möchte ich sagen, also zurückzubeziehen. Sie mindern also nicht den Verlust des Geschäftsjahres 1949; sie wirken — mindestens steuerlich gesehen — erfolgsneutral.
Der Teil der sonst so ausgezeichneten Begründung der Bundesregierung, der versucht, diesen Fiskalismus, den die Wirtschaft hätte bezahlen müssen, zu begründen, ist am allerwenigsten überzeugend. Jedenfalls konnten sich die Ausschüsse dieser Begründung nicht anschließen. Es heißt in dieser Begründung zu § 21 einmal, daß es zu der Neufestsetzung des Kurses der Deutschen Mark, die man vor oder unmittelbar nach der Währungsreform erwartet hatte, nicht gekommen sei. „Dagegen ist im September 1949 das Pfund abgewertet worden" — ich zitiere aus der Begründung der Bundesregierung —, und dann schließt — mit einigen Eskapaden - die Bundesregierung, sie dürfe mit Rücksicht auch auf den Inhalt des alten § 47 des D-Mark-Bilanzgesetzes die Änderungen, die sich aus der Pfundabwertung oder richtiger aus der D-Mark-Abwertung ergeben, auf die D-Mark-Eröffnungsbilanz zurückbeziehen. Es heißt dort vor allem in einem Satz:
Es dürfte ferner keinem Zweifel unterliegen, daß, wenn die Pfundabwertung vor der Beschlußfassung über das D-Mark-Bilanzgesetz eingetreten wäre, der sich aus ihr ergebende neue Umrechnungskurs der Deutschen Mark im § 10 des Gesetzes für die Bewertung der Valutaschuldverhältnisse zugrunde gelegt worden wäre.
Hier also arbeitet die Begründung der Bundesregierung mit zwei Unterstellungen, mit zwei Fiktionen, die wir nicht anerkennen können.
Gegen die Auffassung der Regierungsbegründung hat sich der Ausschuß gewandt, indem er etwa folgendes sagt. § 47 des D-Mark-Bilanzgesetzes, auf den sich die Begründung beruft, spricht eindeutig nur von Tatbeständen, die bereits am Währungsstichtag gegeben waren, bei denen sich aber später herausstellte, daß man bei der Beschlußfassung Wertansätze als richtig angenommen hat, die sich später als falsch herausstellten. Die Währungsabwertung war ein ganz neuer Tatbestand, der mit der Pfundabwertung vom September 1949 im Zusammenhang stand, die man nun ihrerseits zur Zeit der Währungsreform keineswegs voraussehen konnte. Die von dem Finanzminister vorgesehene Bestimmung bedeutet eine Ausnahmegesetzgebung gegen einen Teil der Wirtschaft. Wir haben uns nicht durch die Ziffern beeinflussen lassen können, die uns vom Finanzministerium genannt worden sind und die sich auf die Ausfälle, die möglicherweise eintreten, beziehen; denn es handelt sich hier um eine Rechts- und nicht um eine Finanzfrage.
Die Ausschüsse sind also nicht in das eine Extrem verfallen und haben mit den Finanzministern nicht erklären können, daß die Abwertungsverluste erfolgsneutral in der D-Mark-Eröffnungsbilanz zu buchen sind; sie haben sich aber auch nicht für das andere Extrem entscheiden können, wonach nun etwa die Verluste aus der D-Mark-Abwertung vom September 1949 im Geschäftsjahr der Abwertung hätten voll abgebucht werden können. Das hätte — in diesem Zusammenhang darf das allerdings nicht interessieren — ganz zweifellos für die Finanzverwaltung der Länder einen unerhörten Ausfall bedeutet, da die in Frage kommenden Steuern den Ländern zufließen.
Da war aber auch noch eine andere wichtige Überlegung: wir hätten damit möglicherweise Entscheidungen, Ergebnisse künftiger Verhandlungen mit den Gläubigern dieser Valutaschuldverhältnisse vorweggenommen, und das sollte unter allen Umständen vermieden werden. Außerdem wurde noch die folgende wichtige Überlegung angestellt, die wir einer Anregung insbesondere des Justizministeriums verdanken: Ein vorsichtiger Kaufmann pflegt, wenn sich die ausländische Währung im Werte geändert hat, nicht realisierte Verluste auszuweisen, nicht realisierte Gewinne aber nicht auszuweisen. Das entspricht dem Grundsatz einer vorsichtigen Bilanzierung, also einem Grundsatz ordnungsmäßiger Bilanzierung. Nun können aber diese Vorschriften einer ordnungsmäßigen Bilanzierung unseres Erachtens für die hier vorliegenden Valutaverbindlichkeiten, mit denen sich der § 7 Ziffer 7 des Gesetzentwurfes beschäftigt, nicht gelten. Denn diese Valutaverpflichtungen stammen fast ausschließlich aus der Zeit vor 1933. Wir haben seit 1933 — und auch schon Jahre vorher — die Devisengesetzgebung. Wir haben die vielen sonstigen Maßnahmen der Naziregierung, aber auch die Maßnahmen aus der Zeit nach 1945. Durch alle diese Maßnahmen, insbesondere durch die Devisengesetzgebung sind diese Verbindlichkeiten aus der Sphäre des Wirtschaftlichen in eine Sphäre des Politischen herausgehoben worden. Es herrscht heute noch völlige Unklarheit darüber, wie in Zukunft vielleicht einmal die Verhandlungen mit den ausländischen Gläubigern ablaufen werden. Wir wollen diesen späteren Verhandlungen, wie ich eben schon sagte, unter keinen Umständen vorgreifen und wollen die eingefrorenen Valutaschuldverhältnisse auch bilanz- und steuerrechtlich als eingefroren betrachten.
