Rede von
Dr.
Otto Heinrich
Greve
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(SPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Meine Damen und Herren! Ich möchte nur noch einmal kurz zum Ausdruck bringen, daß wohl alle diejenigen, die mit mir den Antrag auf Erlaß dieses Gesetzes unterschrieben haben, der Auffassung sind, daß deswegen keine Verletzung des Art. 12 des Grundgesetzes vorliegen kann, weil es sich nicht um eine Änderung materiellen Rechtes handelt, weil es sich überhaupt nicht um eine Modifizierung des derzeitigen Rechtszustandes handelt, sondern weil hier, wie Herr Kollege Ewers schon richtig zum Ausdruck gebracht hat, lediglich eine Frist verlängert wird und weil mit dem 1. Januar 1951 kein anderer Rechtszustand eintreten kann, als er zur Zeit besteht. Demzufolge — da kein anderer Rechtszustand eintritt, als er zur Zeit besteht — kann auch nach dem 1. Januar 1951 keine Verletzung des
Grundgesetzes in Frage kommen, weil auch nach Auffassung des Herrn Bundesjustizministers zur Zeit wohl keine Verletzung des Grundgesetzes vorliegt oder aber, wenn zur Zeit eine Verletzung des Grundgesetzes vorliegen sollte, sich insoweit auch nach dem 1. Januar 1951 nichts ändern würde, weil der bestehende Rechtszustand nur verlängert wird.
Die Rechtsgleichheit wird auch nicht verletzt, Herr Bundesjustizminister. weil die derzeit geltenden Bestimmungen in gleicher Weise gegenüber jedem angewendet werden, der sich in dem betreffenden Gebiet um die Zulassung als Anwalt bewirbt, sei es in einem Lande ,der britischen Zone, sei es in einem Lande der amerikanischen oder der französischen Zone. Ich bin mit Ihnen durchaus der Auffassung, daß wir es ruhig der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtshofes überlassen sollten, ob diese Bestimmungen in den verschiedenen Rechtsanwaltsordnungen mit dem Grundgesetz in Übereinstimmung zu bringen sind. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesverfassungsgericht entscheiden kann, haben wir die Bundesrechtsanwaltsordnung!
Ich möchte an dieser Stelle ausdrücklich unterstreichen, was Herr Kollege Ewers gesagt hat, daß uns Anwälten in keiner Weise daran gelegen ist, den numerus clausus aufrechtzuerhalten, daß uns aber vor allem daran gelegen ist, bis zum Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht erneut Rechtszustände eintreten zu lassen. die sowohl verschieden sind gegenüber den derzeit geltenden als auch verschieden sein würden gegenüber denjenigen, die nach dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung Gültigkeit haben würden.
Ich würde also in diesem Fall bitten, den Antrag, den der Herr Bundesjustizminister gestellt hat, abzulehnen und dem Gesetzentwurf in zweiter und auch in dritter Lesung Ihre Zustimmung zu geben. Es mögen dann notfalls die berufenen Stellen, wenn es überhaupt dazu kommen sollte, die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz feststellen.