Das war vielleicht ein salomonisches Urteil; wir kommen aber in diesem Falle sowohl der Wirtschaft wie auch der Finanzverwaltung entgegen. Die Ausschüsse haben daher einstimmig diese sehr schwerwiegende Frage so beantwortet, wie Sie in § 7 Ziffer 7 des Entwurfs lesen können, wo es heißt:
§ 47 des D-Markbilanzgesetzes erhält folgenden Absatz 3: „Die Änderungen der Wertansätze usw...."
Ich kann auf die Verlesung verzichten; die Fassung liegt Ihnen vor. Um den Sinn dieser sehr schwierig klingenden Vorschrift wiederzugeben, möchte ich sie noch einmal ganz kurz so formulieren: Valutaschuldverhältnisse — das ist das Ergebnis unserer Beratungen — im Sinne des § 10, deren Wertansätze sich ändern, weil sich der Umrechnungskurs der Deutschen Mark nach dem 21. Juni 1948 geändert hat, sind bis zu ihrer Tilgung mit den alten Werten in den Bilanzen fortzuführen, d. h. also mit dem Wert, der nach dem D-Mark-Bilanzgesetz in der D-Mark-Eröffnungsbilanz festgesetzt worden ist. Erst bei der Tilgung treten, und zwar im Verhältnis der Tilgung, Gewinne oder Verluste ein, die bilanzmäßig, aber auch steuerlich zu berücksichtigen sind. Ich glaube, das ist ein wirtschaftlich und steuerlich vernünftiges Ergebnis langwieriger Beratungen.
Bei dieser Bestimmung mußte ich mich etwas länger aufhalten, weil gerade diese Bestimmung die Finanzverwaltung, aber auch die Wirtschaft ganz besonders interessierte. Bei den anderen Vorschriften kann ich mich nun wieder wesentlich kürzer fassen, indem ich mich noch einmal auf die Begründung beziehe, die die Bundesregierung ihrem ersten Entwurf beigegeben hatte.
Die Ziffern 11 bis 14 des § 7 sind den Genossenschaften gewidmet. Ziffer 12 war bereits vorgesehen. Die Ziffern 11, 13 und 14 entsprechen einem Antrag des Freien Ausschusses der Deutschen Genossenschaftsverbände; in der vorliegenden Form wurden diese Bestimmungen mit den Vertretern des Finanzministeriums und des Justizministeriums abgestimmt.
Die Ziffern 20 bis 24 des § 7 bringen Vorschriften für die Landwirtschaft mit unwesentlichen Änderungen und Ergänzungen, auf die ich im einzelnen nicht einzugehen brauche. Diese Bestimmungen waren notwendig, weil die §§ 16, 18 und andere — also über die Bewertung bei Grundstücken usw. — des D-Mark-Bilanzgesetzes bei buchführenden Land- und Forstwirten nicht angewendet werden konnten.
Die Ziffern 25, 26 und 27 des § 7 sind technisch besonders wichtig, weil sie die langerwarteten Fristverlängerungen behandeln, die auch uns zwingen, das Gesetz heute zu verabschieden. Der Entwurf hatte vorgesehen, die Frist vom 31. Dezember 1950 bis zum 31. März 1951 zu verlängern. Mit Rücksicht auf die langwierigen Beratungen sind wir aber dazu gekommen, den 30. Juni 1951 in den § 80 des D-Mark-Bilanzgesetzes einzusetzen. Das gilt auch — wie Ziffer 26 vorschreibt — nach § 80 Abs. 4 nunmehr für die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.
In Ziffer 27 wird bestimmt, daß das Jahr 1951 das Jahr der ersten Wiederprüfung von Genossenschaften nach § 53 des Genossenschaftsgesetzes ist. Auch das bedeutet eine Fristverlängerung.
Der Abschnitt IV, die §§ 8, 9, 10 und 11, bringen die Vorschriften über die Steuerbegünstigungen anläßlich der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personalgesellschaft, wie wir sie früher
schon einmal im Gesetz über die steuerbegünstigte Umwandlung vom Jahre 1934 kannten. Ohne diese Vorschriften wären Umwandlungen anläßlich der Aufstellung der D-Mark-Eröffnungsbilanz mit Rücksicht auf die erheblichen Steuerbelastungen unmöglich. Es ist aber selbstverständlich, daß Steuerbegünstigungen nur dann eintreten können, wenn die Wirtschaftsgüter in ein Betriebsvermögen überführt werden.
Zu den Übergangs- und Schlußbestimmungen habe ich nichts mehr zu bemerken.
Ich bitte im Namen des Ausschusses, das Gesetz in der vorliegenden Form anzunehmen. Wenn es angenommen ist, werden wir, so glaube ich —„endlich" werden die Vertreter des Justiz- und Finanzministeriums sagen — ein Stück Arbeit geleistet haben, das sich sehen lassen kann!